(Informationsbegehren; Veränderung der Meldeschwellen nach § 21 WpHG; Veröffentlichungspflicht) Leitsatz Einem Informationsbegehren hinsichtlich der Veränderung der Meldeschwellen nach § 21 WpHG kann nicht der Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG i. V. m. § 8 WpHG entgegengehalten werden, wenn der betreffende Emitent zwar seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum hat, gleichwohl aber dem Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 WpHG durch Hinterlegung des jährlichen Dokuments gemä0 § 10 WpHG unterliegt, obgleich er diesen Pflichten nicht nachkommt. In diesem Fall wied die Verschwiegenheitspflicht nicht berührt, wenn Informationen i. S. d. § 21 WpHG bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 05.05.2009 rechtswidrig war, soweit der Klägerin der von ihr begehrte Informationszugang verweigert wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt auf dem Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die mit der zunächst erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, da die Klägerin als Aktionärin der an der Börse in Frankfurt am Main zum Handel zugelassenen Aktiengesellschaft Firma A. mit Sitz in nicht EU/EWR-Staat einen Anspruch auf Information hinsichtlich der Identität derjenigen natürlichen oder juristischen Person habe, welche die gesetzlich vorgesehenen Stimmrechtsschwellen durch Veränderung des auf sie entfallenden Aktienbesitzes an dieser AG über- oder unterschritten habe. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 05.05.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im ff.:IFG) hinsichtlich der Überschreitung meldepflichtiger Beteiligungen nach § 21 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (im ff.: WpHG) an der Aktiengesellschaft Firma A. (im ff.: Firma A.) seit dem 01.01.2007 durch einen Erwerber, der Firma B.. Weiterhin wurde um Auskunft gebeten, ob die Firma A. das jährliche Dokument nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (im ff.:WpPG) für die Jahre 2006 und 2007 bei der Beklagten hinterlegt habe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 10.09.2008 teilte die Beklagte mit, dass die Überschreitung der nach § 21 Abs. 1 WpHG meldepflichtigen Schwelle durch die Firma B. nicht mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich weiterer Meldungen wurde mitgeteilt, dass nach § 21 WpHG meldepflichtige Beteiligungen an der Firma A. nicht existieren würden, da es sich bei der Firma A. nicht um einen Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland handele. Allerdings seien Stimmrechtmitteilungen von der A., Paris, Frankreich und Firma D., Paris, Frankreich, abgegeben worden, über die unterrichtet werde. Ferner habe eine weitere Person eine Stimmrechtsmitteilung abgegeben. Von dieser Person liege jedoch keine Zustimmung vor, die betreffenden Informationen weiterzugeben. Das jährliche Dokument nach § 10 WpHG habe die Firma A. weder für 2006 noch 2007 bei der Beklagten hinterlegt. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am 22.09.2008 Widerspruch eingelegt, den sie damit begründete, dass die uneingeschränkte Auskunft über alle Beteiligungen an der Firma A., welche der Beklagten nach § 21 WpHG mitgeteilt worden seien, erteilt werden müsse. Das Auskunftsinteresse der Klägerin überwiege das Geheimhaltungsinteresse eines Aktionärs. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang vorliegend durch § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. 8 Abs.1 WpHG, namentlich wegen der zu beachtenden Verschwiegenheitspflichten nicht zu erteilen sei. Der Informationszugang sei ferner wegen der zu befürchteten nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten gemäß § 3 Nr. 1 d IFG nicht zu erteilen. Insbesondere sei der Geltungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG vorliegend einschlägig. Der Aktionär, der die Stimmrechtsmeldung abgegeben habe, habe zudem ein Geheimhaltungsinteresse nach § 8 Abs. 1 WpHG aufgrund des Schutzes personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten seien nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person. Die Über- oder Unterschreitung bestimmter Stimmrechtsschwellen stelle als Bezifferung einer konkreten Beteiligungshöhe eines Aktionärs eine Angabe über dessen wirtschaftliche Verhältnisse dar. Gleichermaßen verhalte es sich mit seiner Identität. Es handele sich folglich um personenbezogene Daten. Randnummer 7 Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Aktionärs bestehe auch wegen des Umstandes, dass die Firma A. kein Inlandsemittent und daher nicht meldepflichtig nach § 21 Abs. 1 WpHG sei. § 2 Abs. 7 WpHG bestimme, dass Inlandsemittent sei, wer die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat habe. Dies sei bei der Firma A. nicht der Fall und eine Ausnahme liege nicht vor. Zwar könnten Emittenten aus Drittstaaten nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 b WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben, wenn die Wertpapiere auf einem Markt nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 c WpHG zugelassen seien und das jährliche Dokument nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (im ff.: WpPG) zu hinterlegen sei. In richtlinienkonformer Auslegung des § 10 WpPG bestehe diese Pflicht nur für Emittenten, deren Herkunftsland die Bundesrepublik Deutschland sei. Ein Wahlrecht nach § 2 Nr 13 c WpPG stehe dagegen nur solchen Emittenten zu, die seit Inkrafttreten des WpPG einen Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland gestellt hätten. Die Firma A., die bereits vor dem Inkrafttreten des WpPG zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen gewesen sei, habe die Möglichkeit, in den Genuss der Übergangsbestimmung nach § 31 WpPG zu kommen, wie es die Bestimmungen in § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG vorsehe, nicht genutzt. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs.1 Satz 2 WpPG seien ersichtlich nicht erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland sei daher nicht der Herkunftsstaat; ein jährliches Dokument nach § 10 WpPG sei daher nicht zu hinterlegen. Randnummer 8 Die Beklagte könne eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Klägerin und dem betroffenen Geheimhaltungsinteresse gemäß § 5 IFG nicht vornehmen, da der Informationszugang von dem absoluten Ausschlusstatbestand des § 3 IFG erfasst und eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen nach § 8 Abs 1 WpHG nicht vorzunehmen sei. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am 04.06.2010 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten erstrebte, sie über alle Beteiligungen an der Firma A., welche der Beklagten gemäß § 21 WpHG mitgeteilt worden seien, zu unterrichten. Nach Klageerhebung und mit Schreiben vom 17.09.2009 teilte die Beklagte mit, dass diejenige Aktionärin, die bislang ihre Zustimmung zur Weitergabe der mit dem ursprünglichen Auskunftsschreiben begehrten Information nicht erteilt habe, ihre Zustimmung zur Weitergabe gegeben habe. Es wurde eine differenzierte Auskunft über die auf diese Aktionärin entfallenden – nach Auffassung der Beklagten nicht meldepflichtigen - Stimmrechtsveränderungen gemäß § 21 WpHG erteilt. Randnummer 10 Die Klägerin verfolgt ihre Klage auf dem Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter, deren Zulässigkeit sie insbesondere aus der in der Rechtsauffassung der Beklagten begründeten Wiederholungsgefahr nicht rechtzeitiger Information bei künftigen Anfragen herleitet. Die Klägerin will in diesem Zusammenhang festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Mitteilung der ihr bekanntgegebenen Beteiligungsquoten auch ohne die Zustimmung der Meldepflichtigen verpflichtet sei. Randnummer 11 In der Sache führt sie aus, dass die Klägerin an der Firma A. als Aktionärin beteiligt sei. Die Firma A. sei eine Gesellschaft mit Sitz in nicht EU/EWR-Staat, deren Aktien ausschließlich im regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main zum Handel zugelassen seien. Die Erstemission der Aktien der Firma A. habe im Februar 2000 stattgefunden. Auf ihrer Website habe die Firma A. ein jährliches Dokument im Sinne des § 10 WpPG für das Geschäftsjahr 2006 veröffentlicht. Randnummer 12 Zum Rechtlichen führt die Klägerin aus, dass die Beklagte den Informationszugang nicht unter Verweis auf § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 Abs. 1 WpHG habe verweigern dürfen. Denn die Überschreitung der Meldeschwellen bei der Firma A. seien gemäß § 21 Abs 1 WpHG meldepflichtig und gemäß § 26 Abs. 1 WpHG veröffentlichungspflichtig gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Firma A. um einen Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland. Auf das Einverständnis der Aktionäre der Firma A. mit der Mitteilung komme es daher nicht an. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, welches dem Auskunftsinteresse der Klägerin entgegenstehen könnte, bestehe nicht. Randnummer 13 Ausschlaggebend hierfür sei der Umstand, dass die Firma A. einzig und allein an dem regulierten Markt in der Bundesrepublik Deutschland zum Handel zugelassen sei. Insofern sei die Übergangsbestimmung in § 30 WpPG im Lichte der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04.11.2003 (Prospektrichtlinie) und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15.12.2004 (Transparenzrichtlinie) auszulegen, die insbesondere mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG vom 15.12.2004 in das nationale Recht transformiert worden seien. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass allein in der deutschen Übersetzung der Prospektrichtlinie in Art. 30 Abs. 1, welcher die sogenannten Altemittenten mit Sitz in einem Drittstaat betreffe, diese „die für sie zuständige Behörde wählen können und der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedsstaats ihre Entscheidung bis zum 31.12.2005 mitteilen“ könnten. Dagegen sähen die englische, französische, spanische und italienische Fassung der Prospektrichtlinie die aktivische Verbalform i.S.v. „bestimmen“ oder „werden bestimmen“ bzw. „werden wählen“ vor. Dies spreche überzeugend dafür, dass aus dem Wahlrecht eines Emittenten, der nur an einem geregelten Markt der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sei, eine Wahlpflicht werde, da nur auf diese Weise der Information der Marktteilnehmer, der Kontrolle der Emittenten und der Transparenz großer Kapitalbewegungen Genüge getan werden könne. Diese Merkmale träfen auf die Firma A. zu. Bei richtlinienkonformer Auslegung träfe sie Melde- und Informationspflichten, da sie unter den Anwendungsbereich des § 21 WpHG falle. Aus dem Verhalten der Firma A. ergebe sich zudem, dass sie stillschweigend die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsmitgliedsstaat gewählt habe, denn sie habe auf ihrer Website ein jährliches Dokument gemäß § 10 WpPG für das Jahr 2006 veröffentlicht. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5.9.2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als dem Auskunftsbegehren nicht stattgegeben wurde. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte ist nach Erteilung der beantragten Auskunft der Fortsetzungsfeststellungsklage entgegengetreten und hält sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Randnummer 17 Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend konkret glaubhaft gemacht worden. Es sei ungewiss, ob Meldeschwellen in Zukunft überschritten würden und ob der betreffende Aktionär eine Zustimmung zur Informationserteilung verweigern würde. Die Klägerin verkenne, dass eine Auskunftserteilung immer gesetzeskonform nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfolge, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen würden. Der Feststellungsantrag vermenge zudem die Frage, ob auf die Firma A. und ihre Aktionäre § 21 WpHG Anwendung finde mit spezifischen Fragen des Informationsfreiheitsgesetzes. Es sei zu beachten, dass bei der Anwendung des § 21 WpHG auf die Firma A. allerdings ein neuer Versagensgrund für den Informationsanspruch hervorgebracht würde. Überschreitungen oder Unterschreitungen nach § 21 WpHG seien nach § 26 WpHG zu veröffentlichen, so dass in diesem Falle jedenfalls § 9 Abs. 3 IFG greife. Dies mache deutlich, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin primär auf die Klärung ziele, inwieweit die Firma A. dem Regime des § 21 WpHG unterfalle. Hinsichtlich eines solchen Interesses sei der Antrag der Klägerin aber nicht zulässig, da ein individueller subjektiver Anspruch, der mit den betreffenden Regelungen im WpHG und WpPG verfolgt werde, nicht bestehe. Mit einem von der Klägerin zulässigerweise verfolgten Feststellungsantrag könnten jedenfalls keine rechtlichen Fragen geklärt werden, die außerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes ihren rechtlichen Grund hätten. Hierzu sei aber festzustellen, dass die Regelungen in § 21 WpHG und WpPG auch unter Berücksichtigung der angeführten Europäischen Richtlinien nicht auf die Firma A. anzuwenden seien. Für Altemittenten wie die Firma A. sei vielmehr eine Regelungslücke gegeben. Diese könne nicht geschlossen werden, weil dies der Vorbehalt des Gesetzes verbiete. Schließlich sei der Verstoß gegen Meldepflichten bußgeldbewehrt, für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebe es aber keine gesetzlichen Grundlagen. Soweit die Klägerin die inzidente Prüfung der Anwendbarkeit dieser Regelungen auf die Firma A. geltend mache, führe auch dies nicht zu einem ausreichenden Feststellungsinteresse, da die Beklagte bei jedem erneuten Antrag auf entsprechenden Informationszugang die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 WpHG beachten müsse. Randnummer 18 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Randnummer 20 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Inhalt festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2009 rechtswidrig war, ist bei der ursprünglich anhängig gewordenen Verpflichtungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, sofern sich die ursprüngliche Verpflichtungsklage erledigt hat und die Klägerin ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides hat. Randnummer 21 Die ursprünglich von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hat sich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, weil die Beklagte die von der Klägerin begehrte Information, welche natürliche oder juristische Personen eine der nach § 21 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz– WpHG – festgelegten Meldeschwellen überschritten hat, nach Anhängigkeit der Verpflichtungsklage gegeben hat. Mithin hat sich die Hauptsache erledigt, denn die begehrte Information ist tatsächlich erfolgt. Randnummer 22 Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin nach gebotener Umstellung ihres Antrages hinreichend dargetan an der Fortsetzung des Klageverfahrens und an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ein besonderes Interesse hat. Randnummer 23 Dieses Feststellungsinteresse beruht darauf, dass die Beklagte die Information, die zur Erledigung der Verpflichtungsklage geführt hat, aufgrund der eingeholten Zustimmung der betreffenden juristischen Personen, welche eine der in § 21 Abs. 1 WpHG festgelegten Meldeschwellen überschritten hat, weitergegeben und sich dabei auf den Rechtsstandpunkt gestellt hat, auch in künftigen Fällen einschlägige Informationen nur mit Zustimmung zu erteilen. Aufgrund dieses Sachverhaltes ergibt sich das rechtlich beachtliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin aus einer Wiederholungsgefahr. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass ihr zwei weitere, neue und einschlägige Meldungen vorliegen würden, welche sie bei einer entsprechenden Anfrage und Einholung der Zustimmung der Erwerber in dem gleichen wie bisher geübten Verfahren weiterleiten würde. Randnummer 24 Aus diesem Lebenssachverhalt, den eigenen Angaben der Beklagten und auch aus der Natur der Sache, die dahingehend zu beschreiben ist, dass die entsprechenden Überschreitungen oder Unterschreitungen der Meldeschwellen zwar schwankend sind, jedoch immer wieder auftreten können, ist eine hinreichend konkrete und sachtypisch auch kausale Wiederholungsgefahr vorliegend gegeben. Das zur Verfolgung einer Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse liegt demnach vor. Randnummer 25 Die Klage ist auch gegründet. Randnummer 26 Zur Überzeugung der Kammer kann festgestellt werden, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5.5.2009 rechtswidrig war, weil der Klägerin die begehrte Information nicht gegeben wurde. Randnummer 27 Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend dem Informationszugang nicht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 d IFG entgegensteht. Randnummer 28 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 d IFG nicht vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.1.2008 (Az.: 7 E 2380/06(V), NVwZ 2008, S. 1384 ) ausgeführt hat, wurde bei dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis der u. a. der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht insoweit keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen als ausreichend erachtet, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Von der Beklagten ist nicht in überzeugender Weise dargetan worden, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Information geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Insofern hätte nach Maßgabe der bisherigen Darlegungen die Beklagte substantiiert darlegen müssen, inwieweit durch den Zugang zu der betreffenden Information nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben zu gewärtigen seien. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten reicht demgegenüber nicht aus, um der Klägerin den begehrten Informationszugang zu verwehren (vgl. dazu auch VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2010 – 6 A 1832/09, sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 – 7 K 2282/08.f
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