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VG Frankfurt 9. Kammer 9 K 3854/09.F Beschluss Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH § 50 Abs 1 BG HE, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, § 25 BeamtSt

Obsah (4)§ 50§ 194§ 51§ 10

Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV zur Klärung folgender, in den Entscheidungsgründen näher erläu

§ 50Abs.

1 HBG sei mit dem AGG und der RL 2000/78/EG vereinbar. Sie diene dem Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur unter den Beschäftigten zu gewährleisten und durch frei werdende Beförderungsstellen Leistungs- und Motivationsanreize unter den jüngeren Beschäftigten zu erzielen. Eine solche Politik liege im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit als auch der Staatsanwaltschaften. In der Rechtsprechung des EuGH seien zudem sämtliche relevanten Fragen der Auslegung der RL 2000/78/EG geklärt, sodass es eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht bedürfe. Randnummer 14 Das nach § 50 Abs. 3 HBG zu betätigende Ermessen sei nicht auf Null reduziert gewesen. Randnummer 15 Ein Band Personalakten des Beklagten betreffend den Kläger hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt, die Verfahrensakte des Eilverfahrens 9 L 1887/09.F und die Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Randnummer 16 II. Das Begehren des Klägers ist nach der Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig. Randnummer 17 Zu Recht ist der Kläger zu einem Feststellungsantrag entsprechend § 43 Abs. 1 VwGO übergegangen, da er – die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1, 3 HBG unterstellt – mit Ablauf des Monats September 2009 kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand getreten ist. Ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach § 50 Abs. 3 HBG kommt nur so lange in Betracht, wie der Betroffene noch im aktiven Beamtenverhältnis steht. Ist er bereits in den Ruhestand getreten, kann das Ruhestandsverhältnis nicht durch ein nachträgliches Hinausschieben des Ruhestandseintritts rückwirkend beendet werden. Vielmehr bedarf es einer neuerlichen Ernennung in ein Beamtenverhältnis, d. h. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG der Aushändigung einer Ernennungsurkunde zur – erneuten - Berufung in ein Beamtenverhältnis. Randnummer 18 Daher kann der Kläger auf diesem Weg sein Ziel nicht erreichen, die Unwirksamkeit der beamtenrechtlichen Ruhestandsaltersgrenze für sein Beamtenverhältnis geltend zu machen und damit eine Behandlung zu erreichen, nach der er über den

  1. September 2009 hinaus aktiver Beamter mit allen entsprechenden Rechten, insbesondere der die Versorgungsbezüge übersteigenden Besoldung und dem Recht zur Amtsführung geblieben ist. Dieses Ziel kann er nur erreichen, indem er feststellen lässt, dass er ungeachtet der Altersgrenzenregelung in § 50 HBG Beamter geblieben ist. Für diese Feststellung besitzt der Kläger aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Randnummer 19 Der Übertritt in den Ruhestand nach dem Erreichen der gesetzlichen oder auch der individuell nach § 50 Abs. 3 HBG hinausgeschobenen Altersgrenze vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf keiner rechtsgestaltenden Entscheidung in Gestalt eines auf die Zurruhesetzung gerichteten Verwaltungsaktes. Randnummer 20 Die Aushändigung der Urkunde zum Übertritt in den Ruhestand hat eine rein deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung, da der Kläger auch ohne die lediglich durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Aushändigung dieser Urkunde mit Ablauf des
  2. September 2009 in den Ruhestand getreten wäre, es sei denn, dieser Vorgang wäre wegen unzulässiger Altersdiskriminierung als nicht eingetreten zu behandeln. Dieses Ziel kann der Kläger nur im Wege einer auf den Fortbestand des aktiven Beamtenverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus ungeachtet der in § 50 Abs. 1 HBG getroffenen Regelung erreichen. Randnummer 21 Die Entgegennahme der Urkunde zum Übertritt in den Ruhestand Ende September 2009 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Kläger hat insoweit lediglich ein Verhalten an den Tag gelegt, das nach dem für ihn erfolglosen Abschluss des Eilverfahrens angebracht war. Die Entgegennahme der entsprechenden Urkunde konnte nach den vorausgegangenen Ereignissen und der bereits erfolgen Einleitung des Widerspruchsverfahrens beim Beklagten auf keinen Fall den Schluss rechtfertigen, der Kläger nehme von seinem Ziel, im Beamtenverhältnis verbleiben zu können, Abstand. Randnummer 22 Im Übrigen ist die dem Kläger ausgehändigte Urkunde zum Übertritt in den Ruhestand nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und konnte schon deshalb nicht in Bestandskraft erwachsen. Randnummer 23 Für die Beurteilung des Klagebegehrens kommt es darauf an, ob die in § 50 Abs. 1 HBG getroffene Regelung dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung, anerkannt und konkretisiert durch die RL 2000/78/EG und Art. 21 Abs. 1, Art. 23 der Grundrechtscharta der Europäischen Union widerspricht und deshalb wegen des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben muss. In diesem Fall könnte die vom Kläger begehrte Feststellungsentscheidung ergehen, sodass der Kläger vom Beklagten so behandelt werden müsste, als ob sein Beamtenverhältnis nicht durch den Eintritt in Ruhestand mit Ablauf des
  3. September 2009 beendet worden wäre. Randnummer 24 Die Vorabentscheidung des EuGH ist angebracht, weil die Beurteilung der unions-rechtlichen Fragen zwischen der ersten und der zweiten Instanz kontrovers ist und die verbindliche Antwort insoweit allein vom EuGH gegeben werden kann (Art. 267 AEUV; vgl. BVerfG
  4. Kammer
  5. Senat B. v. 25.2.2010 – 1 BvR 230/09). Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass über eine Vorabentscheidung schon im jetzigen Stadium des Verfahrens eher eine Chance besteht, dass der Kläger im Falle der mangelnden Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 HBG tatsächlich seine Amtsgeschäfte wieder aufnehmen und – wie gewünscht – in den aktiven Dienst zurückkehren kann. Je länger der Zeitraum ohne die Möglichkeit einer amtsentsprechenden Berufsausübung andauert, desto gewichtiger werden die Nachteile, die dem Kläger insoweit durch eine – an dieser Stelle zu unterstellende – Altersdiskriminierung entstehen und desto eher muss auch damit gerechnet werden, dass mit fortschreitendem Alter die Rückkehr in den aktiven Dienst von sonstigen Erschwernissen begleitet wird, sodass im Ergebnis die Gefahr bestünde, dass die Effektivität des Rechtsschutzes leidet. Deshalb wird der EuGH auch gebeten, möglichst zeitnah über die Vorlagefragen zu entscheiden, da dem Kläger im Rahmen des nationalen einstweiligen Rechtsschutzes der Erfolg versagt geblieben ist. Randnummer 25 Die Vorlage ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unzulässig. Zwar nimmt die Kammer zu den unionsrechtlichen Fragen einen klaren Standpunkt ein und ist im Hinblick auf Art. 267 AEUV zu einer Vorlage auch nicht verpflichtet. Der Meinungsstreit über die Reichweite des Verbots der Altersdiskriminierung im Bereich von Altersgrenzenregelungen, wie er in den divergierenden Entscheidungen der Kammer und des HessVGH beispielhaft zu Tage getreten ist, zeigt jedoch, dass die Klärung der unionsrechtlichen Vorgaben dringend geboten ist, um den nationalen Gerichten insoweit verbindliche Maßstäbe an die Hand zu geben, zumal sich dadurch auch das vorliegende Verfahren ohne ein Durchlaufen der Instanzen bis hin zum vorlagepflichtigen BVerwG beschleunigen lässt. Randnummer 26 Zu den maßgebenden Rechtsvorschriften des Landes Hessen Randnummer 27 Für den Kläger gilt das Hessische Beamtengesetz (HBG), das alle Beamten und Beamtinnen des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt ( § 1 HBG ), im hier relevanten Teil jedoch nicht die größere Gruppe der im Arbeitsverhältnis tätigen Beschäftigten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erfasst. Randnummer 28 Beamtinnen und Beamte stehen nach § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Diese bundesgesetzliche Regelung gilt unmittelbar auch im Land Hessen und in den anderen Bundesländern. Randnummer 29 § 50 HBG v. 21.3.1962 (GVBl. S. 173) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 11.1.1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2009 (GVBl. I S. 666) lautet: Randnummer 30 „

(1)Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand. Randnummer 31
(2)Abweichend vom Abs. 1 gilt für die nachfolgenden im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Beamten folgendes: Randnummer 32
  1. Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand, Randnummer 33
  2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Randnummer 34
(3)Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.“ Randnummer 35

§ 50Abs.

1 HBG gilt unverändert seit dem Jahr 1962.

§ 50Abs.

2 Nr. 1 HBG gilt ebenfalls schon 1962 und war zunächst in Abs. 1 enthalten, wurde jedoch später im Hinblick auf die Einbeziehung des in § 50 Abs. 2 Nr. 2 HBG genannten Personenkreises nach § 50 Abs. 2 HBG verlagert. Randnummer 36 In der Begründung des Entwurfs der Landesregierung vom 12. Januar 1961 zu § 50 HBG , der seinerzeit nicht

Abs. 3 enthielt, heißt es (LT-Drucks. IV/Abt. I Nr. 940 S. 2636): Randnummer 37 „Das BRRG [das 1957 erlassene Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes] überlässt die Regelung des Eintritts in den Ruhestand dem Landesgesetzgeber (§ 25 [BRRG]) und schreibt nur vor, dass der Beamte mit dem Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. …. Randnummer 38 Allgemeine Altersgrenze ist das

  1. Lebensjahr. Abweichende Regelungen gelten für Wahlbeamte (Abs. 2 [des Entwurfs, später nach § 211 HBG verlagert]), für Ehrenbeamte (§ 183 Abs. 1 [des Entwurfs, heute § 186 Abs. 1 HBG ], für Polizeivollzugsbeamte (§ 191 [des Entwurfs, heute § 194 HBG ]), für Hochschullehrer (§ 197 [des Entwurfs, später bis 1978 § 201 HBG ]) und für die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst befindlichen Beamten, die währen der Herrschaft des Nationalsozialismus aus dem Amt entfernt waren und Wiedergutmachungsansprüche haben (§ 222 [des Entwurfs]). Dies entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht (…). Die besondere Regelung für Lehrer an öffentlichen Schulen (Abs. 1 [des Entwurfs] soll Störungen während des Schulbetriebs während des Schuljahres vermeiden. Randnummer 39 Eine Anhebung der herkömmlichen Altersgrenze von 65 Jahren empfiehlt sich nicht. Den Einsparungen an Versorgungsleistungen würde eine ungünstige Schichtung des Altersaufbaus der Beamten gegenüberstehen. Nach den Erfahrungen mit den entsprechenden Regelungen im bisherigen Recht (§ 76 Abs. 2 HBG 1954) erscheint es daher zweckmäßig, von einer allgemeinen Änderung der Altersgrenze abzusehen, ebenso aber auch von der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf bestimmte Zeit. Sollte in Ausnahmefällen ein Beamter auch nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht entbehrlich sein, so besteht die Möglichkeit, ihn als Angestellten weiterzubeschäftigen.“ (Unterstreichung durch das Gericht) Randnummer 40 Weitergehende Argumente für die Altersgrenzenregelung lassen sich dem damaligen Gesetzgebungsvorgang nicht entnehmen. Randnummer 41 Die in der Drucksache angesprochene Regelung des § 76 Abs. 2 HBG i. d. F. v. 1954 hatte folgenden Wortlaut: Randnummer 42 „Der Beamte auf Lebenszeit ist mit Ablauf des Monats, in dem er das
  2. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen. Die Landesregierung kann Beamte, die noch dienstfähig sind, mit ihrer Zustimmung bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres im Dienst belassen; bei Beamten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Landesregierung die oberste Dienstbehörde. ….“ Randnummer 43 § 60 des Bundesangestelltentarifvertrages von 1961 lautete: Randnummer 44 „

(1)Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Randnummer 45
(2)Soll der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise abgedungen werden. Es darf jedoch keine niedrigere Vergütung vereinbart werden als die der Vergütungsgruppe, die der Tätigkeit des Angestellten entspricht. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluß gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Randnummer 46 Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden. Randnummer 47
(3)Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für Angestellte, die nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eingestellt werden.“ Randnummer 48 Eine entsprechende Regelung war in den für Arbeiter im öffentlichen Dienst in den einschlägigen Manteltarifverträgen enthalten. Randnummer 49 Diese tariflichen Regelungen galten für den Beklagten als zwingende tarifliche Regelungen bis zum Jahr 2005 und wurden danach bis zum Ende des Jahres 2009 vom Beklagten durch einzelvertragliche Abrede zur Anwendung gebracht. Vergleichbare Regelungen galten in den anderen Bundesländern, beim Bund und bei den kommunalen Körperschaften bis zum Jahr 2005. Randnummer 50 1961/62 bestand in der Bundesrepublik Deutschland Vollbeschäftigung. Randnummer 51 § 25 BRRG , eine für die Landesgesetzgebung verbindliche Regelung, erhielt mit Wirkung zum 1.1.1992 folgenden neuen Wortlaut: Randnummer 52 „
(1)Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete 65. Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln. Randnummer 53
(2)Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden kann, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.“ Randnummer 54 In der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung dieser Regelung (BT-Drucks. 11/5372 S. 33) heißt es: Randnummer 55 „Die zu erwartende demographische Entwicklung und insbesondere die abnehmende Quote der erwerbsfähigen Bevölkerung, auf der anderen Seite eine steigende Lebenserwartung und die zunehmende Bereitschaft, auch im vorgerückten Alter einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wirken sich auch im Beamtenbereich aus. Die jetzige allgemeine Altersgrenze - vollendetes 65. Lebensjahr - orientiert sich an der gesetzlichen Vermutung, der Beamte werde dann zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr in der Lage, also dienstunfähig sein. Das hat sich als Grundlage der für die Bestimmung der Altersgrenze notwendigen generellen Regelung bisher als zutreffend erwiesen; daran soll im Prinzip auch künftig festgehalten werden. Dem Beamten soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Erreichen der Altersgrenze freiwillig weiter im aktiven Dienst zubleiben. Randnummer 56 Für die besonderen Altersgrenzen im Beamtenrecht, also insbesondere die beim vollendeten 60. Lebensjahr liegende Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamten, der Feuerwehrbeamten und der Strafvollzugsbeamten gilt grundsätzlich das gleiche. Eine im Hinblick auf die Nr. 3.3 der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 10. März 1989 vorgenommene Überprüfung hat bestätigt, daß die hohen physischen und psychischen Belastungen des Dienstes bei diesen Berufsgruppen die Aufrechterhaltung der bisherigen Altersgrenze zwingend erforderlich machen. Annäherungen an die allgemeine Altersgrenze würden die Funktionsfähigkeit des Staates gerade in diesen empfindlichen Bereichen nachhaltig gefährden. Gleichwohl sollte auch hier den Beamten ein freiwilliges Verbleiben im Dienst ermöglicht werden. Randnummer 57 Die Regelungen sehen im Interesse einer insoweit anzustrebenden Flexibilisierung der Altersgrenzen im Beamtenrecht (vgl. Nr. 3.2 der erwähnten Entschließung des Deutschen Bundestages) deshalb rahmenrechtlich zweierlei vor: Randnummer 58
  1. a)Festlegung der allgemeinen Altersgrenze auf das vollendete 65. Lebensjahr. Das entspricht der gegenwärtigen Rechtslage in den Ländern. Randnummer 59 Durch die Landesgesetzgebung soll zusätzlich bestimmt werden können, daß Beamte freiwillig (auf Antrag) länger im Dienst verbleiben können, höchstens jedoch bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Die dienstlichen Belange müssen dabei gewahrt bleiben. Randnummer 60
  2. b)Die besonderen Altersgrenzen bestimmt der Landesgesetzgeber. Auch das ist geltendes Recht. Es wird davon ausgegangen, daß im Interesse einheitlicher Regelungen im Bund und in den Ländern hier auch künftig keine Änderungen eintreten werden. Randnummer 61 Den besonderen Umständen bei den Polizeivollzugs-, den Feuerwehr- und den Strafvollzugsbeamten entsprechend soll die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand freiwillig hinauszuschieben, hier auf höchstens zwei Jahre beschränkt werden.“ (Unterstreichungen durch die Kammer) Randnummer 62 Während § 25 BRRG die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze zunächst immer dann auf Antrag ermöglichte, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstanden, wurde durch Art. 9 Nr. 3 des Bundesgesetzes v. 21.2.1992 (BGBl. I S. 266) die Weiterbeschäftigung davon abhängig gemacht, dass sie im dienstlichen Interesse liegen müsse. Damit sollte die Darlegungs- und Beweislast geändert werden, faktisch also auf den Beamten, die Beamtin verlagert werden (BT-Drucks. 12/1455 S. 63 – Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages vom 4.11.1991). Randnummer 63 § 50 Abs. 3 HBG wurde durch Art. 1a Nr. 2 des Landesgesetzes zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der Verwaltung v. 18.12.2003 (GVBl. I S. 494) eingefügt und ging auf einen Änderungsantrag der CDU-Fraktion im Landtag zurück (LT-Drucks. 16/994 S. 3, 6). In der Begründung für diese Änderung heißt es: Randnummer 64 „In § 50 wird umfassend von der rahmenrechtlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, Beamte freiwillig über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen, sofern dafür ein dienstliches Interesse vorliegt. Diese Regelung besteht bereits bei den Vollzugsdiensten und hat sich dort bewährt.“ Randnummer 65 § 194 HBG lautet: Randnummer 66 „
(1)Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben (Altersgrenze), in den Ruhestand. Randnummer 67
(2)Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten zweiundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.“ Randnummer 68

§ 194Abs.

2 HBG war mit Gesetz vom 30.3.2002 (GVBl. I S. 86) eingefügt worden. Zur Begründung heißt es in der Vorlage der Landesregierung (LT-Drucks. 15/3351 S. 5): Randnummer 69 „Mit der Ergänzung des § 194 soll eine Regelung geschaffen werden, die Polizeivollzugsbeamten die Weiterbeschäftigung über die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres (Altersgrenze) hinaus um höchstens zwei Jahre ermöglicht, sofern von diesen ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Interesse liegt. Damit kann künftig auf Vakanzen im Bereich der Polizei und auf personelle Erfordernisse im Rahmen bestehender Sicherheitslagen flexibler reagiert werden. Eine Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand darf aufgrund der rahmenrechtlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 BRRG) für nicht mehr als ein Jahr erfolgen. Eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr ist jedoch durch eine wiederholte Hinausschiebung möglich.“ Randnummer 70 Die Regelung des § 194 HBG gilt nach § 197 HBG entsprechend für Beamte und Beamtinnen in den Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes. Randnummer 71 § 211 HBG lautet: Randnummer 72 „

(1)Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 73
(2)Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Randnummer 74
(3)Wird der Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Randnummer 75
(4)Entscheidungen über Anträge nach § 51 Abs. 4 trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung. Randnummer 76
(5)Der Beamte auf Zeit, der Wahlbeamter ist, tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Ist die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, der nicht als Wahlbeamter unmittelbar gewählt ist, bei Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt er mit dem Ende des Monats, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, daß ein Wahlbeamter auf Zeit, der noch dienstfähig ist, mit seiner Zustimmung bis zum Ende seiner Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres, im Amt belassen wird; der Beschluß ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig. Der unmittelbar gewählte Beamte auf Zeit, dessen Amtszeit bei Vollendung des einundsiebzigsten Lebensjahres noch nicht beendet ist, tritt zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand. Randnummer 77
(6)Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Randnummer 78
(7)Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ist der Beamte auf Zeit auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.“ Randnummer 79 Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die von der vorgenannten Ruhestandsregelung betroffen werden, sind vor allem Beamtinnen und Beamte in den Leitungsorganen kommunalen Körperschaften der Gemeinden, Städte und Landkreise, sowie der sonstigen kommunalen Verbände, Wahlbeamte und –beamtinnen, daneben auch die von den Hochschulorganen zu wählenden Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen des Landes Hessen. Randnummer 80 Nach § 39 Abs. 2 S. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) kann zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur hauptamtlichen Bürgermeisterin nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat. Entsprechendes gilt nach § 37 Abs. 2 S. 2 Hessische Landkreisordnung (HKO) für die Wahl der Landräte, Landrätinnen. Randnummer 81 § 51 Abs. 4 HBG hat folgenden Wortlaut: Randnummer 82 „
(4)Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er Randnummer 83
  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder Randnummer 84
  2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“ Randnummer 85 § 56 Abs. 3 HBG hat folgenden Wortlaut: Randnummer 86 „
(3)Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.“ Randnummer 87 Das Ruhegehalt stellt nach der Rechtsprechung des EuGH Entgelt i. S. d. Art. 157 Abs. 1, 2 AEUV dar (EuGH U. v. 23.10.2003 – Rs. C-4/02 u. 5/02 – Slg. 2003-I, 12275 –„Schönheit u. Becker“). Randnummer 88 § 14 Abs. 1, 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nach dem für die Beamtinnen und Beamten in Hessen maßgebenden bis zum 31. August 2006 erreichten Rechtsstand haben folgenden Wortlaut: Randnummer 89 „
(1)Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Randnummer 90
(3)Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte Randnummer 91
  1. vor Ablauf des Monats, in dem er das
  2. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, Randnummer 92
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, Randnummer 93
  4. vor Ablauf des Monats, in dem er das
  5. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; Randnummer 94 die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des
  6. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
  7. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des
  8. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das
  9. Lebensjahr vollendet.“ Randnummer 95 Die in Bezug genommene Regelung des § 42 Bundesbeamtengesetz (BBG) in seiner bis zum
  10. Februar 2009 geltenden Fassung entspricht sachlich § 51 Abs. 3 HBG . Randnummer 96 Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 HBG führt und führte seit dem
  11. Januar 2001 zu einer dauerhaften Verminderung des Ruhegehalts einschließlich der daran anknüpfenden Hinterbliebenenversorgung (Versorgungsabschlag). Randnummer 97 Die Kürzungsregelung in § 14 Abs. 3 BeamtVG konnte durch die bis zum 31.12.2009 nach § 85b HBG ermöglichte im Ermessen des Dienstherrn stehende Altersteilzeit faktisch weitgehend umgangen werden, weil danach eine z. B. mit dem
  12. Lebensjahr beginnende Altersteilzeit mit einer Arbeitszeitquote von 50% für den gesamten siebenjährigen Zeitraum nur zu geringen Einbußen in der Versorgung führte, auch wenn die Arbeitsphase mit einer Arbeitszeit von 100% bereits nach 3,5 Jahren endete und danach die Freistellungsphase mit einer Arbeitszeit von 0% folgte. Zeiten einer Altersteilzeit werden nach § 6 Abs. 1 S. 3,
  13. Halbs. BeamtVG zu 9/10 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt und nicht nur zu der für sonstige Teilzeitbeschäftigungszeiten nach § 6 Abs. 1 S. 3,
  14. Halbs. BeamtVG üblichen Quote von ½, obwohl die Arbeitszeit auf die Hälfte verringert ist. Die Altersteilzeit wurde in Hessen im Beamtenbereich überwiegend zum Personalabbau genutzt und ist hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass eine umgehende Neubesetzung der entsprechenden Stelle jedenfalls ab der Freistellungsphase erfolgt. Randnummer 98 Für die Beschäftigten im Arbeitsverhältnis im kommunalen Bereich gilt seit dem Jahr 2005 § 33 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), der folgenden Wortlaut hat: Randnummer 99 „
(1)Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, Randnummer 100
  1. a)mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, Randnummer 101
  2. b)jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). Randnummer 102
(2)Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. Randnummer 103
(3)Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Randnummer 104
(4)Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. Randnummer 105
(5)Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.“ Randnummer 106 Für die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des Beklagten gilt seit dem 1.1.2010 eine inhaltsgleiche Regelung in § 33 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Randnummer 107 Auch für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis gilt eine tariflich ergänzend geregelte Altersteilzeitregelung , die im gesetzlich geregelten Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Subventionierung verbunden ist. Nur die ergänzenden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit waren bis zum
  1. Dezember 2009 an den Nachweis einer Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder die Übernahme eines/einer Auszubildenden gekoppelt und sind jetzt ausgelaufen. Ungeachtet dessen wurde die Altersteilzeit im Bereich von Arbeitsverhältnissen vielfach und zum Teil überwiegend auch ohne Leistungen der Bundesagentur realisiert und zum sozialverträglichen Personalabbau genutzt. Randnummer 108 Recht im Bereich des Bundes Randnummer 109 § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lautet mit Wirkung zum 1.1.2008: Randnummer 110 „Regelaltersrente Randnummer 111 Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie Randnummer 112
  2. die Regelaltersgrenze erreicht und Randnummer 113
  3. die allgemeine Wartezeit erfüllt Randnummer 114 haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des
  4. Lebensjahres erreicht.“ Randnummer 115 § 77 SGB VI hat folgenden Wortlaut: Randnummer 116 „Zugangsfaktor Randnummer 117
(1)Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Randnummer 118
(2)Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, Randnummer 119 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, Randnummer 120 2. bei Renten wegen Alters, die Randnummer 121
  1. a)vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und Randnummer 122
  2. b)nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, Randnummer 123 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, Randnummer 124 ….“ Randnummer 125 Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente führt damit zu einer dauerhaften Verminderung der Altersrente. Randnummer 126 Beamtinnen und Beamte sind dieser Regelung nicht unterworfen, da ihre Ruhestandsversorgung außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung im BeamtVG geregelt ist. Beamtinnen und Beamte gehören nicht zum dem Kreis derjenigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Ruhegehälter der in den Ruhestand versetzten oder kraft Gesetzes übergetretenen Beamtinnen und Beamten werden in Deutschland vom einzelnen Dienstherrn aus seinen Einnahmen, d. h. fast ausschließlich aus Steuermitteln bestritten. Demgegenüber werden die Rentenleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung überwiegend im Umlageverfahren über laufend aus dem Erwerbseinkommen abhängiger Arbeit zu zahlenden „Versicherungsbeiträgen“ bestritten; dieses Volumen wird durch Steuermittel jährlich in nicht unerheblichem Umfang aufgestockt, unter anderem um sog. versicherungsfremde Leistungen zu finanzieren. Randnummer 127 Bis zur Neufassung des § 35 SGB VI aufgrund des Gesetzes vom 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) konnte die Regelaltersrente ab der Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden. Randnummer 128 Die Übergangsregelung zu § 35 SGB VI ist in § 235 SGB VI enthalten, der folgenden Wortlaut hat: Randnummer 129 „Regelaltersrente Randnummer 130
(1)Versicherte, die vor dem
  1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie Randnummer 131 1.die Regelaltersgrenze erreicht und Randnummer 132 2.die allgemeine Wartezeit erfüllt Randnummer 133 haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erreicht. Randnummer 134
(2)Versicherte, die vor dem
  1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
  2. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem
  3. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 Randnummer 135 Für Versicherte, die Randnummer 136
  4. vor dem
  5. Januar 1955 geboren sind und vor dem
  6. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Randnummer 137
  7. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.“ Randnummer 138 Die Entwurfsbegründung der die Regierung damals tragenden Parteien führt dazu folgendes aus (BT-Drucks. 16/3794): Randnummer 139 „Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das
  8. Lebensjahr eine wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele einhalten zu können. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig sicherzustellen. Durch die Anhebung der Altersgrenze wird der Beitragssatzanstieg deutlich gedämpft. Neben der Beitragssatzwirkung führt die Anhebung der Altersgrenze auch zu einem höheren Rentenniveau. Die anpassungsdämpfende Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors wird längerfristig geringer ausfallen, weil sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern durch die Anhebung der Altersgrenze verbessern wird. Insgesamt führt die Anhebung der Altersgrenze auf lange Sicht also auf der einen Seite zu einer Entlastung der Beitragszahler und auf der anderen Seite profitieren auch die Rentnerinnen und Rentner von den dann tendenziell höheren Rentenanpassungen.“ Randnummer 140 Weiter heißt es in der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. a.a.O. S. 33): Randnummer 141 „Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung (vgl. § 235) wird die Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise angehoben. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre) betragen. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.“ Randnummer 142 Die Regelung im SGB VI hat unmittelbare Bedeutung lediglich für das Recht auf Bezug der sozialrechtlichen Altersrente. Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt die Regelung nur, wenn dies einzelvertraglich, tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist wie z. B. in den für den öffentlichen Dienst für Arbeitnehmer/innen geltenden Tarifverträgen vorgesehen. Randnummer 143 § 36 SGB VI lautet seit dem
  9. Januar 2008: Randnummer 144 „Altersrente für langjährig Versicherte Randnummer 145 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie Randnummer 146
  10. das
  11. Lebensjahr vollendet und Randnummer 147
  12. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt Randnummer 148 haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des
  13. Lebensjahres möglich.“ Randnummer 149 § 37 SGB VI lautet: Randnummer 150 „Altersrente für schwerbehinderte Menschen Randnummer 151 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie Randnummer 152
  14. das
  15. Lebensjahr vollendet haben, Randnummer 153
  16. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und Randnummer 154
  17. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Randnummer 155 Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des
  18. Lebensjahres möglich.“ Randnummer 156 § 41 SGB VI lautet: Randnummer 157 „Altersrente und Kündigungsschutz Randnummer 158 Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.“ Randnummer 159 Diese Regelung soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht entgegenstehen, nach denen die automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem ungekürzte Altersrente aus Sozialversicherung beansprucht werden kann. E soll sich um eine Höchstbefristung des Arbeitsverhältnisses handeln. Die Befristung im Hinblick auf das Erreichen einer Altersgrenze, ab der Altersrente bezogen werden kann, soll nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt sein. Danach sind Befristungen zulässig aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin. Randnummer 160 Daneben gelten nach wie vor Regelungen zu steuerlichen und sozialrechtlichen Förderung der Altersteilzeit im Bereich der Beschäftigung von Personen im Arbeitsverhältnis. Die Altersteilzeit wird in Deutschland innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, im Bereich von Arbeits- und Beamtenverhältnissen vorwiegend im sog. Blockmodell genommen, bei dem in der ersten Phase mit der vollen Arbeitszeit gearbeitet wird, während in der zweiten Phase eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht erfolgt. Gleichzeitig wird während der gesamten Dauer der Altersteilzeit ein oberhalb der anteiligen Arbeitszeit liegendes Arbeitsentgelt fortgezahlt, sodass die Inanspruchnahme der Altersteilzeit zur faktisch geförderten Frühverrentung führt. Verbreitet und allgemein im Bereich des öffentlichen Dienstes erreichen Beschäftigte im öffentlichen Dienst etwa 83% des letzten Nettoentgelts, leisten aber nur 50% der bisherigen Arbeitszeit. Randnummer 161 Vergleichbare Regelungen im hessischen Beamtenrecht ( § 85b HBG ) konnten nur bis zum 31.12.2009 in Anspruch genommen werden. Randnummer 162 § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der für die Beamten in den Ländern seit dem 1.4.2009 gilt, hat folgenden Wortlaut: Randnummer 163 „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Randnummer 164 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.“ Randnummer 165 Diese Regelung überlässt es den Ländern, die Altersgrenze festzusetzen. Wird im Landesrecht keine Altersgrenze festgesetzt, kann die Regelung nicht wirksam werden. Darin unterscheidet sich § 25 BeamtStG von § 25 BRRG. Diese Regelung war aufgrund des § 63 Abs. 1 S. 1 BeamtStG bereits am Tag nach der Verkündung des BeamtStG, die am 19.6.2008 erfolgt war, außer Kraft getreten. Randnummer 166 § 23 Abs. 1 BeamtStG lautet: Randnummer 167 „Entlassung durch Verwaltungsakt Randnummer 168 Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie Randnummer 169 … Randnummer 170
  19. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.“ Randnummer 171 Diese Regelung hat zur Folge, dass Bewerber und Bewerberinnen, die nach dem Überschreiten der Altersgrenze (für den Ruhestandsübertritt) in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sofort wieder aus diesem Beamtenverhältnis entlassen werden müssen und dieses Beschäftigungsverhältnis damit nicht fortsetzen können. Dies kommt einem altersbezogenen Einstellungsverbot gleich. Randnummer 172 § 26 BeamtStG lautet: Randnummer 173 „Dienstunfähigkeit Randnummer 174
(1)Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Randnummer 175
(2)Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Randnummer 176
(3)Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.“ Randnummer 177 Für den Bereich der Beamtinnen und Beamten des Bundes ist mit Wirkung 12.2.2009

§ 51BBG in Kraft getreten, die in den Absätzen 1 und 2 wie folgt lautet: Randnummer 178 „

(1)Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Randnummer 179
(2)Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem
  1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
  2. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem
  3. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben …“ Randnummer 180 Es folgt die § 235 SGB VI inhaltsgleiche Tabelle. Randnummer 181 Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes und der Bundeswehr enthält § 51 Abs. 3 eine auf die niedrigere Ausgangsaltersgrenze von 60 Jahren angepasste Sonderregelung. Randnummer 182 § 51 Abs. 4 BBG lautet: Randnummer 183 „
(4)Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.“ Randnummer 184 Bis zum 12.2.2009 lag die Regelaltersgrenze bei der Vollendung des
  1. Lebensjahres. Randnummer 185 In der Begründung der Bundesregierung für die Neufassung des BBG heißt es (BT-Drucks. 16/7076): Randnummer 186 „§ 51 ersetzt die bisherigen §§ 41 und 41a und regelt den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Entsprechend dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30.4.2007 (BGBl. I S. 554) erfolgt die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das Beamtenrecht.“ Randnummer 187 § 51 BBG vergleichbare Regelungen sind bereits in einigen Ländern wie z. B Nordrhein-Westfalen erlassen worden. Das Land Hessen befindet sich insoweit noch in der Planungsphase. Die von der Landesregierung eingesetzte Moderatorengruppe zur Neuregelung des Landesbeamtenrechts hat eine Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen und der für Bundesbeamte und –beamtinnen geltenden Altersgrenzenregelungen für den Bereich des Landes Hessen empfohlen. Randnummer 188 § 52 BBG lautet seit dem
  2. Februar 2009: Randnummer 189 „Ruhestand auf Antrag Randnummer 190
(1)Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn Randnummer 191
  1. sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben und Randnummer 192
  3. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Randnummer 193
(2)Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem
  1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem
  3. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Randnummer 194 …“ Randnummer 195 Auf den Abdruck der entsprechenden Tabelle wird verzichtet. Randnummer 196 § 53 BBG lautet seit dem 12.2.2009: Randnummer 197 „Hinausschieben der Altersgrenze Randnummer 198
(1)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Randnummer 199
(2)Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze. Randnummer 200
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.“ Randnummer 201 Eine § 53 Abs. 2, 3 BBG vergleichbare Regelung besteht im Land Hessen nicht. Randnummer 202 Die von der Landesregierung eingesetzte Moderatorengruppe zur Entwicklung von Reformvorstellungen zur Neuregelung des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der unter den Geltungsbereich des HBG fallenden Beamtinnen und Beamten hat unter anderem vorgeschlagen, eine an die Neugestaltung des BBG und des SGB VI angelehnte Gestaltung der Altersgrenzen in das Landesrecht zu übernehmen. Diese Absicht hatte bereits in die Koalitionsvereinbarung der die Landesregierung tragenden Parteien für die Jahr 2009 bis 2014 Eingang gefunden. Genaueres zur Neugestaltung des Dienstrechts in Hessen ist derzeit jedoch nicht bekannt, da keine entsprechenden Gesetzentwürfe vorgelegt wurden. Randnummer 203 Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes v. 14.8.2006, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 1897) lauten: Randnummer 204 „§ 1 Ziel des Gesetzes Randnummer 205 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Randnummer 206 „§ 2 Anwendungsbereich Randnummer 207
(1)Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: Randnummer 208 die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, Randnummer 209 die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, Randnummer 210 …“ Randnummer 211 „§ 3 Begriffsbestimmungen Randnummer 212
(1)Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Randnummer 213
(2)Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Randnummer 214 …“ Randnummer 215 „§ 7 Benachteiligungsverbot Randnummer 216
(1)Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. Randnummer 217
(2)Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam. Randnummer 218
(3)Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.“ Randnummer 219 „§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen Randnummer 220
(1)Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Randnummer 221
(2)Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.“ Randnummer 222 „§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Randnummer 223 Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: Randnummer 224
  1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, Randnummer 225
  2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, Randnummer 226
  3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, Randnummer 227
  4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, Randnummer 228 eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, Randnummer 229 ….“ Randnummer 230 „§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Randnummer 231 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Randnummer 232
  5. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Randnummer 233
  6. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, Randnummer 234 ….“ Randnummer 235 Im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer folgendes ausgeführt: Randnummer 236 „Das zu sichernde Recht des Antragstellers ergibt sich vorrangig aus seinem Status als beamteter Oberstaatsanwalt im Dienst des Antragsgegners. Dieser Status vermittelt dem Antragsteller das Recht, Eingriffe in diesen Status nur insoweit hinnehmen zu müssen, wie dafür eine Rechtfertigung besteht. Ungerechtfertigte Eingriffe kann der Antragsteller als Beamter zurückweisen und ggf. über den Verwaltungsrechtsweg angreifen. Das gilt auch für absehbar bevorstehende Eingriffe in diesen Status wie den hier drohenden Übertritt in den Ruhestand. Einem Beamten steht aufgrund seines Dienstverhältnisses das grundsätzliche Recht auf Beibehaltung seines Status als Beamter zu, nicht notwendig auf Beibehaltung des abstrakt- oder konkret-funktionellen Amts. Letzteres ist hier jedoch nicht Streitgegenstand. Dieser Status schließt das Recht auf – weitere – Amtsführung ein (vgl. BVerfG B. v. 10.12.1985 – 2 BvL 18/83– E 71, 255, 275). Der Antragsteller hat sich darauf auch berufen, weil er ausweislich seines Antrags vom
  7. April 2009 sein bisheriges Amt als Oberstaatsanwalt auch über den
  8. August 2009 hinaus weiter ausüben will. Dies setzt den Fortbestand des Beamtenverhältnisses, d. h. des Grundstatus voraus. Randnummer 237 Daneben steht dem Antragsteller das durch § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG sowie Art. 1 RL 2000/78/EG vermittelte Recht zu, vor – ungerechtfertigten - Benachteiligungen wegen seines Alters bewahrt zu werden, insbesondere soweit die Benachteiligung noch nicht eingetreten ist. Insoweit ergeben sich aus den genannten Bestimmungen auch Ansprüche auf vorbeugenden Rechtsschutz, da die in § 15 Abs. 1, 2 AGG getroffenen Regelungen lediglich der Sanktionierung bereits eingetretener Diskriminierung dienen. Dadurch wird die Verhinderung erkennbar bevorstehender Diskriminierung ggf. unter Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes jedoch nicht ausgeschlossen, wie sich auch aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 3 HV und Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergibt. Randnummer 238 Der Antragsteller hat einen Sicherungsgrund (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Die drohende Veränderung des beamtenrechtlichen Status steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Sie würde eine künftige Durchsetzung der Rechte des Antragstellers in Bezug auf seinen Status in wesentlichen Punkten vereiteln. Zwar könnte die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren als unwirksam festgestellt werden, sodass vom ununterbrochenen Fortbestand des Beamtenverhältnisses über den
  9. August 2009 hinaus ausgegangen werden müsste. Auch könnten auf diesem Wege die Besoldungsansprüche des Antragstellers wie weitere Vermögensrechte aus dem Dienstverhältnis nachträglich berichtigt werden. Den Verlust des Amtsführungsrechts kann eine spätere Hauptsacheentscheidung jedoch nicht mehr ausgleichen. Insoweit würde der Antragsteller einen endgültigen Rechtsverlust erleiden, der sich mit zunehmender Dauer auch zu seinen Lasten verfestigen würde. Zudem wären erhebliche Schwierigkeiten zu befürchten, würde der Antragsteller erst in Monaten oder Jahren in den aktiven Dienst zurückkehren, da er dann nicht mehr unmittelbar an den erworbenen beruflichen Erfahrungsschatz, die durch lange Diensterfahrung akkumulierte Qualifikation und Reputation anknüpfen könnte, sondern gleichsam von vorn anzufangen hätte. Dabei handelt es sich um unzumutbare Nachteile, gerade weil sie einem späteren Ausgleich allenfalls durch Bemessung einer Entschädigung zugänglich wären, deren Zahlung jedoch die erlittenen Nachteile im Berufsleben nur unvollständig kompensieren kann. Im Übrigen dienen die in § 15 Abs. 1, 2 AGG vorgesehenen Leistungen nur einer Ersatzlösung. Ein Verweis auf diese Regelungen kann nicht zur Annahme führen, deshalb komme einstweiliger Rechtsschutz nicht in Betracht. Er zielt darauf, es gar nicht erst zur ausgleichspflichtigen Diskriminierung kommen zu lassen und hat damit Vorrang, auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 3 HV und Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Randnummer 239 Die spätere Durchsetzung der Rechte des Antragstellers im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ist zudem gefährdet, weil im Falle der Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des zunächst eintretenden Ruhestandsübertritts die hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Planstelle des Antragstellers mit einer anderen Person besetzt wird. Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller bekleidete Stelle bereits Anfang April 2009 ausgeschrieben. Es liegen 17 Bewerbungen vor, denen der Antragsgegner eine hohe Qualifikation bescheinigt, ohne dass diese Bewertung seitens des Gerichts nachvollzogen werden kann. Darauf kommt es jedoch nicht an, da erkennbar ist, dass der Antragsgegner alsbald nach dem von ihm erwarteten Übertritt des Antragstellers in den Ruhestand die Planstelle durch eine Beförderung endgültig besetzen wird und so einer möglichen späteren Rückkehr ein hohes Hindernis entgegensetzen wird. Auch wenn dieses haushaltsrechtliche Hindernis überwindbar sein mag, stellt es doch eine erhebliche Gefährdung der späteren Rechtsdurchsetzung dar, schon weil der Antragsgegner vermutlich alles ihm Mögliche unternehmen wird, den Antragsteller an einer Rückkehr in den Dienst zu hindern. Randnummer 240 Schließlich bleibt für die Gefährdung der Rechte des Antragstellers zu berücksichtigen, dass eine erneute Einstellung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis nach seinem Übertritt in den Ruhestand aufgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG ausgeschlossen ist. Der Antragsteller könnte insoweit nur die gleichen Einwände erheben, die auch Gegenstand dieses Verfahrens sind, nämlich die gemeinschaftsrechtliche Unwirksamkeit der gegenwärtigen beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen des Bundes und des Landes. Ein auf Wiederernennung gerichtetes Verfahren würde sich zudem über mehrere Jahre hinziehen und mit steigendem Lebensalter des Antragstellers einen Erfolg immer unwahrscheinlicher machen, weil sich dann auch Krankheiten, andere Alterserscheinungen etc. einstellen können, von denen derzeit keine Rede ist. Daher ist es unzumutbar, den Antragsteller auf diesen Weg zu verweisen. Randnummer 241 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zuzuerkennender Anspruch auf die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Rahmen des erreichten Status zu. Randnummer 242 Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 50 Abs. 3 HBG . Danach kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Der Antragsteller hat insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Anwendung dieser Regelung ohne Rücksicht auf vorrangiges Gemeinschaftsrecht oder das AGG ein derartiger Anspruch zusteht. Daher kann dahinstehen, ob die genannte Regelung ohne Berücksichtigung vorrangigen Bundes- oder Gemeinschaftsrechts überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (bejahend VG Wiesbaden B. v. 6.4.2006 – 8 G 255/06 – juris Rn. 17; Summer in GKÖD § 41 BBG Rn. 10; im Ergebnis auch VG Gießen B. 22.4.2008 – 5 L 729708.GI – juris Rn. 7; VG Mainz B. v. 21.9.2006 – 7 L 683/06.MZ– juris Rn. 3 ff.; Lemhöfer in Plog/Wiedow § 41 BBG Rn. 4d; wohl auch Battis § 53 BBG Rn. 2; ablehnend BayVGH B. v. 26.1.1993 - 3 CE 93.79 - BayVBl. 1993, 243;8.2.1993 - 3 CE 93.204 - VGHE 46, 39; offen gelassen von OVG RhlPf B. v. 19.9.2004 – 2 B 11470/04 – NVwZ-RR 2005, 52). Randnummer 243 Dienstliche Interessen – im engeren Sinn – liegen hier nicht vor, da die vom Antragsteller angeführten Gründe für seine Weiterbeschäftigung nicht über das hinausgehen, was ohnehin als typische Folge des Ausscheidens einer Person aus einem Leitungsamt zu erwarten ist. Die vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogene fortbestehende gute persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers genügt allein noch nicht, um ein dienstliches Interesse am Verbleib im Amt zu begründen. Das dienstliche Interesse muss sich darauf richten, die zeitlich ununterbrochene weitere Amtsführung zu gewährleisten oder eine bestimmte besondere Qualifikation für eine Übergangszeit weiter zur Verfügung zu haben. Für diese Auslegung spricht die Begründung der Landesregierung zur Anfügung des § 194 Abs. 2 HBG (LT-Drucks. 15/3351 S. 5), auf die bei Anfügung von § 50 Abs. 3 HBG Bezug genommen wurde (LT-Drucks. 16/994 S. 5). Danach sollte die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts bei Polizeivollzugsbeamten und –beamtinnen dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, auf Vakanzen im Bereich der Polizei und personelle Erfordernisse im Rahmen bestehender Sicherheitslagen flexibel zu reagieren. Dies setzt auf den allgemeinen Verwaltungsbereich übertragen voraus, dass mit dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf bestehende personelle Engpässe oder die unmittelbar nötige Fortführung der Amtstätigkeit angesichts einer besonderen Anforderung an die jeweilige Verwaltung reagiert werden soll. Randnummer 244 Derartiges liegt hier nicht vor, da die vom Antragsteller geleitete Abteilung auch mit einer neuen Leitung ihre Arbeit wird erledigen können, zumal davon auszugehen ist, dass in der Abteilung bereits entsprechend fachkundige und mit der Art der anzustellenden Ermittlungen vertraute Mitarbeiter/innen in hinreichender Zahl tätig sind. Eine besondere Sicherheitslage, in der der Antragsteller noch für einige Zeit benötigt würde, ist nicht ersichtlich. Der Einsatz des Antragstellers als Referent in der Fortbildung ist nicht wesentlich für das Hauptamt und durfte vom Antragsteller im Rahmen der von ihm anzustellenden verwaltungspolitischen Erwägungen auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil eine entsprechende Tätigkeit des Antragstellers künftig in Teilen auch ohne eine fortdauernde Zugehörigkeit zur Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden kann, wenn den Auftraggebern daran liegt. Randnummer 245 Würde man ungeachtet dessen ein dienstliches Interesse für einen Verbleib im Amt unterstellen, wäre der Antragsgegner noch berechtigt, sein Ermessen auszuüben. Dabei steht ihm ein nicht unerheblicher Spielraum zu, in den auch das Interesse an der Eröffnung von Aufstiegsmöglichkeiten für bereits vorhandene Staatsanwälte und Staatsanwältinnen einfließen darf (vgl. Lemhöfer a.a.O. Rn. 4c), die mangelnde Beachtlichkeit vorrangigen Bundes- und Gemeinschaftsrechts ebenfalls unterstellt. Dieser Ermessensspielraum ist entgegen der Darstellung des Antragstellers beamtenrechtlich nicht auf Null zu seinen Gunsten reduziert, sodass schon aus diesem Grunde keine einstweilige Anordnung für den Antragsteller in Betracht käme. In einem Hauptsacheverfahren könnte allenfalls auf Neubescheidung erkannt werden. Das genügt nicht für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Randnummer 246 Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt auch nicht unmittelbar aus dem AGG. Zwar findet es nach § 24 Nr. 1 AGG in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der §§ 6 ff. AGG auf Beamte entsprechende Anwendung, getragen von der bis zum
  10. August 2006 noch bestehenden Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F., sodass die Bestimmungen des AGG teilweise im Hinblick auf die statusrechtliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG als Bundesrecht, teilweise im Hinblick auf Art. 125a Abs. 1 GG bis zur Ersetzung durch Landesrecht als Bundesrecht fortgelten. Die Rechtsfolge des gesetzlich angeordneten Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze findet jedoch in § 25 BeamtStG unmittelbar eine eigenständige Rechtsgrundlage. Diese bundesrechtliche Bestimmung wurde nach Erlass des AGG in Kraft gesetzt, sodass – ohne Berücksichtigung vorrangigen Gemeinschaftsrechts – davon auszugehen ist, dass die Regelung im BeamtStG als spätere Regelung der älteren Bestimmung im AGG vorgeht und dessen Anwendungsbereich insoweit einschränkt. Das AGG enthält keine allgemeine Kollisionsregelung des Inhalts, dass seine Bestimmungen im Übrigen gleichrangigen Bundesgesetzen stets vorgehen. Ein solcher Vorrang kann sich nur aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, insbesondere den RL, deren Umsetzung das AGG nach seiner amtlichen Fußnote dient. Randnummer 247 Dem steht nicht entgegen, dass § 25 BeamtStG selbst die Altersgrenze nicht festlegt, sondern deren Bestimmung dem Landesrecht überlässt. Insoweit hat der Bund zwar auf die Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verzichtet, sie also nicht vollständig ausgeschöpft. Dazu besteht aufgrund des Art. 72 GG auch kein Zwang. Das Landesrecht in Gestalt des § 50 HBG füllt den bundesrechtlichen Spielraum aus, kann deshalb aber im Hinblick auf die in § 25 BeamtStG getroffene und für die Länder verbindliche Grundsatzaussage zum gesetzlich angeordneten Übertritt von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand nicht unmittelbar an den Bestimmungen des AGG gemessen werden. Dies folgt auch aus § 21 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG. Randnummer 248 Für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs kann es daher nur auf die sich aus der RL 2000/78/EG ergebenden Rechte auf Nichtdiskriminierung wegen des Alters ankommen. Die RL enthält insoweit ein unbedingtes Recht der Betroffenen, das folglich auch vor den Gerichten der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, nicht zuletzt deshalb, weil es sich zugleich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt (EuGH U. v. 22.11.2005 – Rs. C-144/04– NJW 2005, 3695, 3698 Rn. 74 ff. = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 1 –„Mangold“; zur unmittelbaren Anwendbarkeit des in der früheren RL 76/207/EG in Art. 5 Abs. 1 enthaltenen Diskriminierungsverbots jedenfalls gegenüber einer öffentlichen Stelle EuGH U. v. 12.7.1990 – Rs. C-188/89– NJW 1991, 3086 f. Rn. 16 ff. –„Foster“; 26.2.1986 – Rs. 152/84– NJW 1986, 2178, 2180 Rn. 46 ff.). Das erkennende Gericht hat deshalb die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich des Verbotes der Altersdiskriminierung sicherzustellen, wie sich auch aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergibt. Randnummer 249 Die Frist für die Umsetzung der RL 2000/78/EG ist hinsichtlich der Altersdiskriminierung am 2.12.2006 abgelaufen, nachdem die Bundesrepublik Deutschland zunächst eine Fristverlängerung über den 2.12.2003 hinaus in Anspruch genommen hatte. Eine weitere Verlängerung der Umsetzungsfrist kommt nach Art. 18 RL 2000/78/EG nicht in Betracht. Randnummer 250 Der Antragsteller unterfällt dem personellen Geltungsbereich der RL 2000/78/EG. Diese zielt nach ihrem Art. 1 auf die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierungen unter anderem wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG erfasst insoweit alle beruflich tätigen Personen, gleich ob sie im privaten oder im öffentlichen Bereich einschließlich öffentlicher Stellen tätig sind. Das schließt sämtliche im öffentlichen Dienst tätigen Personen ungeachtet ihres nach nationalem Recht anzunehmenden Status ein, wie sich im Umkehrschluss aus Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG ergibt, der es den Mitgliedstaaten freistellt, Angehörige der Streitkräfte vom Verbot der Altersdiskriminierung auszunehmen. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Personenkreis nicht vom Ansatz her in personeller Hinsicht von der RL erfasst würde. Zu dem in vergleichbarer Weise festgelegten personellen Geltungsbereich den früheren RL 75/117/EWG und 76/207/EWG vertritt der EuGH die Auffassung, dass auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in vollem Umfang dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts unterliegen (EuGH U. v. 21.5.1985 – Rs. 248/83– NJW 1985, 2076, 2078 Rn. 16 = BGleiG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 2 Rn. 16 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 2 RL 76/207/EWG Nr. 2 –„Kommission/Deutschland“; U. v. 2.10.1997 – Rs. C-1/95– NVwZ 1998, 721, 722 Rn. 18, 26 ff. = BGleiG-ES E.III.3.2 Art. 3 RL 76/207/EWG Nr. 1 = HGlG-ES E.III.3.2 Art. 3 RL 76/207/EWG Nr. 1 –„Gerster“). Für die Auslegung der RL 2000/78/EG kann nichts anderes gelten. Folgerichtig ist der Bundesgesetzgeber mit Erlass des § 24 Nr. 1, 2 AGG davon ausgegangen, dass Beamten- und Richterverhältnisse dem Geltungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote unterfallen (BT-Drucks. 16/1780 S. 49; 15/4538 S. 47). Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die RL 2000/78/EG auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet (BVerwG U. v. 19.2.2009 – 2 C 18.07– ZTR 2009, 391 f.; 15.11.2007 – 2 C 33.06– NJW 2008, 868, 869 Rn. 20 ff.). Gleiches gilt für die Rechtsprechung der Kammer (vgl. u. a. B. v. 21.4.2008 – 9 E 3856/07 (dazu ist das Urteil des EuGH vom 12.1.2010 – Rs. C-229/08– NVwZ 2010, 244 ergangen.) – juris). Randnummer 251 Die Festsetzung von Altersgrenzen stellt eine Entlassungsbedingung i. S. d. Art. 3 lit. c RL 2000/78/EG dar und unterfällt damit ungeachtet des der RL vorangestellten Erwägungsgrundes Nr. 14 in vollem Umfang dem sachlichen Geltungsbereich der RL (EuGH U. v. 16.10.2007 – Rs. C-411/05– NJW 2007, 3339, 3340 Rn. 46 f. = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 2 –„Palacios de la Villa“; 5.3.2009 – Rs. C-388/07– NZA 2009, 305, 306 f. Rn. 24 ff. –„Age Concern England“: so bereits früher v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Teil IV vor §§ 49a - 61 HBG Rn. 61 m.w.N.). Dem genannten Erwägungsgrund kommt danach nur die Bedeutung zu, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Verhältnis zur EU dahin klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Regelung zu den Altersgrenzen zu treffen (EuGH a.a.O.). Erlassen sie derartige Regelungen, müssen sie dabei die sich aus der RL ergebenden Anforderungen an das Verbot einer Altersdiskriminierung beachten und dürfen die sich daraus ergebenden Grenzen nicht überschreiten (EuGH a.a.O.). Randnummer 252 Damit haben sich die gegenteiligen Erwägungen einiger deutscher Gerichte erledigt. Sie hatten angenommen, der Erwägungsgrund Nr. 14 der RL 2000/78/EG lasse Regelungen, wie sie in § 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG enthalten sind, aus dem sachlichen Geltungsbereich der RL herausfallen (vgl. OVG RhlPf B. v. 20.9.2006 – 2 B 10951/06– NJW 2006, 3658, 3659; VG Mainz a.a.O.). Dem ist schon aufgrund der nach Art. 234 Abs. 1, 2 EG verbindlichen gegenteiligen Auslegung der RL durch den EuGH nicht zu folgen (zur Verbindlichkeit der Rechtsprechung des EuGH für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts v. Roetteken NZA 2001, 414, 416 m.w.N.). Randnummer 253 Diese Rechtsprechung hat der Bundesgesetzgeber im Übrigen bei Erlass des AGG vorweggenommen.

§ 10S. 3 Nr.

5 AGG gibt klar zu erkennen, dass die Vereinbarung von Altersgrenzen für Arbeitnehmer/innen, nach deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch endet, als rechtfertigungsbedürftige Entlassungsbedingung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eingestuft wurden. Randnummer 254 § 25 BeamtStG enthält i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG eine unmittelbare Diskriminierung für von der Regelung betroffenen Beamten und Beamtinnen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG (§ 3 Abs. 1 AGG), da die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses unmittelbar an das jeweilige Lebensalter anknüpft (EuGH U. v. 17.10.2007, a.a.O. Rn. 51; 5.3.2009, a.a.O. Rn. 34; vgl. BAG B. v. 18.6.2008 – 7 AZR 116/07 - NZA 2008, 1302, 1305 Rn. 28). Randnummer 255 Für die Regelungen scheidet eine Rechtfertigung nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG (§ 8 Abs. 1 AGG) aus. Die beamtenrechtlichen Altersgrenzen bringen nichts zum Ausdruck, was sich aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung als eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellen kann. Insoweit unterscheidet sich die Lage des Antragstellers und der weiteren ohne Rücksicht auf ihre konkrete Tätigkeit sowie damit verbundenen Anforderungen von der genannten Altersgrenzenregelung erfassten Beamten, Beamtinnen von der Beschäftigung des Cockpitpersonals in Verkehrsflugzeugen, für die im Hinblick auf die erheblichen gesundheitlichen Anforderungen für Ausübung des jeweiligen Berufs und die besonderen Folgen eines altersbedingt steigenden Risikos eines Fehlverhaltens womöglich eine pauschalierende – durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen abzusichernde – Annahme in Betracht kommen mag, wonach die Überschreitung eines bestimmten höheren Lebensalters die nötige Eignung für die konkrete berufliche Tätigkeit entfallen lässt (vgl. zur vertragsärztlichen Tätigkeit HessLSG U. v. 15.3.2006 – L 4 KA 32/05 - juris Rn. 39 ; anders dagegen HessLAG U. v. 13.10.2008 – 17 Sa 532/08– juris 39 ff.; LAG Köln U. v. 28.2.2008 – 10 Sa 663/07– juris Rn. 43, die übereinstimmend ausschließlich § 10 AGG heranziehen; ebenso LSG Bremen B. v. 9.11.2007 – L 3 KA 69/07 ER - juris Rn. 37 ff.). Den allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen zur Altersgrenze liegt anders als den Sonderregelungen für die Vollzugsdienste schon vom Ansatz her kein besonderer Bezug zu bestimmten dienstlichen Anforderungen zugrunde, da die Regelungen pauschal die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Rücksicht auf Besonderheiten der konkret auszuübenden Tätigkeit anordnen. Randnummer 256 Für diese Auslegung spricht auch die besondere Altersgrenze für die unmittelbar gewählten Wahlbeamten und –beamtinnen in § 211 Abs. 5 S. 4 HBG . Sie erreichen ihre Altersgrenze erst mit Vollendung des

  1. Lebensjahres, obwohl die Amtsführung keine geringeren gesundheitlichen Anforderungen stellt als die der allgemein in der Verwaltung tätigen Beamten und Beamtinnen. Randnummer 257 Dem steht nicht entgegen, dass nach verbreiteter beamtenrechtlicher Auffassung die dort geregelten Altersgrenzenregelungen die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit beinhalten (BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 268; BVerwG U. v. 25.1.2007 – 2 C 28.05– NVwZ 2007, 1192, 1193 Rn. 21; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG
  2. Kammer
  3. Senat v. 23.5.2008 – 2 BvR 1081/07– NVwZ 2008, 1233 Rn. 25; zurückgehend auf RG U. v. 14.3.1922 – III 689/21– RGZ 104, 58, 61 f.; BT-Drucks. 11/5372 S. 33 – amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 25 BRRG i.d.F. ab 1992; ebenso die Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs in BT-Drucks. 15/5136 S. 32). Damit wird gerade nicht bestimmten beruflichen Anforderungen in wesentlicher und entscheidender Weise Rechnung getragen. Vielmehr liegt der Erlass derartiger Regelungen zur Unterstellung der Dienstunfähigkeit im relativ weiten Ermessen des Gesetzgebers (BVerwG a.a.O.; BVerfG B. v. 23.5.2008, a.a.O. Rn. 28; vgl. BVerfG B. v. 10.12.1985, a.a.O. S. 270 f.). Eine derartige Annahme widerspricht zudem den neueren Erkenntnissen der gerontologischen Forschung, wirken sich die Folgen einer Alterung doch individuell höchst unterschiedlich aus und sind deshalb einer Verallgemeinerung in der Form der beamtenrechtlichen Unterstellung unzugänglich (Nussberger JZ 2002,524, 532; Boecken Gutachten zum
  4. Deutschen Juristentag B 36, 40, 57 ff., jeweils m.w.N.; früher bereits Simitis RdA 1994, 257, 260; ders. NJW 1994, 1453). Die vom RG (a.a.O. S. 62) bemühte allgemeine Lebenserfahrung kann deshalb die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht tragen, zumal der Bundesgesetzgeber jetzt sowohl im Sozialversicherungsrecht wie im Recht der Bundesbeamten und –beamtinnen Regelungen erlassen hat, nach denen die Altersgrenze ab 2012 schrittweise auf die Vollendung des
  5. Lebensjahres heraufgesetzt wird (vgl. § 52 BBG). Dem liegen nahezu ausschließlich Erwägungen zur künftigen Finanzierbarkeit der Alterssicherungssysteme und der Gleichbehandlung von Sozialrentnern, -rentnerinnen mit Ruhestandsbeamten, -beamtinnen zugrunde (BT-Drucks. 16/3794 S. 1 f., 27; 16/7076 S. 113). Randnummer 258 Dem entspricht die genannte Rechtsprechung des EuGH. Er hat eine Anwendung des Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG hinsichtlich der ihm vorgelegten tariflichen oder durch eine Verordnung festgelegten Altersgrenzenregelungen nicht einmal ansatzweise in Erwägung gezogen, sondern die Prüfung der Rechtfertigung der damit bewirkten Altersdiskriminierung ausschließlich am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG vorgenommen. Die Kammer folgt dieser Methode. Randnummer 259 Die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung kann daher nur mit dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn sie nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt ist, da weitere Rechtfertigungsmöglichkeiten ausscheiden. Die genannte Bestimmung erlaubt es in Unterabs. 1 den Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 2 Abs. 2 der RL, Ungleichbehandlungen des Alters vorzunehmen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Unter legitimen Zielen sind nach der RL insbesondere Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes oder der beruflichen Bildung zu verstehen. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG konkretisiert diese Vorgaben und schränkt sie zugleich auch für einige Fälle wie z. B. der Einstellungshöchstaltersgrenze ein (VG Frankfurt a. M. a.a.O.). Die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG genannten Bereiche, denen die Ziele zugeordnet werden können, werden lediglich beispielhaft bezeichnet, sind also nicht abschließender Natur (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. S. 307 Rn. 35). Randnummer 260 In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die Regelungen des nationalen Rechts nicht unmittelbar das konkret verfolgte Ziel benennen müssen, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zu genügen (EuGH a.a.O. S. 308 Rn. 44; 16.10.2007, a.a.O. S. 3340 Rn. 56). Daher kann die Unvereinbarkeit der Regelungen in § 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG nicht schon deshalb angenommen werden, weil beide Gesetze wie auch die frühere Regelung in § 25 Abs. 1 BRRG nicht angeben, welches Ziel oder welche Ziele mit der auf die Vollendung des
  6. Lebensjahres festgelegten Altersgrenze als Grund für die Beendigung des Beamtenverhältnisses verfolgt wird bzw. werden. Randnummer 261 Aus den genannten Urteilen des EuGH ergibt sich jedoch, dass beim Fehlen einer normativen Festlegung der mit einer altersdiskriminierenden Regelung verfolgten Ziele andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. Rn. 45; 16.10.2007, a.a.O. Rn. 57). Dabei ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung enthält, die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen daher strengen Maßstäben unterworfen ist und eine erweiternde Auslegung der Norm nicht zulässig ist (vgl. EuGH 5.3.2009, a.a.O. S. 308 Rn. 46, S. 310 Rn. 63).Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele ihrer Sozialpolitik über einen weiten Wertungsspielraum. Dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird. Allgemeine Behauptungen, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen, genügen nicht, um darzutun, dass das Ziel dieser Maßnahme eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könne, und lassen nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. S. 308 Rn. 51 m.w.N.). Randnummer 262 Art. 6 Abs. 1 RL 200/78/EG konkretisiert den Erwägungsgrund Nr. 25 der RL (EuGH a.a.O. S. 309 Rn. 60). Danach stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist. Randnummer 263 Aus Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergibt sich nach Auffassung des EuGH, dass die Ziele, die als „rechtmäßig“ im Sinne dieser Bestimmung und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind. Diese Ziele unterscheiden sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, ohne dass allerdings ausgeschlossen werden kann, dass eine nationale Rechtsvorschrift bei der Verfolgung der genannten rechtmäßigen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH a.a.O. Rn. 46). Randnummer 264 Daher kommen für eine Rechtfertigung von vornherein nur Ziele des Allgemeinwohls in Betracht, wie dies in der Literatur auch schon vor dem Bekanntwerden des Urteils des EuGH v. 5.3.2009 zutreffend vertreten wurde (v. Roetteken ZTR 2008, 350, 352 m.w.N.). Privatautonome Ziele, die nur die Probleme eines einzelnen Arbeitgebers oder einer bestimmten Branche widerspiegeln, können deshalb von vornherein nicht als rechtmäßiges Ziel anerkannt werden. Das gilt auch für öffentliche Arbeitgeber und Dienstherren. Sie befinden sich aufgrund ihrer öffentlichen Stellung nicht von vornherein in einer anderen Situation als private Arbeitgeber. Die Ziele öffentlicher Arbeitgeber und Dienstherren müssen ebenfalls danach unterschieden werden, ob sie in einer der Lage privater Arbeitgeber vergleichbaren Weise einer individuellen oder branchenbezogenen Problematik Rechnung tragen sollen, oder ob sie damit ein darüber hinaus gehendes Ziel des Allgemeinwohls, insbesondere der Sozial-, Arbeitsmarkt- oder Beschäftigungspolitik verfolgen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 9.9.1999 (Rs. C-281/97– NZA 1999, 1151 = BGleiG-ES E.III.1 Art. 119 EGV Nr. 64 = HGlG-ES E.III.1.1 Art. 119 EGV Nr. 64 –„Krüger“). Dort hatte es der EuGH einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, sich durch die Mitwirkung an der tariflichen Gestaltung von Entgeltbedingungen auf weiten sozialpolitischen Spielraum zu berufen, wie er für die sozial- und arbeitsmarktpolitische Gesetzgebungstätigkeit der Mitgliedstaaten anerkannt ist (EuGH U. v. 9.9.1999, NZA 1999, 1151, 1152 Rn. 29). Diese gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Differenzierung ist auch hier zu beachten. Deshalb kann für die Regelungen in § 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG im Hinblick auf deren Gesetzesform nicht von vornherein unterstellt werden, die hinter diesen Regelungen stehenden Ziele seien solche sozial- oder arbeitsmarktpolitischer Art i. S. d. Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Randnummer 265 Die konkrete Beurteilung der nationalen Maßnahme im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit ist nach Auffassung des EuGH zwar Sache des nationalen Gerichts (EuGH a.a.O. Rn. 47). Es hat dabei jedoch die vom EuGH in Auslegung der RL vorgegebenen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe strikt zu beachten (EuGH a.a.O. S. 310 Rn. 63). Randnummer 266 Die hinter den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen müssen den Gesetzgebungsmaterialien und den Zusammenhängen ihres erstmaligen Erlasses entnommen werden. In der Weimarer Republik lässt sich für die Einführung von Altersgrenzenregelungen keine einheitliche Zielsetzung feststellen. Vielmehr wurden sehr unterschiedliche Ziele verfolgt, zumal es bis 1919 überwiegend keine verbindlichen Altersgrenzenregelungen in dem Sinne gab, dass nach ihrem Erreichen die Beendigung des Beamtenverhältnisses zwingend vorgeschrieben war. In Preußen wurden Altersgrenzen nach 1919 in der heutigen Form eingeführt unter anderem zu dem Zweck, das aus der Monarchie übernommene Personal wenigstens teilweise ersetzen zu können. Die heutige Form der beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen verdankt sich im Wesentlichen der wirtschaftlichen Krise des Jahres 1923, die aus der Sicht der Politik einen erheblichen Personalabbau im öffentlichen Dienst erforderlich machte (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer HBR IV § 25 BeamtStG Rn. 10 f.). Dieses Ziel wird mit den heutigen Altersgrenzenregelungen jedenfalls allgemein nicht verfolgt, obwohl in bestimmten Zweigen der Verwaltung die „schleichende“ Möglichkeit eines allmählichen Personalabbaus ein wesentliches Kriterium für die Anwendung und Beibehaltung der Altersgrenzenregelung darstellt. Randnummer 267 Dem Ziel eines Personalabbaus im Hinblick auf die Einsparung finanzieller Aufwendungen fehlt allerdings nach der verbindlichen Auslegung der RL durch den EuGH schon die erforderliche Legitimität i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (EuGH U. v. 5.3.2009, a.a.O. Rn. 46). Die gleiche Auffassung hatte der EuGH früher bereits in Bezug auf die mangelnde Rechtfertigungsfähigkeit einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts vertreten (zur Unmaßgeblichkeit von Haushaltserwägungen EuGH U. v. 23.10.2003 – Rs. C-4/02 u. 5/02 –DVBl. 2004, 188 = BGleiG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 Rn. 85 m.w.N. = HGlG-ES E.III.1.2 Art. 141 EG Nr. 4 – Schönheit u. Becker“). Randnummer 268 Daneben kann den in der Weimarer Republik etablierten und im Wesentlichen bis heute unveränderten Altersgrenzenregelungen das Ziel entnommen werden, sich von älteren Beamten und Beamtinnen leichter trennen zu können, weil der Übergang in den Ruhestand ohne den Nachweis der individuellen Dienstunfähigkeit ermöglicht wurde (Summer in GKÖD § 41 BBG Rn. 4; zu den früheren Bestimmungen v. Roetteken in HBR IV § 25 BeamtStG Rn. 5-12 m.w.N.). Diese Tendenz war in einigen Bundesstaaten des Deutschen Reichs auch schon vor 1918 erkennbar (v. Roetteken a.a.O. Rn. 5). Mit dieser Begründung verfolgen Regelungen zu Altersgrenzen das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung. Darin liegt kein legitimes Ziel der in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG beispielhaft genannten Politikfelder, da nur Ziele in Betracht kommen, die den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung oder berufliche Bildung sowie in ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl vergleichbaren Politikfeldern entnommen sind. Soweit Summer (a.a.O.) in diesem Zusammenhang davon spricht, die Altersgrenzenregelung erfülle auch ein personalpolitisches Bedürfnis, bleibt offen, worin dieses genau liegen soll. Zwar schafft sie eine gewisse Planungssicherheit für den Dienstherrn. Darin allein liegt jedoch kein Belang des Allgemeinwohls, dessen Verfolgung als legitimes Ziel i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eingestuft werden könnte. Vielmehr dient die genannte Art von Planungssicherheit lediglich dem individuellen Bedürfnis des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, die für diese Unterscheidung maßgebliche Rechtsprechung des EuGH zugrunde gelegt. Randnummer 269 Würde man das personalpolitische Bedürfnis dahin verstehen, grundsätzlich keine Menschen mit einem Alter oberhalb der Altersgrenze beschäftigen zu wollen, läge darin von vornherein kein objektives und angemessenes Ziel, weil die Maßnahme unmittelbar und ausschließlich auf das Herausdrängen älterer Menschen aus der Beschäftigung gerichtet wäre, ohne hauptsächlich einen davon zu unterscheidenden Zweck zu verfolgen. Genau dies ist jedoch Voraussetzung für die Legitimität der nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG verfolgbaren Ziele (v. Roetteken AGG § 10 Rn. 21 ff.). Randnummer 270 Zur Festlegung der Altersgrenze auf das
  7. Lebensjahr im BBG 1953 hatte die Bundesregierung in der Entwurfsbegründung ausgeführt, die Regelung entspreche dem bisherigen Recht. Eine Erhöhung der allgemeinen Altersgrenze über die Vollendung des
  8. Lebensjahres hinaus, die an sich wegen der gestiegenen Lebenserwartungen gerechtfertigt wäre und zu einer erheblichen Verminderung der Versorgungslast führen würde, sei im Hinblick auf die Notwendigkeit der Unterbringung verdrängter Beamter, der Spätheimkehrer und der Nachwuchskräfte einstweilen nicht möglich (BT-Drucks. I/2846 S. 41). Diese Begründung hat sich zwischenzeitlich mit Ausnahme des Aspekts, eine Einstellung jüngerer Menschen zu ermöglichen, erledigt. Randnummer 271 Als arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Erleichterung von Einstellungen jüngerer Menschen können die Altersgrenzenregelungen jedoch schon seit den Zeiten der Vollbeschäftigung in den 60er Jahren nicht mehr angesehen werden, wurden aber gleichwohl beibehalten. Als in § 25 Abs. 1 BRRG durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des BeamtVG und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) die für die Länder verbindliche Altersgrenze in Gestalt der Vollendung des
  9. Lebensjahres eingeführt wurde, war diese Maßnahme von der gleichzeitigen Eröffnung der Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus begleitet. Die Festlegung der Altersgrenze selbst wurde mit der These begründet, damit werde gesetzlich die unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit aufgestellt, was insbesondere an die beamtenrechtlichen Regelungen vor 1918, aber auch die oben darstellte Rechtsprechung des RG anknüpft. Damit gibt die seinerzeitige Gesetzesbegründung eine in sich stimmige Begründung nur insoweit her, wie es um die Pauschalierung der Dienstunfähigkeit und deren Auflockerung durch eine individuelle Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geht. Ein allgemeines arbeitsmarkt- oder sozialpolitisches Ziel lässt sich den so formulierten Zielsetzungen nicht entnehmen. Randnummer 272 Nimmt man gleichwohl den während der 50er Jahre geäußerten Gedanken der erleichterten Einstellung von Nachwuchskräften hinzu, so stellen sich die Ziele – gemessen an den nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zu stellenden Anforderungen – als in sich nicht stimmig, als inkohärent und in sich widersprüchlich dar. Einerseits soll eine generelle Altersgrenze gelten, andererseits soll ungeachtet der an sich unwiderleglichen Vermutung der Dienstunfähigkeit eine Weiterbeschäftigung auf entsprechenden Antrag hin möglich sein, eingeschränkt durch das Erfordernis eines dienstlichen Interesses, das wiederum keinerlei Bezug zu allgemeinen arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Zielen hat, sondern ausschließlich die besondere Bedarfslage eines einzelnen Dienstherrn widerspiegelt. Für eine derart in sich widersprüchliche Zielsetzungslage nimmt der EuGH an, dass in diesem Fall der darauf beruhenden Maßnahme die nach der RL erforderliche Angemessenheit fehlt (EuGH U. v. 18.6.2009 – Rs. C-88/08–juris Rn. 46-50 –„Hütter“; ähnlich bereits v. Roetteken ZTR 2008, 350, 353 f. ). Randnummer 273 Im HBG spiegelt sich dieser Widerspruch innerhalb des § 50 HBG wider. Während § 50 Abs. 1, 2 HBG die Altersgrenze auf die Vollendung des
  10. Lebensjahres festsetzt und differenziert nach Organisationsanforderungen den nachfolgenden Eintritt in den Ruhestand festlegt, erlaubt § 50 Abs. 3 HBG auf Antrag des, der Betroffenen das Hinausschieben des Ruhestandseintritts, sofern ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Belange des Allgemeinwohls i. S. d. Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG werden durch § 50 Abs. 3 HBG jedoch weder unmittelbar noch mittelbar angesprochen. Gleiches gilt für die entsprechend gestaltete Regelung in § 194 HBG . § 211 Abs. 5 HBG verzichtet für die auf die Vollendung des
  11. bzw.
  12. Lebensjahres heraufgesetzten Altersgrenzen für Wahlbeamte- und –beamtinnen sogar auf das Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses. Randnummer 274 Die Hessische Landesregierung führte 1962 zur Begründung der auf die Vollendung des
  13. Lebensjahres festgesetzten Altersgrenze an, eine Anhebung dieser herkömmlichen Altersgrenze empfehle sich nicht(LT-Drucks. IV/Abt. I Nr. 940 S. 2636). Den Einsparungen an Versorgungsleistungen würde eine ungünstige Schichtung des Altersaufbaus der Beamten gegenüberstehen. Nach den bisherigen Erfahrungen mit § 76 Abs. 2 HBG 1954 erscheine es zweckmäßig, von einer allgemeinen Änderung der Altersgrenze abzusehen (LT-Drucks. a.a.O.). In bewusster Abkehr von § 76 Abs. 2 S. 2 HBG 1954 und im Unterschied zu § 41 Abs. 2 BBG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (danach § 41 Abs. 3 BBG, heute § 53 Abs. 2 BBG) sah man 1962 auch davon ab, Beamte über die Altersgrenze hinaus ohne ihre Zustimmung im Amt belassen zu können. Stattdessen hielt man bei Unverzichtbarkeit des Beamten die Möglichkeit seiner Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis für ausreichend (LT-Drucks. a.a.O.). Randnummer 275 Diesen Argumenten lässt sich als einziges Ziel entnehmen das Interesse an der Vermeidung eines ungünstigen Altersaufbaus in der Verwaltung. Einem solchen Ziel fehlt jedoch schon die hinreichende Objektivität, weil es keine hinreichend nachvollziehbaren und im Rahmen des nationalen Rechts (v. Roetteken AGG § 10 Rn. 13 ff.) festgelegten Kriterien dafür gibt, wann ein Altersaufbau als günstig oder als ungünstig einzustufen ist. Dementsprechend hatte die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom21.4.2008 (a.a.O.) Erwägungen zur Gestaltung der Personalstruktur nach Alterskriterien als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG eingestuft (vgl. im Einzelnen auch v. Roetteken AGG § 10 Rn. 172). Im Übrigen können Überlegungen zur Gestaltung eines Altersaufbaus der jeweiligen Belegschaft immer nur individuelle Erwägungen und Ziele eines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn darstellen (BAG U. v. 11.6.1997 – 7 AZR 186/96– NZA 1997, 1290, 1292). Individuelle Belange eines Arbeitgebers, Dienstherrn fehlt jedoch nach der Auslegung der RL durch den EuGH im Urteil vom 9.3.2009 (a.a.O. S. 308 Rn. 46) von vornherein die hinreichende Eignung für einen Rechtfertigungsgrund i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Insoweit kommt es auf die gegenteilige vor Erlass des genannten EuGH-Urteils ergangene Rechtsprechung des BAG zu § 1 Abs. 3 KSchG (Kündigungsschutzgesetz des Bundes) nicht an, da die dazu ergangenen Entscheidungen noch davon ausgehen, auch individuelle Belange eines Arbeitgebers könnten ein legitimes Ziel i. S. d. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG darstellen (vgl. BAG U. v. 6.11.2008 – 12 AZR 523/07 – NZA 2009, 361 . 366 Rn. 53). Entsprechendes gilt für Erwägungen, die das BVerwG in seinem Urteil vom 19.2.2009 (a.a.O.) angestellt hat. Randnummer 276 Der Antragsgegner hat im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Art des Altersaufbaus er generell für den Geltungsbereich des § 50 Abs. 1HBG oder bezogen auf den staatsanwaltlichen Dienst für sachgerecht hält und welche Überlegungen im Einzelnen dem zugrunde liegen könnten. Auf eine solche Darstellung kann jedoch nicht verzichtet werden, weil sich aus dem Fehlen der Benennung der mit § 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG verfolgten Ziele die Notwendigkeit ergibt, der gerichtlichen Überprüfung der tatsächlich verfolgten Ziele andere nachvollziehbare Überlegungen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls wäre nämlich die gerichtliche Kontrolle (Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG) zur Gewährleistung der vollen Anwendung der RL von vornherein ausgeschlossen. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 9.3.2009 für unzulässig gehalten. Die nationalen Gerichte müssen nicht nur die konkret mit einer Maßnahme verfolgten Ziele kennen, um ihre Rechtmäßigkeit zu beurteilen, sondern auch nachvollziehen können, mit welchen Mitteln diese näher zu definierenden Ziele verfolgt werden und ob diese Mittel als geeignet und erforderlich einzustufen sind (EuGH a.a.O. S. 308 Rn. 45 m.w.N.; U. v. 18.6.2009, a.a.O. Rn. 44 ff.). Diese Überprüfung setzt zumindest nachvollziehbare Angaben zur ggf. vorhandenen Personalplanung und die dabei angewandten Altersaspekte voraus (ähnlich auch BVerwG U. v. 19.2.2009, a.a.O. S. 392). Daran fehlt es. Randnummer 277 Angemerkt sei in d

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