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VG Frankfurt 3. Kammer 3 K 747/10.F Gerichtsbescheid Wasserrecht, Zwangsgeld, Beitreibung, Beugefunktion, Eigentumswechsel § 40 Abs 1 VwGO, § 45 VwVG

Obsah (6)§ 75§ 45§ 50§ 18§ 19§ 3

Leitsatz Wasserrecht, Zwangsgeld, Beitreibung, Beugefunktion, Eigentumswechsel Tenor Die Verfügung des Beklagten vom 09.03.2009 (Forderungspfändung, Zahlungsverbot, Überweisungs- und Einziehungsverfüg

dem 03.06.2009 Beträge beigetrieben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/8, dem Beklagten zu 3/8 auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war – neben seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau – hälftiger Miteigentümer des in der Gemarkung Brüchköbel-B-Stadt gelegenen Grundstücks A-Straße. Auf diesem Grundstück befinden sich 3 Heizöltanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von 4500 l im Kellerbereich. Bei einer Prüfung der Anlage stellte die beauftragte Firma E. am XX.XX..205 erhebliche Mängel fest, die vom Kläger jedoch bestritten wurden. Randnummer 2 Mit Verfügung vom XX.XX..2006 wurde dem Kläger aufgegeben, seine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe durch eine zugelassene sachverständige Stelle auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Zugleich wurde dem Kläger für den Fall, dass er dieser Forderung nicht

komme, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro angedroht. Randnummer 3 Die vom Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil vom 19.09.2007 (VG Frankfurt – 3 E 416/06

(1)) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2008 (7 UZ 2297/07) ab. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 17.07.2008 wurde das mit Verfügung vom 03.01.2006 angedrohte Zwangsgeld auf 300,- Euro festgesetzt. Gegen diese mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung wurde ein Rechtsmittel vom Kläger nicht eingelegt. Randnummer 5

dem ein Pfändungsversuch beim Kläger am XX.XX..2009 fruchtlos verlaufen war, pfändete der Beklagte mit Verfügung vom XX.XX.2009 (Forderungspfändung, Zahlungsverbot, Überweisungs- und Einziehungsverfügung) beim Deutschen Rentenversicherungsbund in Berlin den Anspruch des Klägers aus Rente. Zugleich erging das Verbot, die der Pfändung unterliegenden Beträge an den Kläger zu zahlen. Die Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages wurden angeordnet. Wegen der Einzelheiten des geschuldeten Betrages in Höhe von 433,90 Euro wird auf die Anlage zur Verfügung vom XX.XX..2009 (Blatt 15 Rückseite BA) verwiesen. Randnummer 6 Dagegen legte der Kläger am XX.XX.2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass dem Beklagten aus zahlreichen Briefwechseln bekannt sei, dass der Kläger nie Einzel- Eigentümer des Grundstückes, um welches hier gehe, gewesen sei. Im Übrigen möchte er darauf hinweisen, dass er auf die ungekürzte Rente aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei. Randnummer 7 Mit Schreiben vom XX.XX.2009 wies der Beklagte den Kläger auf die Bestandskraft der Forderung hin; das Verwaltungszwangsverfahren müsse daher weiterbetrieben werden. Förmlich beschieden wurde der Widerspruch des Klägers nicht. Randnummer 8 In der Folge überwies die Drittschuldnerin an den Beklagten am XX.XX.2009 und XX.XX..2009 jeweils 127,05 Euro am XX.XX..2009 152,05 Euro und am XX.XX.2009 27,75 Euro. Randnummer 9 Am XX.XX.2008 hatten der Kläger und Frau M. D. die Auflassung des Miteigentumsanteils des Klägers an Frau D. erklärt; diese Auflassung wurde am XX.XX.2009 in das Grundbuch eingetragen. Randnummer 10 Am 09.09.2009 hat der Kläger gegen die „Pfändung vom XX.XX..2009“ Klage erhoben. Randnummer 11 Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Besitzwechsel bereits am XX.XX.2008 erfolgt sei, so das die Behörden des Beklagten keine Ansprüche mehr wegen unerfüllter, offener Forderungen etc. zu erheben hätten. Deshalb sei auch der Pfändungsversuch vom XX.XX.2009 fruchtlos verlaufen. Randnummer 12 Es könne nicht sein, dass der Beklagte

der Entscheidung des Hessischen VGH unbeirrt seine Forderungen vom 300,- Euro wieder aufnehme und zwar ausschließlich an ihn, obwohl seine Forderungen

Beweisen für die angeblichen Mängel stets unbeantwortet geblieben seien. Man habe sich noch nicht einmal gescheut, diesen Betrag mittels Pfändung zu kassieren, obwohl man sich bereits zuvor davon habe überzeugen können, dass er gar kein Miteigentümer mehr gewesen sei. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Verfügung des Beklagten vom 09.03.2009 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Ordner, 2 Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Randnummer 17 Für den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Streitbefangen ist hier die Rechtmäßigkeit der Beitreibung eines wasserbehördlich festgesetzten Zwangsgeldes. Nicht entscheidend ist dagegen, in welchem Rechtsweg der gepfändete Anspruch – hier: der Rentenanspruch des Klägers – verfolgt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1987 – DÖV 1987, 782 ; BayrVGH, Beschluss vom 03.11.2008 – 4 C 08.2283 – Juris). Randnummer 18 Da der Widerspruch des Klägers vom XX.XX.2009 nicht beschieden wurde, ist die vom Kläger

§ 75Satz 1 Vw

GO in zulässiger Weise als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 19 Die Klage ist auch zum Teil begründet. Die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes auf der Grundlage der Verfügung vom XX.XX.2009 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für den vor dem 03.06.2009 liegenden Zeitraum war die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes dagegen rechtmäßig. Randnummer 20 Der Verwaltungszwang zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, der eine Handlung fordert, vollzieht sich in mehreren Schritten. Im Falle des Zwangsgeldverfahrens wird die Grundverfügung zunächst durch die Androhung und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes vollstreckt. Bleiben diese Maßnahmen ohne Wirkung, so wird die Beugefunktion des Verwaltungszwangs durch die Beitreibung des Zwangsgeldes in einem dritten Schritt verstärkt (HessVGH, Beschluss vom 12.12.1996 – 4 TG 481/96– Juris). Randnummer 21 Dabei können Einwendungen gegen eine Grundverfügung nur in einem Rechtschutzverfahren gegen die Grundverfügung erhoben werden, nicht jedoch in einem entsprechenden Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung. Dasselbe gilt auch für das Verhältnis von Zwangsmittelandrohung, Zwangsmittelfestsetzung und Beitreibung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 04.10.1995 – NVwZ-RR 1996, 715

(716)m.w.N.). Randnummer 22 Deshalb ist das Beharren des Klägers darauf, die Heizölanlage auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück habe keine Mängel aufgewiesen, im vorliegenden Verfahren unerheblich. Darüber wurde in dem Beschluss des HessVGH vom 02.04.2008 (7 UZ 2297/07) abschließend befunden. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes mittels einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung waren zum Zeitpunkt des Erlasses am XX.XX.2009 gegeben. Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sind die §§ 45, 50 HVwVG.

§ 45Abs. 1 HVw

VG wird eine Geldforderung gepfändet, indem die Vollstreckungsbehörde – die Kasse des Beklagten, § 16 Abs. 1 HVwVG – dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

§ 50Abs.

1 Satz 1 überweist die Vollstreckungsbehörde die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 HVwVG über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, lagen vor. Dabei ist § 18 Abs. 1 HVwVG auch im vorliegenden Fall der Beitreibung eines Zwangsgeldes einschlägig, obwohl hier nur eine als Vollstreckungsmaßnahme schon begründete Schuld beigetrieben und getilgt werden soll (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.12.1996 – a. a. O). Der Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes war dem Kläger zugestellt worden, dieser Bescheid war unanfechtbar geworden (§ 2 Ziffer 1 HVwVG), und das festgesetzte Zwangsgeld war fällig. Eine erneute Mahnung des Klägers

§ 18Abs. 1 Ziffer 3 HVw

VG war nicht notwendig, da

§ 19Abs. 4 Ziffer 1 HVw

VG ohne Mahnung vollstreckt werden konnte. Randnummer 24 Einwände gegen die in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 09.03.2009 ausgewiesenen Gebühren und Auslagen hat der Kläger nicht vorgebracht; Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Beträge unzutreffend ermittelt worden sein könnte, ergeben sich nicht. Randnummer 25 Ein Vollstreckungshindernis ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger an anderer Stelle hervor gehobenen Umstand, dass er nicht allein Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes war, sondern – neben seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau – nur hälftiger Miteigentümer. Grundsätzlich können private Rechte Dritter an der streitbefangenen Sache, wie hier in Form des Miteigentums, die zwangsweise Durchsetzung einer polizeilichen Grundverfügung berühren und ein gesetzliches Vollzugshindernis darstellen, welches

träglich nur durch eine an dem Dritten gerichtete vollziehbare Grundverfügung, etwa in Form einer Duldungsverfügung, ausgeräumt werden müsste. Dies ist allerdings nur dann erforderlich, wenn der Dritte mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2000 – Buchholz 451.221 § 36 KrW-AbfG Nr. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - Juris). Dafür jedoch, das sich die vom Kläger getrennt lebende Ehefrau und Miteigentümerin des streitbefangenen Grundstücks den wasserrechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Heizöltankanlage ähnlich hartnäckig verschließen könnte wie der Kläger, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan. Randnummer 26 Im vorliegenden Fall sind auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, die über § 55 HVwVG Anwendung finden, eingehalten worden. Bei einem monatlichen Rentenbetrag von 1.615,76 Euro und einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person ergibt sich

der Anlage 2 zu § 850 c ZPO noch ein pfändbarer Betrag von 127,05 Euro. Diesen Betrag dürfte der Beklagte am XX.XX.2009 und am XX.XX.2009 beitreiben. Randnummer 27 Der Beitreibung weiterer Beträge am XX.XX.2009 und am XX.XX.2009 steht jedoch die Vorschrift des § 3 HVwVG entgegen.

§ 3Abs. 1 Ziffer 3a HVw

VG ist die Vollstreckung einzustellen, sobald die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird,

Erlass des Verwaltungsakts erloschen ist. Dies war hier ab dem XX.XX.2009 der Fall, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt durch die Eintragung von Frau M. D. als Eigentümerin das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück verlor. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Beitreibung des festgesetzten Zwangsgelds die ihr innewohnende Beugefunktion nicht mehr erfüllen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 02.09.2004 – ESVGH 55, 65; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 232). Die Fortsetzung der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes

diesem Zeitpunkt war deshalb rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032393

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