SchwerbehindertenrechtsFörderung der Ausbildung zum Osteopathen Leitsatz Zur Förderungsfähigkeit der Ausbildung zum Osteopathen Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 23.03.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am … geborene Kläger ist wegen Sehminderung bei Retinitis pigmentosa mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er ist Physiotherapeut und arbeitet seit dem … bei der Klinikum F-Stadt in F-Stadt. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 25.04.2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bezuschussung einer fünfjährigen Osteopathie-Ausbildung speziell für Blinde und Sehbehinderte beim …werk in G-Stadt. Er trug vor, die Osteopathie finde immer mehr Zuspruch bei Ärzten und Patienten. Angesichts des enormen Konkurrenzdruckes unter den Physiotherapeuten strebe auch er eine solche Ausbildung an, die schon viele seiner nicht sehbehinderten Kollegen absolviert hätten. Überdies hege er auch ein großes persönliches Interesse für dieses Gebiet. Randnummer 3 Am 19.05.2009 teilte die Arbeitgeberin des Klägers in einem Gespräch mit dem Kläger, den betrieblichen Interessenvertretungen und dem … mit, dass man die Kenntnisse einer Osteopathie-Ausbildung in ihrem Unternehmen nicht einsetzen könne. Die Behandlungsmethode würde von den Krankenkassen nicht bezahlt und ein Angebot für Selbstzahler gebe es nicht. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 25.08.2009 bestätigte die Arbeitgeberin des Klägers dem Beklagten auf Nachfrage noch einmal, dass das Absolvieren eines Osteopathiekurses durch den Kläger im Hinblick auf die von ihm praktizierte Physikalische Therapie nicht erforderlich und sein Arbeitsverhältnis ohne Osteopathiekurs auch nicht gefährdet sei. Randnummer 5 Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.08.2009 zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Dieser äußerte sich mit Schreiben vom 18.09.2009 dahingehend, dass er sich marktgerecht, integrationsvorsorgend und nachfrageorientiert fortbilden wolle, um sich so langfristig vor drohender Arbeitslosigkeit abzusichern. Niemand könne darauf bauen, seine derzeitige Anstellung dauerhaft zu behalten. Daher bestehe für ihn die Erforderlichkeit, seine beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 30.09.2009, abgesandt am selben Tag, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Förderung einer Leistung zum beruflichen Aufstieg gemäß § 24 SchwbAV sei nur möglich, wenn die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse in absehbarer Zeit beim Arbeitgeber sinnvoll und tätigkeitsbezogen eingesetzt werden könnten. Angesichts der von der Arbeitgeberin abgegebenen Stellungnahme sei davon jedoch nicht auszugehen. Die vom Kläger angestrebte Maßnahme diene nicht zur langfristigen Sicherung seines Arbeitsverhältnisses, da dieses ohne die Ausbildung nicht gefährdet sei. Randnummer 7 Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der am 29.10.2009 beim Beklagten einging. Darin trug er vor, dass es ihm unverständlich sei, dass die Entscheidung bezüglich einer Bezuschussung der Ausbildung von den Einlassungen seiner derzeitigen Arbeitgeberin abhängig gemacht worden sei. Seines Erachtens verfolge § 24 SchwbAV das Ziel, dem einzelnen Behinderten individuelle Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg an die Hand zu geben. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010, der dem Kläger am 25.03.2010 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Leistungen der Integrationsämter nur eine Sicherungs- und Stützungsfunktion in Bezug auf das bestehende Arbeitsverhältnis hätten. Da die Ausbildung zum Osteopathen nach den Angaben der Arbeitgeberin für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sei, fehle der für eine Bezuschussung erforderliche Bezug zum bestehenden Arbeitsverhältnis. Randnummer 9 Mit seiner am 20.04.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er die Osteopathieausbildung am XX.09.2009 begonnen habe. Die Gesamtkosten für die Ausbildung seien auf 21.485,80 € zu beziffern. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung beliefen sich für das Jahr 2009 auf 26,96 € pro Tag. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend angegeben, dass die Klinikum F-Stadt mit Wirkung zum nächsten Jahr u.a. die Physiotherapieleistungen an eine Drittfirma auslagern werde. Er könne derzeit noch nicht sagen, ob er von dieser Firma übernommen oder aber von seiner bisherigen Arbeitgeberin an diese ausgeliehen werde. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des … bei dem Beklagten vom 30.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 25.04.2009 auf Gewährung eines Zuschusses für die fünfjährige Osteopathieausbildung beim …werk G-Stadt, Zentrum für …, H-Straße, G-Stadt, mit dem Abschluss „Osteopath“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und vertieft diese. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der vom Kläger mit seiner Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 30.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom23.03.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Zugleich ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Randnummer 16 Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung zum Osteopathen bereits aus § 102 Abs. 3 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.