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VG Frankfurt 12. Kammer 12 K 1155/08.F.A Urteil Die Klägerin begehrt Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Tenor Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 04.03.2008 wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsicht

§ 60Abs. 1 Aufenth

G hinsichtlich Ruanda vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des VG Würzburg vom 23.11.2006 wird auf Bl. 5 – 9 des amtlichen Umdrucks der Entscheidung verwiesen. Randnummer 5 Im Rahmen ihres Asylverfahrens legte die Klägerin ein ärztlich psychotherapeutisches Gutachten der Frau Dr. med. D., Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapie vom 30.06.2007 vor, mit welchem der Klägerin aufgrund des Erlebten eine schwere, chronifizierte, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach sequentieller Traumatisierung, DSM IV 309.81, analog dazu nach ICD 10 F 43.1, eine schwere Ich-Erschütterung, Zustand nach psychischer Dekompensation F 43.9 Z, Mitralprolaps mit minimaler MitralInsuffizienz ICD I 34.0 attestiert wird. Wegen der Einzelheiten der Begutachtung wird auf Bl. 48 bis 64 der Behördenakte, Az.:5270575-265, verwiesen. Randnummer 6 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17.08.2007 wurde die Klägerin zu ihren Erinnerungen an ihre Zeit im Heimatland, während der Flucht und schließlich zu ihrer Situation in der Bundesrepublik Deutschland ebenso befragt wie zu ihrer Rückkehr in die eigene Familie (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 93 – 98 der Behördenakte, Az.: 5 270 575-265, verwiesen). Randnummer 7 Mit Bescheid vom 04.03.2008, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda festgestellt und im Übrigen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes verneint (wegen der Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf Bl. 101 – 118 der Behördenakte, Az. 5 270 575-265, verwiesen). Randnummer 8 Am 20.03.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 9 Sie vertritt die Ansicht, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, soweit in diesem festgestellt werde,

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G hinsichtlich der Klägerin nicht gegeben seien. Die Entscheidung der Beklagten werde der Verfolgungssituation der Klägerin nicht gerecht. Diese habe ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund Sippenhaft verlassen. Sie müsse wegen der Verfolgung ihrer Eltern auch mit ihrer eigenen Verfolgung rechnen. Seit September 2007 habe sich die Verfolgungssituation der Klägerin noch verstärkt. Zum Beleg dessen legt sie einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2008 vor, aus welchem sich ergibt, dass die ruandischen Strafverfolgungsbehörden unter dem 19.08.2007 einen internationalen Haftbefehl wegen angeblicher Straftaten veranlasst haben, welche in der Zeit von 1990 bis 1994 von dem Vater der Klägerin verübt worden sein sollen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 der Akte verwiesen). Mit weiterem von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Beschluss des BGH vom 14.05.2009 wurde im Ergebnis ein vom Ermittlungsrichter des BGH erlassener Haftbefehl aufgehoben, weil gegen den Vater der Klägerin ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht bestehe (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 – 56 der Gerichtsakte verwiesen). Randnummer 10 Sie beantragt, Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2008 aufzuheben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, festzustellen,

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G in ihrer Person vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008 vertritt sie die Ansicht, dass es auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin als Tochter einer politisch aktiven Hutu-Familie keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda als aktuelle Oppositionelle angesehen werde und über Befragungen und Verhöre hinaus Maßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten habe (Az.: 11 A 1586/06). Randnummer 13 Ein Hefter Behördenunterlagen betreffend das Verfahren der Klägerin, Az.: 5 270 575-265, sowie ein Hefter Behördenunterlagen das Verfahren der Eltern betreffend, Az.: 2 781 806-265, waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15.09.

  1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin gehört. Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben über die Fragen,
  2. ob und ggf. welche staatlichen Maßnahmen die Klägerin als Tochter des ehemaligen Bürgermeisters von C., der zwischenzeitlich veranlasst durch die ruandischen Strafverfolgungsbehörden mit internationalem Haftbefehl gesucht wird, im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda zu befürchten hat,
  3. ob und ggf. welchen staatlichen Maßnahmen die Klägerin aufgrund ihrer durch die staatlichen Behörden angenommenen Gesinnung als Angehörige einer intellektuellen und herausgehobenen Hutu-Familie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda zu befürchten hat durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrikakunde und des Ruanda-Sachverständigen Herrn Dr. E.. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 15.09.2009 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 113-115, 120-137 und 144 ff. verwiesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur abschließenden Stellungnahme, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 149 bis 154 sowie auf Bl. 163 – 194 und 196 – 198 verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 bzw. 23.11.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 16 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 17 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv öffentlichen Rechten. Daher ist die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 04.03.2008 festzustellen,

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G in der Person der Klägerin vorliegen (§ 113 Abs. 5, 1 VwGO). Randnummer 18 Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Im Falle ihrer Rückkehr ist die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Inhaftierung und körperliche Gewalt durch ruandische Sicherheitskräfte bedroht. Randnummer 19 Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass die Klägerin einer exponierten Hutu-Familie entstammt. Ihr Vater war während der Kriegsjahre in Ruanda Bürgermeister in C.. Unter dem 19.08.2007 wurde gegen ihn seitens der ruandischen Strafverfolgungsbehörden ein internationaler Haftbefehl erlassen und unter dem 19.09.2007 eine Anklageschrift verfasst. Dem Vater der Klägerin wurde vorgeworfen, sich an den Völkermordhandlungen, die insbesondere im Jahre 1994 in Ruanda durch Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Hutu und der von diesen beherrschten Milizen und Regierungsverbänden gegenüber der Bevölkerungsgruppe der Tutsi begangen wurden, beteiligt und im Verlaufe dieser Geschehnisse selbst Tötungshandlungen mit dem Ziel der Vertreibung und Ausrottung der Tutsi begangen zu haben. Die einzelnen Taten, die dem Vater der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgeworfen wurden, sind aufgeführt im Beschluss des BGH vom 21.04.

  1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.09.2009 hat die Klägerin glaubhaft dargelegt, dass ihr Onkel, F., der Bruder ihres Vaters, allein aufgrund seiner Verwandtschaft zum Vater der Klägerin von 1997 bis April 2007 in Ruanda inhaftiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Auch wenn es für eine formale Strafverfolgung der Klägerin, die als Minderjährige aus Ruanda ausgereist ist, keine Grundlage nach dem ruandischen Rechtssystem gibt, steht jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie ein sogenanntes Umerziehungslager durchlaufen muss und/oder anderen willkürlichen Schikanen staatlicher Stellen ausgesetzt sein wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen besteht in Ruanda eine weitverbreitete Furcht vor Repressionen durch staatliche Sicherheitsdienste. Die Unabhängigkeit der ruandischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ist bislang nicht gewährleistet und längst nicht frei von politischer Intervention. Regelmäßig werden den Sicherheitsbehörden willkürliches Vorgehen und Menschenrechtsverstöße vorgeworfen. Aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hutus und ihres familiären Hintergrundes ist die Klägerin in besonderem Maße von derartigem Vorgehen staatlicher Stellen bedroht. Dies ergibt sich nachvollziehbar sowohl aus der Stellungnahme des Instituts für Afrika-Studien vom 24.09.2009 als auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. E. vom 10.10.
  2. Dieser Einschätzung kann die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2009, wonach die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda keine asylrelevanten staatlichen Maßnahmen zu befürchten habe, nicht entgegen gehalten werden. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes beschränkt sich insoweit anders als die vorgenannten Auskünfte, auf die bloße Behauptung, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Ruanda keine Verfolgungsmaßnahmen drohen ohne hierfür vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Situation unter Einbeziehung des tatsächlichen Vorgehens der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden einen nachvollziehbaren Hintergrund darzulegen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 22 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032411

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