G hinsichtlich Ruanda vorliegen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des VG Würzburg vom 23.11.2006 wird auf Bl. 5 – 9 des amtlichen Umdrucks der Entscheidung verwiesen. Randnummer 5 Im Rahmen ihres Asylverfahrens legte die Klägerin ein ärztlich psychotherapeutisches Gutachten der Frau Dr. med. D., Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapie vom 30.06.2007 vor, mit welchem der Klägerin aufgrund des Erlebten eine schwere, chronifizierte, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach sequentieller Traumatisierung, DSM IV 309.81, analog dazu nach ICD 10 F 43.1, eine schwere Ich-Erschütterung, Zustand nach psychischer Dekompensation F 43.9 Z, Mitralprolaps mit minimaler MitralInsuffizienz ICD I 34.0 attestiert wird. Wegen der Einzelheiten der Begutachtung wird auf Bl. 48 bis 64 der Behördenakte, Az.:5270575-265, verwiesen. Randnummer 6 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17.08.2007 wurde die Klägerin zu ihren Erinnerungen an ihre Zeit im Heimatland, während der Flucht und schließlich zu ihrer Situation in der Bundesrepublik Deutschland ebenso befragt wie zu ihrer Rückkehr in die eigene Familie (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 93 – 98 der Behördenakte, Az.: 5 270 575-265, verwiesen). Randnummer 7 Mit Bescheid vom 04.03.2008, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest,
G nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Ruanda festgestellt und im Übrigen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes verneint (wegen der Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf Bl. 101 – 118 der Behördenakte, Az. 5 270 575-265, verwiesen). Randnummer 8 Am 20.03.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 9 Sie vertritt die Ansicht, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, soweit in diesem festgestellt werde,
G hinsichtlich der Klägerin nicht gegeben seien. Die Entscheidung der Beklagten werde der Verfolgungssituation der Klägerin nicht gerecht. Diese habe ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund Sippenhaft verlassen. Sie müsse wegen der Verfolgung ihrer Eltern auch mit ihrer eigenen Verfolgung rechnen. Seit September 2007 habe sich die Verfolgungssituation der Klägerin noch verstärkt. Zum Beleg dessen legt sie einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2008 vor, aus welchem sich ergibt, dass die ruandischen Strafverfolgungsbehörden unter dem 19.08.2007 einen internationalen Haftbefehl wegen angeblicher Straftaten veranlasst haben, welche in der Zeit von 1990 bis 1994 von dem Vater der Klägerin verübt worden sein sollen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 36 – 39 der Akte verwiesen). Mit weiterem von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Beschluss des BGH vom 14.05.2009 wurde im Ergebnis ein vom Ermittlungsrichter des BGH erlassener Haftbefehl aufgehoben, weil gegen den Vater der Klägerin ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten nicht bestehe (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 – 56 der Gerichtsakte verwiesen). Randnummer 10 Sie beantragt, Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.03.2008 aufzuheben, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, festzustellen,
G in ihrer Person vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008 vertritt sie die Ansicht, dass es auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin als Tochter einer politisch aktiven Hutu-Familie keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Ruanda als aktuelle Oppositionelle angesehen werde und über Befragungen und Verhöre hinaus Maßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten habe (Az.: 11 A 1586/06). Randnummer 13 Ein Hefter Behördenunterlagen betreffend das Verfahren der Klägerin, Az.: 5 270 575-265, sowie ein Hefter Behördenunterlagen das Verfahren der Eltern betreffend, Az.: 2 781 806-265, waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 15.09.
G in der Person der Klägerin vorliegen (§ 113 Abs. 5, 1 VwGO). Randnummer 18 Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Im Falle ihrer Rückkehr ist die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch Inhaftierung und körperliche Gewalt durch ruandische Sicherheitskräfte bedroht. Randnummer 19 Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass die Klägerin einer exponierten Hutu-Familie entstammt. Ihr Vater war während der Kriegsjahre in Ruanda Bürgermeister in C.. Unter dem 19.08.2007 wurde gegen ihn seitens der ruandischen Strafverfolgungsbehörden ein internationaler Haftbefehl erlassen und unter dem 19.09.2007 eine Anklageschrift verfasst. Dem Vater der Klägerin wurde vorgeworfen, sich an den Völkermordhandlungen, die insbesondere im Jahre 1994 in Ruanda durch Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Hutu und der von diesen beherrschten Milizen und Regierungsverbänden gegenüber der Bevölkerungsgruppe der Tutsi begangen wurden, beteiligt und im Verlaufe dieser Geschehnisse selbst Tötungshandlungen mit dem Ziel der Vertreibung und Ausrottung der Tutsi begangen zu haben. Die einzelnen Taten, die dem Vater der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgeworfen wurden, sind aufgeführt im Beschluss des BGH vom 21.04.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.