2 Satz 5 HGO i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 15 S. 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung von Bruchköbel die folgende Anfrage zur Beantwortung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2010 an den Magistrat der Stadt Bruchköbel – schriftliche Beantwortung genügt -. Randnummer 5
GO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Randnummer 31 Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Bezug auf die Nichtbeantwortung ihrer schriftlichen Anfrage vom 01.12.2010 ist eine vorläufige Regelung nötig. Zwar entscheidet der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung den Streit darüber, ob die Anfrage der Antragsteller zu beantworten ist, endgültig. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist ihnen aber nicht zumutbar. Wie der Frage 3 der schriftlichen Anfrage vom 01.12.2010 zu entnehmen ist, wurden die Leiterinnen der kommunalen Kindertagesstätten freigestellt. Mit der streitgegenständlichen Anfrage möchten die Antragsteller – wie in ihrem Antragsschriftsatz näher ausgeführt – geklärt wissen, ob die zu leistende Betreuung über neue eventuell nicht im Stellenplan der Stadt ausgewiesene und mit Personal besetzte Stellen gewährleistet wird. Auch dies ist Gegenstand der Frage 3 der Anfrage. Hiermit haben die Antragsteller aufgezeigt, welche Bedeutung die Beantwortung ihrer Anfrage für ihre Arbeit in der Gemeindevertretung jetzt bis zum Ablauf der Wahlperiode haben soll. Mit den Informationen zu den von ihnen gestellten Anfragen können sie dann entsprechend sachkundig noch in dieser Legislaturperiode u.a. die anstehenden Haushaltsberatungen parlamentarisch begleiten. Würden sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen, wäre fraglich, ob während der Wahlperiode noch eine unanfechtbare Entscheidung erginge mit der Folge, dass ihre schriftlichen Anfragen während der laufenden Wahlperiode, für die sie in die Stadtverordnetenversammlung gewählt wurden, ins Leere liefen (vgl. HessVGH, B. v. 24.03.1998 – 8 TG 715/98 -). An die Dringlichkeit eines Auskunftsersuchens der Gemeindevertreter dürfen auch keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden, da das Auskunftsrecht den Gemeindevertretern eine effektive Kontrolle des Gemeindevorstandes u.a. zur Aufdeckung von Unzulänglichkeiten ermöglichen soll. Randnummer 32 Weiter haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 33 Nach § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO erfolgt die Überwachung des Gemeindevorstandes durch die Gemeindevertreter u.a. durch schriftliche Anfragen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO ist der Gemeindevorstand verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Randnummer 34 Da das Fragerecht eines Gemeindevertreters nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGO nur soweit reicht, wie die Kontrollbefugnisse der Gemeindevertretung sind, sind nur solche Fragen zulässig, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen (vgl. VGH Kassel, HSGZ 1987, 361; VG Gießen, Urt. v. 18.10.2002 – 8 E 556/02 -; Bennemann, § 50 Rn. 63, Sommer, HSGZ 1989, 194 Seite 199). Dies ist vorliegend zu bejahen. Gegenstand der Anfrage ist die Personalsituation in städtischen Kindertagesstätten, welche
1 Nr. 4 HGO (der Gemeindevorstand hat u.a. die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu verwalten) und § 73 Abs. 1 Nr. 6 HGO (der Gemeindevorstand hat den Haushaltsplan aufzustellen) eine gemeindliche Angelegenheit ist. Randnummer 35 Die Anfrage ist auch an den Gemeindevorstand gerichtet. Die Antragsteller haben diese dem Stadtverordnetenvorsteher zugeleitet sinngemäß zur Weiterleitung an den Gemeindevorstand, was sich aus dem Text der schriftlichen Anfrage „… zur Beantwortung … an den Magistrat der Stadt Bruchköbel…“ ergibt. Dass die an den Magistrat gerichteten Anfragen zunächst beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung einzureichen sind, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel in der Fassung der Änderungen vom 25.04.2006. Randnummer 36 Der Antragsgegner kann sich vorliegend nicht auf datenschutzrechtliche Erwägungen zugunsten betroffener Bürger, hier der Beschäftigten der Kindertagesstätten der Stadt Bruchköbel, stützen, was das Ob der Auskunftserteilung an die Gemeindevertretung angeht. Randnummer 37 Vorliegend wird die Offenlegung u.a. personenbezogener Daten begehrt, deren Schutz im Hessischen Datenschutzgesetz - HDSG – geregelt ist.
1 HDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person. Die mit der streitgegenständlichen Anfrage zu Frage 1) und 2) begehrten Daten, wie die Namen von Personen, die in den Kindergärten der Stadt Bruchköbel beschäftigt sind, und Angaben aus ihren Arbeitsverträgen sind solche personenbezogene Daten. Randnummer 38 Spezialdatenschutz, welcher den einfachen landesrechtlichen Datenschutz nach dem HDSG verdrängen würde, ist nicht einschlägig. Insbesondere sind keine Sozialdaten durch die Anfrage betroffen, da solche
SGB X nur durch Leistungsträger
Auch der Spezialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts und das Steuergeheimnis ist nicht betroffen. Randnummer 39 Ein tatsächliches Interesse der betroffenen Beschäftigten der Kindertagesstätten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten reicht nicht, um die Kontrollrechte der Gemeindevertretung ihrer Art oder ihrem Umfang nach einzuschränken. Daher stehen die von Antragsgegnerseite vorgelegten Erklärungen der Beschäftigten der Kindertagesstätten „.. dass keine personenbezogene Daten über mich oder meinen Arbeitsvertrag Dritten zugänglich gemacht werden sollen…“ der Beantwortung der Anfrage nicht entgegen. Randnummer 40 Die Antragsgegnerseite kann sich auch nicht auf eine Auskunft des Hessischen Datenschutzbeauftragten berufen, da dieser in seiner Mail vom 17.12.2010 an den Bürgermeister der Stadt Bruchköbel sich nicht zur streitgegenständlichen Anfrage, sondern zu einem anderen Sachverhalt, nämlich dem Antrag auf Bildung eines Akteneinsichtsausschusses, geäußert hat. Randnummer 41 Weiter liegt kein gesetzliches Übermittlungsverbot als Ausprägung eines rechtlichen Geheimhaltungsinteresses der betroffenen Beschäftigten der Kindertagesstätten nach dem HDSG vor. Randnummer 42 Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 HDSG , welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane regelt, sind nicht gegeben.
2 Satz 1 HDSG darf die Landesregierung personenbezogene Daten zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden.
2 Satz 2 HDSG gilt dies nicht, wenn die Übermittlung der Daten wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. Randnummer 43 Die hier begehrten Daten tragen diesen streng persönlichen Charakter nicht. Darunter sind intime Angaben und Selbstbezichtigungen zu verstehen, (so BVerfGE 65, 1 Seite 45 f. ; BVerfGE 67, 100, Seite 144 f.), um die es hier nicht geht. Randnummer 44 Auch § 34 Abs. 1 HDSG enthält kein gesetzliches Übermittlungsverbot. Danach darf der Dienstherr Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift es vorsieht. Da unter Datenverarbeitung
2 Satz 1 HDSG jede Verwendung gespeicherter Daten zu verstehen ist, ist auch das Offenbaren von Mitarbeiterdaten gegenüber der Gemeindevertretung ein Verarbeiten. Allerdings sieht die Rechtsvorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 HGO die Verarbeitung vor. Randnummer 45 Somit ergibt sich aus den Wertungen des HDSG, dass bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion der Gemeindevertretung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung Vorrang genießt. Der Gemeindevorstand kann damit nicht zum Nachteil der Vertretungskörperschaft den Datenschutz des Bürgers zum Vorwand nehmen und sich durch Detailkenntnis eine Machtstellung verschaffen. Dieses tendenzielle Ungleichgewicht macht es notwendig, der Gemeindevertretung zumindest gewisse Auskunftsansprüche gegenüber dem Gemeindevorstand an die Hand zu geben, ohne dass dieser die Information aus Datenschutzgründen verweigern könnte. Randnummer 46 Die Antragsteller benötigen auch die begehrten Daten, um ihre Kontrollaufgabe sachgerecht ausüben zu können. Randnummer 47 Als tragenden Grundsatz des Datenschutzrechts müssen die begehrten Informationen für die Arbeit der Antragsteller als Stadtverordnete erforderlich sein. Diesem Erforderlichkeitsprinzip als tragenden Grundsatz des Datenschutzrechts ist vorliegend Rechnung getragen. Randnummer 48 Mit den begehrten Informationen möchten die Antragsteller in Erfahrung bringen, wie sich die Personalsituation in den Kindertagesstätten konkret darstellt, ob sie dem Stellenplan entspricht, wie viel Personal freigestellt wurde und ob aufgrund dessen Neueinstellungen erfolgt sind. Dies erscheint im Zuge der anstehenden Haushaltsberatungen als sachgerechte Anfrage zur Wahrung der Kontrollaufgabe der Gemeindevertreter. Randnummer 49 Die Wahrnehmung der Kontrollrechte der Antragsteller im Sinne des Erforderlichkeitsprinzips muss auch nicht so klar umrissen sein wie im Falle eines Akteneinsichtsausschusses nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO , dem gegenüber auch personenbezogene Daten offenbart werden können. Für die Tätigkeit eines Akteneinsichtsausschusses bedarf es eines klar formulierten Untersuchungszwecks, aus dem sich die Erforderlichkeit der Einsichtnahme meist in Personalakten ergibt. In diesem Zusammenhang muss detailliert dargelegt werden, welchem Zweck die Akteneinsicht dient. Dies ist auf Auskunftsrechte der Stadtverordneten so nicht übertragbar, da das Auskunftsrecht den Stadtverordneten eingeräumt wurde, um die Stadtverwaltung effektiv zu kontrollieren, Unzulänglichkeiten aufzudecken, Initiativen auszulösen und auf die Begründung von Maßnahmen drängen zu können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend dem Erforderlichkeitsprinzip Genüge getan (siehe oben). Randnummer 50 Dem verfassungsrechtlichen Rang des Datenschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss weiter durch eine einzelfallbezogene Ausgestaltung des Kontrollverfahrens Rechnung getragen werden. Randnummer 51 Hierzu bedarf es keiner Einschränkung zu Frage 3. Die Beantwortung, wie viel Personal mit wieviel arbeitsvertraglichen Wochenstunden aufgrund der Freistellung der Leiterinnen wann eingestellt wurde, setzt nicht die Bekanntgabe personenbezogener Daten voraus, weshalb die Beantwortung ab sofort, spätestens aber zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.02.2011 zu erfolgen hat. Eine Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung ist nicht erforderlich. Randnummer 52 Die Fragen 1 und 2 stehen in engem Zusammenhang. Eine (namentliche) Benennung der beschäftigten Personen unter Bezugnahme auf ihren Arbeitsvertrag erscheint aus Gründen der Transparenz der Beschäftigtensituation in Abgleichung mit dem Stellenplan erforderlich. Da dadurch personenbezogene Daten betroffen sind, hat die Beantwortung in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 in nicht öffentlicher Sitzung stattzufinden. Über Informationen aus nicht öffentlichen Sitzungen haben die Gemeindevertreter ausnahmslos Stillschweigen zu bewahren (siehe § 24 HGO ). Dies dient gerade auch dem Schutz sensibler Daten Einzelner. Randnummer 53 Die Beantwortung der Fragen 1) und 2) hat in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 01.02.2011 zu erfolgen. Zwar enthält die Hessische Gemeindeordnung diesbezüglich keine Vorgaben und § 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung, wonach rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen sind, bezieht sich auf Anträge und nicht auf schriftliche Anfragen. Da aber in dieser Legislaturperiode außer der Sitzung am 01.02.2011 nur noch eine weitere am 22.03.2011 unmittelbar vor der Kommunalwahl stattfindet, erscheint eine Verwertung der Antwort für die parlamentarische Arbeit der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.02.2011 schwerlich möglich. Randnummer 54 Auch mit Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung erscheint die Beantwortung der Anfrage bei ca. 60 – 75 Beschäftigten der Kindertagesstätten leistbar. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 56 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 und 53 GKG. Da mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzbegehren die Hauptsache vorweg genommen wird, sieht das Gericht keine Veranlassung, den Auffangstreitwert zu reduzieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032434
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