tzeit (also von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) mehr als 40 dB(A) (Immissionsrichtwerte im Sinne von Punkt 3.1 AVV Baulärm) betragen; b) unverzüglich (spätestens bis Mittwoch, 20.04.2011, 18 Uhr) sicherzustellen, dass im Freien Geräte und Maschinen
dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden;
Ziffer 4 der AVV Baulärm; ersatzweise Reduzierung des Einsatzes auf 2 Stunden täglich; b) sofortige vorläufige Stilllegung der Baumaschinen mit Abbruchausrüstung Hydraulikhammer (derzeit vom Typ Liebherr) bis zur Durchführung angemessener Lärmminderungsmaßnahmen
Ziffer 4 der AVV Baulärm; ersatzweise Reduzierung des Einsatzes auf 2 Stunden täglich;
Anlage 5 zur AVV Baulärm auf der Baustelle und um die Baumaschinen;
GO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Begehrens (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragstellenden im einzelnen darzulegen und gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 ZPO sind zur Glaubhaftmachung alle Beweismittel und die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zugelassen; dazu gehört auch die „anwaltliche Versicherung“ (Zöller: ZPO. 26. Aufl. 2007, § 294 Rn. 5). Randnummer 16 Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft, weil sein Antragsziel im Rechtsschutzrahmen des § 123 Abs. 1 VwGO liegt, insbesondere weil der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mittels Anfechtungsklage begehrt werden müsste (arg. aus § 123 Abs. 5 i.V.m. §§ 80 und 80a VwGO). Randnummer 17 Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus der hessischen Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten, zur Bestimmung der federführenden Behörde
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über Zuständigkeiten
dem Benzinbleigesetz vom 13.10.2009 (GVBl. I 2009, 406). Gemäß dessen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) ist in kreisfreien Städten der Magistrat für die Wahrnehmung von Aufgaben
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit diese Vorschriften u. a. Anwendung finden auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen für Baustellen. Das betrifft hier im Wesentlichen die unter den Buchstaben
SchV) zuständig ist. — Es ist rechtlich ohne Belang, dass der Antragsteller seinen Eilantrag nur gegen die Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat, gerichtet hat, weil in Hessen das Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt, da Hessen in seinem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung keinen Gebrauch von der Ermächtigung in Nummer 2 der vorgenannten Bestimmung zur Einführung des Behördenprinzips gemacht hat (vgl. z.B. den Negativbefund in Sodan/Ziekow: VwGO. 2. Aufl. 2006, § 78 Rn. 28 Fn. 35). Es ist unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes Aufgabe des Gerichts, die oft schwierige Frage zu klären, wer auf Beklagten- bzw. Antragsgegnerseite zuständig ist (vgl. ebenda, Rn. 24 – dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 der ZuständigkeitsVO wiederum den Magistrat statt der Ordnungsbehörde für Ausnahmen
der
teile irreparabel sind (Kopp/Schenke: VwGO. 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 13 m.w.Nw.). Randnummer 19 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung, dargelegt und glaubhaft gemacht, nämlich dass gegenwärtig durch die streitgegenständliche Baustelle seine körperliche Integrität (Kopfschmerzen, Konzentrationsbeeinträchtigung) und seine grundrechtlich geschützte Berufstätigkeit durch erhebliche vermeidbare Lärmeinwirkungen beeinträchtigt werden. Randnummer 20 Zur Verpflichtung in Punkt a) Randnummer 21
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller durch anwaltliche Versicherung auch einen Anordnungsanspruch gemäß § 24 BImSchG auf Anordnung geeigneter Maßnahmen durch die Antragsgegnerin zur Begrenzung der Lärmimmissionen an seiner Wohnung und Arbeitsstätte dargelegt und glaubhaft gemacht.
SchG kann die Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Das durch diese Vorschrift eröffnete Entschließungsermessen ist im vorliegenden Fall so reduziert, dass nur noch der Erlass einer Anordnung durch die Antragsgegnerin rechtmäßig ist. Die im einzelnen zu treffenden Maßnahmen stehen allerdings im Auswahlermessen der Antragsgegnerin. Randnummer 22 Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist anwendbar , denn eine Baustelle fällt als ortsfeste Einrichtung i. S. v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG unter den weit gefassten Begriff einer Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass: BImSchG.
dem Stand der Technik vermeidbar sind, bzw. dass (Nr. 2)
dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind
der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen.
SchG werden insbesondere auch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Umwelteinwirkungen als Immissionen in diesem Sinne qualifiziert. Bei der Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen ist auf die Gesamtbelastung am Ort der Einwirkung und nicht nur auf den durch die Anlage – also hier der Baustelle – verursachten Beitrag zur Belastung abzustellen; es ist eine sog. akzeptorbezogene bzw. summative Betrachtungsweise notwendig (Jarass, aaO, § 3 Rn. 19 u. 49, § 22 Rn. 29; Kutscheidt, in: LR, § 3 Rn. 20c; eingehend Karkaj, aaO). Randnummer 27 Zur Beantwortung der zentralen Frage, wann Baulärmimmissionen die Schädlichkeitsschwelle überschreiten, ist die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen“ vom 19.08.1970 ( AVV Baulärm ) heranzuziehen. Die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm“ schließt
Nr. 1 Satz 2 Buchst. f) Baustellen von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung –
Einschätzung des Gerichts zugleich auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtstreue der Verwaltung, wenn der Eindruck entsteht, die Verwaltung versuche das Problem auszusitzen. Die F GmbH, eine international tätige Beratungsgesellschaft, führt in ihrer Bitte um sofortige Hilfe an das RP vom 07.04.2011 aus, dass Schreibtischleuchten und sonstige Gegenstände wackelten und Kunden nicht mehr innerhalb der Geschäftsräume empfangen werden könnten. Frau G, Anwohnerin in der XY straße, berichtet in ihrem Email vom 29.03.2011 u. a. von Schlafbeschwerden ihrer Kleinkinder. Randnummer 31 Es wirkt befremdlich, wenn die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13.04.2011 ins Blaue hinein an dem Sachverständigengutachten des TÜV SÜD herummäkelt, ist es ihr doch unbenommen durch eigene Lärmmessungen den Werten des Gutachtens entgegenzutreten. Als fünfgrößte deutsche Stadt hat sie zweifelsohne die personellen und technischen Mittel dazu; ggf. könnte sie sich im Wege der Amtshilfe an andere Behörden – beispielsweise an die Immissionsschutzabteilung des RP – wenden. Wie unten ausgeführt wird, ist sie zu Überwachung der Lärmimmissionen sogar verpflichtet. Wie angesichts der zahlreichen Beschwerden die Antragsgegnerin im genannten Schriftsatz und das Regierungspräsidium Darmstadt aufgrund des Berichts der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom 07.04.2011 an den Antragsteller zu der Behauptung kommen, es lägen aus der unmittelbaren
barschaft keine Beschwerden über die Lärmbelastung vor, ist – wenn überhaupt – nur unter der Voraussetzung
vollziehbar, dass man einen – jedenfalls immissionsschutzrechtlich – unangemessen engen Begriff der einzubeziehenden
barschaft hat. Jedenfalls der Antragsteller wies bereits mit Schreiben vom 01.02.2011 (!) an die Bauaufsicht der Antragsgegnerin auf Lärmimmissionen von 60 dB(A) bis 75 dB(A) hin und forderte Gegenmaßnahmen. Unter dem 22.02.2011 informierte er das Hessische Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. Randnummer 32 Das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin zu handeln, das ihr § 24 BImSchG einräumt, ist hier so reduziert, dass nur das Treffen der erforderlichen Anordnungen rechtmäßig ist. Punkt 3.1 AVV Lärm setzt die Immissionsrichtwerte fest, die in den in Punkt 3.2 genannten Gebieten einzuhalten sind. Vorliegend ist Punkt 3.2.1 anzuwenden, weil ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Dieser setzt ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO fest, demgemäß ergeben sich die konkreten Immissionsrichtwerte aus Punkt 3.1.1.d. – Punkt 4.1, Abs. 1 AVV Lärm bestimmt: „Überschreitet der
Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen [BImSchG-konform ergänzt: und sonstigen Lärmquellen] hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen [!] Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden.“ Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist diese Überschreitung hier eindeutig gegeben. Es wäre deshalb Sache der Antragsgegnerin darzulegen und glaubhaft zu machen, warum hier ausnahmsweise kein Einschreiten angezeigt ist; denn bei „Soll“-Vorschriften liegt ein Ermessensfehler schon dann vor, wenn die Behörde von der Regel abweicht, obwohl keine Umstände – für die die Behörde beweispflichtig ist – vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (Kopp/Schenke, aaO, § 114 Rn. 21). Eine atypische Situation hat die Antragsgegnerin nicht getan; allein der fatalistische und unsubstanziierte Verweis, dass es bei Abbrucharbeiten dieses Umfangs „zwangsläufig“ zu „enormem Baulärm“ komme und Alternativen nicht ersichtlich seien (so im Schriftsatz vom 14.04.2011), reicht hierfür nicht. Randnummer 33 Welche Maßnahmen zur Minderung des Baulärms die Antragsgegnerin anordnet, liegt jedoch in ihrem Auswahlermessen . Dies sieht auch der Antragsteller so, wie er auf Seite 11 seiner Antragsschrift ausführt. In seinem Schriftsatz vom 12.04.2011 (S. 7) stellt er unter Hinweis auf § 938 ZPO– der über § 123 Abs. 3 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbar ist – und die zivilprozessuale Übung klar, dass es sich bei seinen detaillierten „Insbesondere-Anträgen“ lediglich um Anregungen handelt. Solche Vorschläge sind zulässig, jedoch nicht geboten (z.B. Zöller, aaO, § 938 Rn. 2). Wenn das Gericht diesen Anregungen im Rahmen seines freien Ermessens nicht oder nicht vollständig folgt, handelt es sich daher nicht um eine Teilablehnung des Eilantrags mit möglichen kostenrechtlichen Folgen. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin schildert u. a. auf S. 7 der Antragserwiderung ausführlich die Maßnahmen, die sie zur Lärmminderung in die Wege geleitet habe und die vom Bauherrn umgesetzt worden seien. Sie berichtet auch von der Einschaltung anderer Ämter wie dem Stadtgesundheitsamt (S. 4 u. 8). Sie stellt in der Antragserwiderung weiterhin ihre Ermessenserwägungen u. a. für den (
träglichen) Einsatz der mobilen Shredderanlage dar. So richtig und wichtig diese Maßnahmen auch sein mögen, sie reichen – wie das Sachverständigengutachten belegt – nicht aus, um die Lärmimmissionen am maßgeblichen Immissionsort in den zulässigen Grenzen zu halten. Die Antragsgegnerin darf sich dann nicht auf die schlichte Feststellung zurückziehen: „Weitere Methoden zur Reduzierung von Lärm sind nicht ersichtlich. Der Lärm – so wie er derzeit von der Baustelle ausgeht – ist unvermeidbar.“ (S. 12) Denn selbstverständlich lässt sich schon allein dadurch das Ausmaß des Lärms steuern, und das heißt hier zunächst reduzieren, dass immer nur die Art und Anzahl von Geräten und Maschinen im Einsatz ist, wodurch die Richtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden. Genau das sehen die Punkte 4.1, Abs. 2, Buchst. e) und 5.2.1 Nr. 1 der AVV Baulärm vor. Dort ist deshalb auch nicht von Beschränkung oder Stilllegung der gesamten Baustelle die Rede, sondern die von einzelnen Baumaschinen . — Zusammenfassend ist festzuhalten: Grundsätzlich haben weder ein Antragsteller noch das Verwaltungsgericht das Recht, der Verwaltung die zu ergreifenden Lärmminderungsmaßnahmen vorzuschreiben, noch darf sich die Verwaltung auf den Hinweis beschränken, dass sie bereits Maßnahmen ergriffen habe; entscheidend ist: Die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte müssen eingehalten werden. Randnummer 35 Zur Klarstellung weist das Gericht außerdem auf das
folgende hin: Der Begriff „Richtwert“ ist nicht im Sinne einer unverbindlichen Vorgabe zu verstehen – die Ausführungen der Antragsgegnerin auf Seite 6 der Antragsschrift legen nahe, dass sie nur einen „Grenzwert“ als verbindlich ansieht. Die Immissionsrichtwerte in Punkt 3.1.1 der AVV Baulärm setzen daher verbindliche Höchstgrenzen fest, die vom Betreiber eingehalten und von der Verwaltung durchgesetzt werden müssen. Der zuständigen Behörde wird durch Punkt 4.1, Abs. 1 der AVV Baulärm nur ein „freies“ Entschließungsermessen zum Eingreifen bei geringfügigen Überschreitungen der Richtwerte um bis zu 5 dB(A) eingeräumt, bei einer höheren Überschreitung „soll“ sie eingreifen und Maßnahmen anordnen; ihr Ermessen ist dann stark eingeschränkt (siehe hierzu bereits oben). Die Immissionsrichtwerte dürfen auch nicht in die Ermessenserwägungen der Verwaltung eingestellt und dadurch zur Disposition gestellt werden. Es ist deshalb im Ansatz verfehlt, wenn die Antragsgegnerin u. a. auf Seite 9 ihrer Antragserwiderung ausführt: „ Eine tägliche Reduzierung der Arbeit mit lärmendem Gerät würde zwar u. U. zu Ruhephasen in der Woche führen, aber die Baustelle insgesamt länger machen“. Der verfehlte Ansatz hängt mit der bereits erwähnten schicksalsergebenen Einstellung der Antragsgegnerin gegenüber angeblich zwangsläufigem und unvermeidlichem Lärm bei Abbrucharbeiten dieses Umfangs zusammen. Allein zutreffend ist hier die Betrachtung, dass Lärmmessungen und anzuordnende Maßnahmen einen Regelkreis bilden: Die Verwaltung hat gemäß § 52 BImSchG– näher dazu unten zur Verpflichtung gemäß Punkt c) – die Baustelle zu überwachen und bei Überschreitung der Lärmrichtwerte
Maßgabe des Punkts 4.1., Abs. 1 AVV Baulärm einzuschreiten und „Korrekturmaßnahmen“ (Jarass, aaO, § 52 Rn. 6) anzuordnen. Sie muss sodann erneut durch Messungen prüfen, welche Wirkungen die angeordneten Maßnahmen haben. Werden die Richtwerte noch immer nicht eingehalten, sind weitere Maßnahmen zur Lärmreduzierung (beispielsweise Stilllegung zusätzlicher Maschinen) anzuordnen; werden die Richtwerte zu deutlich unterschritten, sind die Anordnungen teilweise unverhältnismäßig und daher im notwendigen Umfang aufzuheben. Wurden die Maßnahmen verändert, muss die zuständige Behörde deren nunmehrige Wirkung durch erneute Messungen überprüfen und gegebenenfalls wiederum ihre Anordnungen anpassen. Mit anderen Worten: Die Lärmmessungen steuern die „Stellschraube angeordnete Maßnahmen“, die ihrerseits das Maß der Lärmemissionen und –immissionen steuern. Randnummer 36 Zur Verpflichtung in Punkt b) Randnummer 37 Auch insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dargetan und glaubhaft gemacht, nämlich auf Einhaltung der Betriebszeiten der im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (
SchV dürfen u. a. in allgemeinen Wohngebieten im Freien bestimmte Geräte und Maschinen
dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. (Es ist für das Gericht nicht ersichtlich und kaum vorstellbar, dass auf der streitgegenständlichen Baustelle Geräte und Maschinen im Einsatz sind, die den strengeren Beschränkungen in Nummer 2 der genannten Bestimmung unterliegen.) Ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht. Ausnahmegenehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV wurden nicht erteilt. Randnummer 42
SchV bleiben weitergehende, also stärker vor Lärm schützende landesrechtliche Vorschriften unberührt. Es wurde von Seiten des Antragstellers kein Sachverhalt vorgetragen und ein solcher ist für das Gericht aus den Behördenakten auch nicht ersichtlich, der die Anwendbarkeit solcher Bestimmungen aufzeigen würde. Randnummer 43 Zur Verpflichtung in Punkt c) Randnummer 44 Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch auf Lärmmessungen durch die Antragsgegnerin dargetan und glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 S. 1 BImSchG, wonach die zuständigen Behörden die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der BImSchG-Verordnungen zu überwachen haben. Randnummer 45 Auch insoweit ist der Antragsteller antragsbefugt, weil ein Dritter jedenfalls dann einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall hat, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch seinem Schutz dienenden Anordnung oder sonstigen Maßnahme erfüllt sind (Jarass, aaO, § 52 Rn. 17 u. § 26 Rn. 12 m.w.Nw.; a. A. Spindler, in: Feldhaus, aaO, § 52 Rn. 125). Dass hier schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten waren und sind, sah und sieht auch die Antragsgegnerin. Randnummer 46 Die zuständigen Behörden der Antragsgegnerin müssen für die Einhaltung des Immissionsschutzrechts sorgen. Das können sie aber nur dann, wenn sie im Einzelnen wissen, ob und inwieweit die einschlägigen Normen von den Normadressaten tatsächlich beachtet werden, denn gerade im Umweltrecht gibt es bekanntermaßen enorme Vollzugsdefizite. Das Sammeln und Aufbereiten der entsprechenden Informationen geschieht durch „Überwachung“ (Jarass, aaO, § 52 Rn. 1). Die Überwachungspflicht wohnt dem Aufgabenbereich bzw. den damit zusammenhängenden Pflichten inne; das eine ist ohne das andere nicht denkbar bzw. nicht hinreichend durchführbar, wie bereits die obigen Ausführungen zum Regelkreis von Messungen und Anordnungen dargelegt haben. Vorschriften wie die AVV Baulärm setzen unausgesprochen voraus, dass Messungen stattfinden; so gibt die AVV Baulärm nur noch Hinweise zum „Messverfahren“ (vgl. die Punkte 1 und 6 sowie die Anlagen). Den Behörden ist für die Ausübung der Überwachungspflicht kein Entschließungsermessen, sondern nur ein Auswahlermessen eingeräumt. Dass die stattgefundenen reinen Sichtkontrollen kein geeignetes Mittel sind, um das Ausmaß von Lärmemissionen und -immissionen zu überwachen, bedarf keiner Ausführungen. Randnummer 47 Die Antragsgegnerin ist ihrer Überwachungs- und das heißt hier konkret ihrer Messpflicht in Bezug auf die Einhaltung der Lärmgrenzen nicht
gekommen. Das ist auch deshalb unverständlich, weil die Kosten, die dadurch entstanden wären, gemäß § 52 Abs. 4 S. 3, 2. Halbs. BImSchG dem Baustellenbetreiber zur Last gefallen wären, weil hier die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten wurden. Noch unverständlicher wird es, wenn man bedenkt, dass die Antragsgegnerin – bei gleicher Kostenregelung in § 30 Satz 2 BImSchG– gemäß §§ 26, 29 Abs. 2 BImSchG die Überwachung von Art und Ausmaß der von der Baustelle ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im – gesamten! – Einwirkungsbereich der Baustelle dem Betreiber, also dem Bauherr als sogenannte Eigenüberwachung hätte auferlegen können, wobei sie die prüfende Stelle vorschreibt. Ihr steht insoweit ein Wahlrecht zu (Jarass, aaO, § 26 Rn. 3). Randnummer 48 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht
freiem Ermessen, welche gerichtliche Anordnung zur Erreichung des Zwecks des Eilantrags erforderlich ist. Hier liegt der Zweck darin, den Antragsteller vor unzulässigen, weil die Richtwerte überschreitenden Immissionen zu schützen. Damit die Voraussetzungen ggf. in einem Verfahren der Zwangsvollstreckung oder in einem weiteren Eilverfahren – auch zugunsten der Beigeladenen – gerichtlich überprüft werden können, sind die Ergebnisse der Messungen in den Behördenakten zu dokumentieren. Durch diese Präzisierung „deren Ergebnisse“ ist der Tenor-Beschluss vom 18.04.2011 zu ergänzen , wozu das Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen berechtigt ist (Kopp/Schenke, aaO, § 123 Rn. 35). Weil dieser Immissionsschutz dauerhaft sein soll, ist sicherzustellen, dass eventuell gemessene Werte unterhalb der Immissionsrichtwerte nicht auf Zufall beruhen; dem dient die Anordnung in Satz 2 der Verpflichtung zu c). Randnummer 49 III Angesichts dessen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchdringt, bedarf es keines Eingehens darauf, ob ihm auch baurechtliche Ansprüche aus § 53 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 HBO zustehen.
2 S. 1 HBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
1 Satz 2 für die Einhaltung u. a. der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Satz 2 ermächtigt und verpflichtet demgemäß die genannten Behörden: Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die
pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies gilt auch, soweit eine präventive bauaufsichtliche Prüfung entfällt.
1 HBO sind Baustellen so einzurichten, dass u. a. vermeidbare
teile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin beziehen sich im Wesentlichen auf diese Vorschrift. Ein solcher baurechtlicher Anspruch dürfte jedoch hinsichtlich des zulässigen Ausmaßes der Lärmeinwirkungen nicht weitergehen als der immissionsrechtliche Schutz, was jedoch gemäß § 22 Abs. 2 BImSchG und § 7 Abs. 3 der 32. BImSchV möglich wäre (vgl. Czajka, aaO, § 24 Rn. 9). Hornmann (aaO, § 10 Rn. 11) sieht eine Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und qualifiziert „
teil“ und „Belästigung“ als immissionsschutzrechtliche Begriffe.
Allgeier/Rickenberg (HBO. 8. Aufl. 2009, § 10 Rn. 11) „entsprechen“ die beiden Begriffe den immissionsschutzrechtlichen Begriffsbestimmungen „erhebliche
teile“ und „erhebliche Belästigungen“; der Begriff „vermeidbare“ konkretisiere für die Baustelle die Unzumutbarkeit von
teilen und Belästigungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG. Randnummer 50 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 51 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht den aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. in NVwZ 2004, 1327) zugrunde gelegt. Einschlägig sind hier Punkt 19.2 (Immissionsschutzrecht) i.V.m. 2.2 (Abfallentsorgung) und Punkt 1.1 (die beiden Anträge auf Maßnahmen und Lärmschutzmessungen sind zwar grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten, haben jedoch keine selbständige Bedeutung im Sinne des Kostenrechts). Punkt 1.5 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des an sich vorgesehenen Betrags) ist entgegen der zugrunde liegenden Annahme im Tenor-Beschluss vom 18.04.2011 nicht anzuwenden, weil hier – wie oben dargelegt – eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Der Tenor-Beschluss ist insoweit von Amts wegen abzuändern , wozu das Gericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG berechtigt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032468
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