Asylrechts Tenor 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist russischer Staatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 25.09.2008 bei der Außenstelle der Beklagten in Gießen einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 02.10.2008 gab er ausweislich der Niederschrift an, am 15.08.2008 von Urus Martan aus versteckt in einem LKW seine Heimat verlassen zu haben und am 21.08. in Trier deutschen Boden betreten zu haben. Zuvor habe er sich seit 1999 in der Gegend um das Dorf C., etwa eineinhalb Autostunden von Urus Martan entfernt aufgehalten. Dort habe er in dieser Zeit als Kämpfer einem Verband der tschetschenischen Armee unter dem Kommando eines Beslan A. als Befreiungskämpfer angehört. Über Kontaktpersonen habe er in dieser Zeit Kontakt mit seinem Vater gehalten, der in Grozny gelebt habe. Ab und zu habe er ihn auch persönlich besucht. Am 30.12.2007 sei sein Vater hingerichtet worden. Das habe ihn so sehr mitgenommen, dass er stark abgenommen und bettlägerisch krank geworden sei. Zwei Frauen hätten ihn in einem Erdloch in den Wäldern um C. versorgen müssen. Schließlich seien die Mitkämpfer und auch der Kommandeur seiner Einheit zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht mehr kampffähig und zu einer Last für die Kameraden geworden sei. Mit Hilfe des Vaters eines Kameraden, der die Ausreise organisiert habe, sei er dann geflohen. Er habe Russland verlassen müssen, weil er dort vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde, der im Falle seiner Ergreifung Schlimmes mit ihm vorhätte. Die Einheit, der er angehört habe, habe aus ca. 25 Mann bestanden. Der Kommandeur sei ein entfernter Verwandter gewesen, der aus dem Dorf C. gestammt habe. Man habe in all den Jahren in den Bergen und Wäldern rund um das Dorf in ausgehobenen Erdlöchern gelebt. Jeder von ihnen sei mit einem Maschinengewehr des Typs Kalaschnikow und zwei Handgranaten ausgerüstet gewesen. Sie hätten Überfälle auf russische Soldaten und Söldner im Dienste der russischen Armee ausgeübt. So hätten sie sich Lebensmittel und Waffen verschafft. Sein Vater sei während der ganzen Zeit von den russischen Sicherheitskräften drangsaliert worden bis man ihn schließlich getötet habe. Der Kläger berichtete von einer Aktion im Dezember 2007, an der er sich beteiligt habe. Seine Einheit habe einen russischen Konvoi von vier Lastwagen überfallen, der Medikamente und Lebensmittel transportiert habe. Von den 17 russischen Soldaten seien 14 erschossen und drei als Geiseln genommen worden. Diese seien dann im Rahmen einer Tauschaktion frei gekommen, die der Kommandeur organisiert habe. Überfälle dieser Art seien gelegentlich, aber nicht sehr oft durchgeführt worden. In der restlichen Zeit habe man Erdlöcher gegraben und Waldfrüchte gesammelt, um sich zu ernähren. Randnummer 2 Anwaltlich ließ der Kläger vortragen, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass man ihm vorwerfen könne, gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen zu haben. Er habe seine Waffen offen getragen und Gewalt nur im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen gegen Kombattanten angewandt, nämlich gegen die Soldaten der russischen Armee, die dabei ebenfalls von ihren Waffen Gebrauch gemacht hätten. Sofern im Protokoll davon die Rede sei, dass seine Einheit die russischen Soldaten „ausgeraubt“ habe, lässt er vortragen, dass er diesen Ausdruck nicht benutzt habe. Auch das Wort „Geiselnahme“ habe er nicht benutzt. Die gefangenen Soldaten seien als Kriegsgefangene nach humanitären Kriegsregeln behandelt worden. Die Niederschrift seiner Anhörung sei ihm nicht übersetzt worden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 25.01.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, sowie, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. Randnummer 4 In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Er habe nicht den Eindruck erwecken können, von tatsächlich erlebten Begebenheiten zu berichten. Seine Schilderungen seien sehr oberflächlich gewesen. Die Schilderung des Überfalls auf den Armeekonvoi im Jahre 2007 sei sehr vage, detailarm und ohne jegliches persönliche Engagement vorgetragen worden. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger ins Visier der russischen Sicherheitskräfte habe geraten sollen. Er habe sich nach seinem Vortrag immerhin neun Jahre in immer derselben Gegend aufgehalten, ohne dass er ausfindig gemacht worden sei. Völlig offen bleibe auch, weshalb sein Vater Ende 2007 hingerichtet worden sein solle. Der Kläger habe hierzu nichts vorgetragen. Er wolle nur suggerieren, dass der Tod des Vaters etwas mit ihm und seinem Engagement bei den Rebellen zu tun habe. Dann aber sei es nicht nachvollziehbar, wie es dem Kläger habe möglich sein können, unbehelligt an der Beerdigung des Vaters teilzunehmen, bzw. in dessen Wohnung von dem Leichnam Abschied zu nehmen. Es sei, wenn man ihn im Fadenkreuz gehabt habe, doch ein leichtes gewesen, die Wohnung zu überwachen, um seiner habhaft zu werden. Der Kläger habe bei seiner Anhörung die Ausdrücke „ausrauben“ und „Geiselnahme“ benutzt. Das Protokoll sei ihm auch schrittweise zurückübersetzt worden, was er auch schriftlich bestätigt habe. Der Kläger könne im Übrigen schon nicht belegen, überhaupt Tschetschene zu sein. Selbst wenn sein Vorbringen jedoch zutreffend sein sollte und er als Individuum verfolgt werde, so stände ihm eine interne Schutzalternative in Russland außerhalb der Nordkaukasus-Region zur Verfügung. Es lebten heute mehrere hunderttausend Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands. In der überwiegenden Rechtsprechung sei anerkannt, dass es für Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation eine Schutzalternative gebe, sofern man ihnen keine tatsächliche oder unterstellte Mitwirkung oder Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadows entgegenhalten könne. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten ins Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sei. Randnummer 5 Am 08.02.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 6 Er lässt vortragen, er sei aufgrund seiner Erlebnisse im tschetschenischen Krieg und insbesondere wegen der Hinrichtung seines Vaters psychisch stark belastet und leide unter erheblichen Erkenntnis- und Darlegungsproblemen. Darauf habe der Kläger auch während seiner Anhörung hingewiesen. Ungenaue Angaben über die Zeit bei den Kämpfern seien auch darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich hierzu eingehend zu äußern. Soweit die Beklagte an der Verfolgungsgefahr deshalb zweifele, weil die russischen Sicherheitskräfte vor seiner Flucht keinen Zugriff genommen hätten, werde verkannt, dass er sich in dieser Zeit ständig bei den Rebellen aufgehalten und sich damit dem Zugriff entzogen habe. Zweifel der Beklagten, die darauf gründeten, dass der Kläger keine Gründe für die Hinrichtung des Vaters genannt habe, seien ebenfalls auf eine unzulängliche Befragung zurückzuführen. Für den Kläger sei es evident und nicht weiter erläuterungsbedürftig gewesen, dass der Vater wegen seiner, des Klägers, Tätigkeit bei den Rebellen ermordet worden sei. Der Vater habe dem Kläger berichtet, dass Angehörige des FSB mehrmals jährlich bei ihm erschienen seien und nach dem Aufenthalt des Klägers gefragt hätten. Das Wort „Hinrichtung“ habe der Kläger benutzt, weil er an dem Leichnam festgestellt habe, dass der Vater durch mehrere Schüsse getötet worden sei. Gegen ein Verfolgungsrisiko des Klägers spreche auch nicht, dass dieser an der Bestattung seines Vaters teilgenommen habe. Abgesehen davon, dass der Kläger dabei in der Tat ein hohes Risiko eingegangen sei, habe er immer etwas entfernt vom eigentlichen Geschehen die Bestattung beobachtet. Randnummer 7 Der Kläger ist zu den Umständen und Gründen seiner Flucht in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2011 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Randnummer 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.05.2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen Hefter Behördenakten beigezogen sowie ein Konvolut mit Dokumenten über die Lage in der Russischen Föderation (Bl. 51 d.A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 3 Abs. 4 AsylVfG), denn er ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen (§§ 3 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylVfG) Er ist nämlich in der Russischen Föderation, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Diesen Bedrohungen ist u.a. ausgesetzt, wessen Leben oder Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wegen seiner politischen Überzeugung wird auch derjenige verfolgt, dem seitens der Verfolger eine bestimmte Überzeugung unterstellt wird, auch wenn er sie tatsächlich nicht oder nicht mehr vertritt (UNHCR Handbuch Rn 80). Einer Bedrohung ist ausgesetzt, wer im Falle seiner Rückkehr begründeterweise befürchten muss, verfolgt zu werden. Verfolgungshandlungen sind solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwere Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder die in einer Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die Verletzungen von Menschenrechten umfassen und so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 QRL) Randnummer 13 Auf Grund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung seiner protokollierten Angaben vor dem Bundesamt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich zu Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges, der nach vorausgehenden russischen Luftangriffen mit der russischen Bodenoffensive am 30.09.1999 begann (Fischer-Weltalmanach 2001, Sp. 678), den tschetschenischen Rebellen angeschlossen hat und in der Gegend um das Dorf C. unweit der Stadt Urus Martan gegen die russischen Truppen gekämpft hat. Er lebte dort mit einer Truppe von etwa 25 Mann unter dem Befehl eines Beslan A. in den Wäldern in Erdlöchern, die von der Gruppe ausgehoben worden sind und mit Holz abgedeckt wurden. Etwa zwei- bis dreimal im Jahr kam es zu Überfällen auf russische Konvois. Der Kläger hat beschrieben, wie diese vonstatten gingen. Seine Gruppe lauerte dem Konvoi auf und eröffnete das Feuer. Es kam zu einem Feuergefecht, das andauerte, bis von russischer Seite keine Schüsse mehr fielen. Man wartete dann ab, ob überlebende Soldaten mit erhobenen Händen vortreten. Diese wurden dann gefangen genommen. Man brachte sie mit verbundenen Augen zu dem Standort der Truppe und brachte sie dort für einige Tage in denselben Erdlöchern unter, in denen auch die eigenen Kämpfer lebten. Nach einigen Tagen kamen fremde Rebellen und holten sie ab. Der Kläger vermutet, dass sie gegen Proviant von der russischen Armee ausgetauscht wurden, denn wenige Wochen nachdem die Gefangenen abgeholt worden seien, seien regelmäßig Lebensmittellieferungen zu den Rebellen gelangt, meist Fleischkonserven und Brot. Die bei den Überfällen erbeuteten Güter verwandten die Rebellen zur eigenen Versorgung. Während des Aufenthalts der Gefangenen bei der Gruppe sind sie dort verpflegt worden, allerdings nicht genau so gut wie die Rebellen selbst. So haben sie beispielsweise kein Mineralwasser bekommen. Die Gruppe des Klägers und dieser selbst sind während der ganzen Zweit ausschließlich im Kreis D. aktiv geworden und haben diesen Landkreis nie verlassen. Ein- bis zweimal im Jahr hat er persönlich diesen Landkreis ausschließlich zu dem Zweck verlassen, seinen Vater in Grozny zu besuchen. Dieser ist alt gewesen und hat Pflege benötigt. Nach seinem Weggang zu den Rebellen ist diese Unterstützung durch Nachbarn geleistet worden. 1999 haben alle jungen Leute aus seiner Umgebung die Stadt Grozny verlassen, weil sie von den Russen unter Generalverdacht gestellt worden und bei zahllosen Razzien Opfer von Übergriffen geworden sind. Deshalb ist auch er weggegangen und hat sich den Rebellen angeschlossen, um gegen die russische Unterdrückung zu kämpfen. In den ersten beiden Jahren nach seinem Weggang ist sein Vater unbehelligt geblieben. Danach ist er sehr häufig verhört und nach dem Aufenthalt seines Sohnes befragt worden, worauf er immer ausweichend geantwortet hat. Zu physischen Übergriffen ist es aber nie gekommen. Die erste Gewalttat gegen den Vater ist dessen Erschießung gewesen. Der Kläger selbst hat die Leiche gesehen und feststellen können, dass sie mehrere Schüsse aufgewiesen hat. Wie es dazu gekommen sei, weiß er nicht, aber er ist davon überzeugt, dass die Täter bei den russischen Sicherheitskräften zu suchen sind. Randnummer 14 Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit des Klägers überzeugen. Sein Vortrag war keineswegs so oberflächlich und allgemein, dass man nicht den Eindruck erhalten konnte, es handele sich um eigene Erlebnisse. Er war aber auch nicht so lückenlos und perfekt, dass man von einem gesteigerten Vortrag ausgehen kann, der die Glaubwürdigkeit eher wieder in Frage stellt. Der Kläger hat vielmehr sehr detailreich darüber berichten können, wie er bei den Rebellen selbst gelebt hat. Er konnte dagegen keine konkreten Aussagen über Ereignisse machen, die er nicht selbst erlebt hatte. So wusste er beispielsweise nicht genau, was mit den gefangenen russischen Soldaten geschehen war, wenn sie von seiner Gruppe abgeholt worden waren. Er war insoweit auf Mutmaßungen angewiesen, die er auch als solche kennzeichnete. Er verstieg sich auch nicht zu der naheliegenden Annahme, dass es einen Zusammenhang zwischen der Ermordung seines Vaters und dem Überfall seiner Gruppe auf den russischen Konvoi im Dezember 2007 gegeben haben könnte. Randnummer 15 Soweit Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers in dem angefochtenen Bescheid aus seinem Bericht über die Bestattung des Vaters und seiner Teilnahme daran abgeleitet werden, ist das schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der sich nicht mit den Aussagen deckt, die der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt insoweit gemacht hat. Randnummer 16 Seine Aussage ist auch glaubhaft. Sie passt sich in die allgemeine Lage in Tschetschenien ein. Rebellengruppen, wie die, der der Kläger angehört hat, bestimmen wesentlich das Geschehen des Zweiten Tschetschenienkrieges. Sie bereiteten und bereiten noch immer den überlegenen russischen Truppen einen Guerillakrieg, der auf beiden Seiten mit hohen Verlusten verbunden war. Nachdem sich die russischen Truppen zunehmend aus Tschetschenien zurückgezogen haben, gilt der Kampf der Rebellen den pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften und Zivilpersonen, die im Dienste der tschetschenischen Regierung stehen. Die Rebellen sind heute in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern aufgeteilt, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch frei bewegen können. Dank der kleinen Gruppen sind sie äußerst flexibel und von ihren Gegnern nicht unter Kontrolle zu bringen. Bisher ist es in Tschetschenien nicht gelungen, der Führungspersönlichkeiten der Rebellen habhaft zu werden (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 16) Das ursprüngliche Ziel der tschetschenischen Kämpfer war die Unabhängigkeit Tschetscheniens von Russland. Inzwischen ist das Ziel einer Islamisierung Tschetscheniens in den Vordergrund getreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russische Föderation v. 07.03.2011, S. 20). Zwar hat die russische Zentralregierung die bereits im Jahre 2000 ausgerufenen Anti-Terror-Operationen im April 2009 offiziell für beendet erklärt. Tatsächlich kam es aber seitdem zu vermehrten Anschlägen der Rebellen, so dass auch der Kampf der Regierung gegen die Rebellen de facto unvermindert anhält. Inzwischen sind die Anti-Terror-Operationen in einigen Bezirken Tschetscheniens wieder aufgenommen worden. (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S. 6,7, 12). Das Menschenrechtszentrum Memorial hält die Lage für schlimmer als je zuvor. Der Eindruck, die Lage habe sich stabilisiert, sei allein auf die repressive Propaganda des Tschetschenischen Regimes unter Kadyrow zurückzuführen (Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 6) Randnummer 17 Das Gericht ist auch von der Richtigkeit des Vortrags überzeugt, dass die russischen Sicherheitskräfte seinen Vater wiederholt aufgesucht haben, um den Aufenthalt des Klägers zu ermitteln, und es ist auch wahrscheinlich, dass der Vater letztlich wegen der Aktivitäten des Sohnes als Tschetschenienkämpfer von russischen Sicherheitskräften getötet wurde. Dieser Vortrag deckt sich mit den Informationen über die Lage in Tschetschenien. Danach steht fest, dass der Kampf gegen die tschetschenischen Rebellen von Seiten der russischen Zentralregierung und von den offiziellen tschetschenischen Sicherheitskräften mit terroristischen Mitteln geführt wird. Dazu gehört die Vorannahme einer Kollektivschuld, die sich auch insbesondere auf Familienangehörige von Rebellen bezieht, und einer entsprechenden kollektiven Bestrafung. Mutmaßliche Kämpfer und auch ehemalige Kämpfer sowie deren Angehörige und vermutete Unterstützer sind danach praktisch vogelfrei. Jederzeit besteht für sie die Gefahr, willkürlich getötet, festgenommen und gefoltert zu werden. Sie müssen damit rechnen, dass ihre Häuser niedergebrannt werden. Der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow hat mehrfach betont, dass nicht nur die Kämpfer selber „büßen“ müssten, sondern auch ihre Familien und ihr gesamter Teip (Clan). In einer Fernsehsendung, die im August 2008 ausgestrahlt wurde, erklärte er, dass die „Familien, deren Verwandte in den Wäldern sind, Komplizen“ seien. Der vermutete Kontakt zu mutmaßlichen Kämpfern ist deshalb existenzbedrohend. (Gesellschaft für Bedrohte Völker, Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, 2. Aufl. Juni 2010, S. 9; Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S.5; Memorial: Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Moskau 2010, S. 4) Randnummer 18 Dass sich die Sicherheitskräfte an den Familienangehörigen der Kämpfer schadlos halten, hängt nach der Überzeugung des Gerichts damit zusammen, dass es schwierig ist, dieser selbst habhaft zu werden. Denn sie leben in kleinen Verbänden von ca. 25 Mann verstreut in den Bergen und Wäldern im Untergrund (Bundesasylamt Österreich, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien v. 12.10.2010, S.12). Diese Lebenssituation gibt ihnen einen gewissen Schutz vor dem Zugriff der Sicherheitskräfte. Dieser Schutz entfällt aber, sobald sie ihre Truppe verlassen und in den zivilen Alltag zurückkehren. Deshalb ist es plausibel, dass der Kläger sich erst in dem Moment zur Flucht genötigt sah, als er wegen seiner Krankheit und Kampfunfähigkeit eine Belastung für seine Einheit geworden war und an dem Leben in den Bergen nicht mehr teilnehmen konnte. Hätte er stattdessen versucht, im zivilen Leben wieder Fuß zu fassen, so hätte er den Sicherheitskräften den Zugriff auf seine Person ermöglicht. Von dieser Möglichkeit hätten die Sicherheitskräfte mit hoher Wahrscheinlichkeit Gebrauch gemacht, denn sie hatten den Kläger, wie die Verfolgung und Tötung seines Vaters zeigt, bereits im Fadenkreuz. Allein der Umstand, dass der Kläger nicht mehr am bewaffneten Kampf teilnehmen wollte, hätte ihn vor der Verfolgung nicht bewahrt. Er hätte deshalb mit seiner Verhaftung und mit einer Behandlung durch die staatlichen Sicherheitskräfte rechnen müssen, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.