5 HBO ein.
5 HBO beträgt die Tiefe der Abstandsfläche allgemein 0,4 H. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3,00 m betragen.
4 HBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Offene Umwehrungen mit einem Massenanteil unter 50 % verlängern die unter ihnen liegende Außenwand nicht, da von ihnen nicht Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Hornmann, HBO, § 6, Rn. 91). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass zu der Außenwand auch die Umwehrung hinzuzurechnen ist, wenn der Massenanteil über 50 % liegt. Durch die Ausführung als Glasbauteile ist ein Massenanteil von deutlich über 50 % gegeben, so dass zu der Außenwand die Balkonbrüstung hinzuzurechnen ist. Hierbei ist nicht auf die Materialwahl abzustellen, maßgeblich ist allein, ob bei über 50 % der Fläche der Eindruck einer Wirkung wie von Gebäuden entsteht. Hierfür spricht auch, dass auch von Balkongeländen in Glasausführung zumindest hinsichtlich der Belüftung die gleichen Auswirkungen wie von einer aus Beton / Ziegelstein errichteten Außenwand ausgehen. Auch in Bezug auf Belichtung und Belüftung sind Einbußen für den Nachbarn zu erwarten, sodass durchaus die Wirkung einer Wand gegeben ist und das Geländer somit bei natürlicher Betrachtungsweise als Teil der Außenwand zu betrachten ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 02.10.2007, Az. AN 3 S 07.02333). Aufgrund der Hinzurechnung der Glasbrüstungselemente beträgt die erforderliche Abstandsfläche zu den Nachbargrundstücken F-Straße 8 und 8a insoweit
5 HBO 3,20 m. Diese Abstandsflächen hält das Bauvorhaben nicht ein. Zu dem Grundstück F-Straße 8a hält es einen Abstand von 3,00 m und zu dem Grundstück F-Straße 6 einen Abstand in südöstlicher Richtung von 3,10 m und in nördlicher Richtung von 3,04 m ein. Aufgrund der Verletzung des § 6 Abs. 5 HBO ist insoweit materielle Illegalität gegeben. Randnummer 11 Eine materielle Illegalität ist auch hinsichtlich des Terrassengeländers zur Gartenseite gegeben. Das Vorhaben widerspricht sowohl der Auflage Ziff. 3 der erteilten Baugenehmigung als auch § 30 Abs. 1 BauGB.
GB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan setzt unter Ziff. 5 eine Gebäudehöhe bergseits mit max. 6,50 m fest. Auch Auflage Ziff. 3 der erteilten Baugenehmigung bestimmt, dass die Umwehrung der Dachterrasse ab größer gleich 6,50 m Höhe bergseits ab Oberkante vorhandenes Gelände als offenes Geländer auszuführen ist. Wie dargelegt ist das Balkongeländer in seiner Glasausführung als Teil der Außenwand zu betrachten und insoweit der Gebäudehöhe hinzuzurechnen. Aufgrund der Geländerausführung mit Glasfüllung überschreitet die Gebäudehöhe die zulässige Höhe von 6,60 m bergseits. Insoweit ist ein Verstoß gegen § 30 BauGB i.V.m. der Festsetzung Ziff. 5 des Bebauungsplanes und gegen die Auflage Ziff. 3 der Baugenehmigung und damit materielle Illegalität gegeben.“ Randnummer 12 Mit bei Gericht am 14.06.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 14.06.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass aus Gründen der Einheitlichkeit die auf den Fotos Bl. 68 und 69 der Gerichtsakte dargestellte Geländerform gewählt worden sei. Unter Einbeziehung des mit einer Glasfüllung versehenen Teils des Geländers ergebe sich ausweislich der Berechnungen Bl. 70 bis 72 der Gerichtsakte eine erforderliche Abstandsfläche zu den Nachbargrundstücken F-Straße 6 und 8a von 3,09 m bzw. von 3,08 m. Zudem seien die Eigentümer des Nachbargrundstücks F-Straße 8a mit der Ausführung des Geländers ausdrücklich einverstanden. Auch sei das Geländer nicht abweichend von der Baugenehmigung errichtet. Die Querstreben seien vorhanden und die Glasfüllungen seien aufgrund der Anforderungen nach § 35 Absatz 5 Satz 3 HBO erforderlich. Zudem sei die in dem unteren Teil des Geländers integrierte Glasfüllung nicht als oberer Abschluss der Wand i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 HBO anzusehen. Dies ergebe auch eine Beurteilung der konkreten Geländerform. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, die Rückbauverfügung(en) des Beklagten vom 04.10.2010 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12.05.2011 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt unter Verteidigung seiner Verfügungen, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 29.06.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (vier Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Die in angegriffenen Verfügungen des Beklagten vom 04.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Anfechtungsklage ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO der der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.