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VG Frankfurt 22. Kammer 22 K 2052/11.F.PV Beschluss Voraussetzungen einer Schulungsveranstaltung i. S. d. § 46 VI BPersVG - Abgrenzung zu gewerkschaft

Voraussetzungen einer Schulungsveranstaltung i. S. d. § 46 VI BPersVG - Abgrenzung zu gewerkschaftspolitischen Veranstaltungen Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit der Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers an der von der Gewerkschaft ver.di am

  1. und
  2. Mai 2011 in Bad Kissingen durchgeführten Veranstaltung unter dem Thema „Handlungsmöglichkeiten der Personalräte bei betrieblichen Veränderungsprozessen“. Hinsichtlich der Einzelheiten der auf der Veranstaltung behandelten Themen und Referenten, Referentinnen wird auf Bl. 78 d. A. Bezug genommen. Randnummer 2 Zeitgleich tagte in Bad Kissingen die Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di, da diese seinerzeit Tarifverhandlungen mit der A. führte. Randnummer 3 Der Antragsteller beschloss am
  3. April 2011, seinen Vorsitzenden zu der genannten Veranstaltung zu entsenden. Anschließend beantragte dieser, ihn für die Teilnahme unt Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Randnummer 4 Der Beteiligte lehnte diesen Antrag ab. Der Vorsitzende des Antragstellers nahm daraufhin unter Inanspruchnahme von Jahresurlaub an der Veranstaltung teil. Randnummer 5 Der Antragsteller ist der Auffassung, die Teilnahme seines Vorsitzenden unterfalle § 46 Abs. 6 BPersVG. Daher bestehe ein entsprechender Freistellungsanspruch. Die vermittelten Inhalte seien für die Arbeit des Personalrats unentbehrlich, da Dienstleistungsänderungen die Frage nach entsprechenden Beteiligungsrechten des Personalrats aufwürfen. Auch die Mitglieder der Personalräte örtlicher Dienststellen müssten insoweit das durch die Veranstaltung vermittelte Hintergrundwissen besitzen, um die Fragen der örtlich tätigen Beschäftigten zu beantworten. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass dem Vorsitzenden des Antragstellers für die Zeit vom
  4. bis
  5. Mai 2011 bezahlte Freistellung für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen“ zu gewähren ist. Randnummer 8 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 9 den Antrag abzuweisen. Randnummer 10 Er hält die Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers an der Veranstaltung nicht für erforderlich, da über Dienststellenänderungen, insbesondere Dienststellenschließungen und über Sozialpläne in der Zentrale entschieden werde, sodass der Hauptpersonalrat zuständig sei und ggf. der Fortbildung in der entsprechenden Thematik bedürfe, nicht dagegen die Mitglieder eines örtlichen Personalrats. Andererseits hätten die gewerkschaftlichen Inhalte der Veranstaltung den rechtlichen Input deutlich überwogen. Eine Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG komme jedoch nur in Betracht, wenn die Veranstaltung einen notwendigen Wissenstransfer für die Teilnahmer/innen bewirke. Das sei bei der Behandlung gewerkschaftspolitischer Themen nicht der Fall. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 12 II Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO statthaft und zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da der Beteiligte nicht verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers nachträglich die beantragte bezahlte Freistellung zu gewähren. Randnummer 13 Nach § 46 Abs. 6 BPersVG sind Mitglieder eines Personalrats unter Fortzahlung ihrer Bezüge für die Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Lediglich förderliche oder nützliche, hilfreiche Kenntnisse genügen danach nicht, um den den Freistellungsanspruch auszulösen. So verhält es sich hier. Randnummer 14 Der Antragsteller ist innerhalb der A. auf einer Ebene tätig, die derjenigen der Zentralverwaltung mit dem ihr zugeordneten Hauptpersonalrat nachgeordnet ist. Die laut Tagesordnung der Einladung zur Veranstaltung angebotenen Fachthemen bezogen sich auf die Gestaltung von Sozialplänen und die Mitwirkung bei Dienststellenänderungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Für die Aushandlung von Sozialplänen und die Mitwirkung an den durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfassten Entscheidungen ist im Bereich der A. nach ihrem unbestrittenen Vortrag allein die Zentralverwaltung zuständig. Folglich stehen nur dem Hauptpersonalrat entsprechende Beteiligungsrechte zu, hinsichtlich derer ein fachlicher Wissenstransfer, die Vermittlung entsprechender Fachkenntnisse erforderlich sein kann. Für die Personalräte in den nachgeordneten Dienststellen stellt dieser Bedarf nicht. Da die vom Seminar abgedeckten fachlichen Inhalte weit überwiegend die vorgenannten Themen behandelten, kann die Erforderlichkeit der Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers nicht im Hinblick auf die ebenfalls behandelten Themen einer Mitwirkung bei Kündigungen oder den Betriebsübergang einschließlich seiner Folgen als erforderlich eingestuft werden. Insoweit mag ein anders zugeschnittenes Seminar eine Freistellung nach § 46 Abs. 6 BPersVG rechtfertigen, das vorliegend zu beurteilende jedoch nicht. Randnummer 15 Insoweit mag auch eine Bildungsveranstaltung nach § 46 Abs. 7 BPersVG in Betracht kommen. Die insoweit erforderliche Anerkennung der Bundeszentrale für politische Bildung liegt für die hier zu beurteilende Veranstaltung jedoch nicht vor. Randnummer 16 Die Erforderlichkeit fehlt ferner deshalb, weil nach der zeitlichen Aufteilung der Veranstaltugsinhalte laut Einladungsschreiben die gewerkschaftlichen Inhalte mit 260 Minuten die fachbezogenen rechtlich orientierten Inhalt mit nur 240 Minuten überwogen, wie die entsprechende Aufstellung des Beteiligten im einzelnen zutreffend darstellt (Bl. 35 f. d. A.). Eine derartig konzipierte Veranstaltung kann nicht im Sinne der gesetzlichen Anforderungen als erforderlich für die Vermittlung von Kenntnissen für die Personalratsarbeit eingestuft werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der gewerkschaftliche Schwerpunkt der Veranstaltung im Lichte des Umstandes zu bewerten ist, dass gleichzeitig am gleichen Ort die Tarifkommission der Gewerkschaft tagte und die A. in Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft stand. Es kann nicht Aufgabe von Veranstaltungen i. S. d. § 46 Abs. 6 BPersVG sein, dass der Arbeitgeber die gewerkschaftliche Arbeit im Zusammenhang mit gegen ihn gerichteten Tarifverhandlungen finanziert. Diesbezügliche Freistellungsregelungen müssen in den Tarifverträgen selbst ausgehandelt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032536

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