Sie sei Angebotsplanung und damit Kapazitäts- bzw. Vorhalte-planung und gerade keine Leistungsplanung. Ziel der Krankenhausplanung sei es, eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung zu gewährleisten, wozu auch die besondere Organisationsform eines Brustzentrums zählen würde. Der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Zuweisung der Fachabteilung Frauenheilkunde beinhalte keine Einschränkungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich. Daher sei sie, die Klägerin, berechtigt, die ihr krankenhausplanerisch zugewiesenen Gebiete der Frauenheilkunde voll auszuschöpfen. Diese besonderen Aufgaben nehme sie wahr. § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG sei eine Ermessensvorschrift, nach der das Land Hessen besondere Aufgaben hätte zuweisen können; hiervon habe es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 9 Eine Zuweisung besonderer Aufgaben sei weder planerisch noch im Wege eines Fest-stellungsbescheides erfolgt, so dass sie im Rahmen ihrer Behandlungsmöglichkeiten regelmäßig zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums zugelassen sei. Ein Zentrum werde im Übrigen über die Wahrnehmung besonderer Aufgaben definiert,
G folge. Von einem Zentrum sei auszugehen, wenn es ein Krankheitsbild medizinisch erforderlich mache, das Fachwissen verschiedener ärztlicher und anderer Berufsgruppen interdiziplinär und fachübergreifend wahrzunehmen. Dementsprechend würden einweisende Vertragsärzte und alle Fach-disziplinen des Krankenhauses in den Behandlungsprozess einbezogen. Randnummer 10 Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, aus § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG sei zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung sei, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten zu finanzieren, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern gegeben sei. Es stehe für die Behandlung der Patienten die DRG-Fallpauschale und für den besonderen Aufwand, der im Rahmen eines Brustzentrums anfalle, ein Zuschlag als Finanzierungstatbestand zur Verfügung. Bei diesem besonderen Aufwand handele es sich insbesondere um Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich der Nutzung moderner Kommunikationstechnologien, besondere Dokumen-tationsleistungen unter anderem für klinische Krebsregister und Nachsorgeempfehlungen, ferner um intensive Fortbildung und Aufgaben der Qualitätssicherung. All dies werde von der Klägerin erbracht (vgl. Blatt 29 ff., 135 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.06.2010 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er ist der Auffassung, die Vereinbarung und Abrechnung eines Zuschlags für Zentren und Schwerpunkte sei an eine krankenhausplanerische Regelung gebunden. Es bedürfe daher der Zuweisung einer besonderen Aufgabe mittels krankenhausplanerischem Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG. Eine entsprechende Zuweisung sei im krankenhausplanerischen Feststellungsbescheid an die Klägerin nicht erfolgt. Eine Vereinbarung hinsichtlich eines Zuschlages könne jedoch nur unter Beachtung des Versorgungsauftrags getroffen werden, § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Der Versorgungsauftrag wiederum ergebe sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung. Die erfolgte Zuweisung von Fachbereichen decke gerade nicht die besonderen Aufgaben, die ein Zentrum wahrzunehmen habe. Bei dem Betrieb eines Zentrums gehe es nicht um eine besondere Organisationsform der Leistungserbringung, sondern gerade um Aufgaben, die nicht von jedem Krankenhaus erbracht werden könnten. Das Land habe von der Möglichkeit der Ausweisung von Brustzentren keinen Gebrauch gemacht; dies recht-fertige jedoch nicht die Annahme, dass eine selbständige Wahrnehmung der Zentrumsaufgaben durch die Klägerin möglich sei. Gemäß § 8 Abs. 2 KHEntgG bestehe kein Anspruch zur Aufnahme in den Krankenhausplan; das Gleiche habe bei der Wahrnehmung von besonderen Aufgaben zu gelten (vgl. Blatt 63 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 14 Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie sind der Auffassung, die Entscheidung des Beklagten, den Schiedsspruch zu genehmigen, sei rechtmäßig. Der Klägerin fehle ein Versorgungsauftrag für die Wahr-nehmung besonderer Aufgaben als Zentrum. Der Versorgungsauftrag begrenze die Möglichkeit von Entgeltvereinbarungen, wozu auch Zuschläge im Sinne von § 5 Abs. 3 KHEntgG gehörten. Ausweislich des § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG ergebe sich der Versorgungsauftrag bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden nach § 6 Abs. 1 KHG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu seiner Durchführung sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Die Vereinbarung eines Zuschlags zur Finanzierung der besonderen Aufgaben als Zentrum nach § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG setze voraus, dass ein Versorgungsauftrag über diese besonderen Aufgaben positiv übertragen worden sei, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Beigeladenen sind ferner der Auf-fassung, dass die Genehmigung des Schiedsspruchs auch unabhängig von der Frage der positiven Zuweisung eines Versorgungsauftrages zu Recht erfolgt sei, da die Klägerin keine besonderen Aufgaben als Brustzentrum erfülle, die die Festsetzung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 2 KHEntgG rechtfertigen würden, wie sie im Einzelnen darlegen (vgl. Blatt 108 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 16 Die Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.06.2010, mit dem die Zustimmung zur Schiedsstellenentscheidung vom 14.01.2010 erteilt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 19 Unzutreffend geht die Klägerin davon aus, das Regierungspräsidium Gießen hätte der Schiedsstellenentscheidung vom 14.01.2010 die Genehmigung versagen müssen. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle, mit der der Klägerin für den Vereinbarungszeitraum 2008 Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für den Betrieb eines Brustzentrums versagt wurden, steht mit der Rechtslage in Einklang, weil sich die Bewilligung von Zuschlägen nicht im Rahmen des Versorgungsauftrages halten würden, der für die A-Kliniken erteilt worden ist. Der Feststellungsbescheid vom 13.02.2006 enthält keine Zuweisung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und für die Klinik der Klägerin. Ausweislich dieses Bescheides verfügt diese lediglich über die Fachabteilung „Frauenheilkunde/Geburtshilfe“. Ein besonderer Versorgungsauftrag für die Aufgaben als Brustzentrum ergeben sich auch nicht aus einem ergänzenden Versorgungsvertrag. Randnummer 20 Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte nach dem KHEntgG ein bundesrechtlich ein-heitlicher Finanzierungstatbestand sei, der von der krankenhausplanerischen Zuweisung eines Versorgungsauftrages sowie der krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Aufgaben unabhängig sei. Vielmehr regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG, dass Entgeltvereinbarungen nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses geschlossen werden dürfen. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Damit nimmt das bundesrechtliche KHEntgG ausdrücklich auf die landesrechtlichen Regelungen der Bedarfsplanung und der Festlegung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses durch den jeweiligen Fest-stellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan Bezug und ordnet zugleich an, dass dieser Versorgungsauftrag den äußeren rechtlichen Rahmen für Entgeltvereinbarungen nach dem KHEntgG bildet, mithin auch für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz hin, dass das Planungsrecht dem Leistungsrecht vorgeht. Der Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt in der wirtschaftlichen Sicherung der einzelnen Kliniken, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewähr-leisten und um dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele stellen daher die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf,
1 KHG folgt. Daraus ergibt sich zugleich, dass das planerische Element im Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes liegt und dass dem Planungsrecht Vorrang vor dem Leistungsrecht zukommt [vgl. auch B. u. a., Zentren und Schwerpunkte …, ZGMR 2011, 57 ff.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.