Sie sei Angebotsplanung und damit Kapazitäts- bzw. Vorhalteplanung und gerade keine Leistungsplanung. Ziel der Krankenhausplanung sei es, eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung zu gewährleisten, wozu auch die besondere Organisationsform eines Brustzentrums zählen würde. Der Feststellungs-bescheid hinsichtlich der Zuweisung der Fachabteilung Frauenheilkunde beinhalte keine Einschränkungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich. Daher sei sie, die Klägerin, berechtigt, die ihr krankenhausplanerisch zugewiesenen Gebiete der Frauenheilkunde und der Geriatrie voll auszuschöpfen. Diese besonderen Aufgaben nehme sie wahr. § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG sei eine Ermessensvorschrift, nach der das Land Hessen besondere Aufgaben hätte zuweisen können; hiervon habe es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Zuweisung besonderer Aufgaben sei weder planerisch noch im Wege eines Feststellungsbescheides erfolgt, so dass sie im Rahmen ihrer Behandlungsmöglichkeiten regelmäßig zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und eines Geriatriezentrums zugelassen sei. Ein Zentrum werde im Übrigen über die Wahrnehmung besonderer Aufgaben definiert,
G folge. Von einem Zentrum sei auszugehen, wenn es ein Krankheitsbild medizinisch erforderlich mache, das Fachwissen verschiedener ärztlicher und anderer Berufsgruppen interdisziplinär und fachübergreifend wahrzunehmen. Dementsprechend würden einweisende Vertragsärzte und alle Fachdisziplinen des Krankenhauses in den Behandlungsprozess einbezogen. Randnummer 9 Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, aus § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG sei zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung sei, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten zu finanzieren, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern gegeben sei. Es stehe für die Behandlung der Patienten die DRG-Fallpauschale und für den besonderen Aufwand, der im Rahmen eines Brustzentrums anfalle, ein Zuschlag als Finanzierungstatbestand zur Verfügung. Bei diesem besonderen Aufwand handele es sich insbesondere um Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich Zentren moderner Kommunikationstechnologien, besondere Dokumentationsleistungen unter anderem für klinische Krebsregister und Nachsorgeempfehlungen, ferner um intensive Fortbildung und Aufgaben der Qualitätssicherung All dies werde von der Klägerin erbracht. Was den Preisabschlag für Mehrleistungen nach § 4 Abs. 2 a Satz 1 KHEntgG anbelange, so finde dieser keine Anwendung bei so genannten „Kappungskrankenhäusern“. Für diese habe der Gesetzgeber eine besondere Schonung vorgesehen und daher die Regelung in § 4 Abs. 2 a KHEntgG ausdrücklich nur auf § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG bezogen, nicht hingegen auf § 4 Abs. 9 KHEntgG. Schließlich sei auch die von der Schiedsstelle vorgenommene und vom Beklagten gebilligte Budgetabschlags- und Ausgleichsmethode weder rechtskonform noch sachgerecht (vgl. Blatt 68 ff., 91 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.06.2011 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.06.2011, mit dem die Zustimmung zur Schiedsstellenentscheidung vom 16.12.2010 erteilt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 15 Unzutreffend geht die Klägerin davon aus, das Regierungspräsidium Gießen hätte die Schiedsstellenentscheidung vom 16.12.2010 die Genehmigung versagen müssen. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle, mit der der Klägerin für den Vereinbarungszeitraum 2009 Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für den Betrieb eines Brustzentrums und eines Zentrums für Geriatrie versagt wurde, steht mit der Rechtslage in Einklang, weil sich die Bewilligung von Zuschlägen nicht im Rahmen des Versorgungsauftrages halten würde, der für die A-Klinik erteilt worden ist. Der Feststellungsbescheid vom 13.02.2006 enthält keine Zuweisung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und eines geriatrischen Zentrums für die Klinik der Klägerin. Ausweislich dieses Bescheides verfügt diese lediglich über die Fachabteilungen „Frauenheilkunde/Geburtshilfe“ und „klinische Geriatrie“. Ein besonderer Versorgungsauftrag für die Aufgaben als Brustzentrum oder geriatrisches Zentrum ergeben sich auch nicht aus einem ergänzenden Versorgungsvertrag. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte nach dem KHEntgG ein bundesrechtlich ein-heitlicher Finanzierungstatbestand sei, der von der krankenhausplanerischen Zuweisung eines Versorgungsauftrages sowie der krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Aufgaben unabhängig sei. Vielmehr regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG, dass Entgeltvereinbarungen nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses geschlossen werden dürfen. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Damit nimmt das bundesrechtliche KHEntgG ausdrücklich auf die landesrechtlichen Regelungen der Bedarfsplanung und der Festlegung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses durch den jeweiligen Fest-stellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan Bezug und ordnet zugleich an, dass dieser Versorgungsauftrag den äußeren rechtlichen Rahmen für Entgeltverein-barungen nach dem KHEntgG bildet, mithin auch für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz hin, dass das Planungsrecht dem Leistungsrecht vorgeht. Der Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt in der wirtschaftlichen Sicherung der einzelnen Kliniken, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewähr-leisten und um dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele stellen daher die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf,
1 KHG folgt. Daraus ergibt sich zugleich, dass das planerische Element im Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes liegt und dass das Planungsrecht Vorrang vor dem Leistungsrecht hat [vgl. auch Buchner u. a., Zentren und Schwerpunkte …, ZGMR 2011, 57 ff.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.