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VG Frankfurt 5. Kammer 5 K 1973/11.F Urteil Krankenhausrechts

Krankenhausrechts Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

§ 18HKHG folge.

Sie sei Angebotsplanung und damit Kapazitäts- bzw. Vorhalteplanung und gerade keine Leistungsplanung. Ziel der Krankenhausplanung sei es, eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung zu gewährleisten, wozu auch die besondere Organisationsform eines Brustzentrums zählen würde. Der Feststellungs-bescheid hinsichtlich der Zuweisung der Fachabteilung Frauenheilkunde beinhalte keine Einschränkungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich. Daher sei sie, die Klägerin, berechtigt, die ihr krankenhausplanerisch zugewiesenen Gebiete der Frauenheilkunde und der Geriatrie voll auszuschöpfen. Diese besonderen Aufgaben nehme sie wahr. § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG sei eine Ermessensvorschrift, nach der das Land Hessen besondere Aufgaben hätte zuweisen können; hiervon habe es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Zuweisung besonderer Aufgaben sei weder planerisch noch im Wege eines Feststellungsbescheides erfolgt, so dass sie im Rahmen ihrer Behandlungsmöglichkeiten regelmäßig zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und eines Geriatriezentrums zugelassen sei. Ein Zentrum werde im Übrigen über die Wahrnehmung besonderer Aufgaben definiert,

§ 2Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 3 KHEntg

G folge. Von einem Zentrum sei auszugehen, wenn es ein Krankheitsbild medizinisch erforderlich mache, das Fachwissen verschiedener ärztlicher und anderer Berufsgruppen interdisziplinär und fachübergreifend wahrzunehmen. Dementsprechend würden einweisende Vertragsärzte und alle Fachdisziplinen des Krankenhauses in den Behandlungsprozess einbezogen. Randnummer 9 Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, aus § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG sei zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der Zuschlagsregelung sei, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten zu finanzieren, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern gegeben sei. Es stehe für die Behandlung der Patienten die DRG-Fallpauschale und für den besonderen Aufwand, der im Rahmen eines Brustzentrums anfalle, ein Zuschlag als Finanzierungstatbestand zur Verfügung. Bei diesem besonderen Aufwand handele es sich insbesondere um Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen einschließlich Zentren moderner Kommunikationstechnologien, besondere Dokumentationsleistungen unter anderem für klinische Krebsregister und Nachsorgeempfehlungen, ferner um intensive Fortbildung und Aufgaben der Qualitätssicherung All dies werde von der Klägerin erbracht. Was den Preisabschlag für Mehrleistungen nach § 4 Abs. 2 a Satz 1 KHEntgG anbelange, so finde dieser keine Anwendung bei so genannten „Kappungskrankenhäusern“. Für diese habe der Gesetzgeber eine besondere Schonung vorgesehen und daher die Regelung in § 4 Abs. 2 a KHEntgG ausdrücklich nur auf § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHEntgG bezogen, nicht hingegen auf § 4 Abs. 9 KHEntgG. Schließlich sei auch die von der Schiedsstelle vorgenommene und vom Beklagten gebilligte Budgetabschlags- und Ausgleichsmethode weder rechtskonform noch sachgerecht (vgl. Blatt 68 ff., 91 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.06.2011 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 24.06.2011, mit dem die Zustimmung zur Schiedsstellenentscheidung vom 16.12.2010 erteilt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 15 Unzutreffend geht die Klägerin davon aus, das Regierungspräsidium Gießen hätte die Schiedsstellenentscheidung vom 16.12.2010 die Genehmigung versagen müssen. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle, mit der der Klägerin für den Vereinbarungszeitraum 2009 Zuschläge gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG für den Betrieb eines Brustzentrums und eines Zentrums für Geriatrie versagt wurde, steht mit der Rechtslage in Einklang, weil sich die Bewilligung von Zuschlägen nicht im Rahmen des Versorgungsauftrages halten würde, der für die A-Klinik erteilt worden ist. Der Feststellungsbescheid vom 13.02.2006 enthält keine Zuweisung der besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und eines geriatrischen Zentrums für die Klinik der Klägerin. Ausweislich dieses Bescheides verfügt diese lediglich über die Fachabteilungen „Frauenheilkunde/Geburtshilfe“ und „klinische Geriatrie“. Ein besonderer Versorgungsauftrag für die Aufgaben als Brustzentrum oder geriatrisches Zentrum ergeben sich auch nicht aus einem ergänzenden Versorgungsvertrag. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte nach dem KHEntgG ein bundesrechtlich ein-heitlicher Finanzierungstatbestand sei, der von der krankenhausplanerischen Zuweisung eines Versorgungsauftrages sowie der krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Aufgaben unabhängig sei. Vielmehr regelt § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG, dass Entgeltvereinbarungen nur unter Beachtung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses geschlossen werden dürfen. Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses ergibt sich nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Damit nimmt das bundesrechtliche KHEntgG ausdrücklich auf die landesrechtlichen Regelungen der Bedarfsplanung und der Festlegung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses durch den jeweiligen Fest-stellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan Bezug und ordnet zugleich an, dass dieser Versorgungsauftrag den äußeren rechtlichen Rahmen für Entgeltverein-barungen nach dem KHEntgG bildet, mithin auch für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz hin, dass das Planungsrecht dem Leistungsrecht vorgeht. Der Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt in der wirtschaftlichen Sicherung der einzelnen Kliniken, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewähr-leisten und um dadurch zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele stellen daher die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf,

§ 6Abs.

1 KHG folgt. Daraus ergibt sich zugleich, dass das planerische Element im Verantwortungsbereich des jeweiligen Landes liegt und dass das Planungsrecht Vorrang vor dem Leistungsrecht hat [vgl. auch Buchner u. a., Zentren und Schwerpunkte …, ZGMR 2011, 57 ff.

(60)]. Randnummer 16 Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20.12.2007 – BVerwG 3 C 53.06– Rdnrn. 29 ff., juris) zum KHG entschieden, dass der Versorgungs-auftrag eines Krankenhauses sowohl quantitativ als auch qualitativ die Grenze für Entgeltvereinbarungen sowie für die Abrechnungen bildet. Von daher ist es für die Vereinbarung von Zusatzentgelten für Zentren und Schwerpunkte von Belang, ob ein Versorgungsauftrag vorliegt, – was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist –, der die Übernahme der besonderen Aufgabe eines Brustzentrums erlaubt. Dieser Versorgungsauftrag jedoch beurteilt sich, wie bereits ausgeführt, nach den landesrechtlichen Regelungen des HKHG und den dazu ergangenen Feststellungsbescheiden sowie gegebenenfalls einem Versorgungsvertrag. Randnummer 17 Der Klägerin kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei den Aufgaben der Zentren handele es sich lediglich um die Art und Weise einer Behandlungsform, die ausschließlich der freien Entscheidung des Krankenhausträgers unterliege und kein Planungsgegenstand sei; ein umfassender Versorgungsauftrag müsse ausdrücklich ein-geschränkt werden, wenn eine Zentrumsfunktion eines Krankenhauses ausgeschlossen werden solle. Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit den bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Regelungen. Sie würde dazu führen, dass jedes Krankenhaus kraft eigener Entscheidung Aufgaben als Zentrum oder Schwerpunkt übernehmen und Vereinbarungen von Zuschlägen fordern könnte und hätte zugleich zur Folge, dass die Über-tragung besonderer Aufgaben durch Feststellungsbescheid gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 HKHG keine rechtliche Bedeutung hätte, weil es dem Krankenhaus überlassen bliebe, ob es besondere Aufgaben kraft eigener Entscheidung übernehmen würde. Dies widerspricht bereits den bundesrechtlichen Vorgaben. Das KHEntgG unterscheidet in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG ausdrücklich zwischen allgemeinen Aufgaben bei Krankenhäusern und den besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Wenn jedoch die Aufgaben der Krankenhäuser nach dem KHEntgG durch Versorgungsauftrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG übertragen werden müssen, dann muss dies auch für die besonderen Aufgaben gelten: Randnummer 18 Diese müssen durch eine entsprechend ausdrückliche Aufgabenzuweisung im Fest-stellungsbescheid für die Aufnahme in den Krankenhausplan oder aber durch einen ergänzenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V übertragen worden sein. Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG haben besondere Aufgaben zu erfüllen, die daher in den Feststellungsbescheiden oder im ergänzenden Versorgungsvertrag definiert sein müssen. Dies folgt bereits aus der Begrifflichkeit selbst als auch der Ent-stehungsgeschichte der Vorschrift. Denn bereits begrifflich setzen Zentren und Schwerpunkte eine krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung voraus, die deshalb nicht von jedem Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für ein Fachgebiet übernommen werden kann. Diese Interpretation bestätigt auch die Entstehungsgeschichte, wonach die besonderen Aufgaben der Zentren und Schwerpunkte übergreifende Aufgaben wie Konzile, interdisziplinäre Video-Fallkonferenzen etc. darstellen, nicht dagegen die Leistung der stationären Behandlung und Versorgung der Patienten (vgl. BT-DrS 15/3672, Seite 13). Dementsprechend kann ein Krankenhaus nicht von sich aus die Aufgabe eines Zentrums in Anspruch nehmen, wenn ihm nur der allgemeine Versorgungsauftrag auf einem bestimmten Gebiet übertragen worden ist. Der Zentrumsbegriff umfasst über-greifend Aufgaben in der stationären Versorgung, beispielsweise die Koordinierung der Tätigkeiten mehrerer Krankenhäuser, und bedarf deshalb der ausdrücklichen Zuweisung durch Feststellungsbescheid. Das Land Hessen hat zudem im Krankenhausrahmenplan 2005, Allgemeiner Teil, Nr. 4.4.2 besondere Aufgaben im Sinne des § 17 Abs. 5 HKHG beschrieben, so zum Beispiel die Errichtung von Tumorzentren. Ausdrücklich vorbehalten ist die Ausweisung weiterer besonderer Aufgaben, jedoch hat das Land davon keinen Gebrauch gemacht. Damit liegt, wie von der Kommentarliteratur gefordert (vgl. nur Dietz/Bofinger, Kommentar zum KHEntgG, Anm. 5 zu § 8), eine klare planerische Fest-legung vor, auf der der Feststellungsbescheid ebenso eindeutig aufbaut. Randnummer 19 Fehlt es mithin für die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG an der ausdrücklichen Erteilung eines Versorgungsauftrages für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums, so bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Klägerin inhaltlich tatsächlich die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums und eines Zentrums für Geriatrie erfüllt. Die Klägerin vermag auch mit ihrem Begehren gegen den von der Schiedsstelle festgesetzten und vom Beklagten genehmigten Mehrleistungsabschlag nicht durchzudringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung der Schiedsstelle zum Mehrleistungsabschlag überhaupt dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, da § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG in seiner abschließenden Aufzählung auf § 4 Abs. 2 a KHEntgG nicht Bezug nimmt. Jedenfalls teilt das Gericht die Rechtsauffassung des Beklagten wie der Schiedsstelle, dass ein Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2 a Satz 1 KHEntgG auch für so genannte Kappungskrankenhäuser Anwendung findet und für diesen eine Erlössumme zu bilden und ein Ausgleich durchzuführen ist; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht jeweils Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids wie auf den des Schiedsspruchs und macht sie sich zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 20 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben. Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 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