JugendhilferechtsJugendhilfe für Schulwegbewältigung eines autistischen Kindes Leitsatz Zum Anspruch eines autistischen Kindes gegenüber dem Jugendhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Bewältigung des Schulweges durch eine Begleitperson. Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 25.05.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten für die von dem Kläger erfolgte Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sind vom Beklagten zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 23.09.2010 beantragten die Eltern des Klägers „Hilfe bei der Schulwegbewältigung“ des autistisch behinderten und zu 100 % als schwerbehindert anerkannten Klägers (Bl. 449 BA 3). Zur Begründung gaben sie an, dass der Kläger auf Grund seiner Behinderung den Schulweg nicht alleine bewältigen könne. Der jüngste Sohn E. sei gleichfalls autistisch behindert. Dem Antrag wurde eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. F., C-Stadt, beigefügt, wonach der Kläger für die Bewältigung des Schulweges eine Hilfe benötige. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 03.11.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Kostenübernahme der Beförderung des Klägers könne nicht über § 161 Hess. Schulgesetz beansprucht werden (Bl. 461 f. BA 3). Es obliege den Eltern des Klägers, diesen privat zur Schule zu bringen. Randnummer 3 Gegen diesen Bescheid haben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 29.11.2010 Widerspruch eingelegt (Bl. 477 BA 3) und diesen mit Schriftsätzen der zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten vom 09.12.2010 und 15.02.2011 begründet (Bl. 479 f. und Bl. 502 ff. BA 3). Randnummer 4 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 zurück (Bl. 520 ff. BA 3). Ein Anspruch auf Unterstützung für die Bewältigung des Schulweges im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Die Eltern des Klägers seien auf Grund ihres Sorgerechts verpflichtet, dem Kläger bei der Bewältigung des Schulweges die erforderliche Hilfestellung zu erbringen oder zu organisieren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Randnummer 5 Die Eltern des Klägers haben mit Schreiben vom 24.06.2011 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben, die dort am selben Tag einging. Im Einzelnen führen sie aus, aus welchen Gründen sie eine Hilfestellung Dritter bei der Bewältigung des Schulweges des Klägers für erforderlich erachten. Randnummer 6 Das Sozialgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11.07.2011 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 03.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu gewähren. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bescheide. Seiner Ansicht nach obliegt es den Eltern des Klägers, für dessen Bewältigung des Schulweges zu sorgen. Randnummer 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Behördenakte (3 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da im vorliegenden Rechtsstreit ein Anspruch nach § 35a SGB VIII geltend gemacht wird, der dem Kläger persönlich und nicht seinen Eltern zusteht. Randnummer 12 Die zulässige Klage ist begründet. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII dem Kläger Hilfe zur Bewältigung des Schulweges zu erbringen. Randnummer 13 Zwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass der Kläger zum Personenkreis des § 35a SGB VIII zählt und ihm ein Anspruch auf Bewilligung entsprechender individuell angepasster Jugendhilfeleistungen zusteht, wie dies auch in den zurückliegenden Jahren erfolgt ist. Randnummer 14 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, der das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen regelt, nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das Sozialgesetzbuch VIII nicht berührt. Der Kläger kann nicht auf die Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hess. SchulG verwiesen werden. Bei dieser öffentlichen Leistung handelt es sich schon nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIIII. Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hess. SchulG bzw. nach den Vorgängernormen wurde seinerzeit eingeführt, um die (finanziellen) Folgen der organisatorischen Schulreform (Einführung von Mittelpunktschulen und Abschaffung von örtlichen „Zwergschulen“) für die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu mildern. Randnummer 15 Soweit § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf den Vorrang von Verpflichtungen der Schulen verweist, erfasst dieser die vorliegende Fallkonstellation nicht. Dieser Verweis bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Verpflichtung des Schulträgers, sonderpädagogische Förderungsangebote vorzuhalten (vgl. Wiesner, in ders. (Hrsg.), SGB VIII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.