Versammlungsverbot: Blockupy-Veranstaltung Leitsatz Blockupy; Vollverbot einer Versammlung; Blockade; EZB; Bankenviertel Tenor Die im Rubrum genannten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge werden abgelehnt. Die jeweiligen Antragsteller haben die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der jeweils eingelegten Widersprüche für die insgesamt 13 in der Innenstadt von C-Stadt gelegenen Plätze sind nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, haben aber in der Sache keinen Erfolg, weil die jeweils ergangenen Verfügungen der Antragsgegnerin vom ….05.2012 bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig sind. Randnummer 2 Nach § 15 Abs.1 Versammlungsgesetz darf die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht die Antragsgegnerin zutreffend aus. Nach Durchführung des Erörterungstermins am ….05.2012 teilt das Gericht die in den angegriffenen Verfügungen wiedergegebene Einschätzung zur Gefahrenprognose. Randnummer 3 Das Blockupy-K, zu dem auch die Antragsteller gehören, hat selbst für Freitag, den …. Mai 2012, zu Massenblockaden aufgerufen, die im Mittelpunkt der „L“ stehen sollen. So heißt es zum Beispiel in dem Flyer vom ….04.2012 (Bl. 156 GA), das erklärte Aktionsziel dieses Tages bestehe darin, den üblichen Geschäftsablauf der Europäischen Zentralbank sowie anderer zentrale Akteure im C Finanzzentrum zu stören. Während Donnerstag, der …. Mai 2012, unter dem Stichwort „M“ dazu diene, Plätze im Bankenviertel zu besetzen und damit eine gute Ausgangsposition für die geplanten Blockaden am Freitag zu erlangen, soll – so der Flyer weiter – die EZB und das Bankenviertel von C-Stadt am Freitag lahm gelegt werden. Dazu sollten Blockadehilfsmittel wie Krankenhausbetten, Einkaufswagen, Leitern, Schlauchbote, Einrichtungsgegenstände, Papppanzer, Transparente und ähnliches benutzt werden. Ziel sei die EZB, die N, die O- und die P sowie Firmen und Konzerne, die die Verarmungspolitik der Troika betrieben und davon profitierten. An die Beschäftigten im Bankenviertel und an die Anwohner (Bl. 131 ff. GA) wurden Flugblätter verteilt, in denen angekündigt wurde, dass sich Tausende von Menschen am ….05.2012 vor den Eingängen und auf den Zugangsstraßen zu den genannten Banken quersetzen und querstellen würden. Der Geschäftsbetrieb solle an diesem Tag „symbolisch“ lahmgelegt werden; ab 6 Uhr morgens würden die EZB und wenn möglich weitere Teile des Finanzviertels blockiert. An diesem Tag sei in der Innenstadt mit massiven Behinderungen zu rechnen. Diese Aufrufe und Ankündigungen sind den Antragstellern zuzurechnen. In dieser Form wird mittlerweile auch bundesweit mobilisiert. Die Veranstaltungshinweise im Internet sehen den Freitag als Tag der Massenblockade der EZB und des Finanzzentrums vor (Bl. 41, 42 GA). Darüber hinaus ist geplant, die Innenstadt zu „fluten“. Der im Erörterungstermin vorgelegte polizeiliche Lagebericht und die im Erörterungstermin detailliert vorgetragene Einschätzung der Polizei unterstellen, dass mit einer gezielten Lahmlegung und „Flutung“ der gesamten Innenstadt durch die Masse der Teilnehmer zu rechnen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die von den Antragstellern beantragten zentralen Plätze im Bankenviertel – wie es in den Ankündigungen heißt – als Ausgangspunkt und Rückzugsmöglichkeit für Blockaden genutzt werden. Schließlich haben die Antragsteller unter dem Titel „Blockupy“ zu der Veranstaltung aufgerufen. Ein Veranstaltungstitel, der nach der bisherigen polizeilichen Lageeinschätzung seine Berechtigung erhält. Randnummer 4 Selbst wenn solche gezielten Blockaden noch unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fallen sollten, weil sie nur „demonstrativ“ gemeint sind und nicht mit Gewalttätigkeiten einhergehen, sind sie jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil den damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen der in diesem Bereich wohnenden C Bürger, der Geschäftstreibenden, der Banken und der Mitarbeiter der Banken und der Vielzahl der sonst von derartigen Aktionen Betroffenen bei einer Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz größeres Gewicht einzuräumen ist als dem Interesse der Antragsteller, ihr Anliegen über Blockaden öffentlichkeitswirksam darzustellen. Dabei muss selbst nach dem Aufrufen des Blockupy-K davon ausgegangen werden, dass es nicht nur bei einer vorübergehenden Blockade der EZB bleiben wird. Vielmehr ist es erklärtes Ziel, auch andere Banken und Einrichtungen und damit im Ergebnis das gesamte Bankenviertel lahm zu legen und die Innenstadt zu „fluten“. Eine derart massive Beeinträchtigung entspricht nicht dem Grundsatz praktischer Konkordanz. Zu den Beeinträchtigungen für das städtische Leben durch die Blockaden wird auf die Verfügung selbst und die ausführliche Antragserwiderung vom 10.05.2012 Bezug genommen. Randnummer 5 Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins ist für den Fall der Durchführung der Gesamtveranstaltung mit Großdemonstration am ….05.2012, größeren Veranstaltungen auf mehreren Plätzen über mehrere Tage sowie weiteren kleineren Demonstrationen die Sicherheit für die Bevölkerung und die Veranstaltungsteilnehmer nicht zu gewährleisten. Im Fall von Blockaden mit Beeinträchtigung der Verkehrswege sind nach den Einlassungen von Q. im Erörterungstermin zudem der Brandschutz und das Rettungswesen nicht sicherzustellen. Aufgrund der mittlerweile bundesweiten Mobilisierung ist aber bei der Gefahrenprognose davon auszugehen, dass es zu Blockaden mit Beeinträchtigung der Verkehrswege im innerstädtischen Bereich kommen wird. Aus polizeilicher Sicht allein zu leisten ist trotz Bedenken die Sicherung eines Demonstrationszuges am ….
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