(2006)habe er sich dann intensiver auch in der Gruppe um den Meister engagiert. Mit Freunden, Kollegen und Bekannten habe es immer wieder religiöse Gespräche gegeben, in denen er die Lehren des Meisters vertreten habe. Er habe auch die Schriften des Meisters an Bekannte weitergegeben. Er vermute, dass der Geheimdienst von diesen Aktivitäten erfahren habe. Indessen habe er vor dem Aufstand der Grünen Bewegung im Anschluss an die Präsidentenwahlen 2009 keinerlei Probleme gehabt. Danach sei der Sicherheitsapparat aber sensibel geworden für alle Gruppen und Personen, die früher schon durch oppositionelles Gedankengut und entsprechende Aktivitäten in Erscheinung getreten seien. So sei auch die religiöse Gruppe ins Fadenkreuz der Behörden geraten, die K. gegründet hatte, der selbst allerdings seit 2004 nicht mehr im Lande gewesen sei, aber von Frankfurt aus in jener Zeit Reden über BBC verbreitet habe. Zunächst habe man Freunde der Gruppe in M verhaftet und gegen sie ermittelt. Am 29.12.2009 habe es dann ihn erwischt. Er sei zunächst 15 Tage beim Geheimdienst in Sari festgehaltern worden und danach etwa einen Monat im Gefängnis von G. In dieser Zeit sei es zu insgesamt drei Verhören gekommen, zu denen er jeweils zum Gericht transportiert worden sei. Es habe sich um Verhöre der Staatsanwaltschaft gehandelt. Als er nach dem dritten Verhör wieder ins Gefängnis zurückgebracht werden sollte, sei ihm die Flucht gelungen, die jedoch durch die Familie arrangiert worden sei. Der Fahrer des Transporters sei bestochen worden und habe Bescheid gewusst. Er habe, wie ausgemacht, an einer bestimmten Tankstelle gehalten, um zu tanken. Er, der Kläger, habe darauf zur Toilette gehen wollen. Der Soldat, der ihn begleitet hat, habe ihm vor der Toilette die Handschellen abgenommen. Der Soldat habe von dem Fluchtplan jedoch nichts gewusst. Randnummer 8 Nach seiner Flucht in die Türkei sei er von Istanbul aus nach D und von dort zu einer griechischen Insel gelangt, wo er erkennungsdienstlich behandelt und dann zu einer anderen Insel transportiert worden sei. Von dort sei er schließlich nach Athen gebracht worden. Von Athen aus sei er mit Hilfe von Schleppern nach Bergamo und von dort nach Frankfurt-Hahn geflogen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er den Zwischenstopp in Italien verschwiegen, weil er befürchtet habe, sonst nach dort zurückgeschickt zu werden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise: festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf dessen Begründung. Randnummer 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.06.2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Das Gericht hat neben der Gerichtsakte einen Hefter Behördenakten sowie ein Konvolut mit Berichten, Auskünften und Nachrichten über die Lage im Iran beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich dieses Konvoluts wird auf die in den Akten befindliche Asylfaktenliste (Bl. 69) Bezug genommen. Außerdem hat es das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 18.01.2012 (5/31 KLs – 6350 Js 18891/10 (9/10)), den Artikel „Die Glaubensdiebe. Viele Iraner fühlen sich zum Christentum hingezogen“ aus FAZ v. 20.01.2011 sowie den Lagebericht des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Lage im Iran vom Mai 2011 in Bezug auf Abschnitt 2.4 (Religiöse Minderheiten) sowie die Startseite aus http://www.yyy.com (Download 16.07.2012) und ein von dort verlinktes YouTube Video sowie den Ausdruck eines Artikels aus http://yyy.com (Download 16.07.2012) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ausdrucke dieser Internetseiten wurden zu den Akten genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 31 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 3 AsylVfG) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (§ 31 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG, Art. 16a Abs. 1 GG). Randnummer 15 Der Kläger ist im Iran den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, weil er dort wegen seiner Religion verfolgt wird. Randnummer 16 Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem beigezogenen Urteil festgestellt, dass K. in einer sehr religiösen Familie aufgewachsen ist und nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges als Schüler der Religionsschule in M beitrat, an der er später auch lehrte. Nach C… Tod, so stellte das Landgericht weiter fest, veränderte sich seine Einstellung zum Glauben und zur geistlichen Führung des Iran. U.a. hat er sich für eine Trennung von Staat und Religion ausgesprochen und sich in Büchern gegen Hinrichtungen und Selbstmordattentate gewandt. Wegen dieser Aktivitäten wurde er schließlich verhaftet und verurteilt, jedoch gegen Auflagen wieder freigelassen. Darauf entschied er sich, die Religionsschule zu verlassen und fortan als Hirte zu arbeiten. Er hatte jedoch eine Anhängerschar um sich gesammelt, die ihm treu blieb. Er wurde erneut verhaftet und zum Tode verurteilt, wobei dieses Urteil jedoch aufgrund der Intervention zahlreicher Institutionen nicht vollstreckt wurde. Vielmehr wurde K. nach G verbannt und ihm wurde verboten, weiterhin als Religionslehrer tätig zu sein. Er schrieb jedoch in der Verbannung weitere Bücher und gründete den religiösen Verein „Awayeh Hameh“. Nach der Lockerung der Verbannung zog er mit seiner Familie in die Nähe von Teheran. Dort wurde ihm zugetragen, dass ihn der Geheimdienst aus der Welt schaffen wolle. Darauf verließ er Anfang 2004 mit seinen beiden Ehefrauen und weiteren Anhängern den Iran und reiste nach Deutschland, wo er als asylberechtigt anerkannt wurde. Er besitzt heute eine Niederlassungserlaubnis. Das Landgericht stellte weiter fest, dass K. in Deutschland seine religiöse Tätigkeit in dem von ihm gegründeten Verein AFA fortsetzt. Mit Hilfe einiger seiner Anhänger hat er es unternommen, Anhänger aus dem Iran nach Deutschland zu bringen, indem er und seine Anhänger das Geld für Schleuser aufgebracht, Schleuser beauftragt, das Geld übergeben und Flüchtlinge nach Europa begleitet haben. Dabei handelte es sich bis auf einen Fall entweder um eigene Familienangehörige oder um Familienangehörige der ihn unterstützenden Anhänger. Randnummer 17 Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass K. und einige seiner Helfer die nach Deutschland gebrachten Personen für die Anhörung beim Bundesamt vorbereiteten und sie zum Teil dahingehend instruierten, wahrheitswidrig anzugeben, sie seien direkt aus der Türkei nach Deutschland gelangt und nicht, wie es tatsächlich der Fall war, über Griechenland oder Italien. Gegenstand des Urteils ist ferner die Vorbereitung zweier iranischer Staatsangehöriger auf ihre Anhörung vor dem Bundesamt, bei denen es sich weder um Verwandte, noch um Anhänger des K. handelt, und die auch ohne dessen Hilfe nach Deutschland gekommen sind. In diesen Fällen umfasste die Vorbereitung auch die Information über religiöse Überzeugungen, auf die sich die Betroffenen vor dem Bundesamt sollten berufen können. Randnummer 18 Es ist glaubhaft, dass der Kläger ein Anhänger des K. ist. Der Kläger ist der Ehemann der Schwester des K. und gehörte, wie auch das Landgericht festgestellt hat, schon im Iran zu dessen religiöser Gruppe. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Leugnung des schiitischen Dogmas vom verborgenen Imam zu den zentralen Lehren des K. gehört. Randnummer 19 Es ist auch glaubhaft, dass der Kläger seine Glaubensüberzeugungen öffentlich geäußert hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ohne jede Übertreibung oder Überhöhung dargelegt, dass er religiös schon immer sehr interessiert gewesen sei, und dass er sich deshalb bei sich bietender Gelegenheit gern über Glaubensdinge unterhalten hat. Dies mag er mit Leuten getan haben, denen er zumindest im Zeitpunkt des Gesprächs vertraut hat, aber besondere Vorsichtsmaßnahmen hat er insoweit nicht walten lassen. Da ihm deshalb indessen nie etwas passiert ist, hatte er aus seiner Sicht wohl auch keinen Anlass dafür, besonders vorsichtig zu sein. Im Gegenteil liegt es nahe anzunehmen, dass er im Laufe der Zeit bei der Auswahl seiner Gesprächspartner immer weniger vorsichtig geworden ist. Es liegt deshalb auch nahe, dass dies den Sicherheitskräften nicht verborgen geblieben ist. Dass sie trotzdem untätig blieben, mag damit zusammenhängen, dass der Kläger nie politisch aktiv gewesen ist und auch keinerlei Bemühungen an den Tag legte, eine religiöse Bewegung hervorzurufen oder zu fördern. Randnummer 20 Es ist auch glaubhaft, dass seine Glaubensüberzeugung kurz nach dem A 2009 zur Verhaftung des Klägers führte und zu dem Vorwurf, von der Religion abgefallen zu sein. Es gibt zwar keine Lageberichte oder Nachrichten aus dem Iran über die Verfolgung abweichender schiitischer Theologen und ihrer Anhänger. Indessen ist davon auszugehen, dass das iranische Regime nicht nur Christen und Anhänger der Sufis oder der Baha’i sowie solche des sunnitischen Islam verfolgen (vgl. BAMF, Lagebericht Iran Mai 2011, S. 23; FAZ „Die Glaubensdiebe“ v. 20.01.2011), sondern auch solche, die im Rahmen des schiitischen Islam abweichende Thesen vertreten, die die Autorität der herrschenden Geistlichkeit zu untergraben in geeignet ist. Der Kläger erklärt sehr plausibel, dass sich die Situation für ihn und seine Glaubensgenossen mit dem Beginn der Aktivitäten der Grünen Bewegung im zweiten Halbjahr 2009 grundlegend gewandelt hat und das in die Enge getriebene Regime jetzt bei dem Kampf um die Kontrolle über den Staat alle Gruppen und Personen unter Druck oder Repressalien setzen wollte, die irgendwie schon einmal wegen oppositioneller Umtriebe aufgefallen waren. Dazu gehörte der Kläger schon deshalb, weil er der Schwager des Meisters K. war und sich zu dessen Lehren bekannte. Dass der iranische Staat Personen wie den Kläger in dieser Situation zum Opfer massiver staatlicher Verfolgung gemacht hat oder machen wollte, erklärt sich insbesondere daraus, dass die religiösen Ansichten der Personen um K. die Leugnung des schiitischen Dogmas vom verborgenen Imam zum zentralen Gegenstand haben. Randnummer 21 Bei diesem Dogma handelt es sich nicht um einen nebensächlichen Gesichtspunkt der schiitischen Lehre, sondern um ein verfassungsrechtliches Fundamentalprinzip der Islamischen Republik Iran. Artikel 5 der iranischen Verfassung von 1979 (http://www.servat.unibe.ch/icl/ir00000_.html) bestimmt, dass während der Verborgenheit des so genannten
- Imam, auch der Mahdi genannt oder Wali al-'Asr, die oberste politische und religiöse Macht im Staat bei dem Obersten Rechtsgelehrten liegen soll, weil dieser der legitime Stellvertreter des Mahdi ist. Der Oberste Rechtsgelehrte, das Staatsoberhaupt, wird zwar von einem aus 86 Mullahs bestehenden Expertenrat bestellt, der seinerseits vom Volk gewählt wird. Indessen kann für den Expertenrat nur kandidieren, wer vom Wächterrat zugelassen worden ist. Und dieser steht unter der Kontrolle des Obersten Rechtsgelehrten. Dessen eigentliche Legitimation ist also nicht eine demokratische, sondern eine religiöse. Sie leitet sich aus der Position des Stellvertreters des Mahdi ab. Die Leugnung des Dogmas vom
- Imam rüttelt damit grundstürzend an den ideologischen Fundamenten der Islamischen Republik Iran. Es liegt daher nahe, dass der iranische Staat moslemische Vertreter einer Auffassung, die die Existenz des verborgenen Imam leugnet, gerade dann mit aller Härte verfolgt, wenn das Herrschaftssystem ohnehin durch Massenproteste destabilisiert zu werden droht. Randnummer 22 Wenn der iranische Staat nach Berichten des Auswärtigen Amtes schon Konvertiten, also Personen, die vom schiitischen Islam kommend sich zu einem davon abweichenden Glauben bekennen, mit Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe bedroht und sogar verstärkt gegen verhältnismäßig liberale muslimische Religionsführer und deren Familie vorgeht (AA Lagebericht v. 04.11.2011, S. 28), die nicht notwendigerweise auch das Dogma vom
- Imam in das Zentrum ihrer Glaubenslehre rücken, so muss das erst recht für schiitische Muslime gelten, die gewissermaßen aus der Mitte der eigenen Glaubensgenossen heraus die Grundlagen des Systems untergraben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Religion verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden ist. Randnummer 23 Schließlich ist es auch glaubhaft, dass dem Kläger am 16.02.2010 die Flucht gelang. Es ist aus den vom Gericht beigezogenen Lageberichten bekannt, dass im Iran ein hohes Maß an Korruption herrscht und selbst Richter bei entsprechender Bezahlung Entgegenkommen zeigen. Um so mehr wird dies für Bedienstete der unteren Ränge gelten, wies etwa den für Gefangenentransporte zuständigen Fahrer. Es ist deshalb durchaus plausibel, dass es durch Bestechung gelungen ist, den Fahrer zu veranlassen, unter dem Vorwand tanken zu müssen, eine bestimmte Tankstelle anzufahren. Es ist auch nicht unglaubhaft, dass es dem Kläger durch den Vorwand, auf die Toilette zu müssen, gelungen ist, seinen Bewacher zu überlisten, so dass dieser ihn von den Handschellen befreit hat und der Kläger über ein hinteres Fenster in der Toilette fliehen konnte. Randnummer 24 Diese Überzeugung des Gerichts wird nicht durch das Strafverfahren gegen K. und einige seiner Anhänger erschüttert. Das Landgericht hat die Angeklagten in diesem Strafverfahren wegen Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG) und teilweise wegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 AsylVfG) bestraft. Es hat jedoch auch festgestellt, dass die Angeklagten weder gewerblich noch als Bande gehandelt haben, dass sie uneigennützig handelten und sie mit Ausnahme von zwei Fällen zugunsten von Familienangehörigen bzw. Glaubensbrüdern und -schwestern oder deren Familienangehörigen gehandelt haben, die sich im Iran in Not befanden. Das Landgericht hat den Tatbestand der Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung – jedenfalls im Falle des Klägers – nur darauf gestützt, dass diesem bei der Vorbereitung auf die Anhörung nahegelegt worden war, den wahren Reiseweg zu verschleiern und insbesondere nicht zu erwähnen, dass er über Italien gekommen ist. Es trifft zwar zu, dass der Kläger, indem er diesem Rat folgte, unrichtige Angaben gemacht hat, um seine Anerkennung als Flüchtling und Asylberechtigter zu ermöglichen. Indessen ist schon zweifelhaft, ob der kausale Zusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe des Reisewegs und der Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland überhaupt gegeben ist. Der Umstand, dass der Kläger verschwiegen hat, mit einer Zwischenlandung in Italien nach Deutschland gekommen zu sein, hat weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Bedeutung, wie nachstehend noch zu erläutern sein wird. In jedem Fall kann aber aus unrichtigen Angaben über den Fluchtweg, die sich auf die Zuständigkeit der entscheidungsbefugten Behörden auswirken, nicht darauf geschlossen werden, dass das klägerische Vorbringen über ihr Verfolgungsschicksal auf einer Legende beruht. Es gibt keinen Erfahrungssatz der Art, dass ein Ausländer, der unbedingt ein Asylverfahren in Deutschland anstrebt und seine Überstellung nach Italien verhindern will, nicht verfolgt sein kann. Ebenso wenig gibt es einen Erfahrungssatz dahingehend, dass jemand, der in irgendeinem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt hat, grundsätzlich immer lügt. Aus dem Urteil des Landgerichts lässt sich also nicht schließen, dass der Kläger nur eine Verfolgungslegende vorträgt, die nicht glaubhaft ist. Randnummer 25 Die Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit des Klägers wird schließlich auch nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Dokumente über die Aktivitäten einer Schleuserorganisation um einen gewissen Z… erschüttert, da ein Zusammenhang mit dem Kläger insoweit nicht erkennbar ist. Randnummer 26 Da Ausschlussgründe nicht erkennbar sind, steht dem Rechtsanspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts entgegen. Randnummer 27 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung. Dies folgt aus § 26a Abs. 1 AsylVfG. Danach kann sich zwar grundsätzlich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist – hier: Italien –, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, und er wird auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Dies gilt nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG aber nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Randnummer 28 Die unionsrechtliche Zuständigkeit der Bundesrepublik ergibt sich hier aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 343/
- Danach ist der Staat zuständig, in dem sich der Asylbewerber zuletzt seit mindestens fünf Monaten aufgehalten hat, sofern der Staat nicht zuständig ist, dessen Land- oder Seegrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Diese letztgenannte Zuständigkeit endet jedoch mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der illegalen Grenzübertritts. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens lag danach im vorliegenden Fall bei Griechenland, wo sich der Kläger ab etwa dem
- März 2010 bis etwa
- April 2010 aufgehalten hat. Griechenland wäre bis ca.
- März 2011 zuständig gewesen. Indessen scheitert die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums aus Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 schon daran, dass durch Urteile sowohl des EGMR (Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 – [M.S.S. v. Belgien u. Griechenland]) als auch des EuGH (Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –) festgestellt worden ist, dass Asylsuchende in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwartet und die europäischen Standards für die Versorgung von Asylsuchenden und die Durchführung eines den Anforderungen entsprechenden Asylverfahrens nicht gewährleistet sind, so dass eine Überführung eines Asylbewerbers nach Griechenland zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens europa- und menschenrechtlich unzulässig ist. Randnummer 29 Italien ist für den Asylantrag des Klägers zu keinem Zeitpunkt zuständig geworden. Der Kläger betrat nämlich italienischen Boden nicht unmittelbar aus einem Drittstaat kommend. Als die formale griechische Zuständigkeit im Frühjahr 2011 ablief, befand sich der Kläger in Deutschland und hatte sich nicht zuvor für mindestens fünf Monate in Italien aufgehalten, so dass auch die Regelung des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 nicht greift. Vielmehr hielt sich der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs der griechischen Zuständigkeit seit mehr als zehn Monaten im Bundesgebiet auf, so dass sich die Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 343/2003 ergibt. Randnummer 30 Hält man die Zuständigkeitsregelung des Art. 10 VO (EG) Nr. 343/2003 in Fällen, in denen der danach zuständige Mitgliedstaat ausscheidet, weil er sich nicht an die Vorgaben und Standards des europäischen Asylrechts hält, für unanwendbar, so ergibt sich die deutsche Zuständigkeit aus Art. 13 der Verordnung, wonach der erste Mitgliedstaat zuständig ist, in dem ein Asylantrag gestellt wird, wenn sich nach den anderen Kriterien der Verordnung nicht bestimmen lässt, welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Randnummer 31 Die Regelung des § 26a Abs. 1 AsylVfG kann zwar den verfassungsrechtlichen Ausschluss des Asylrechts für Ausländer, die über einen sicheren Drittstaat eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 GG), nicht aufheben. Indessen hat dies nur zur Folge, dass dem Kläger zwar nicht das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Asyl zur Seite steht, wohl aber der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus einfachem, über § 26a AsylVfG vermitteltem Gesetzesrecht (Funke-Kaiser in GK-AsylVfG 63, § 26a Rn 51 m.w.N.). Randnummer 32 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Asylanerkennung sind erfüllt. Der Kläger wurde im Iran politisch verfolgt. Ihm droht auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran erneut politische Verfolgung. Im Einzelnen gilt insoweit nichts anderes wie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032623