dem Ende des Urlaubsjahres anordnen, können im Hinblick auf den Vorrang von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG in der Auslegung durch den EuGH nicht angewendet werden, soweit davon der Anspruch auf bezahlten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen betroffen ist. Für den darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruch bleibt die Verfallsregelung anwendbar. Eine im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts unanwendbare Verfallsregelung kann nicht im Wege der richterlichen Auslegung durch eine Verfallsfrist von 15 Monaten ersetzt werden. Zwar wäre eine solche Verfallfrist
der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Etablierung dieser Frist bedarf es jedoch eines entsprechenden Gesetzgebungsaktes. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist die in den letzten drei Monaten vor der Beendigung gewährte monatliche Besoldung maßgebend. § 11 BUrlG und § 3 HMuSchEltZVO sind insoweit mangels derzeit fehlender anderweitiger Regelung analog anzuwenden. Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung als Beamter im Feuerwehrdienst und wurde am
dem Erreichen der für Feuerwehrbeamte geltenden Altersgrenze (Vollendung des
den vom Kläger nicht angezweifelten Berechnungen der Beklagten einen Betrag von 16.821,60 € brutto ergibt. Diese Berechnung beruht auf der dem Kläger zuletzt zustehenden monatlichen Besoldung in Höhe von 3.402,84 €, einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden, deren Umrechnung auf einen Stundenwert von 208,71 € pro Monat und der Division des monatlichen Besoldungsbetrages durch diesen Stundenwert, was ein Bruttogehalt von 16,30 € je Stunde ergibt. Die verbliebenen 86 Urlaubstage entsprechen aus Sicht der Beklagten bei einer Tagesschicht von 12 Stunden einem Wert von 1.032 Dienststunden. Aus der Multiplikation dieses Betrages mit dem Stundensatz errechnet sich für die Beklagte der Gesamtbetrag der möglichen Urlaubsabgeltung in Höhe von 16.821,90 €, Randnummer 5 Am
der Durchführung des beamtenrechtlich besonders vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) erhoben worden. Randnummer 16 Das Klageerweiterung im Termin durch die Geltendmachung von Verzugszinsen ist
GO zulässig. Die Beklagte hat sich im Übrigen auf die Zinsforderung rügelos eingelassen. Randnummer 17 Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, soweit sie den Kläger in seinem unionsrechtlichen Anspruch auf Abgeltung des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen verletzen. In diesem Umfang steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Abgeltungsbetrages zu, anteilig für die Jahre 2007 und 2009, in vollem Umfang für das Jahr 2008. Randnummer 18 Für die Beurteilung des Klageanspruchs kann nicht auf nationales Recht abgestellt werden. Die Bestimmungen der HUrlVO sehen keine Urlaubsabgeltung in denjenigen Fällen vor, in denen ein Beamter aus Altersgründen in den Ruhestand übertritt mit der Folge, dass damit sein Beamtenverhältnis
StG endet, und den Erholungsurlaub im Umfang des § 5 HUrlVO nicht durch eine bezahlte Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen hat oder nehmen konnte. Eine diesbezügliche Regelung enthält auch das HBG nicht, dessen § 106 HBG diese Frage der von der Landesregierung zu erlassenen Rechtsverordnung überlässt und dessen Abs. 2 in den dort aufgeführten Maßgaben für den Inhalt dieser Rechtsverordnung keine Verpflichtung zum Erlass einer Regelung zur Abgeltung von Erholungsurlaub enthält. Die in § 8 UrlVO vom 26.2.1949 (GVBl. S. 23) i. d. F. der Änderungsverordnung v. 21.5.1952 (GVBl. S. 117) getroffene und § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung,
der ein bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht genommener Urlaub abzugelten ist, wurde für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten nicht fortgeführt. Randnummer 19 Insoweit kann sich allerdings die Frage stellen, ob gleichwohl auf diese Regelung zurückzugreifen wäre, weil Art. 34 S. 2 HV für die Ausgestaltung des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt enthält, dem aufgrund des in Art. 34 S. 1 HV gewährleisteten Grundrechts auf einen jährlichen Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen gemäß Art. 63 HV nur durch ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz genügt werden könnte (zur Auslegung von Art. 56 Abs. 7 HessStGH U. v. 15.7.1970 – P.St. 548/563 – ESVGH 21, 1, 12, 14 f.: Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber; ebenso zu Art. 127 Abs. 6 HV HessStGH U. v. 19.5.1977, – P.St. 757 – ESVGH 27, 15, 17). Dem braucht die Kammer jedoch nicht
zugehen, weil dem Kläger ein unionsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, die Ansprüche aufgrund des § 8 UrlVO von 1949 insgesamt ungünstiger ausgestaltet sind als der sich aus dem Unionsrecht ergebende Anspruch und sich auch hinsichtlich der UrlVO von 1949 die Frage
der Beachtung des Gesetzesvorbehalts in Art. 34 S. 2 HV i. V. m. Art. 63 HV stellen würde, die UrlVO also ihrerseits mangels Beachtung dieser landesverfassungsrechtlichen Anforderung ungültig gewesen sein könnte. Randnummer 20 § 7 Abs. 4 BUrlG kann als Anspruchsgrundlage nicht herangezogen werden, da die Vorschriften des BUrlG für Beamte nicht gelten. § 2 S. 1 BUrlG beschränkt den Geltungsbereich des BUrlG auf Arbeiter und Angestellte, d. h. auf Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war auch kein arbeitnehmerähnliche Person, noch war er Heimarbeiter i. S. d. § 2 S. 2 BUrlG. Randnummer 21 Als Anspruchsgrundlage kommt daher für den Kläger nur Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht, der eine finanzielle Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubs für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsieht. Randnummer 22
1 RL 2003/88/EG steht Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen gegen ihren Arbeitgeber zu.
3 RL 2003/88/EG gelten die Bestimmungen dieser RL für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i. S. d. Art. 2 der RL 89/371/EWG.
1 RL 89/391/EWG gehören dazu unter anderem gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeitaktivitäten.
2 RL 89/391/EWG findet diese RL keine Anwendung, soweit dem Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Der EuGH hat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 3.5.2012 (NVwZ 2012, 688 = ZTR 2012, 365 ) entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG auf einen Feuerwehrmann wie den Kläger in vollem Umfang anzuwenden ist (EuGH a.a.O. Rn. 26) und bei ihm keine Besonderheiten bestehen, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG ausnahmsweise die Nichtanwendung der RL 2003/88/EG hinsichtlich des Urlaubsanspruchs rechtfertigen (EuGH a.a.O. Rn. 21 f.). Randnummer 23 Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst, um individuelle Ansprüche auf einen jährlichen bezahlten Mindesturlaub zu begründen. Daran ändern die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG angesprochenen Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Gestaltung von Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rechts auf einen bezahlten Jahresurlaub nichts (EuGH U. v. 24.1.2012 – Rs. C-282/10 - NZA 2012, 139, 141 f. Rn. 34 ff. –„Dominguez“). Der Kläger kann daher unmittelbar gestützt auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens vier Wochen beanspruchen. Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und muss sich deshalb für den Fall der mangelnden Umsetzung der RL die Anwendung ihrer eines unmittelbaren Vollzugs zugänglichen Bestimmungen gefallen lassen (EuGH U. v. 24.1.2012, a.a.O. Rn. 39). Dafür ist es ohne Belang, ob die Beklagte insoweit über eine hinreichende Kompetenz verfügt, selbst die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts zur Umsetzung zu erlassen (EuGH U. v. 4.12.1997 – Rs. C-253/96 bis C-259/96 - NZA 1998, 137, 139 Rn. 46 –„Kampelmann u. a.“ zur Einbeziehung von Gebietskörperschaften in die unmittelbare Anwendung einer RL für den Fall ihrer unzureichenden Umsetzung). Randnummer 24 Der unionsrechtliche Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von jährlich vier Wochen erweitert sich nicht um den in § 5 Abs. 1 HUrlVO vom 12.12.2006 (GVBl. I S. 671) darüber hinausgehend vorgesehenen Anspruch auf Erholungsurlaub, der im Fall des Klägers angesichts seines über 50 Jahre liegenden Lebensalters für eine Fünftagewoche auf 33 Urlaubstage festgesetzt ist. Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren ausdrücklich entschieden, dass sich die Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG auf den dort garantierten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen beschränkt (EuGH a.a.O. Rn. 36 f.). Soweit die Mitgliedstaaten darüber hinaus gehend Ansprüche auf bezahlten Urlaub begründen, sind für die Durchführung dieses Anspruchs nicht die Bestimmungen der RL 2003/88/EG heranzuziehen. Es kommt insoweit allein auf das nationale Recht an (EuGH a.a.O.), hier also auf die Bestimmungen des § 106 HBG und der HUrlVO, die für den bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Erholungsurlaub keine finanzielle Abgeltung vorsehen. Dies entspricht auch der Auffassung des BAG zu den im öffentlichen Dienst geltenden tariflichen Urlaubsregelungen in Gestalt des § 26 TVöD (BAG U. v. 22.5.2012 – 9 AZR 575/10 - Rn. 10 ff.). Randnummer 25 Für die Frage, ob und welcher bezahlte Jahresurlaub des Klägers im Umfang von jährlich vier Wochen noch abgeltungsfähig ist, kommt es deshalb ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang dem Kläger noch ein Anspruch auf Mindesturlaub aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG für die Jahre 2007 bis 2009 zusteht. Unerheblich ist dagegen, in welchem Umfang der Kläger auf der Grundlage von § 5 HUrlVO Erholungsurlaub hätte erhalten können, wäre er zwischen Sommer 2007 bis Ende August 2009 nicht dienstunfähig erkrankt gewesen. Randnummer 26 Insoweit bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keiner zusätzlichen Vorschriften im nationalen Recht. Die Gewährung eines längeren Jahresurlaubs durch die HUrlVO setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine ergänzende Regelung zum Ausschluss eines Abgeltungsanspruchs getroffen wird, wie der Kläger anzunehmen scheint. Auch ist es nicht erforderlich, den über den Mindesturlaub im nationalen Recht vorgesehenen Urlaub gesondert auszuweisen. Ein solches Gebot lässt sich der Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG weder in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 noch den sonstigen zu dieser Bestimmung ergangenen Urteilen entnehmen. Randnummer 27 Im Jahr 2007 hat der Kläger für 14 Schichten (mit 12 Stunden Arbeitszeit) Erholungsurlaub erhalten. Da der Kläger durchschnittlich nur an vier Tagen pro Woche Dienst zu leisten hatte, erhält der Kläger mit der bezahlten Freistellung für vier Dienstschichten eine Woche Jahresurlaub. Eine bezahlte Freistellung für 16 Dienstschichten in einem Jahr entspricht damit für den Kläger einem vierwöchigen Jahresurlaub i. S. d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Dem Kläger steht daher für das Jahr 2007 – bezogen auf den Mindesturlaub von vier Wochen – noch ein Resturlaubsanspruch von zwei Schichten zu, was 0,5 Wochen entspricht. Randnummer 28 Diesen Urlaub konnte der Kläger aufgrund der seit dem Sommer 2007 bestehenden Dienstunfähigkeit nicht nehmen. Mit Ablauf des 31. August 2009 ist er mit der Vollendung des 60. Lebensjahres durch das Erreichen der darauf bezogenen Altersgrenze (§ 25 BeamtStG i. V. m. § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1 HBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) in den Ruhestand getreten. Dadurch hat sein Beamtenverhältnis geendet (§ 21 Nr. 4 BeamtStG). Das stattdessen entstandene Ruhestandsbeamtenverhältnis ist kein Beamtenverhältnis mehr, sondern dient nur noch der Erfüllung des Anspruchs auf Ruhegehalt ( § 56 Abs. 3 HBG ). Seitdem kann der Urlaubsanspruch durch eine Freistellung vom Dienst mangels einer fortbestehenden Dienstleistungspflicht des Klägers nicht mehr erfüllt werden, ist dadurch aber nicht untergegangen. Vielmehr ist an die Stelle des Freistellungsanspruchs der Anspruch auf Urlaubsabgeltung
2 RL 2003/88/EG getreten (s. u.). Randnummer 29 Der für das Jahr 2007 bestehende unionsrechtlich begründete Urlaubsrestanspruch ist entgegen der Regelung in § 9 Abs. 3 HUrlVO in ihrer bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung nicht verfallen. Die Regelung sieht allerdings vor, dass Urlaub, der nicht im Urlaubsjahr, d. h. dem Kalenderjahr ( § 3 HUrlVO ) genommen worden ist, nur inner-halb von neun Monaten
dem Ende des Urlaubsjahres, d. h. bis 30. September 2008, genommen werden konnte, und bei mangelnder Inanspruchnahme – ersatzlos – verfällt. Diese Verfallsregelung kann auf den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG begründeten Urlaubsanspruch jedoch nicht angewandt werden. Die genannte Bestimmung der RL schließt einen Verfall von Ansprüchen auf den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte aus Krankheitsgründen nicht in der Lage war, den Jahresurlaub in der Form einer bezahlten Freistellung in Anspruch zu nehmen (EuGH U. v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.; 24.1.2012 – Rs. C-282/10– NZA 2012, 139, 140 f. Rn. 20 f., 30 m.w.N. –„Dominguez“). Randnummer 30 Allerdings kann in den Bedingungen für die Inanspruchnahme des bezahlten jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen aufgrund der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch das Recht der Mitgliedstaaten ein Verfall von Urlaubsansprüchen für den Fall vorgesehen werden, dass der Urlaub aus Krankheitsgründen weder während des Urlaubsjahres noch im Anschluss daran tatsächlich in Anspruch genommen werden konnte. Insoweit hat der EuGH seine frühere Rechtsprechung durch das Urteil vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 - NZA 2011, 1333, 1334 Rn. 28 ff. –„KHS“) geändert, seiner Auffassung
allerdings lediglich nuanciert. Maßgebend für die Kammer ist die neuste Rechtsprechung des EuGH, da sie den verbindlichen Stand seiner Auslegung der RL 2003/88/EG wiedergibt. Randnummer 31 Danach kann im nationalen Recht als Bedingung für die Inanspruchnahme von Jahresurlaub vorgesehen werden, dass ein solcher tatsächlich nicht in Anspruch genommener Urlaub trotz Unmöglichkeit seiner Inanspruchnahme
Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten verfällt, der auf das Jahr folgt, für das der Anspruch auf Jahresurlaub entstanden ist (EuGH U. v. 22.11.2011, a.a.O. S. 1335 Rn. 44). Mit diesen Erwägungen hat der EuGH eine tarifliche Regelung gebilligt,
der Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate
Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, erlöschen. Randnummer 32 Diese Voraussetzungen erfüllt § 9 Abs. 3 HUrlVO in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung nicht. Der Zeitraum von neun Monaten ist zu kurz, um der vom EuGH vorausgesetzten Dauer eines richtlinienkonformen Übertragungs- und Verfallszeitraums für Urlaubsansprüche zu genügen, die wegen Krankheit des Betroffenen nicht durch Freistellung von der Arbeit bzw. vom Dienst erfüllt werden konnten (EuGH 3.5.2012 Rn. 41 ff.). Dies hat zur Folge, dass die richtlinienwidrige Bestimmung des nationalen Rechts wegen des Vorrangs des Unionsrechts in Gestalt von Art. 7 RL 2003/88/EG nicht angewandt werden kann, und statt dessen ausschließlich die RL anzuwenden ist (EuGH U. v. 24.1.2012, a.a.O. Rn. 38 ff.; U. v. 22.6.1989 – Rs. 103/88– NVwZ 1990, 649, 650 Rn. 31 –„Costanzo“; EuGH U. v. 26.2.1986 – Rs. 152/84 - NJW 1986, 2178, 2181 Rn. 56 –„Marshall I“; Siebert/Pötters NVwZ 2012, 690, 691). Aufgrund des § 9 Abs. 3 HUrlVO in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung konnte daher der Resturlaubsanspruch des Jahres 2007 nicht verfallen. Randnummer 33 In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist allerdings erwogen worden, die vom EuGH für zulässig erachtete Verfalls- bzw. Erlöschensfrist von 15 Monaten unmittelbar zur Anwendung zu bringen und so den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch gleichsam immanent zu begrenzen (LAG BW U. v. 21.12.2011 – 10 Sa 19/11– ZTR 2012, 347, 349; Dehmel BB 2012, 1355; Siebert/Pötters a.a.O.; grds. zust. Düwell jurisPR-ArbR 16/2012 Anm. 3). Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG voraussetzt, dass sich im Recht des Mitgliedstaates oder in den in seinem Bereich erlassenen tariflichen Regelungen oder in geltenden Gepflogenheiten eine derartige Begrenzung des Übertragungszeitraums konkret wiederfindet. Davon kann keine Rede sein, weil die bisher im geltenden Recht anzutreffenden Fristen für den Verfall bzw. das Erlöschen des Urlaubsanspruchs – von Ausnahmen abgesehen – durchweg kürzer sind, als dies im Hinblick auf Art. 7 RL 2003/88/EG zulässig ist. Randnummer 34 Für das hessische Beamtenrecht betrug die Verfallsfrist bis zum Ende des Jahres 2010 nur neun Monate und war damit, wie oben ausgeführt, eindeutig zu kurz. Welche längere Frist hier zulasten des Klägers zur Anwendung kommen soll, kann daher sowohl im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/E wie auch im Hinblick auf den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt des nationalen Rechts ( Art. 2 Abs. 2 HV i. V. m. Art. 34 S. 2 HV ) nur durch eine Rechtsvorschrift selbst geregelt werden (vgl. v. Roetteken jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1). Regelungen zum Verfall eines erworbenen Anspruchs stellen nämlich einen Eingriff in das entsprechende Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub bzw. dessen Abgeltung dar. Raum für eine richterliche Rechtsfortbildung besteht hier ebenso wenig, wie ein Bedarf dafür ersichtlich ist. Randnummer 35 Das Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (a.a.O.) kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verfallsfrist von 15 Monaten dem Recht auf einen bezahlten vierwöchigen Jahresurlaub immanent sei, der Anspruch also von vornherein nur bis zu dieser zeitlichen Grenze bestehe. Dafür findet sich auch im Urteil vom 3.5.2012 (a.a.O.) kein Anhalt. Hier hat sich der EuGH mit der Feststellung begnügt, die in § 9 Abs. 3 HUrlVO a. F. vorgesehene Verfallsfrist sei mit den Anforderungen der RL 2003/88/EG unvereinbar. Dem wurde nicht die Feststellung hinzugefügt, dass stattdessen eine Frist von 15 Monaten für den Verfall maßgebend sei, weil kein weitergehender Anspruch unionsrechtlicher Natur bestehe. Randnummer 36 Für diese zurückhaltende Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG spricht auch die heutige Fassung von § 9 Abs. 4 HUrlVO , geltend ab dem 1.1.2011 (Art. 9 des 1. Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts v. 25.11.2010 – GVBl. I S. 410). Danach wird zustehender Urlaub, der u. a. wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig genommen werden wurde,
dem Ende der Dienstunfähigkeit dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt. Dieser hinzugefügte Urlaub verfällt erst am Ende des auf dieses Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres ( § 9 Abs. 4 S. 2 HUrlVO ). Dies zugrunde gelegt hätte der Resturlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 bis zur Beendigung seines Beamtenverhältnisses im Jahr 2009 überhaupt nicht verfallen können, da er bei unterstellter Wiederaufnahme des Dienstes im Jahr 2009 dem Urlaubsanspruch dieses Jahres hinzufügen gewesen wäre und erst zum Ende des Jahres 2010 hätte verfallen können. Randnummer 37 Die derzeitige Regelung in § 9 Abs. 4 HUrlVO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber und im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 HV , Art. 9 Abs. 3 GG die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG über einen erheblichen Spielraum verfügen, ob und ggf. wie sie einen Verfall von Urlaubsansprüchen regeln. Eingehalten werden müssen lediglich die Mindestbedingungen, die der EuGH in Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG aufgestellt hat und für die Mitgliedstaaten und die in ihnen tätigen Sozialpartner verbindlich sind, sodass eine Unterschreitung dieser Mindestbedingungen unzulässig ist und gegen den Vorrang des Unionsrechts verstieße. Es ist aber ohne weiteres zulässig, Verfallsfristen zu bestimmen, die für die Arbeitnehmer/innen, hier die Beamten und Beamtinnen, günstiger sind, als dies in Gestalt der Mindestfrist von 15 Monaten
Ablauf des Urlaubsjahres durch die RL 2003/88/EG vorgegeben ist. Insoweit ist § 9 Abs. 4 HUrlVO daher mit Art. 7 RL 2003/88/EG vereinbar. Randnummer 38 Gegenteiliges lässt sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 14.6.1970 (BGBl. 1973 II S. 745) herleiten. Der EuGH ist in seinem Urteil vom 24.11.2011 auf die genannte Bestimmung des IAO-Übereinkommens Nr. 132 eingegangen, hat daraus jedoch nicht den Schluss gezogen, die Dauer des Übertragungszeitraums werde durch diese Bestimmung in den Fällen, in denen die Realisierung des Urlaubs durch eine bezahlte Freistellung wegen Erkrankung des Betroffenen unmöglich ist, für den Umfang von zwei Wochen (Art. 8 Abs. 2 IAO-Übereinkommen Nr. 132) von vornherein auf ein Jahr und für den die zwei Wochen übersteigenden Rest des jährlichen Urlaubsanspruchs auf 18 Monate beschränkt. Folglich kann insoweit nicht angenommen werden, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränke sich in seiner Rechtsgewährleistung von vornherein auf diejenigen Zeiträume, die durch Art. 9 Abs. 1 IAO-Übereinkommen vorgegeben sind. Der Mindestübertragungszeitraum von 15 Monaten, bezogen auf den gesamten jährlichen Mindesturlaub von 4 Wochen, stellt ersichtlich eine Art Mittelwert zwischen den beiden Bezugspunkten von Art. 9 Abs. 1 IAO-Übereinkommens dar (vgl. Kloppenburg jurisPR-ArbR 18/2012 Anm. 6), ohne allerdings die Mitgliedstaaten damit von ihrer Verpflichtung zu entbinden, die ggf. aufzustellenden Bedingungen für die Inanspruchnahme des Urlaubsanspruchs im nationalen Recht oder auf seiner Grundlage in Tarifverträgen zu regeln. Randnummer 39 Dafür spricht heute auch, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub gewährt. Der Inhalt dieses Grundrechts ist im Hinblick auf die gebührend zu beachtenden amtlichen Erläuterungen (Art. 52 Abs. 7 GRCh) durch einen Rückgriff auf die RL 93/104/EG, abgelöst durch die RL 2003/88/EG, zu ermitteln. Art. 52 Abs. 1 S. 1 GRCh verlangt für jede Einschränkung eines Grundrechts der Charta, dass die Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist. Folglich besteht auch insoweit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt, der von den Mitgliedstaaten zu beachten ist. Randnummer 40 Gegen die eingeschränkte Beachtung von Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 lässt sich nicht anführen, die Bundesrepublik Deutschland werde dadurch vertragsbrüchig (a. A. wohl Düwell a.a.O.). Die Verpflichtungen aus den von den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen stehen stets unter dem Vorbehalt, dass dadurch die vorrangigen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht verletzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV). Im Übrigen stellt Art. 9 IAO-Übereinkommen lediglich eine Schutzbestimmung zugunsten der Beschäftigten dar, um den Arbeitgebern die Möglichkeit zu nehmen, die Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BT-Drucks. 7/2394 S. 14). Mit dieser Zielsetzung kollidiert weder die Rechtsprechung des EuGH (Kloppenburg a.a.O.) noch die Auffassung der Kammer. Art. 9 IAO-Übereinkommen ist keine Schutzregelung für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Die Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 IAO-Übereinkommen lassen sich gerade in den Fällen, die der Situation des Klägers entsprechen, objektiv nicht erfüllen, sodass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr insoweit seine Pflichten nicht verletzen kann, wenn er der den Urlaub nicht gewährt. Umgekehrt ist auch dem Beamten unmöglich, den Jahresurlaub zu nehmen, weil er aufgrund der suspendierten Dienstleistungspflicht ( § 86 Abs. 1 HBG ) keine weitere Freistellung von der Dienstleistungspflicht parallel erhalten könnte. Randnummer 41 Für das Jahr 2008 steht dem Kläger ein Mindesturlaubsanspruch von 16 Schichten zu, bezogen auf eine Viertageswoche, in der der Kläger eingesetzt war. Dies entspricht umgerechnet einem Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Dieser Anspruch war bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 31. August 2009 auch unter Anwendung von § 9 Abs. 3 HUrlVO in der bis zum 31.12.2010 anzuwendenden Fassung noch nicht verfallen. Weitergehende Urlaubsansprüche
Maßgabe des § 5 Abs. 1 HUrlVO bleiben hinsichtlich der Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG außer Betracht. Randnummer 42 Für das Jahr 2009 steht dem Kläger ein unionsrechtlich begründeter Resturlaubsanspruch von 8/12 des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub zu. § 8 Abs. 1 S. 2 HUrlVO kann nicht angewandt werden, obwohl er im Hinblick auf den Übertritt des Klägers in den Ruhestand im zweiten Halbjahr des Jahres 2009 einen Urlaubsanspruch im Umfang eines vollen Jahres gewährt. Diese Regelung geht über die unionsrechtlichen Mindestbedingungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinaus, wie sie auch in § 8 Abs. 1 S. 1 HUrlVO in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 11 IAO-Übereinkommen Nr. 132 enthalten sind. Danach ist der Anspruch auf den Urlaub bei einem Ausscheiden während des Urlaubsjahres nur in dem Umfang zu gewähren, wie dies dem Anteil der Dienstzeit am Urlaubsjahr entspricht. Die darüber hinaus gehende Vergünstigung durch § 8 Abs. 1 S. 2 HUrlVO ist für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ohne Bedeutung (EuGH U. v. 3.5.2012, a.a.O. Rn. 35 ff.). Als Dienstzeit i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 HUrlVO , Art. 4 Abs. 1, Art. 11 IAO-Übereinkommen sind lediglich die ersten acht Monate des Jahres 2009 anzusehen. Nur während dieses Zeitraums bestand das Beamtenverhältnis des Klägers noch einschließlich der daraus dem Grunde
folgenden Dienstleistungspflicht, auf deren bezahlte Suspendierung sich der Urlaubsanspruch bezieht. Damit steht dem Kläger ein Resturlaubsanspruch für das Jahr 2009 im Umfang von 10,67 Schichten zu, umgerechnet 2,7 Wochen. Randnummer 43 Insgesamt steht dem Kläger damit ein unionsrechtlich begründeter, unerfüllt gebliebener Urlaubsanspruch von 7,2 Wochen (28,78 Schichten) zu. Im Umfang dieses Urlaubsanspruchs kann der Kläger unmittelbar gestützt auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG eine finanzielle Abgeltung verlangen, da ihm der Urlaub wegen der Beendigung seines Beamtenverhältnisses nicht mehr durch eine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unmittelbar das Recht auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub begründet, den der Beamte nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH a.a.O. Rn. 32). Diese Bestimmung kann unmittelbar gegenüber der Beklagten zur Anwendung gebracht werden, da sie sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft – wie andere Teile der staatlichen Verwaltung Deutschlands – nicht darauf berufen kann, dass im nationalen Recht keine Vorschrift enthalten ist, die zur Umsetzung dieser RL-Bestimmung einen Abgeltungsanspruch unter den genannten Voraussetzungen begründet. Insoweit gilt das Gleiche wie zur Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den Kläger im Verhältnis zur Beklagten (s. o.). Randnummer 44 Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG enthält allerdings keine genauen Vorgaben zur Berechnung der Urlaubsabgeltung. Diese Lücke im nationalen Recht ist durch die allgemein gebräuchlichen Methoden der Auslegung und Analogie zu schließen, weil nur so die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt werden kann. Dafür ist das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen (EuGH U. v. 5.10.2004 – Rs. C-387/01 bis C-403/01 - NZA 2004, 1146, 1151 f. Rn. 115 ff. –„Pfeiffer u. a.“). Da das Urlaubsrecht für die Beamten im Landesbereich im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG eine planwidrige Lücke enthält, muss auf Regelungen zurückgegriffen werden, in denen eine vergleichbare Leistung näher ausgestaltet ist. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung
G werden im Arbeitsrecht die gleichen Regelungen angewandt, wie sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts in § 11 BUrlG getroffen sind (BAG U. v. 22.2.2000 – 9 AZR 107/99– NZA 2001, 268, 270 f.; Gallner in Erfurter Kommentar, 12. Aufl., § 7 BUrlG Rn. 73).
G bemisst sich das Urlaubsentgelt
dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Eine vergleichbare Regelung trifft § 2 HMuSchEltZVO , der wie seine Vorgängerregelungen ebenfalls Mehrarbeitsvergütungen unberücksichtigt lassen will und im Übrigen für die Einbeziehung von Zulagen auf die Bezüge der letzten drei Monate vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots abstellt. Eine gleichartige Regelung enthält § 2 MuSchEltZVO des Bundes. Randnummer 45 Art. 7 Abs. 1 IAO-Übereinkommen Nr. 132 sieht vor, dass während des Urlaubs das durchschnittliche Entgelt weiterzuzahlen ist, wobei lediglich als Dauerleistung gewährte Sachleistungen von der Berechnung auszunehmen sind. Einen Bezugszeitraum benennt Art. 7 Abs. 1 IAO-Übereinkommen Nr. 132 nicht. Der EuGH geht in Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG da-von aus, der Arbeitnehmer müsse für den Urlaubszeitraum das gewöhnliche Entgelt erhalten (EuGH U. v. 16.3.2006 – Rs. C-131/04 u. C-257/04 - NZA 2006, 481, 483 Rn. 50 –„Robinson-Steele“; 20.1.2009 – Rs. C-350/09 u. 520/06 - NZA 2009, 135, 139 Rn. 58 –“Schultz-Hoff u. a.”). Dieser Grundsatz lässt sich auf die Berechnung der Urlaubsabgeltung übertragen, da sie hinsichtlich der Finanzierungsfunktion dem gleichen Zweck dient wie das Urlaubsentgelt. Die Urlaubsabgeltung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Anspruch auf Jahresurlaub nicht nur auf eine Freistellung von der Arbeits- bzw. Dienstpflicht richtet, sondern zusätzlich auf ein für diesen Zeitraum zu zahlendes Entgelt, sodass von einem bezahlten Urlaub gesprochen werden kann. Damit ist dem unionsrechtlichen Anspruch auf Jahresurlaub der Vermögenswert unmittelbar inhärent. Randnummer 46 § 8 S. 1 UrlVO von 1949 sah vor, dass der bei der Beendigung des Urlaubs noch nicht genommene Urlaub durch die Weiterzahlung der im letzten Beschäftigungsmonat bezogenen Bezüge abzugelten ist. Dieser zeitliche Anknüpfungspunkt hat sich in den Folgejahren nicht durchgesetzt, wie insbesondere § 7 Abs. 4 BUrlG i. V. m. § 11 BUrlG und § 2 S. 2 HMuSchEltZVO einschließlich seiner Vorgängerregelungen sowie § 2 MuSchEltZVO des Bundes zeigen. Randnummer 47 Daher ist in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG und § 2 S. 2 HMuSchEltZVO bzw. § 2 S. 2 MuSchEltZVO die Urlaubsabgeltung mangels anderweitiger Bestimmungen im derzeitigen Arbeits- und Beamtenrecht auf der Grundlage der Besoldungsleistungen während der letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme eventueller Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen. Dies ist der derzeit gängige Bezugszeitraum für Leistungen, die für einen Zeitraum gewährt werden, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht. Ein anderweitiger Bezugszeitraum bietet sich jedenfalls im Wege der Lückenschließung durch eine Analogie zu anderen Rechtsvorschriften nicht an. Jede sonstige Bestimmung eines Bezugszeitraums im Wege der Analogie wäre daher willkürlich und fände im derzeitigen Recht keine Grundlage. Randnummer 48 Dabei ist für das hessische Beamtenrecht ergänzend zu berücksichtigen, dass Art. 29 Abs. 1 HV den Gesetzgeber verpflichtet, ein einheitliches Arbeitsrecht für alle Statusgruppen zu schaffen. Auch wenn dieser Verfassungsauftrag unter Beachtung der
HV möglichen Modifikationen im Interesse der öffentlichen Verwaltung wegen der für das Land vorrangigen Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 4, 5 GG nicht vollständig umsetzbar ist, bleibt das Land jedoch grundsätzlich verpflichtet, wesentliche Fragen des Arbeits- und Dienstrechts, soweit seiner Kompetenz unterworfen,
einheitlichen Grundsätzen zu regeln. Auch deshalb liegt eine Ausrichtung auf § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nahe, zumal sich der Landesgesetzgeber in § 2 S. 2 HMuSchEltZVO den gleichen Bezugszeitraum zu eigen gemacht und damit als geeigneten Maßstab definiert hat. Randnummer 49 Ausgehend von diesem dreimonatigen Betrag ist der auf die für den Kläger abzugeltenden Urlaubswochen entfallende Anteil als Urlaubsabgeltung zu errechnen. Der Kläger erhielt in den letzten drei Monaten, d. h. für 13 Wochen vor seinem Übertritt in den Ruhestand insgesamt an Besoldung 11.473,92 € brutto. Davon steht ihm der auf 7,2 Wochen entfallende Anteil zu, d. h. 55,78 % der dreimonatigen Besoldung. Die Urlaubsabgeltung beträgt damit 6.693,27 € brutto. Randnummer 50 Die Zinsforderung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit der Mahnung des Kläger vom
GO die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus, da dieser Ausspruch mit dem Erfolg der Anfechtung der zulasten des Klägers ergangenen Bescheide verbunden ist; hinsichtlich dieses Teils des Urteilstenors scheidet jedoch
GO die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus ( HessVGH Teilurteil v. 5.11.1986 – 1 UE 700/85 - NVwZ 1987, 517). Randnummer 54 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind
der Klärung der rechts-grundsätzlichen Fragen durch den EuGH nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Die Frage des Bezugszeitraums für die Urlaubsabgeltung hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil insoweit der Gesetzgeber eine eigene Regelung zu treffen haben wird, und die hier zu klärende Frage der Länge und Lage des Bezugszeitraums nur übergangsweise relevant ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032629
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.