← Deutschland

VG Frankfurt 7. Kammer 7 K 2569/12.F Urteil Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)Informationszugang nach dem IFG § 1 IFG, § 7 IFG

Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)Informationszugang nach dem IFG Leitsatz Über einen beantragten Zugang zu Informationen nach dem IFG kann nur diejenige Behörde entscheiden, bei der 1. die begehrte

Art. 13des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl I, Nr.

16)), dem Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26.06.1994 (GVOBl M – V 1994, Seite 761,

Art. 7des Gesetzes vom 12.07.2010 (GVOBl.

M – V, Seite 366, 381)), des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachen vom 13.12.2002 (Sächsisches GVBl I, Seite 1149), des betreffenden Sparkassengesetzes für Thüringen und des Sparkassengesetzes für das Land Sachen-Anhalt vom 13.07.1994 (GVBl LSA 1994, Seite 823,

Art. 18des Gesetzes vom 02.02.2011 (GVBl LSA, Seite 58)).

Randnummer 24 Aus der Aufsichtsführung über die betreffende Institution ergibt sich auch die Verfügungsbefugnis für die entsprechenden Informationen. Über vorhandene Informationen, die bei der Behörde über die Gegenstände des Informationsbegehren des Klägers vorhanden sind, ist die Beklagte nicht verfügungsbefugt. Der Beklagten ist auch kein eigenes Verfügungsrecht über diese vorhandenen Informationen eingeräumt, was zu einem Verfügungsrecht erstarken könnte. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 09.07.2012 geht hervor, wie er zu den Behördenakten gelangt ist. Nach diesem Inhalt sollen die Aufsichtsvertreter der Länder deutlich gemacht haben, dass mit den zur Verfügung gestellten Informationen keine stillschweigende Vereinbarung in Bezug auf ein eigenes Verfügungsrecht der Beklagten getroffen worden sei. Dies habe eine telefonische Rücksprache mit den entsprechenden Behörden in Brandenburg und Sachen ergeben. Randnummer 25 Für die Kammer geht aus diesem Vermerk hinreichend hervor, dass die Beklagte nicht verfügungsbefugt über ggf. bei ihr vorhandene Informationen zu dem Informationsbegehren ist. Randnummer 26 Auch der mit der Klage angegriffene Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, weil mit dem Hinweisschreiben der Beklagten vom 19.01.2012 keine, einen Widerspruch des Klägers rechtfertigende Rechtswirkung ausgegangen ist. Es fehlt diesem Schreiben der Beklagten insbesondere an einer Einzelfallregelung gemäß § 35 Satz 1 VwVfG. Randnummer 27 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032657

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.