Baurechts Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin beantragte mit am
(3)) wäre abgeändert worden. Randnummer 18 Festzuhalten ist auch, dass die Baugenehmigung nicht so aufgespalten werden kann, wie die Antragsgegnerin das nunmehr tut, denn die getrennte Genehmigung von baulichen Veränderungen bezüglich des Erdgeschosses in einer Baugenehmigung und der Umnutzung in einer nachfolgenden Baugenehmigung ist nicht möglich. Umbauten, die keiner bestimmten Nutzung dienen, sind isoliert nicht genehmigungsfähig. Hierauf hatte das Gericht im Beschluss vom 23. Juni 2010, 8 L 1492/10.F, auf Seite 6 Mitte des amtlichen Umdrucks bereits hingewiesen.“ Randnummer 19 Das Bauvorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan NW # vom 26.06.1965, der für den fraglichen Bereich ein Mischgebiet ausweist, so dass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 6 BauNVO von 1962 richtet. Die geplante Spielhalle ist eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung und aufgrund ihrer besonderen Merkmale ist vorliegend von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, die im Mischgebiet unzulässig ist. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind das Erscheinungsbild und die typischerweise mit dem Betrieb der Spielhalle verbundenen Störungen für die Wohnruhe entscheidend für die Beurteilung der Mischgebietverträglichkeit. Dabei dient insbesondere die Größe des Vorhabens als Merkmal. Die Überschreitung des Schwellenwerts von 100 qm Nutzfläche dient dabei als Indiz für die Kerngebietszugehörigkeit. Diesen, in der Rechtsprechung regelmäßig zugrundegelegten Schwellenwert (VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2009, 4 K 1199/08.NW, zitiert nach juris Rn 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), legt auch das erkennende Gericht zugrunde. Dieser Schwellenwert wird vorliegend überschritten. Dass im vorliegenden Fall eine Mischgebietsverträglichkeit trotz Überschreitens des Schwellenwertes von 100 qm Nutzfläche anzunehmen wäre, was im Ausnahmefall möglich ist, aber der Darlegung bedürfte, ist vorliegend nicht ersichtlich, weil sich die Spielhalle durch nichts von anderen gleichartigen Nutzungsarten unterscheidet und zudem durch das benachbarte Bistro und Stehcafé einen besonderen Anziehungspunkt darstellt, der es nahe legt, auch bei einem nur geringfügigen Überschreiten von 100 qm Nutzfläche von einer Mischgebietsunverträglichkeit auszugehen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Fläche der Spielstätte im Änderungsantrag vom 20. April 2010 in dem zur Genehmigung gestellten Grundrissplan mit 96,19 qm angegeben, was mit den Angaben im Grundrissplan des Erdgeschosses zum Bauantrag vom 30.04.2009 nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, denn dort ist die Größe der Nutzfläche der Spielstätte I mit 96,13 qm angegeben worden, wobei die im 1. Änderungsantrag zur Genehmigung gestellte Spielfläche aber um 12 qm erweitert wurde, so dass sich eine Spielfläche von 108,13 qm errechnet, von der 1,69 qm und weitere 2,59 qm für die WC-Anlagen abzuziehen wären, so dass eine Fläche von 103,85 qm verbliebe, wenn die Angaben zum ursprünglichen Bauantrag richtig wären. Aufgrund einer gerichtlichen Aufklärungsverfügung hat die Klägerin die Fläche der Spielhalle neu berechnet und kommt nunmehr auf eine Fläche von 108,59 qm, die sich aus der von der Klägerin selbst ermittelten „Zwischensumme Spielfläche“ mit 99,24 qm ergibt, der die Fläche für die Aufsicht (6,99 qm), die Fläche für drei Fensterbrüstungen (0,52 qm, 0,50 qm und 0,50
- qm)sowie die Fläche für die beiden Trennwände (0,72 qm, 0,12
- qm)hinzuzusetzen sind. Zur Berechnung im Einzelnen: Randnummer 20 Von der als „Zwischensumme Spielfläche“ errechneten Fläche von 99,24 qm ist kein drei--prozentiger Abzug (2,98
- qm)für Putz zu machen. Herkömmlich wurde bei der Wohnflächenberechnung bei herkömmlichen Bauweisen (Stein auf Stein) und bei einer Aufteilung der Wohnungsgrundfläche in mehrere Zimmer ein Abzug für den aufgetragenen Putz in Höhe von pauschal drei Prozent der Brutto-Grundfläche gemacht. Ein solcher Abzug ist bei Bauweisen mit modernen Baumaterialen wie Innenwänden aus Metallständerwänden mit Gipswandbeplankung (so die Baubeschreibung vom 21. April 2009 - Bl. 36 Fach 3 der Bauakten), bei geschalten Betonflächen und bei Wänden, die nahezu vollständig aus Glas bestehen wie bei der Wand, in der der Eingang zur Spielstätte gelegen ist, nicht gerechtfertigt. Diese Wandflächen werden nämlich nicht verputzt. Das gilt umso mehr bei großen Flächen, die entgegen herkömmlichen Wohnungszuschnitten nicht durch Innenwände, die zu verputzen wären, unterteilt sind. Randnummer 21 Der Fläche von 99,24 qm ist außerdem die Fläche für den Aufsichtsbereich (6,99
- qm)hinzusetzen, denn bei dieser Fläche handelt es sich um einen für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs notwendigen Bereich, der vorliegend zudem – was aber kein Ausschlusskriterium darstellen würde – von der eigentlichen Besuchern zugänglichen Fläche nicht vollständig abgegrenzt ist. Diese Fläche ist damit Teil der dem Spielbetrieb dienenden Fläche der Spielhalle und zählt zur Nutzfläche. Dabei orientiert sich die Kammer auch an der Rechtsprechung zur Flächenberechnung bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, bei denen Kassenbereiche – ebenso wie die hier zu Beurteilung stehende Aufsichtsfläche – für das Publikum ebenfalls nicht zugänglich sind, gleichwohl ebenso wie die Einpackzonen zur Verkaufsfläche zählen, weil ohne sie ein Verkaufsvorgang nicht vorstellbar ist. Nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) vom 27.01.2006, wonach Nebenräume wie Abstellräume, Flure und Toiletten nicht zur Berechnung der Grundfläche einer Spielfläche zählen, werden (nur) diese bei der Berechnung der Spielfläche nicht berücksichtigt. Hier verhält es sich genauso wie bei der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs. Randnummer 22 Weiterhin ist den 99,24 qm die Fläche für drei Fensterbrüstungen (0,52qm, 0,5 qm und weitere 0,5
- qm)hinzuzusetzen, die bei der Berechnung von der Klägerin nicht berücksichtigt wurden. Der zum Änderungsantrag eingereichte Grundrissplan des Erdgeschosses weist in der Spielstätte vor dem Raum raumhohe Fensterflächen aus. Anders als im Eckbereich des Stehcafés existieren keine Brüstungsflächen, so dass solche auch nicht in Abzug gebracht werden können. Es versteht sich von selbst, dass der Raum vor raumhohen Glasflächen bei der Flächenberechnung vollständig einzurechnen ist und kein Abzug zu machen ist, wie dies bei in die Wand eingebrachten Fenster mit Laibungen der Fall ist, wo die Fensterbankfläche üblicherweise nicht der Raumfläche zugeordnet wird. Der ermittelten Fläche von 99,24 qm ist auch die Fläche für die Trennwände (0,72qm und 0,12
- qm)hinzuzurechnen, denn die Trennwände sind im Grundrissplan zum Erdgeschoss im 1. Änderungsantrag als Raumteiler mit einer Höhe 2,30m angegeben worden. Bei einer Raumhöhe von 3,35m erfüllen sie damit eine andere Funktion als eine Trennwand, deren Fläche von der Wohnfläche abzurechnen ist. Raumteiler sind Gestaltungselemente wie Regale oder festinstallierte Schränke, die die nutzbare Nettofläche nicht verkleinern. Randnummer 23 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als Unterliegende einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032673