Leitsatz dienstliche Beurteilung; Dienstpostenbewertung; Nachvollziehbarkeit Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom
(1)wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Randnummer 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Randnummer 13 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Sie hat aber nur in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang Erfolg. Der Kläger kann lediglich die von ihm hilfsweise begehrte Erstellung einer neuen Beurteilung zum fraglichen Stichtag beanspruchen, nicht aber eine Anhebung der ihm zuerkannten Gesamtpunktzahl auf 7 Punkte. Sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren war folglich abzuweisen. Randnummer 14 Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die Beklagte praktiziere einen Abwertungsautomatismus nach erfolgter Beförderung. Allerdings legt die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufstellung durchaus die Schlussfolgerung nahe, dass nach Beförderungen jeweils in der weit überwiegenden Zahl der nachfolgenden dienstlichen Beurteilungen der beförderten Beamtinnen und Beamten die Gesamtprädikate 6 oder 7 Punkte zuerkannt werden, unabhängig von der jeweiligen Vorbeurteilung und darin womöglich erzielter Bestbeurteilung von 9 Punkten. Dies lässt darauf schließen, dass den Beurteilungsrunden bei der Beklagten insoweit tatsächlich eine pauschale Abwertungstendenz zugrunde liegt, die die Anforderungen an rechtmäßige dienstliche Beurteilungen verfehlt, weil sie den Einzelfallumständen im Hinblick auf eine sachgerechte und angemessene Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nicht gerecht wird. Randnummer 15 Für diese Annahme spricht zusätzlich das Vorbringen der Beklagten im vorausgegangenen Streitverfahren (9 K 2688/10.F). Im Schriftsatz vom
- November 2010 zu jenem Verfahren legte die Beklagte ebenfalls eine Aufstellung vor, aus der sich ergibt, wie im Rahmen des Aktuellen Leistungsnachweises 2009 insgesamt 12 Beamtinnen und Beamte einschließlich des Klägers im Einzelnen beurteilt wurden, die - wie der Kläger auch - während des Beurteilungszeitraums zum Polizeihauptkommissar oder zur Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 12 BBO) ernannt worden waren. Auch daraus ergibt sich, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle in der neuen Beurteilung jeweils lediglich 6 Punkte zuerkannt wurden. Unabhängig davon fällt aber auch auf, dass drei Beamtinnen oder Beamte, die zuletzt in ihrer vorausgegangenen Regelbeurteilung im niedrigeren Amt nur sechs Punkte erhalten hatten, im Aktuellen Leistungsnachweis 2009 wiederum sechs Punkte erhielten. Insofern kann zwar, was den Vortrag der Beklagten stützen würde, von einer automatischen Abwertung nicht gesprochen werden. Diese Notengebung kann aber nur unter der Voraussetzung als rechtlich zulässig bzw. nachvollziehbar angesehen werden, dass diese Beamtinnen und Beamten in ihrem neuen statusrechtlichen Amt überragende Leistungen erbrachten, da ihnen andernfalls nach dem höheren Maßstab des neuen statusrechtlichen Amts aller Wahrscheinlichkeit nach nur vier oder drei Punkten hätten zuerkannt werden dürfen. Dies ist jedoch von der Beklagten in keiner Weise belegt oder auch nur als wahrscheinlich anzusehen. Randnummer 16 Nach alledem ergeben sich auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Beurteilungssystem in ihrem Bereich praktizierte Beurteilungssystem in sich widersprüchlich gehandhabt wird, jedenfalls aber nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise, was bereits für sich genommen zu Gunsten des Klägers dafür sprechen könnte, dass die hier streitgegenständliche Beurteilung als rechtswidrig anzusehen ist. Randnummer 17 Darauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an. Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung ergibt sich vielmehr aus übergeordneten rechtlichen Erwägungen. Randnummer 18 Zum einem liegt ihr eine gebündelte Dienstpostenbewertung zugrunde. Der Kläger und auch die Beamtinnen und Beamte in der ihm zugeordneten Vergleichsgruppe sind auf Dienstposten eingesetzt, die gebündelt mit den Besoldungsgruppen A 10-12 BBO bewertet sind und denen Ämter der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 BBO zugeordnet werden können. Damit fehlt es an der von § 18 BBesG vorausgesetzten funktionsbezogenen Dienstpostenbewertung. Bei einer solchen Dienstpostenbewertung darf einem Dienstposten nur ein einziges statusrechtliches Amt zugeordnet werden, da Beförderungsämter nach § 25 BBesG nur ausgebracht werden dürfen, wenn sich die ihnen zugeordneten Anforderungen wesentlich von denen der nächstniedrigen Ämter abheben. Das ist auch für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten von rechtlicher Bedeutung, da deren Maßstab das statusrechtliche Amt ist, welches die zu beurteilenden Personen innehaben (BVerwG Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10– ZBR 2012, 42, 44 Rn. 30). Die im Bereich der Bundespolizei geltenden Beurteilungsrichtlinien sehen demgemäß vor, dass dienstliche Beurteilungen nach Maßgabe der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes erstellt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden hat, kann ein statusrechtliches Amt, dem kein nach § 18 BBesG bewerteter Dienstposten zugeordnet ist, keinen rechtlich zulässigen Maßstab für eine Qualifikationsbeurteilung darstellen (BVerwG a.a.O.; von Roetteken ZBR 2012, 25, 30). Damit ist ein sachgerechter Vergleich der auf gebündelten Dienstposten eingesetzten Beamtinnen und Beamten nicht möglich (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 16.03.2012 – 1 K 632/11.DA– juris Rn. 23 ff; Kammer, Beschluss vom
- November 2012 – 9 L 3404/12.F ; Urteil vom
- Dezember 2012 – 9 K 2941/12.F ). Randnummer 19 Die dienstliche Beurteilung genügt auch im Übrigen nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf § 49 Abs. 1, 3 S. 1 BLV vom 12.2.2009 (BGBl. I S. 284). Hier wurden – wie es die Beurteilungsrichtlinien vorsehen und wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – zunächst die Gesamturteile (Gesamtnoten) aller für den entsprechenden Zeitraum zu erstellenden Beurteilungen abgegeben und der nächsthöheren Behörde zur Kontrolle und Billigung vorgelegt. Erst im nachfolgenden Schritt erfolgten dann die Beurteilung der fachlichen Leistungen und die Einschätzung der Befähigung im Hinblick auf die dafür im Beurteilungsvordruck genannten Einzelmerkmale. Mit einer solchen Verfahrensweise im Bereich der Bundespolizei wird die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge bei dienstlichen Beurteilungen umgekehrt. Die Systematik des § 49 BLV macht deutlich, dass zunächst die nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistungen und die Einschätzung der Befähigung, jeweils gegliedert nach unterschiedlichen Aspekten, stattfinden müssen. Das Gesamturteil bildet lediglich den Abschluss der dienstlichen Beurteilung (§ 49 Abs. 3 S. 1 BLV). Es kann als Bündelung der verschiedenen Einzelmerkmale im Bereich der Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung (BVerwG U. v. 13.7.2000 – 2 C 34.99– juris Rn. 14 = ZBR 2001, 36 ) sachgerecht nur gebildet werden, wenn die dafür erforderlichen Grundlagen i. S. d. § 49 Abs. 1 BLV auf korrekte Weise geschaffen worden sind (BVerwG U. v. 26.6.1980 – 2 C 13.79– ZBR 1981, 197, 199; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
- Aufl., § 20 Rn. 49). Dies setzt die Judikatur des BVerwG erkennbar voraus, wenn dort ausgeführt wird, das Gesamturteil bilde nicht das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen, dürfe aber auch nicht in Widerspruch dazu stehen (BVerwG 15.10.1992 – 2 B 164.92– juris Rn. 6). Die bei der Bundespolizei praktizierte Verfahrensweise steht rechtlich dazu in einem Gegensatz. Randnummer 20 Die Beurteilung genügt auch im Übrigen nicht den Anforderungen, die § 49 Abs. 1 BLV aufstellt. Dazu hat die Kammer in ihrem Urteil vom
- März 2012 ( 9 K 3815/11.F - juris), dem vergleichbare Beurteilungsrichtlinien zugrunde lagen, folgendes ausgeführt: Randnummer 21 „Nach § 49 Abs. 1 BLV… sind in einer dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung der Beamtin nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die fachliche Leistung ist nach § 2 Abs. 4 BLV insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen und Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach ihrem Führungsverhalten zu beurteilen. In den §§ 40 f. BLV in der bis zum
- Februar 2009 geltenden Fassung fehlt die Differenzierung zwischen einer nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistungen und der Einschätzung von Eignung und Befähigung. Auch enthielt das alte Recht keine Anforderung dahingehend, dass die fachlichen Leistungen nachvollziehbar darzustellen seien. Daraus folgt für die Kammer, dass im heutigen Recht insoweit neue und teilweise über das bisherige Recht hinausgehende, teilweise vom bisherigen Recht abweichende Anforderungen an dienstliche Beurteilungen gestellt werden. Randnummer 22 Für die Elemente Eignung (§ 2 Abs. 2 BLV) und Befähigung (§ 2 Abs. 3 BLV) soll sich die Beurteilung mit einer Einschätzung begnügen. Es wird damit von vornherein nicht der Anspruch erhoben, die Beurteilung könne oder müsse insoweit Erkenntnisse liefern. Erkenntnisse im sozialwissenschaftlich verstandenen Sinn würden den Einsatz von eignungsdiagnostisch erprobten und entsprechend wissenschaftlich anerkannten Verfahren voraussetzen, wie sie die wissenschaftliche Psychologie gegenwärtig in erheblichem Umfang und mit unterschiedlichen Ausrichtungen bereitstellt. Durch den Begriff der Einschätzung wird deutlich, dass § 49 Abs. 1 BLV keine Verpflichtung begründen will, derartige für die Gewinnung echter Erkenntnisse nötiger Verfahren im Beurteilungswesen zum Einsatz zu bringen. Insoweit kann deshalb die Rüge der Klägerin, viele Einzelmerkmale seien subjektiv unterlegt und setzten für eine wirklich sachgerechte Bewertung ein Psychologiestudium, d. h. eine entsprechende fachliche Qualifizierung der Beurteiler/innen voraus, nicht durchgreifen. Der Verordnungsgeber begnügt sich insoweit schon vom Anspruch her mit bloßen Einschätzungen, reduziert damit aber auch den sachlichen Aussagegehalt dieses Teils dienstlicher Beurteilungen. Randnummer 23 Für die Darstellung der fachlichen Leistungen der Klägerin ergibt sich dagegen aus dem Erfordernis der nachvollziehbaren Darstellung ein im Verhältnis zum bisherigen Recht höheres Maß an Anforderungen. Nachvollziehbar ist eine Darstellung fachlicher Leistungen in einer Beurteilung nicht schon dann, wenn sich durch das Ankreuzen von Feldern in Verbindung mit kurzen Ankertexten ein vollständiger Satz ergibt, der zugleich eine Bewertungsstufe mitteilt. Die Nachvollziehbarkeit bedingt vielmehr, dass anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen, d. h. vor allem der geforderten Arbeitsergebnisse, des geforderten Arbeitsverhaltens und der geforderten praktischen Arbeitsweise individuell dargestellt wird, in welchem Umfang und auch aus welchen Gründen die jeweiligen Anforderungen, die auszuweisen wären, tatsächlich überhaupt und ggf. mit welcher qualitativen Abstufung erreicht wurden. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung ist nur gegeben, wenn die beurteilte Person anhand der konkreten Darstellung ihrer Leistungen die Aussagen in ihren verschiedenen Schritten erkennen und sich in ihrem konkreten Verhalten darin wiedererkennen kann. Dies bedingt die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen in besonderer Weise anforderungsgerecht waren, wie die Mitteilung derjenigen Aspekte, die im Leistungsbereich aus bestimmten näheren Gründen weniger anforderungsgerecht waren. Dies erfordert ggf. auch z. B. die Darstellung, welche praktischen Arbeitsweisen der Klägerin aus welchen Gründen weniger überzeugend waren oder als genügend beurteilt waren, wenn zugleich aus erkennbar wird, welche Arbeitsweisen bei der Erfüllung welcher Anforderungen besser beurteilt werden. Die beurteilten Personen müssen die ihnen erteilten Leistungsbewertungen ihren tatsächlich erbrachten Leistungen einerseits und den dafür vom Dienstherrn für den entsprechenden Zeitraum aufgestellten Anforderungen andererseits zuordnen können. Randnummer 24 Dies ist bei dem von der Beklagten gewählten System der rein notenmäßigen Bewertung von kurz umrissenen Verhaltensweisen nicht der Fall. Hier wird den beurteilten Personen lediglich das Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt. Den Weg der Beklagten zur Gewinnung dieses Urteils können die beurteilten Personen jedoch nicht nachvollziehen. Randnummer 25 Die Erfüllung dieser Anforderungen wird den Erlass einer neuen Beurteilungsrichtlinie voraussetzen, da die in den derzeit geltenden Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsvordrucke den Anforderungen des § 49 Abs. 1 BLV nicht genügen.“ Randnummer 26 Dies gilt in gleicher Weise für das bei der Bundespolizei praktizierte Beurteilungssystem. Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung insoweit fest; den zitierten Ausführungen ist für das vorliegende Verfahren nichts hinzuzufügen (vgl. auch die Anforderungen an die Plausibilität und Transparenz dienstlicher Beurteilungen durch das VG Darmstadt a.a.O. Rn. 32 ff.; ebenso auch Urteile der Kammer v. 18.5.2012 – 9 K 4962/11.F, 25.7.2012 – 9 K 2129/11.F u. 9 K 4853/11.F). Allein die mögliche Darstellung im Abschnitt „Besondere Bemerkungen“ des Beurteilungsvordrucks kann die vorstehend benannten Mängel nicht ausgleichen. Randnummer 27 Im Hinblick darauf kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass sie für ihn unter Beachtung dieser Maßgaben eine neue Regelbeurteilung zum fraglichen Beurteilungsstichtag erstellt. Eine Anhebung der ihm zuerkannten Gesamtnote auf 7 Punkten durch das Gericht, wie er sie mit seinem Hauptantrag begehrt, an dem er trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, kann er nicht beanspruchen. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum der Beklagten zu beachten, den das Gericht nicht durch eigene Wertentscheidungen ausfüllen darf. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in dem das Beurteilungsermessen der Beklagten in der vom Kläger gewünschten Weise eingeschränkt wäre, sind hier nicht erfüllt. Aus dem Vorbringen des Klägers wie auch den sonstigen Umständen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht, das allein eine Beurteilung des Klägers mit der Gesamtnote „7 Punkte“ sachgerecht und angemessen wäre. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Randnummer 31 Die Feststellung, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, beruht auf der Erwägung, dass es einem Bürger unter normalen Umständen – wie hier – nicht angesonnen werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Dienstherrn ohne rechtlichen Beistand zu verfolgen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032711