DVerVOV zur Dokumentation der Höhe und der Verwendung von Wertpapierprovisionen verstoßen nicht gegen die RL 2006/73/EG. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt das Wertpapiergeschäft im Verbund der Volksbanken und Raiffeisenbanken in Arbeitsteilung mit den Verbundpartnern DZ Bank für das Zertifikategeschäft und mit der UNION Investment für das Fondgeschäft, indem die Klägerin den Vertrieb der von den Verbundpartnern verantworteten Wertpapiere - neben anderen Volks- und Raiffeisenbanken – übernimmt. Dafür erhält die Klägerin Provisionen von den Verbundpartnern. Im Jahr 2012 machten die entsprechenden Einnahmen über 4 Millionen Euro aus. Randnummer 2 Am
DVerVOV dar. Es handelt sich um eine für Dritte unverbindliche Norminterpretation, wie dies in gleicher Weise für sonstige Verwaltungsvorschriften gilt. Die Kammer folgt insoweit insbesondere dem Verständnis, das der HessVGH hinsichtlich vergleichbarer Rundschreiben der Beklagten bereits geäußert hat ( HessVGH U. v. 31..2006 – 6 UE 3256/05 – WM 2007, 392, 393 ). Ein Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten könnte daher allenfalls im Hinblick auf die zuvor genannten Bestimmungen des WpHG und der WpDVerVOV bestehen. Darauf ist der Klageantrag jedoch nicht gerichtet. Die Klägerin ist darauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Randnummer 23 Unterstellt man, dass sich der Klageantrag tatsächlich auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zur Beklagten bezöge, würde dem Begehren das Feststellungsinteresse fehlen. Die Beklagte hat ungeachtet der vorprozessual erfolgten Ankündigung der Klägerin, kein Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis entsprechend dem Modul AT 8.2 des Rundschreibens der Beklagten MAComp WA 4/2010 für das Jahr 2013 und die Folgejahre vorlegen zu wollen, mit keinerlei Sanktionen gedroht. Es ist derzeit völlig offen, ob und wie die Beklagte ggf. auf das von der Klägerin angekündigte Verhalten reagieren wird. Randnummer 24 Insoweit ist zu beachten, dass die Beklagte im Prozess ausdrücklich darauf hingewiesen hat, der Klägerin stehe es frei, wie sie ihre Dokumentationspflichten im Hinblick § 31d Abs.
DVerVOV erfülle; jedenfalls bestehe aus Sicht der Beklagten keine Verpflichtung der Klägerin, die Dokumentationspflichten gerade nach Maßgabe des genannten Rundschreibens zu erfüllen, da auch andere Möglichkeiten in Betracht kämen, den gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Folglich bleibt abzuwarten, wie sich die Klägerin im Hinblick auf diese Erklärung hinsichtlich der ihr gegenüber dem Grunde nach bestehenden gesetzlichen Dokumentationspflichten tatsächlich verhalten und welche Reaktionen dies bei der Beklagten hervorrufen wird. Erst dann wird klar sein, hinsichtlich welcher konkreten Punkte zwischen den Beteiligten ein ggf. gerichtlich zu klärender Streit besteht. Derzeit würde das Feststellungsbegehren auf die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zu Art und Umfang der gesetzlichen Dokumentationspflichten hinauslaufen. Derartiges kann mit einer Feststellungsklage jedoch nicht eingefordert werden. Randnummer 25 Soweit es darum geht, dass die Klägerin womöglich geltend macht, die gesetzlichen Dokumentationspflichten seien schlechthin unzulässig, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Kammer diese Auffassung nicht teilt. Der von der Klägerin in Bezug genommenen RL 2006/73/EG lässt sich keine Regelung entnehmen, die hinsichtlich der Provisionen für den von der Klägerin durchgeführten Vertrieb der von Dritten emittierten Wertpapieren eine Verpflichtung im nationalen Recht ausschließen würde, nach der Zuwendungen und deren Verwendung generell nicht zu dokumentieren seien. Randnummer 26 Art. 26 RL 2006/73/EG lautet: Randnummer 27 „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn, Randnummer 28 a)es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird; Randnummer 29 b)es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Randnummer 30 i)Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder – wenn der Betrag nicht feststellbar ist – die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; Randnummer 31 ii)die Zahlung der Gebühr oder der Provision oder die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, und darf die Wertpapierfirma nicht dabei behindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Kunden zu handeln; Randnummer 32 c)es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind – wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren – und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Firma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Randnummer 33 Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Wertpapierfirma verpflichtet, auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen und dieser Verpflichtung auch nachkommt.“ Randnummer 34 Danach steht fest, dass jede Provision, die von Dritten für den Vertrieb von Wertpapieren gezahlt wird, der Verbesserung der Qualität der für die Endkunden erbrachten Dienstleistungen (hier der Klägerin) dienen muss. Diese materielle Vorgabe hat das WpHG übernommen. Die daran anknüpfenden Regelungen des nationalen Rechts zur Dokumentation der Höhe und der Verwendung von Provisionen dienen erkennbar dazu, nachvollziehen zu können, ob die für Provisionsgewährungen bzw. –vereinnahmungen unionsrechtlich aufgestellten Bedingungen im konkreten Fall eingehalten wurden. Daher kann eine nationale Regelung zur Dokumentation der Höhe von Provisionen und deren späterer Verwendung jedenfalls grundsätzlich nicht gegen die RL 2006/73/EG verstoßen. Randnummer 35 Dem steht der Erwägungsgrund 39 der RL 2006/73/EG nicht entgegen. Der entsprechende Text lautet: Randnummer 36 „Für die Zwecke der Bestimmungen dieser RL über Anreize sollte davon ausgegangen werden, dass die Annahme einer Provision durch eine Wertpapierfirma im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder mit allgemeinen Empfehlungen eine qualitative Verbesserung der Anlageberatung gegenüber dem Kunden bezweckt, sofern die Beratung bzw. die Empfehlung trotz der Annahme der Provision unvoreingenommen erfolgen.“ Randnummer 37 Dieser Erwägungsgrund ist zwar Teil der RL, wird dadurch jedoch kein Teil des für die Mitgliedstaaten verbindlichen Normtextes der RL. Erwägungsgründe einer RL geben lediglich Auskunft darüber, welche Motive und Ziele bestimmten Einzelregelungen der nachfolgenden Normen vom Mormgeber zugrunde gelegt wurden. Es handelt sich daher um eine Auslegungs- und Anwendungshilfe. Randnummer 38 Davon ausgehend, liegt es völlig fern, den Erwägungsgrund Nr. 39 dahin zu verstehen, dass Art. 26 RL 2006/73/EG eine unwiderlegliche Vermutung des Inhalts aufstelle, Provisionen dienten ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihr Verhältnis zum Wert der vertriebenen Wertpapiere, die jeweiligen Verkaufsumstände, die allgemeinen Vertriebsmodalitäten etc. stets der Verbesserung der Qualität der gegenüber den Endkunden erbrachten Dienstleistungen. Der Erwägungsgrund lässt lediglich erkennen, dass die Mitgliedstaaten ggf. davon ausgehen dürfen, dass grundsätzlich eine entsprechende Qualitätsverbesserung zu vermuten sei. Auch dann hängt es im Hinblick auf den Normtext des Art. 26 RL 2006/73/EG letztlich von den Verhältnisses des konkreten Einzelfalls ab, ob sich ein Wertpapierhandelsinstitut so verhält, dass mit der Entgegennahme von Provisionen für den Vertrieb der von Dritten emittierten Wertpapiere tatsächlich eine Verbesserung der Qualität im Bereich der Leistungserbringung gegenüber dem Endkunden eintritt. Auch wenn eine entsprechende grundsätzliche Vermutung für eine solche Verbesserung im nationalen Recht aufgestellt würde oder sich aus der RL selbst ergäbe, woran die Kammer zweifelt, wäre es letztlich der Beurteilung des Einzelfalls überlassen, ob der Vermutung zu folgen wäre, oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass keine oder jedenfalls keine dem vollen Betrag der eingenommenen Provisionen entsprechende Qualitätsverbesserung bewirkt wurde, und das Wertpapierhandelsinstitut insoweit den Vorgaben von Art. 26 RL 2006/73/EG nicht vollständig genügt hat. Daher wäre die Dokumentationspflicht selbst dann zu erfüllen, wenn man davon ausgeht, dass sich der RL die in § 31d Abs. 4 WpHG a. F. enthaltene Vermutungsregelung entnehmen ließe, zumal auch diese Regelung keine unwiderlegliche Vermutung im Sinne des Klagevortrags aufgestellt hatte. Randnummer 39 Es verstößt deshalb nicht gegen Sinn und Zweck der RL noch gegen ihre Einzelbestimmungen, wenn sich der nationale Gesetzgeber insoweit einer vom Institut zu erstellenden Dokumentation zu Art und Höhe von Provisionen einschließlich deren späterer Verwendung bedient, um die Einhaltung der durch die RL gesetzten materiellen Vorgaben besser überwachen zu können. Darin liegt eine verfassungsrechtliche zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die auf einer klaren und eindeutigen Gesetzes- und Verordnungsregelung beruht. Randnummer 40 Entsprechendes gilt hinsichtlich der durch Art. 16 GRCh anerkannten unternehmerischen Freiheit, die ohnehin nur nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, also einem erheblichen Gestaltungsspielrum der EU und der Mitgliedstaaten unterliegt. Die Dokumentationsregelung erfüllt die Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 GRCh, da sie gesetzlich vorgesehen ist und Zielen dient, die den von der EU anerkannten Zielsetzungen dienen, nämlich dem Verbraucherschutz (Art. 169 AEuV). Der Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit wird nicht beeinträchtigt. Randnummer 41 Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 43 Gründe für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). 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