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VG Frankfurt 3. Kammer 3 K 1460/13.F Urteil Rückforderung von Ausbildungsförderung § 15 Abs 2a BAföG, § 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 53 S 3 BAföG, § 50 Abs 1

Rückforderung von Ausbildungsförderung Leitsatz Die Rückwirkende Beurlaubung für ein Semester überlagert Zeiten einer krankheitsbedingten Ausbildungsunterbrechung, so dass gewährte Ausbildungsförderung insgesamt zurückzufordern ist. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begann zum 01.09.2011 an der Hochschule E. ein Studium in der Fachrichtung Physiotherapie (Bachelor). Randnummer 2 Hierfür erhielt sie antragsgemäß mit Bescheid vom 31.01.2012 für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 597,- € pro Monat. Randnummer 3 Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin im Sommersemester 2012 beurlaubt war, setzte er mit Bescheid vom 31.08.2012 – unter anderem – für den Zeitraum März 2012 bis August 2012 den monatlichen Förderungsbetrag auf 0,- € fest und forderte die sich daraus ergebende Überzahlung in Höhe von 3.582,- € von der Klägerin zurück. Randnummer 4 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausbildungsförderung für Urlaubssemester nicht geleistet werde (§ 15 Abs. 2 BAföG). Die sich daraus ergebende Überzahlung sei gemäß § 53 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Randnummer 5 Dagegen legte die Klägerin am 11.09.2012 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass sie sich im Sommersemester 2012 ihrem Studium gewidmet habe, wenn auch gesundheitlich eingeschränkt. Randnummer 6 Im Übrigen habe die nachträgliche Beurlaubung am Ende des Sommersemesters, die auf Anraten der Hochschule mit dem einzigen Ziel beantragt worden sei, nachträglich die monatlichen Studiengebühren an die Hochschule zu reduzieren, an ihrer Studien- und finanziellen Situation nichts geändert. Auch hieraus ergebe sich, dass sie nicht etwa Leistungen erschlichen habe, sondern die Leistungen trotz der späteren Nachteile zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes habe in Anspruch nehmen müssen. Randnummer 7 Daneben setzte sich der Widerspruch vom 11.09.2012 mit weiteren Regelungen des angegriffenen Bescheides auseinander, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2012 zurück und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25.01.2013 zugestellt. Randnummer 10 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.02.2013, zur Post gegeben am 23.02.2013 und am 04.03.2013 bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 11 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Festsetzung des Förderungsbetrages in den Monaten März 2012 bis August 2012 auf 0,- € rechtswidrig sei, denn sie – die Klägerin – habe sich ausschließlich dem Studium gewidmet, obwohl sie krank gewesen sei, indem sie den Stoff nachgearbeitet habe. Randnummer 12 Die nachträgliche Beurlaubung habe an der Studien- und Finanzsituation nichts geändert. Randnummer 13 Anfang Januar 2012 sei sie erkrankt und habe eigentlich eine Unterbrechung ihres Studiums geplant. Bei ihrer Vorsprache gemeinsam mit ihrer Mutter bei der Hochschule am 01.03.2012 habe ihr die zuständige Mitarbeiterin erklärt, eine Unterbrechung des Studiums sei leider nicht möglich. Ihr sei vielmehr empfohlen worden, da sie ohnehin eingeschrieben sei und die vollen Studiengebühren zahlen müsse, soweit als gesundheitlich möglich an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, den weiteren Verlauf der Krankheit abzuwarten und sich erst zum Ende des Sommersemesters zu entscheiden, ob eine Fortsetzung des Studiums möglich sei. Randnummer 14 Dieser Empfehlung sei sie gefolgt. Randnummer 15 Aufgrund der Gesamtsituation habe sie sich entschlossen, sich bei der Hochschule darum zu bemühen, dass ihr anstelle einer Fortsetzung des Studiums mit den dritten Semester ausnahmsweise eine Wiederholung des zweiten und damit notwendigerweise auch des ersten Semesters gestattet werde. Randnummer 16 Hierzu habe sie schließlich von der Hochschule auch die notwendige Zustimmung erhalten. Als weiteres Entgegenkommen habe die Hochschule zudem vorgeschlagen, sie solle doch im Nachhinein einen Antrag auf Genehmigung des Sommersemesters 2012 als Urlaubssemester stellen. Denn für ein Urlaubssemester seien geringere monatliche Studiengebühren zu zahlen, sodass bei Genehmigung des Antrags jedenfalls ein Teil der bereits gezahlten Studiengebühren auf das dann anlaufende Wintersemester hätten angerechnet werden können. Dieser Empfehlung sei sie ebenfalls gefolgt. Randnummer 17 Dementsprechend sei ihres Erachtens die Rückforderung der für das Sommersemester geleisteten BAföG-Zahlungen nicht rechtmäßig, weil sie die Zahlungen zu Recht empfangen habe. Bis zum Ende der Lehrperiode und damit faktisch bis zum Semesterende habe bei ihr die Absicht bestanden, dieses Semester als Studiensemester zu absolvieren und gewertet zu wissen. Im Bewusstsein dessen und im Vertrauen darauf habe sie dementsprechend die BAföG-Leistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes entgegengenommen und verwendet. Randnummer 18 Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 66, 261) entschiedenen Fall könne sie daher Vertrauensschutz hinsichtlich ihrer Berechtigung zur Entgegennahme und Verwendung der BAföG-Leistungen für sich in Anspruch nehmen. Randnummer 19 Auch § 53 BAföG lasse die Ausbildungsförderung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht rückwirkend bis zum Beginn des Semesters entfallen. Schließlich spreche hier auch § 15 Abs. 2 a BAföG zumindest für einige Monate Leistungen zu, während der Beklagte hier die Leistungen für das gesamte Semester zurückfordere. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 31.08.2012, soweit er den Zeitraum von März 2012 bis August 2012 betrifft, und den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 aufzuheben. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid vom 24.01.
  4. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. Zwar wahrte die am 04.03.2013 bei Gericht eingegangene Klage nicht die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die – nachdem der Widerspruchsbescheid am 25.01.2013 zugestellt worden war – am 25.02.2013 ablief. Da der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch die Klageschrift ausweislich des auf dem Briefumschlag befindlichen Porto- und Einschreiben- Labels der Deutschen Post (Blatt 18 der Akte) bereits am 23.02.2013 zur Post gegeben hatte, also damit rechnen durfte, dass die Klageschrift noch innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingehen würde, war der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO. Randnummer 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 26 Der Bescheid vom 31.08.2012, soweit mit ihm der Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum März 2012 bis August 2012 auf 0,00 € festgesetzt wurde, in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 24.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 27 Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung im Falle einer – wegen Erkrankung – nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 –FamRZ 1999, 962

(963)). Randnummer 28 Nach dieser Vorschrift wird der Bescheid – hier der Bewilligungsbescheid vom 31.01.2012 – geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Im vorliegenden Fall bestand die Änderung maßgeblicher Umstände darin, dass die Klägerin für das Sommersemester 2012 rückwirkend beurlaubt wurde. Dies hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 ausführlich und zutreffend dargelegt, so das darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Randnummer 29 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.1982 –BVerwGE 66,261
(264)= FamRZ 1983, 840
(841)) zum Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung ausgeführt: Randnummer 30 „Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art; in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat (offengelassen in BVerwGE 58, 132 [142] = FamRZ 1980, 402). Tritt nach der Aufnahme des Besuchs von Lehrveranstaltungen im Laufe eines Semesters ein Umstand ein, der den Auszubildenden zu einer länger andauernden Unterbrechung der Ausbildung nötigt, dann hat der Auszubildende die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken. Randnummer 31 Bevor er sich entschließt, ob er bei der Hochschule um Beurlaubung für ein Semester nachsucht, hat er die mit einer Beurlaubung verbundenen Vorteile und Nachteile abzuwägen. Sieht er von einem Antrag auf Beurlaubung ab, dann bedeutet dies für ihn zunächst den Vorteil, dass Afö vom Beginn des Semesters an geleistet wird. Er kann auch damit rechnen, dass ihm, solange er infolge einer Erkrankung im späteren Verlauf des Semesters gehindert wird, die Ausbildung fortzuführen, bis zu drei Monaten die bewilligten Förderungsbeträge weiter gezahlt werden. Randnummer 32 … Randnummer 33 Erscheint dem Auszubildenden aber das mit alldem verbundene Risiko zu groß – möglicherweise auch deshalb, weil er noch nicht absehen kann, wann seine Studierfähigkeit wiederhergestellt sein wird –, dann wird er – sofern eine solche Maßnahme hochschulrechtlich zulässig ist – eine rückwirkende Beurlaubung für das Semester beantragen. Gibt die Hochschule dem statt, dann wird das Urlaubssemester als Fachsemester nicht mitgezählt und der Auszubildende gerät schon deshalb nicht in einen Ausbildungsrückstand. Das hat dann die förderungsrechtliche Folge, dass ihm Afö für das Urlaubssemester nicht zusteht.“ Randnummer 34 Dem hat sich das erkennende Gericht bereits in der Vergangenheit (Gerichtsbescheid vom 04.12.2008 – 3 K 342/08.F
(1)– juris) angeschlossen; es erachtet auch im vorliegenden Verfahren diese Ausführungen für zutreffend. Randnummer 35 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in dem Termin am 06.08.2013 aus der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Situation des dortigen Klägers und den Unterschieden zur Klägerin des vorliegenden Verfahrens eine unterschiedliche rechtliche Bewertung herzuleiten versuchte, vermag ihm das erkennende Gericht nicht zu folgen. Randnummer 36 Dass die Klägerin gar keinen Antrag auf Gewährung des Urlaubssemesters gestellt haben könnte, kann nicht angenommen werden. Das von der Klägerin zu den Akten gereichte Schreiben der Hochschule E. vom 26.06.2012 (Blatt 51 d. Akte) weist im Betreff einen „Antrag auf Urlaubssemester“ auf. Auch die Zusatzvereinbarung zum Studienvertrag vom 21.06.2012 weist eingangs darauf hin, dass beabsichtigt sei, der Klägerin auf ihren Wunsch ein Urlaubssemester zu gewähren. Im Übrigen hatte auch die Klägerin beispielsweise in dem Widerspruchsschreiben vom 11.09.2012 unter 1.
  1. geschildert, dass die „nachträgliche Beurlaubung… beantragt wurde“, wenn auch auf Anraten der Hochschule. Dementsprechend schildert die Klägerin auch im Rahmen des Klageverfahrens, beispielsweise im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
  2. März 2013, dass sie Ende Juni 2012 einen entsprechenden Antrag - auf Genehmigung des Sommersemesters 2012 als Urlaubssemester – bei der Hochschule eingereicht habe und in der zweiten Juliwoche die Genehmigung erhalten habe. Bei diesen Gegebenheiten kann schlechterdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurlaubung der Klägerin für das Sommersemester 2012 ohne deren entsprechendes Zutun erfolgt ist. Randnummer 37 Auf die sonstigen, vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen tatsächlichen Unterschiede kommt es dagegen nicht an. Der Grund für die Nichtgewährung von Ausbildungsförderung während der Zeit einer Beurlaubung liegt nämlich im Wesen der Beurlaubung selbst. Randnummer 38 Wie das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Seite 263; Urteil vom 21.06.1979 –BVerwGE 58,132
(136f); Urteil vom 13.09.1984 – FamRZ 1985, 217 ) entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass bei einer Beurlaubung unabhängig davon, ob sie vor Semesterbeginn oder rückwirkend erteilt werde, das betreffende Semester nicht nur ausbildungsrechtlich, sondern auch förderungsrechtlich nicht auf die Dauer der Ausbildung angerechnet wird. Urlaubssemester zählen nach der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 (GVBl. I Seite 94) nicht als Fachsemester und können daher auch nicht auf die für das jeweilige Studium maßgebliche Regelstudienzeit angerechnet werden. Das BAföG knüpft hinsichtlich der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (§ 15 a Abs. 1 BAföG) und stellt hinsichtlich der Regelungen über einen – zum Teil erheblichen – Teilerlass der darlehnsweise gewährten Förderung darauf ab, ob das Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer bzw. innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach deren Ablauf erfolgreich beendet wird (§ 18b BAföG). Studierende, denen es ermöglicht würde, aus wichtigem Grund gewährte Urlaubssemester gleichwohl zur Fortsetzung ihres Studiums zu nutzen, könnten auf diese Weise Einfluss auf eine ihnen günstige Berechnung der Regelstudienzeit und der Förderungshöchstdauer nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12.11.2010 – 3 K 210.10 – Juris). Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Hessische Immatrikulationsverordnung schließt eine Beurlaubung in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Daran anlehnend bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 4 des Studienvertrages zwischen der Klägerin und der Hochschule E., dass innerhalb des Urlaubssemesters der Studierende weder berechtigt ist, Vorlesungen an der Hochschule zu besuchen noch Studien- oder Prüfungsleistungen jeglicher Art an der Hochschule zu erbringen. Die förmliche Beurlaubung hat demnach unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis. Während eines Urlaubssemesters findet ein Besuch der Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG, der ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung erfordert, nicht statt. Mangels förderungsfähiger Ausbildung stand der Klägerin deshalb für die Dauer des Urlaubssemesters Ausbildungsförderung nicht zu. Randnummer 39 Soweit teilweise angenommen wird (OVG Münster, Urteil vom 06.11.1998 – 16 A 753/97– openJur; vgl. Fischer in Rothe/ Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 15 RdNr. 12), dass in Fällen einer Erkrankung des Studierenden und einer erst gegen Semesterende rückwirkend erfolgten Beurlaubung die Vorschrift des § 15 Abs. 2a BAföG dergestalt eingreife, das bereits geleistete Ausbildungsförderung für den Zeitraum der ersten drei Monate der Erkrankung nicht gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. § 50 SGB X zu erstatten sei, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Denn die rückwirkende Beurlaubung der Klägerin „überlagert“ die ursprüngliche Erkrankung. Wegen der –oben dargelegten – unmittelbaren Rechtswirkungen einer förmlichen Beurlaubung für das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Betrachtung ex post kein Grund erkennbar, der die Leistung von Ausbildungsförderung für einen Zeitraum rechtfertigen würde, in dem neben der rückwirkenden Beurlaubung eine Erkrankung der Klägerin die Durchführung der Ausbildung verhindert hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 –FamRZ 1999, 962
(964)). Randnummer 40 Soweit die Klägerin schließlich der Auffassung ist, dass in ihrem Falle eine Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen ausgeschlossen sei, da sie bei Erhalt dieser Leistungen einen Anspruch auf die Ausbildungsförderung gehabt habe und sich daher nicht auf eine Rückzahlung habe einstellen müssen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Da § 48 SGB X in den Fällen des § 53 BAföG nicht anwendbar ist, wie sich aus § 53 Satz 3 BAföG ergibt, ist für eine Prüfung von Vertrauenschutzgesichtspunkten nur insoweit Raum, als deren Berücksichtigung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Danach kann die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen, wenn der Auszubildende für die spätere Änderung in keiner Weise verantwortlich ist, er mit ihr nicht rechnen musste und die ausgezahlten Förderungsbeträge guten Glaubens für seinen Ausbildungsbedarf verbraucht hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.01.2011 – 12 E 970/10– juris). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin die Beurlaubung – die zum Wegfall des Anspruchs auf Ausbildungsförderung führte – selbst beantragte und wünschte. Randnummer 41 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werde, § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032758

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