Voraussetzungen des Anspruchs auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte Leitsatz
(2)– HessVGRpr. 1999, 44; Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Juli 2013, § 89 LBG NW n. F. Rn. 32 ff.; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Juni 2013, Art. 109 BayBG Rn. 16; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Juli 2013, § 90e BBG a. F. Rn. 8; Gola RiA 1994, 1, 8; Mehde RiA 1998, 65, 66; Rob PersV 1993, 316, 318, 323 f.; v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand Juli 2013, § 107e HBG Rn. 36 m.w.N.). Der Vorrang der disziplinarrechtlichen Regelungen greift insoweit nicht ein. Randnummer 16 Der Entfernungsanspruch setzt voraus, dass sich die Bewertung als falsch erwiesen hat. Die entsprechende Feststellung ist zwar Tatbestandsvoraussetzung, sodass darüber grundsätzlich auch innerhalb eines Verfahrens entschieden werden kann, in dem der Entfernungsanspruch geltend gemacht wird. Aus der Fassung des gesetzlichen Tatbestandes folgt jedoch zugleich, dass sich die Unrichtigkeit bereits erweisen haben muss. Dies meint, dass bei im Rechtsweg angreifbaren Bewertungen des Dienstherrn grundsätzlich in den dafür bereit stehenden Verfahren darüber zu befinden ist, ob sich die – ggf. später zu entfernende – Bewertung als falsch erweist (Lemhöfer a.a.O.). Ergibt sich aus dem Ergebnis eines solchen Verfahrens, dass die Bewertung sich als falsch erwiesen hat, begründet dies im nächsten Schritt den Entfernungsanspruch. Randnummer 17 Hier hat die Klägerin die ihr am
- August 2006 eröffnete dienstliche Beurteilung über einen nachfolgenden Zeitraum von mehr als 6 Jahren weder mit einem Widerspruch noch mit einer ggf. anschließend zu erhebenden Klage angegriffen. Diese Möglichkeit stand ihr nach § 126 Abs. 1, 3 BRGG und seit dem 1.
- 2009 auch nach § 54 Abs. 1, 2 BeamtStG offen. Dienstliche Beurteilungen sind zwar nach allgemeiner Auffassung keine Verwaltungsakte. Gleichwohl sind sie einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf mögliche Verfahrens- und Beurteilungsfehler zugänglich. Der Klägerin stand also eine verfahrensrechtliche Möglichkeit offen, die dienstliche Beurteilung des Jahres 2006 mit Rechtsbehelf und ggf. mit einer Klage anzugreifen und auf diesem Wege neben der Klärung der Unrichtigkeit der Beurteilung auch eine Neubeurteilung zu erreichen. Randnummer 18 Der hier streitige und auf die Beurteilung von 2006 bezogene Entfernungsanspruch kann deshalb nur dann durchgreifen, wenn die Klägerin auch heute noch berechtigt wäre, die Unrichtigkeit der streitigen Beurteilung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und so die Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzung des Entfernungsanspruchs nachzuweisen. Daraus folgt umgekehrt, dass für eine gerichtlich nicht mehr angreifbare Bewertung, hier also die streitige Beurteilung, der Nachweis, sie habe sich als falsch erwiesen, nicht – mehr – geführt werden kann, da sich die Beamtin wegen der Unangreifbarkeit der entsprechenden Bewertung deren Fortbestand und damit auch deren Verbleib in der Personalakte gefallen lassen muss. Der Umstand, dass sich die Beurteilung als ungünstig für die Klägerin erweist, rechtfertigt nach § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HBG keinen Entfernungsanspruch, da diese Regelung den Verbleib eventuell ungünstiger Beurteilungen in der Personalakte ausdrücklich anordnet, sofern kein Entfernungsanspruch nach § 107e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBG besteht. Randnummer 19 Mit der Rechtsprechung des BVerwG geht die Kammer davon aus, dass die Vorschriften über die in § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmten Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine dienstliche Beurteilungen nicht gelten, da Beurteilungen keine Verwaltungsakte sind. Daher kann eine Widerspruchsfrist entsprechend § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 BeamtStG hinsichtlich derartiger Bewertungen nur eintreten, wenn der Beurteilung im Hinblick auf das gesetzliche Vorverfahrenserfordernis eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wird. Ist das wie auch hier im Jahr 2006 unterblieben, unterliegt die Einlegung eines Widerspruchs als Voraussetzung für die spätere Klageerhebung keinen gesetzlich normierten Fristen (BVerwG U. v. 13.11.1975 – II C 16.72– NJW 1976, 1281, 1282; HessVGH B. v. 12.3.1996 – 1 UE 2563/95 - juris Rn. 21 ; Schnellenbach Beamtenrecht in der Praxis,
- Aufl., 2013, § 11 Rn. 57). Randnummer 20 Dies schließt die Verwirkung des Rechts einer Beamtin nicht aus, die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen (BVerwG a.a.O.; NdsOVG B. v. 26.3.2013 – 5 LA 210/12– PersR 2013, 263; B. v. 6.12.2012 – 5 ME 258/12– ZBR 2013, 209; VGH BW B. v. 4.6.2009 – 4 S 213/09 - NVwZ-RR 2009, 967, 969 f.; HessVGH B. v. 12.3.1996, a.a.O. Rn. 22; U. v. 9.7.1997 – 1 UE 3581/95– ZBR 1997, 55, 57; OVG NW B. v. 13.10.2010 – 6 B 1001/10 - juris Rn. 9; Schnellenbach a.a.O.). Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn die Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, sodass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, die Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (BVerwG, VGH BW a.a.O.; HessVGH B. v. 12.3.1996, a.a.O.). Randnummer 21 Für eine Verwirkung kommt es damit sowohl auf das Zeitmoment, d. h. die Dauer der Untätigkeit der ein Recht in Anspruch nehmenden Person, wie auch auf das Umstandsmoment an, d. h. die berechtigte Erwartung der Gegenseite, nicht mehr mit der Ausübung des entsprechenden Rechts konfrontiert zu werden. Hier liegen zwischen der Eröffnung der streitigen Beurteilung am
- August 2006 und der erstmaligen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung durch einen diesbezüglichen Antrag der Klägerin, hier in Gestalt des Entfernungsanspruchs, mehr als 6 Jahre. Setzt man diese Frist in Bezug zur Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO oder der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), ist das Zeitmoment der Verwirkung klar erfüllt (vgl. NdsOVG B. v. 26.3.2013, a.a.O. – 2,5 Jahre; B. v.6.12.2012, a.a.O. – etwas mehr als 3 Jahre; HessVGH B. v. 12.3.1996, a.a.O. Rn. 23 f. – 20 Monate). Das wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 22 Das Umstandsmoment wird hier zulasten der Klägerin dadurch erfüllt, dass sie bereits unmittelbar bei der Eröffnung der streitigen Beurteilung zu erkennen gegeben hat, mit ihr nicht einverstanden zu sein. Der Aktenvermerk des Beurteilers vom
- August 2006 dokumentiert insoweit, dass die Klägerin vor allem gerügt hatte, dass für ihre Dienstzeit in X und die Dienstzeit in XY unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe gelten sollten, weil für die beiden Polizeipräsidien unterschiedliche Beurteilungssysteme bestanden. Die Klägerin verweigerte ihre Unterschrift zur Bestätigung der Eröffnung der Beurteilung einschließlich deren Erläuterung im Eröffnungsgespräch nicht nur am
- August 2006, sondern nach entsprechend erbetener Überlegungszeit auch am Folgetag. Dieser Vorgang musste beim Beklagten die Besorgnis auslösen, die Klägerin werde sich möglicherweise durch einen Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder einen Widerspruch gegen nicht akzeptierte Beurteilung zur Wehr setzen, um eine aus ihrer Sicht rechtlich einwandfreie und dann auch günstigere Beurteilung zu erhalten. Randnummer 23 Gleichwohl hat die Klägerin in der Folgezeit bis zur Stellung des Entfernungsantrags alles unterlassen, was einen Anhalt darauf bieten kann, sie wolle die erteilte Beurteilung angreifen oder beseitigen, halte sie für unrichtig bzw. falsch. Die Klägerin hat keinen der für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs erforderlichen Schritte unternommen, ist auf ihre im Eröffnungsgespräch vom
- August 2006 erhobenen Einwände in der nachfolgenden Zeit nicht zurückgekommen, noch hat sie sonst Einwände gegen die Beurteilung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Randnummer 24 Die als Anlagen zum Schriftsatz des Klägerinbevollmächtigten vom
- Juni 2013 überreichten Kopien von Schriftstücken der Klägerin lassen nicht erkennen, dass sie bis zur Stellung des Entfernungsantrags im Oktober 2012 – auch – die dienstliche Beurteilung von 2006 angreifen wollte. In ihrem Schreiben vom
- September 2006 rügt die Klägerin das Fehlen einer Reihe von Unterlagen in ihrer Personalakte, in die sie zuvor am
- September Einsicht genommen hatte. Aussagen zur Beurteilung vom Juli 2006 enthält dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom
- August 2012 rügte die Klägerin ihre Beurteilung für den Beurteilungszeitraum
- Juli 2006 bis zum
- Juni 2012 und machte geltend, eine Begründung für den Leistungsabfall im Verhältnis zur Beurteilung für die Zeit vor dem
- Juli 2006 liege nicht vor. Auch dieses Schreiben enthält keinen Angriff auf die für diesen Zeitraum erteilte und hier streitige Beurteilung. Vielmehr dient diese Beurteilung – offenbar vorbehaltlos - als Grundlage für die gegen die aktuell erteilte Beurteilung erhobenen Einwände. Dies zeigt, dass die Schlussfolgerung des Beklagten, die Klägerin habe sich mit ihrer Beurteilung aus dem Jahr 2006 abgefunden, gerechtfertigt ist. Randnummer 25 Das Schreiben der Klägerin vom
- Oktober 2006 setzt sich mit einem Personalgespräch vom
- September 2006 auseinander, stellt aber ebenfalls keinerlei Bezug zur streitigen Beurteilung her. Randnummer 26 Richtig ist allerdings, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der Beurteilung erklärt hat. Dessen bedurfte es jedoch nicht, da Beurteilungen auch dann Bestand haben, wenn eine solche Einverständniserklärung fehlt. Aus dem Fehlen einer solchen Erklärung folgt jedenfalls nicht, dass der Dienstherr mehr als 6 Jahre nach Eröffnung der Beurteilung damit rechnen muss, auf eine Überprüfung dieser Beurteilung in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin hat dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen derartigen Eindruck vermittelt. Vielmehr durfte der Dienstherr aus der längeren Untätigkeit der Klägerin in Bezug auf die streitige Beurteilung im Hinblick auf die anfangs deutlich gemachten Bedenken hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit seinerseits den Schluss ziehen, es werde zu einem diesbezüglichen Überprüfungsverfahren nicht mehr kommen. Für eine solche Annahme bestand schon deshalb Anlass, weil die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein. Der Dienstherr konnte also davon ausgehen, dass die Klägerin innerhalb angemessener Zeit nach dem
- August 2006 eine Entscheidung darüber treffen werde, ob ein rechtlicher Angriff auf die Beurteilung erfolgen solle. Da ein solcher Angriff innerhalb angemessener Zeit ausgeblieben ist, durfte der Dienstherr zu dem Schluss kommen, der anfangs dokumentierte Streit habe sich für die Klägerin erledigt, und es werde bei der Beurteilung bleiben. Randnummer 27 Das Interesse des Dienstherrn am Verbleib der - aus der Sicht der Klägerin fehlerhaften, aus der Sicht des Beklagten rechtmäßigen - Beurteilung in der Personalakte ist auch schutzwürdig. Dies ergibt sich schon daraus, dass es für den Dienstherrn regelmäßig außerordentlich schwierig ist, nach Ablauf vieler Jahre für einen lange oder gar wie hier sehr lange zurückliegenden Zeitraum noch eine ordnungsgemäße Beurteilung fachlicher Leistungen und der Befähigung vorzunehmen. Dies folgt schon allein daraus, dass das Erinnerungsvermögen der für eine Beurteilung in Betracht kommenden Personen für eine solche Beurteilung regelmäßig nicht ausreichen wird, sodass im Ergebnis nur eine – ggf. erneut – fehlerhafte Beurteilung erfolgen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr nicht mit einer erneuten Beurteilung des fraglichen Zeitraums rechnen muss, insoweit also keine besonderen Vorkehrungen zu treffen hat. Ihnen wird oft schon dadurch genügt, dass sich die Beurteiler in einem zeitnah angestrengten Verfahren zur Überprüfung einer in Zweifel gezogenen Beurteilung zu den gegen sie erhobenen Einwänden äußern müssen und insoweit ergänzend dokumentieren, wovon sie bei der Beurteilung ausgegangen sind. Dazu kommt es nicht, wenn eine Beurteilung – wie hier - über Jahre hinweg verfahrensrechtlich nicht angegriffen wird. Randnummer 28 Auf dieser Grundlage kann das Tatbestandsmerkmal einer sich falsch erweisenden Bewertung nicht mehr erfüllt werden. Randnummer 29 Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Dienstherr ein Interesse an einer objektivierten Leistungsfeststellung hinsichtlich der Klägerin hat. Diese Frage beantwortet sich durch die Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs selbst. Randnummer 30 Soweit die Klägerin eine Neubeurteilung für den Zeitraum vom
- März 2001 bis zum
- Juli 2006 verlangt, ist das Begehren als Leistungsklage statthaft. Das insoweit nicht durchgeführte Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) führt nicht zur Unzulässigkeit dieser Klage, weil sich das beklagte Land vorbehaltlos auf diese Klage eingelassen und damit auf das Erfordernis eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung verzichtet hat. Randnummer 31 Gleichwohl ist die Klage unzulässig, weil die Klägerin ihr diesbezügliches Klagerecht, wie bereits ausgeführt, verwirkt hat. Auf diesen Einwand hat das beklagte Land nicht verzichtet, wie sich schon aus den Gründen des Bescheides vom
- November 2012 und des Widerspruchsbescheides ergibt. In beiden Bescheiden wird die Verwirkung des Rechts auf Überprüfung der streitigen Beurteilungen geltend gemacht. Im Übrigen handelt es bei der Verwirkung um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand, der nicht davon abhängig ist, dass er als solcher ausdrücklich geltend gemacht wird. Randnummer 32 Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO. Randnummer 34 Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032763