folgenden Berechnungsgrundlagen ausgeht: Stellenart Anzahl Deputat LVS Brutto Verm Grund Verm LVS netto Prof. 22 8 176 4 Studiendekan 172 JuniorProf. 1 4 4 0 4 AkadRat/OberRat (Z) 9 4 36 0 36 AkadRat/OberRat (D) 3 8 24 0 24 Oberstudienrat HSD überw. LT 1 14 14 0 14 WiMi (D) 10,5 8 84 0 84 14 4 56 0 56 Summen 60,5 394 4 390 Randnummer 8 Dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Medizin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan, Prof. A., habe das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 22.05.2012 - auch rückwirkend ab 2007 - zugestimmt. Eine Erhöhung des Lehrangebots
VO aufgrund einer Titellehre erfolge nicht. Die Antragsgegnerin habe im berücksichtigungsfähigen Zeitraum auch keine Lehraufträge erteilt. Randnummer 9 Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringe Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin von 44,4617 SWS, so dass das bereinigte Lehrangebot 345,5383 SWS umfasse. Randnummer 10 Daraus ergebe sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,8870 SWS und einem Schwundfaktor von 0,9460 nunmehr eine Aufnahmekapazität von 388 (richtig: 387)Studienplätzen. Randnummer 11 Für das
Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334). Soweit diese Form der Entscheidung Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet, war dieser in der Vergangenheit ausschließlich von (damaligen) Beteiligten selbst zu verantworten. Randnummer 14 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, WiMi (Z), sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern
der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen. Ob der antragstellende Beteiligte unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Randnummer 15 1. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Randnummer 16 Dabei kann dahinstehen, ob die Anträge sämtlicher Antragsteller auf außerkapazitäre Hochschulzulassung bei der Antragsgegnerin die Ausschlussfrist des § 23 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (StudienplatzvergabeVO Hessen) vom 07.05.2013 (GVBl. I S. 172) wahrten. Danach hätten ihre Anträge bis zum 01.09.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein müssen. Randnummer 17 Weiterhin kann dahinstehen, ob sämtliche Antragsteller
Maßgabe von § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen einen frist- und formgerechten Zulassungsantrag
VO Hessen gestellt hatten und - soweit die Antragsteller ihre Zulassung für das 1. Fachsemester begehren - es eines solchen innerkapazitären Zulassungsantrags
VO Hessen tatsächlich bedurfte (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N - juris Rn. 27 ), oder ob § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen insofern "ins Leere" läuft, weil diese Antragsteller innerkapazitäre Anträge sinnhafterweise nur
den Regeln der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20.05.2008 (GVBl. I S. 706), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2013 (GVBl. I S. 191) stellen können. Randnummer 18 Dem musste das beschließende Gericht nicht
gehen, denn die Antragsteller haben jedenfalls - wie sich den weiteren Ausführungen entnehmen lässt - nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin für die hier streitbefangenen Fachsemester eine weitere Aufnahmekapazität besteht. Randnummer 19 Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlung seitens des beschließenden Gerichts, ob sämtliche Antragsteller die Widerspruchsfrist bzw. Klagefrist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheide/Widerspruchsbescheide eingehalten hatten, oder ob eine eventuell eingetretene Bestandskraft des ablehnenden Bescheides der begehrten vorläufigen Regelung entgegen stehen könnte. Randnummer 20 Randnummer 21
VO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten, die hier mit 151,3895 zu berücksichtigen sind, zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Summe von 344,1398 ist für die Orthopädie um den Faktor 1,0594 zu erhöhen, woraus sich eine Kapazität von 344,1398 X 1,0594 = 364,5817 Studienplätzen , aufgerundet also 365 Studienplätzen ergibt. Randnummer 24 Tatsächlich waren
Vorlesungsbeginn - Stichtag
VO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen
Auffassung der Kammer nichts her. Bereits im Beschluss zum Wintersemester 2008/2009 (3 L 2314/08.FM.W8 u. a.
den Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2007/2008 unter anderem ihre Ursache in einer Neustrukturierung des klinischen Studiums im Rahmen der Umsetzung der neuen Approbationsordnung für Ärzte hat (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.06.2008 - 10 FM 3028/07.W); deshalb vermögen die für den jetzigen Berechnungszeitraum maßgebenden Erkenntnisse eine Änderung der Rechtsprechung des Gerichts nicht zu begründen. Randnummer 27 Soweit von Antragstellern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin gesehen wird, ein Lehrkrankenhauskonzept für die Gewinnung weiterer Patienten zu erstellen, wird dies von der beschließenden Kammer im vorliegenden Fall nicht geteilt. Die von den Antragstellern zum Beleg ihrer Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21.10.2013 (Az.: 2 NB 47/13 u.a.) verhält sich zu besonderen, mit der Ausrichtung auf die Hochleistungsmedizin verbundenen Einschränkungen der Patienteneignung an der Medizinischen Hochschule Hannover - MHH -. Dem hatte der Verordnungsgeber in Niedersachsen dadurch Rechnung getragen, dass er für den Modellstudiengang HannibaL an der MHH in §17 Abs. 2 KapVO Nds eigene Parameter für die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität schuf (10,65% der tagesbelegten Betten, Erhöhung um die Zahl Eins je 1300 ambulanter Erstkontakte in den Polikliniken). Aus dieser "Unwucht" zu Lasten der Ausbildung schließt das OVG Lüneburg auf eine Verpflichtung der MHH, in Zukunft einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Dieser Zielkonflikt besteht bei der Antragsgegnerin nicht, da sich ihre patientenbezogene Kapazität - wie oben dargelegt - anhand der "normalen" Parameter berechnet. Randnummer 28 Weitergehende Ausführungen zur klinischen Kapazität sieht die Kammer hier nicht veranlasst. Randnummer 29
stehenden Ausführungen unter 4.4) von 0,9560 zu 386 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.1983 - XI TG 1757/81 -; Beschluss vom 01.04.1993 - GA 22 E 5642/92 TG -). Die daraus ermittelte Kapazität für das
Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen ( § 8 Abs. 1 KapVO ). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet ( § 9 Abs. 1 KapVO ). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann ( § 8 Abs. 3 KapVO ). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren.
der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W
Abzug des Dienstleistungsexports 345,5383 SWS. Unter Berücksichtigung des Curricularanteils der Vorklinik von 1,8870 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9511 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 385 Studienplätzen für das
mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird, liegt das Lehrverpflichtungspotenzial dieser Stelle derzeit bei 4 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 - Juris Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 39 Soweit von verschiedenen Antragstellern angeben wurde, dass die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten daraufhin zu überprüfen seien, ob ein Befristungsgrund im Sinne der Hochschulgesetze und/oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da ansonsten von einem Deputat von 8 SWS auszugehen sei, wird dies von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dies gilt in gleichem Maß für die Auffassung, dass es auf die Bewertung der übertragenen Aufgaben ankomme, da mit Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 14 und 15 das geringere Lehrdeputat von 4 SWS nicht zu vereinbaren sei. Randnummer 40 Diese Einwände sind schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung- wie oben ausgeführt - nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Vielmehr werden im Wege des pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen
Stellengruppen den Lehreinheiten zugeordnet, wobei das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrperson einer Stellengruppe - gemessen in Deputatstunden - ist. Entscheidend ist deshalb lediglich, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf diesen Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben oder wie sie besoldet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91T; Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 - juris Randnummer 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 u.a.; juris Randnummer 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - juris Randnummer 76 ff.). Randnummer 41 4.1.1. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Studiendekan Prof. A. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer nicht.
1 LVVO kann bei der Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Dekanatstätigkeit ist Tätigkeit in der Fachbereichsleitung, denn
1 S. 1 des Hess. Hochschulgesetzes - HHG - leitet das Dekanat den Fachbereich.
2 S. 1 HHG gehören dem Dekanat die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Dies alles gilt
1 und Abs. 2 HHG auch für das Dekanat des Fachbereichs Medizin. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Ausschöpfung der Ermäßigungsmöglichkeiten um bis zu 50 v. H. im vorliegenden Falle überhöht sei, schließt sich die beschließende Kammer dem nicht an. Die Ermäßigung um 4 SWS ist inhaltlich angesichts der Größe des Studiengangs und der umfangreichen Tätigkeit des Studiendekans, wie sie insbesondere in dem Antrag von Prof. A. an den Präsidenten der Antragsgegnerin vom 07.Mai 2012 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 15.10.2012; Blatt 51 der Generalakte) beschrieben wird, angemessen. Dementsprechend hatte in der Vergangenheit weder die beschließende Kammer noch der Hess. VGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13.FM.W12 - Seite 8f des Beschlusses) Bedenken hinsichtlich der Höhe der gewährten Ermäßigung. Hinsichtlich des Dr. C. zugeordneten Lehrdeputats hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben. Das Deputat für die Stelle wird - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - mit 14 SWS angeben und findet in dieser Größenordnung seinen Niederschlag in der Kapazitätsberechnung.
1 Nr. 4 LVVO handelt es sich bei dieser Bewertung um die Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst bei überwiegender Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Berechnungszeitraum 2010/2011 mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 die weiteren Dienstaufgaben von Dr. C. im Einzelnen dargestellt. Hieran hat sich ausweislich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 12.08.2013 (Bl. 1 ff. der Generalakte) für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts geändert. Dies trägt auf der Grundlage des jetzigen Erkenntnisstandes
Umfang und Zuschnitt weiterhin die Deputatsbewertung von 14 SWS, was auch vom Hessischen VGH (Beschluss vom 13.05.2013 -10 B 756/13.FW.W12 - S. 9 f. des Beschlusses) in gleicher Weise gesehen wurde. Randnummer 42 4.1.2. Entgegen der Annahme einiger Antragsteller steht Lehrangebot aus Lehraufträgen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die das Lehrangebot zusätzlich erhöhen könnten, nicht zur Verfügung. Da
den Ausführungen der Antragsgegnerin im berücksichtigungsfähigen Zeitraum keine Lehraufträge erteilt wurden, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern nicht substantiiert erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Dies gilt desgleichen für die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, dass keine Lehrleistungen durch externe Privatdozenten oder Honorar- bzw. außerplanmäßige Professoren erbracht werden. Randnummer 43 4.1.3 Das Lehrangebot ist entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin Veranstaltungen in der Vorklinik durchführen könnte. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb Lehrpersonal aus den genannten Lehreinheiten auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen muss. Der Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 3 2. HS KapVO , wonach die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, ist nicht so zu verstehen, dass diese Lehreinheit auch zwingend Dienstleistungen im vorklinischen Bereich zu erbringen hat. Selbst wenn diesen Lehreinheiten zugeordnete Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels
frage in ihrer Lehreinheit nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi), Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn grundsätzlich werden der Berechnung der Kapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind ( § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung des Lehrangebots sind - wie oben dargelegt - alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen
Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen ( § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Der Berechnung des Deputatstundenangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. - und des Hess. VGH, Beschlüsse vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - S. 9 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12 - S.15 f. des amtlichen Umdrucks, vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -; OVG Sachsen - Anhalt, Beschl. vom 23.03.2007 - 3 N 199/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 -). Randnummer 44 Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Seminare mit klinischem Bezug und die integrierten Seminare
O von Lehrpersonen der Klinik durchführen zu lassen. Zwar sieht §2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischen Bezug. Hierin ist jedoch lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 10 B 781/12.GM.W1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08. 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - Juris Rn. 28). Randnummer 45 Soweit in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 ÄAppO verwiesen wird, führt dies
Auffassung der beschließenden Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Dass der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Beziehung zu klinischen Fragestellungen aufweisen soll, führt nicht zwingend zu der Konsequenz, dass in die Seminare gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO klinisches Lehrpersonal zu integrieren ist. Welche Personen das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen als die
O
Landesrecht zuständige Stelle (vgl. Verordnung vom
3 Satz 2, 2. Halbs. HRG bei dem vor der Festsetzung einer Zulassungszahl von der Hochschule abzugebenden Bericht anzuwenden sind. Es erscheint bereits ausgesprochen zweifelhaft, ob die Festsetzung des Umfangs von Lehrverpflichtungen unter die "Ermittlung und Festsetzung von Ausbildungskapazitäten der Hochschulen" zu fassen ist. Die rechnerische Ermittlung der Kapazität setzt nämlich bestimmte Parameter schon voraus, von denen für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Studienplätze auszugehen ist. Das betrifft auch die Höhe der Lehrverpflichtung.
VO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson in Deputatstunden. Die genannte Regelung beinhaltet somit keine eigenständige Festsetzung einer Lehrverpflichtung, sondern knüpft an die durch das Dienstrecht festgesetzte Lehrverpflichtung an und bestimmt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Auf welche Weise und in welcher Höhe das Dienstrecht die Lehrverpflichtung festsetzt, bleibt diesem überlassen. Die Berechnung der Ausbildungskapazität fußt somit gleichsam auf den Vorgaben durch das Dienstrecht, so dass die Grundsätze zur Ermittlung der Ausbildungskapazität den Umfang der durch das Dienstrecht vorgegebenen Lehrverpflichtung nicht erfassen dürften. Randnummer 54 Unabhängig hiervon verlangt zwar § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG die Entwicklung einheitlicher Grundsätze. Jedoch kann eine solche "Entwicklung" nicht darin gesehen werden, dass einzelne Bundesländer Änderungen vornehmen - hier: Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen - und damit andere zwingen, ihnen zu folgen. Selbst wenn also eine Mehrheit der Bundesländer eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung vorgenommen haben sollte, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Landes Hessen, durch eine Änderung seiner Lehrverpflichtungsverordnung "
zuziehen". Dies wäre mit der staatlichen Souveränität nicht vereinbar, da ansonsten andere Bundesländer bestimmen würden, welche Regelung im Lande Hessen zu gelten hat." Randnummer 55 Dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 56 4.1.5. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sogenannte "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden müssten, folgt die Kammer in ständiger, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsprechung nicht (Beschluss der Kammer vom 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W ; Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. --; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2006 - 8 FM 3543/05.W; zuletzt Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 747/13.FM.W12 - S. 10 f. des amtlichen Umdrucks) . Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen
dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die
dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -, Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
VO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen (ständige Rspr. des HessVGH: Beschluss v. 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, S.259 ff
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - DVBl 1983, 842(843 f)) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris) sind diejenigen Studierenden von der Summe der Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass von den bei ihr eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin 6 Studierende bereits einen Vorabschluss in Humanmedizin besitzen oder parallel im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Diese Zahl entspricht der Größenordnung der Vorjahre. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Summe der in den Semestern 1 bis 10 bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin zutreffend von insgesamt 519 auf 513 reduziert. Randnummer 61 Entgegen der noch in dem Beschluss vom 15.03.2011 (Az.: 3 L 2077/10.FM) und von manchen Antragstellern weiterhin vertretenen Rechtsauffassung, dass das 11. Semester in dem Studiengang Zahnmedizin - als Prüfungssemester - bei der Berechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports mit einzubeziehen sei, hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (mehr), lediglich die von der Antragsgegnerin berücksichtigten 10 Fachsemester in die Berechnung einzustellen (B.v. 27.03.2012 - aaO.). Dies ergibt sich daraus, dass das Studium der Zahnmedizin eine Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern umfasst (§ 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO -). Lehrleistungen im Sinn der Kapazitätsverordnung werden letztlich nur in diesem Zeitraum abgefragt und erbracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Semesteranzahl eine der Studienordnung gemäße umfassende Ausbildung der Studierenden möglich ist. Dementsprechend bestimmt sich der Curricularnormwert an den Deputatstunden in dieser Ausbildungszeit ( § 13 Abs. 1 Kapazitätsverordnung ). Außerhalb dieser Ausbildungszeit liegt die Prüfungszeit (sogenanntes Prüfungssemester).
O schließt sich das Prüfungssemester an die Ausbildungszeit an. Auch §2 ZAppO differenziert zwischen der Regelstudienzeit von 10 Semestern und der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung. Anhand der oben erwähnten Kriterien ergibt sich danach für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin folgende Berechnung: Randnummer 62 Die mittlere Jahrgangsbreite beträgt bei 513 Studierenden und 10 Semestern 102,
den Berechnungen der Antragsgegnerin - wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum - 1,
Auffassung des beschließenden Gerichts - und in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12) - keinen Raum. Denn im Zuge der Entwicklung der ÄAppO ist von der ZVS kein "Beispielstudienplan" erarbeitet worden, so dass von daher kein aus einem Beispielstudienplan herzuleitender verbindlicher CNW-Anteil für die Vorklinik existiert. Zwar liegt hier ausweislich der Curricularanteilsberechnung der CNW-Anteil der Vorklinik mit 2,4936 deutlich über dem Wert anderer Hochschulen, der zwischen 2,41 und 2,42 liegt; allerdings handelt es sich bei diesem Wert nicht um einen Normwert, also einen Wert, der durch Rechtsnorm festgesetzt worden ist. Denn eine solche proportionale Kürzung ist nur dann vorgenommen worden, wenn ein Curricular norm wert überschritten worden war (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.07.2009 - 10 B 865/09.FM.W8 m. w. N.). Zutreffend hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass der Curricularanteil der Vorklinik von 2,4936 und der Curricularanteil der Klinik von 5,5857 insgesamt mit einem Wert von 8,0793 den Curricular norm wert für Medizin von 8,2 nicht überschreiten. Randnummer 75 Daraus ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von Randnummer 76 345,5383 X 2 = 691,0766 : 1,8870 = 366,2303 Studierende. Randnummer 77 4.4 Dieses Ergebnis ist
den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Randnummer 78
VO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsel oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Randnummer 79 Die von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.08.2013 vorgelegte Schwundberechnung, die letztlich zu einer Schwundquote von 0,9601 führte, ist zu korrigieren. Randnummer 80 Die Antragsgegnerin hat - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.9.2013 im einzelnen beschrieben - zur Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern die gerichtlich zugelassenen Antragsteller
träglich (auch) auf das jeweils erste Fachsemester addiert,
dessen Rechtsverhältnissen sie zuzulassen waren.
der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0; Beschluss vom 08.05.2012 - 10 B 623/12.GM.W1), der die beschließende Kammer folgt, sind für ein bestimmtes Anfangssemester stets die tatsächlichen Studentenanfängerzahlen zugrundezulegen. Die Berücksichtigung gerichtlich zugelassener Antragsteller kann deshalb allenfalls dann erfolgen, wenn diese tatsächlich in diesem Semester noch ihr Studium aufnehmen und auch mit einer geordneten Durchführung des Studiums noch zu rechnen ist. Diese Möglichkeit scheidet aus, soweit - wie bei den hier infrage stehenden Studentenkohorten, die im Wintersemester 2010/2011 bzw. im Wintersemester 2011/2012 ihr Studium aufnahmen - die gerichtliche Entscheidung und damit die Aufnahme des Studiums zu einem Zeitpunkt erfolgt, in der Lehrbetrieb für dieses Semester bereits weitgehend fortgeschritten ist oder die Zulassung gar erst in einem späteren Semester erfolgt. Randnummer 81 Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass ihr von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.07.2012 - OVG 5 NC 20.12 - Juris) inspiriertes Vorgehen relativ bewerberfreundlich ist, da eine Addition
träglich zugelassener Antragsteller auf das jeweils erste Fachsemester bewerberfreundlicher ist, als die gerichtlich zugelassenen Antragsteller erstmals in mittleren Studiensemestern "erscheinen" zu lassen. Randnummer 82 Diese Vorgehensweise enthält jedoch auch einen bewerberunfreundlichen Aspekt, denn die
trägliche Addition der gerichtlich zugelassenen Antragsteller auf die Studentenkohorte,
deren Rechtsverhältnissen sie zuzulassen waren, führt dazu, dass bei den gerichtlich zugelassenen Antragstellern rechnerisch keinerlei Schwund stattfindet. Insofern Randnummer 83 verfälscht
Auffassung der beschließenden Kammer diese Vorgehensweise (auch) den Sinn der Schwundquotenberechnung. Mittels der Schwundquotenbildung soll - wie dargelegt - ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden (BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - NVwZ-RR 1989, 184
Auffassung der erkennenden Kammer sowohl dann gestört, wenn vom Gericht
träglich
den Rechtsverhältnissen eines bestimmten Semesters zugelassene Antragsteller erstmals zahlenmäßig in einem höheren Semester dieser Studierendenkohorte "erscheinen" als auch dann, wenn
träglich gerichtlich zugelassene Antragsteller zu der Studierendenzahl weitgehend fortgeschrittener oder bereits beendeter Semester addiert werden. Randnummer 84 Im Interesse einer möglichst realitätsnahen Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern hat deshalb die Kammer in der Vergangenheit
träglich zugelassene und in höheren Semestern erstmals aufgeführte Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen. Randnummer 85 Soweit die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.11.2013 eine durch die Verfügung des Gerichts vom 19.8.2013 veranlasste "neue" Schwundquotenberechnung überreicht hat, bedarf auch diese der Korrektur. Zur Erläuterung dieser Schwundquotenberechnung wird dargelegt, dass die Antragsgegnerin von den Bestandszahlen früherer und höherer Fachsemester die Zahl der aufgrund der entsprechenden - im einzelnen aufgeführten - gerichtlichen Entscheidungen vergebenen Studienplätze abgezogen habe. Randnummer 86 Dies führt dort, wo bereits die Kammer in der Vergangenheit diese Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen hatte, zu einem nicht gerechtfertigten höheren Schwundfaktor und damit zu einem überproportionalen Anstieg der Zulassungszahl des in Streit stehenden Semesters (vgl. dazu Hess VGH, Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - Seite 7 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 87 Deshalb übernimmt die Kammer aus ihrem Beschluss vom 5.2.2013 (3 L 2454/12.FM.W12 u.a.) die Bestandszahlen, soweit sie die Zeit vom Sommersemester 2008 bis zum Wintersemester 2011/12 betreffen. Diese Bestandszahlen sind von der Kammer in den frühere Zeitpunkte betreffenden Kapazitätsstreitigkeiten und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der eingelegten Beschwerden überprüft worden. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, im Rahmen der Schwundquotenberechnung an diesen Bestandszahlen etwas zu ändern. Randnummer 88 Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Schwundquotenberechnung mitgeteilten Bestandszahlen für das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/13, die bislang noch keiner gerichtlichen Überprüfung unterlagen, fällt zwar auf, dass diese deutlich unter den in der Vergangenheit mitgeteilten Abbildungen des Studierendenbestandes liegen, sich aber andererseits auch wiederum nicht in einer Weise von diesen Zahlen entfernen, dass sich für die Kammern verböte, den tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin das grundsätzlich gebotene Vertrauen entgegenzubringen und diese als zutreffend anzusehen (Hess VGH, Beschluss vom 8.5.2012 - 10 B 623/12.GM.W1 m.w.N.). Randnummer 89 Der Schwundfaktor beträgt deshalb ausweislich der
folgenden Berechnung durch die Kammer 0,
Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2013/2014 erhoben wurde, waren am Stichtag der Berechnung, am 15.11.2013, im 1. Fachsemester tatsächlich 477 Studienplätze besetzt. Randnummer 94 Soweit von Antragstellerseite teilweise vorgetragen wird, dass die Vergabe von Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl von 390 Studienplätzen hinaus bei der Ermittlung der Kapazität nicht zu berücksichtigen sei, da Hochschulen an die festgesetzten Zulassungszahlen gebunden seien, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an, da die festgestellte Kapazität unterhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegt. Im Übrigen ist die Vergabe von Studienplätzen
der Rechtsprechung des Hessischen VGH (Beschluss vom 17.07.2012 - 10 A 467/12.Z - S. 9, 20 AU) grundsätzlich als bedarfsdeckend anzuerkennen, wobei es unerheblich ist, wie es zu der Überbuchung gekommen ist. Denn die Teilhaberechte der Studienplatzbewerber berechtigen nur zur Teilhabe an vorhandener Studienplatzkapazität. Sie verpflichten die Hochschule nicht, zusätzliche Studienplatzkapazitäten zu schaffen, die über das hinaus gehen, was an Studienplätzen vorhanden ist. Randnummer 95 Randnummer 96 4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.