r Ausrichtung von Entscheidungen
r Dienstpostenbesetzung i. V. m. Versetzungen am Anforderungsprofil.
den Anforderungen an eine fiktive Nachzeichung der Qualifikation bei Fachkenntnissen, Erfahrungen und Verwendungsbreite. Tenor Das Verfahren wird hinsichtlich der Bewerbung des Klägers auf den unter der Nr. 7104 am
bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte
tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Bewerbung auf drei Dienstposten, die unter den Nrn. 6110, 7107 und 8115 beim Zollfahndungsamt D-Stadt Inhalt der bezirksweiten Ausschreibung vom 7. September 2011 waren. Hinsichtlich des
nächst ebenfalls ausgeschriebenen ‚Dienstposten Nr. 7104, dessen Besetzung ebenfalls streitig war, haben der Kläger und die Beklagte zwischenzeitlich das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 2 Der Kläger war und ist beim Hauptzollamt D-Stadt Flughafen tätig,
nächst im Amt eines Zollsekretärs, seit dem
rückweisung der Berufung durch das Urteil des HessVGH vom
m Zollfahndungsamt D-Stadt. Der Leiter dieser Behörde teilte dem Zollfahndungsamt mit Schreiben vom 6. September 2011 mit, der Kläger sei derzeit als Abfertigungsbeamter im Warenverkehr eingesetzt und besitze momentan keine Befähigung
m Tragen von Waffen. Das Hauptzollamt sei
r Abgabe des Klägers bereit. Der örtliche Personalrat des Hauptzollamtes unterstütze die Initiativbewerbung des Klägers. Auch die örtliche Gleichstellungsbeauftragte habe keine Einwände. Randnummer 5 Am
besetzenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A6m/A8 bezogen. Randnummer 7 Das Anforderungsprofil für den Dienstposten 7107, dessen Aufgaben in der Mitarbeit im Ermittlungsdienst im Sachgebiet „Verbrauchssteuer“ liegen, verlangt die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für den Zollfahndungsdienst. Es handelt sich um die uneingeschränkte Außendiensttauglichkeit, volle körperliche Belastbarkeit, um die persönlichen Voraussetzungen für das Führen einer Schusswaffe, die Schulung in waffenloser Verteidigung und die Anwendung unmittelbaren Zwangs erfüllen
können, ferner um die Bereitschaft
mehrtägigen – auch kurzfristig angesetzten – Dienstreisen, Dienstverpflichtung außerhalb der normalen Arbeitszeit, Rufbereitschaft sowie
r Leistung von Mehrarbeit, Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B und die Bereitschaft
m Führen eines Dienst-Kfz, die Bereitschaft
r Wohnsitznahme im Einzugsbereich der Dienststelle, die Bereitschaft
r Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Das Anforderungsprofil für den Dienstposten 6110, dessen Aufgaben im Sachgebiet „Rauschgift“ liegen, entspricht dem des Dienstposten 7107. Randnummer 8 Das Anforderungsprofil für den Dienstposten 8115, dessen Aufgaben im Sachgebiet „Gemeinsame Ermittlungsgruppen Rauschgift“ liegen, verlangt über die genannten allgemeinen Voraussetzungen für den Zollfahndungsdienst hinaus die Bereitschaft
überdurchschnittlich häufigen Dienstreisen und
r Verwendung/Einsatz an wechselnden Dienstorten im Rhein-Main-Gebiet. Randnummer 9 Nach Einsicht in die Personalakten der Bewerber/innen, darunter der des Klägers erstellte die Leiterin des Zollfahndungsamtes unter dem
. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
r Qualifikation auf der Grundlage aktueller Beurteilungen
treffen und frühere Beurteilungen
berücksichtigen seien. Für ihn wäre eine Anlassbeurteilung
erstellen gewesen. Außerdem erfolge
rzeit seine Laufbahnnachzeichnung. Deren Ergebnis sei abzuwarten. Die Behauptung im Auswahlvermerk, er, der Kläger, verfüge über eine nicht nennenswerte Verwendungsbreite entbehre jeder Grundlage,
mal kein anderer Bewerber über eine derart breite Verwendungsbreite wie er, der Kläger, verfüge. Bei der Auswahl des Beigeladenen
3) komme es trotz geringerer Verwendungsbreite auf dessen frühere Beurteilungen an, die jedoch für andere Auswahlentscheidungen nicht als maßgeblich erachtet worden seien.
dem würden die ausgewählten Hilfskriterien in rechtlich unzulässiger Weise mit dem eigentlich anzuwendenden Verfahren vermengt, allerdings nur bei einigen Bewerbungen, während bei anderen – wie bei ihm, dem Kläger – dienstliche Leistungen unberücksichtigt geblieben seien. Darin liege ein Verstoß gegen das Gebot gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Die Bewertungen
den einschlägigen Fachkenntnissen seien nicht nachvollziehbar. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 (Bl. 3-17 d. A.), dem Kläger
gestellt am 23. November 2012, wies das Zollkriminalamt den Widerspruch des Klägers
rück. Randnummer 13 Mit seiner am 20. Dezember 2012 erhobenen Klage hat der Kläger
nächst nur die Neubescheidung seiner Bewerbungen für die Dienstposten 6110, 7104 und 7107 verlangt. Mit am 21. Dezember 2012 eingegangen Schriftsatz hat er sein Klagebegehren auf den Dienstposten 8115 erweitert.
r Begründung macht der Kläger geltend, die Auswahlentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil eine unzulässige Bündelbewertung der Dienstposten vorgelegen habe. Diese Bewertung wirke sich auch auf das Auswahlverfahren aus. Die im Auswahlverfahren angewandte Regelung von Ziff. 6.2.4 der Regelung des BMF für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung vom 23.6.2010 (ARZV), nach der bei einem Fehlen vergleichbarer aktueller Beurteilungen
m Zwecke der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die fachlich am besten geeignete Person für den jeweiligen Dienstposten festzustellen sei, weiche von den bindenden Vorgaben des Leistungsprinzips ab, sei deshalb rechtswidrig und habe daher keine Anwendung finden können. Die Laufbahnnachzeichnung sei rechtswidrig, da ein Wechsel in der herangezogenen Vergleichsgruppe stattgefunden habe. Im Übrigen werden die Ausführungen im Widerspruchsverfahren vertieft. Für eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten lasse sich dem Verwaltungsvorgang nichts entnehmen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Leitung des Zollfahndungsamtes D-Stadt vom 23. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes vom 31. Oktober 2012
verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die mit Ausschreibung vom 7. September 2009 ausgeschriebenen Dienstposten 6110, 7107 und 8115 eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
treffen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie vertieft die Ausführungen ihres Widerspruchsbescheides und weist die Rüge einer mangelnden Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter
rück. Die Auswahlentscheidung sei
Recht und fehlerfrei auf Ziff. 6.2.4 ARZV gestützt worden. Randnummer 17 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 18 Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge, betreffend das Auswahlverfahren, ein Ordner Verwaltungsvorgänge, betreffend das Widerspruchsverfahren und ein Band Personalakten der Beklagten, betreffend den Kläger, haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird
r Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 20 Das Verfahren ist hinsichtlich der Bewerbung des Klägers für den Dienstposten 7104 entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, da der Kläger und die Beklagte insoweit das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Randnummer 21 Im Übrigen ist das Begehren des Klägers als Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage
lässig. Da der Kläger mit seiner Initiativbewerbung vom
besetzen ist. Die Ablehnung einer solchen Bewerbung wird nach heute h. M. nicht als eigenständiger Verwaltungsakt aufgefasst. Auf die Ablehnung eines Versetzungsantrages lässt sich dies jedoch nicht übertragen. Randnummer 22 Soweit es um die der Versetzung nachfolgende Übertragung eines der ausgeschriebenen Dienstposten geht, ist das Begehren als Leistungsklage
lässig, da die Dienstpostenübertragung nach dem Wirksamwerden der Versetzung eine schlicht hoheitliche Maßnahme darstellt, der nicht die Eigenschaft einer auf Rechtswirkung nach außen gerichteten Entscheidung
kommt und die daher keinen Verwaltungsakt darstellt. Randnummer 23 Die am 21. Dezember 2012 vorgenommene Klageerweiterung
r Einbeziehung der Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten Nr. 8115 ist innerhalb der ein-monatigen Klagefrist des § 74 VwGO erfolgt und auch im Übrigen
lässig, weil die Änderung der am 20. Dezember 2012 erhobenen Klage jedenfalls sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Randnummer 24 Die Klage hat Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, den Kläger in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Versetzungsantrags unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese verletzen, und dem Kläger mangels Spruchreife ein Anspruch auf eine Neubescheidung seines Versetzungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
steht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 25 Die Bewerbungen des Klägers sind entgegen der Auffassung der Beklagten in erster Linie als Versetzungsanträge auszulegen. Für die am
seinen Gunsten ausfallende Auswahlentscheidung erst nach einer Versetzung an das Zollfahndungsamt D-Stadt im Wege der
weisung eines konkret-funktionellen Amtes bei dieser Behörde erfolgen. Diese Dienstpostenübertragung setzt die vorherige Versetzung an die entsprechende Dienststelle voraus, geht der verlangten Dienstpostenübertragung also voraus. Randnummer 26 Die Ablehnung der Versetzung des Klägers und damit auch der angestrebten Übertragung
mindest eines der drei streitbefangenen Dienstposten ist allerdings in formeller Hinsicht nicht
beanstanden. Die Gleichstellungsbeauftragte des Zollfahndungsamtes D-Stadt hat an der für den Kläger negativen und
gunsten der Beigeladenen ausgefallenen Auswahlentscheidung entsprechend § 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 BGleiG mitgewirkt und ihr Einverständnis mit dieser Entscheidung durch ihre Paraphe vom
gestimmt und dabei laut im Prozess abgegebener Erklärung sein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ausgeübt. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des Hauptzollamtes D-Stadt oder des dortigen örtlichen Personalrats war im Hinblick auf die für den Kläger negative Auswahlentscheidung nicht erforderlich. Diese beiden Organe wären nur bei einer für den Kläger günstigen Auswahlentscheidung des Zollfahn-dungsamtes
sätzlich
beteiligen gewesen. Randnummer 27 Die für den Kläger negative Entscheidung über seine Versetzungsanträge ist nicht von einer unzuständigen Dienststelle getroffen worden. Weder § 28 BBG noch eine sonstige Bestimmung des BBG legen für den Fall einer Versetzung
einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn fest, ob die Versetzung von abge-benden oder von der aufnehmenden Dienststelle
verfügen ist, was
r Folge hätte, dass diese Dienststelle auch über die Ablehnung eines Versetzungsantrages entscheiden müsste. Insoweit unterscheidet sich das BBG z. B. vom HBG, das in § 24 Abs. 3 S. 1 in seiner ab dem 1.3.2014 geltenden Fassung die
ständigkeit der abgebenden Stelle festlegt und in § 24 Abs. 3 S. 2 lediglich das intern einzuholende Einverständnis der aufnehmenden Stelle verlangt. Aus § 28 Abs. 5 BBG ergibt sich eine
ständigkeitsregelung nur für den Fall, dass der Beamte
einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll. Diese Sonderregelung lässt sich jedoch nicht für dienstherrninterne Versetzungen verallgemeinern (a. A. wohl Lemhöfer in Plog/Wiedow § 28 BBG 2009 Rn. 112). Randnummer 28 Die
ständigkeit der abgebenden Dienststelle ergibt sich jedoch aus der
ord-nung der Befugnisse von Dienstvorgesetzten, die nach § 3 Abs. 2 BBG befugt sind, in persönlichen Angelegenheiten von Beamten und Beamtinnen für diese bindende Entscheidungen einseitig
treffen. Versetzungen
anderen Dienst-stellen sind solche Entscheidungen, da sie in die Rechtsstellung der Versetzten eingreifen. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Versetzungsantrages. Solange der Kläger nicht beim Zollfahndungsamt beschäftigt ist, kann weder dessen Leitung noch das ihm übergeordnete Zollkriminalamt eine Dienstvorgesetztenentscheidung mit Wirkung für den Kläger treffen. Da die Versetzung
einer anderen Behörde mit einem Wechsel der Dienstvorgesetzten das Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde erfordert, wenn die Versetzungsentscheidung nicht von einer beiden Behörden gleichermaßen übergeordneten Behörde verfügt wird, ist es
lässig, das von der aufnehmenden Behörde, hier also dem Zollfahndungsamt,
erklärende Einvernehmen mit der Versetzung eines Beamten in seinen Amtsbereich
m Gegenstand einer selbstständigen Entscheidung dieser Behörde
machen, wenn das Einvernehmen verweigert wird und damit endgültig über das Versetzungsgesuch entschieden wird, da die Leitung des Hauptzollamtes D-Stadt keine Befugnis hat, sich darüber hinwegzusetzen. Dafür spricht auch, dass die Leitung des Hauptzollamtes sich bereits mit einer Wegversetzung des Klägers an das Zollfahndungsamt D-Stadt entsprechend den Bewerbungen des Klägers einverstanden erklärt hatte, die abschließende Entscheidung über diese Bewerbungen also auch in der Sache nur noch vom Zollfahndungsamt
treffen war. Randnummer 29 Die Entscheidung über eine Versetzung i. S. d. § 28 Abs. 1 BBG steht nach § 28 Abs. 2 BBG im Ermessen des Dienstherrn. Die genannte Regelung stellt in ihrem Wortlaut allerdings nur darauf ab, dass eine Versetzung unter anderem auf Antrag des Betroffenen
lässig ist. Unter welchen Voraussetzungen einem solchen Antrag entsprochen werden kann oder gar
entsprechen ist, ergibt sich dagegen aus § 28 Abs. 2 BBG nicht unmittelbar. Da sich die Regelung darauf beschränkt, eine Versetzung für
lässig
erklären, ergibt sich daraus
gleich, dass über die Zweckmäßigkeit einer solchen Personalmaßnahme mangels weiterer gesetzlicher Vorgaben und in Übereinstimmung mit dem früheren Recht nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheiden ist (Lemhöfer a.a.O. Rn. 72; Summer in GKÖD § 28 BBG 2009 Rn. 18). Der Antrag eines Beamten bewirkt dabei als solches keine Einschränkung des Ermessens, sondern stellt lediglich die im Verhältnis
m dienstlichen Grund alternative Tatbestandsvoraussetzung der Versetzungsbefugnis dar. Der Antrag eines Beamten verpflichtet daher lediglich
r pflichtgemäßen Ermessensausübung, ohne den Dienstherrn im Übrigen sachlich einzuschränken, und zwar auch dann nicht, wenn die ggf. sonst
erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Versetzung vorliegen (
m früheren Recht BVerwG U. v. 27.5.1975 – 2 A 4.72 –Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 16; 13.11.1986 – 2 C 33.84– DÖD 1987, 75; vgl. Lemhöfer a.a.O. Rn. 73). Randnummer 30 Dieser grundsätzlich weite Ermessensspielraum war hier aufgrund der Dienstpostenausschreibung vom 7. September 2011 dahin eingeschränkt, dass die Entscheidung über die Auswahl der für die Besetzung dieser ausgeschriebenen Dienstposten in Betracht
ziehenden Bewerber/innen allein nach den Grundsätzen der Bestenauslese
treffen war. Die Ausschreibung bewirkte eine entsprechende Selbstbindung für die Ermessensbetätigung mit Verbindlichkeit für das durch die Ausschreibung eingeleitete Auswahlverfahren (BVerwG U. v. 25.11.2004 – 2 C 17.03– E 122, 237, 242; 21.6.2007 – 2 A 6.06– Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 19; B. v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11–DÖD 2012, 16, 17). Der Kläger kann daher verlangen, dass seine Bewerbungen nur aus Gründen
rückgewiesen werden, die durch die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), konkretisiert durch § 9 BBG und § 3 BLV gedeckt sind. Randnummer 31 Diesem Anspruch wollen die angefochtenen Bescheide zwar genügen, verfehlen die entsprechenden Anforderungen jedoch. Dabei ist
beachten, dass die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese auf einfachgesetzlicher Ebene für den Bereich der Bundesverwaltung auch durch die Bestimmungen des BGleiG konkretisiert wird. Die ausgeschriebenen streitigen Dienstposten sind Arbeitsplätze i. S. d. § 4 Abs. 8 BGleiG. Für die Besetzung dieser Arbeitsplätze sind daher die für Arbeitsplatzbesetzungen getroffenen Regelungen des BGleiG
beachten (
G BVerwG B. v. 10.5.2006 – 2 B 2.06– RiA 2007, 32; 6.6.2006 – 2 B 5.06 – juris Rn. 5). Randnummer 32 Die
besetzenden drei Dienstposten sind entsprechend § 6 Abs. 2 BGleiG und § 8 Abs. 1 S. 1 BBG, § 4 Abs. 1 S. 1 BLV ausgeschrieben worden. Dabei wurden entsprechend den zwingenden Vorgaben des § 6 Abs. 3 BGleiG, hier auch anzuwenden aufgrund der Verweisung in § 8 Abs. 2 BBG, § 4 Abs. 1 S. 3 BLV, die Anforderungen der
besetzenden Arbeitsplätze in die Ausschreibung aufgenommen, auch wenn dabei im Wesentlichen nur die allgemeinen Anforderungen für den allgemeinen Zollfahndungsdienst präzisierend dargestellt worden sind. Damit wird eine erhebliche Einsatzbandbreite der auszuwählenden Personen gewähr-leistet, sodass dem in § 6 Abs. 3 BGleiG ebenfalls angesprochenen Erfordernis der Aufnahme des Anforderungs- bzw. Qualifikationsprofils der Laufbahn bzw. des Funktionsbereichs genügt wurde. Randnummer 33 Ob für die ausgeschriebenen Dienstposten
r Erfüllung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 S. 1 BBG, eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen sicherzustellen, die genauere Präzisierung der dienstpostenspezifischen und auf das konkrete Aufgabengebiet bezogenen fachlichen und persönlichen Anforderungen geboten war, kann hier dahinstehen. Zwar verlangt die Kammerrechtsprechung des
differenzieren, kann daraus die Notwendigkeit folgen, dienstposten- und damit aufgabenbezogen
mindest hinreichende Differenzierungen ermöglichende Merkmale der persönlichen und fachlichen Qualifikation in das Anforderungsprofil aufzunehmen (vgl. VG Frankfurt a. M. B. v. 26.9.2009 – 9 L 338/09.F – juris Rn. 4; a. A. HessVGH B. v. 18.9.2009 – 1 B 2196/09– RiA 2010, 31, 32). Randnummer 34 Hier war jedoch für keinen der Bewerber bzw. keine der Bewerberinnen eine un-mittelbar aufgrund von Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 S. 1 BBG, § 3 BLV nach Maß-gabe des Prinzips der Bestenauslese
treffende Entscheidung geboten. Sowohl das BVerfG wie auch das BVerwG und das BAG nehmen Auswahlentscheidungen ohne Bezug
m beruflichen Aufstieg durch Übertragung eines Beförderungsamtes, eines höher
bewertenden Dienstpostens oder eines sonstigen Dienstpostens mit relevanter Verbesserung der Auswahlchancen für eine spätere Beförderung von der unmittelbaren und verfassungsrechtlich gebotenen Geltung des Prinzips der Bestenauslese aus. Da hier dessen Anwendung aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung folgt, kann daraus nicht abgeleitet werden, es müssten damit auch von vornherein die insoweit gebotenen Differenzierungsmöglichkeiten in der verfassungsrechtlich erforderlichen Mindestbandbreite durch ein entsprechend differenziertes Anforderungsprofil eröffnet und
r Anwendung in der Auswahlentscheidung bereit gestellt werden. Die hier gewählte
rückhaltende Form der Beschränkung des bewerbungsberechtigten Personenkreises durch ein relativ weit gefasstes, d. h. eher offenes Anforderungsprofil ist im Hinblick auf die
r Umsetzung der Auswahlentscheidung anstehenden Versetzungs- oder Umsetzungsentscheidungen nicht
beanstanden. Randnummer 35 Für die dem Bestenausleseprinzip entsprechende Auswahlentscheidung
r Besetzung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 4 Abs. 8 BGleiG sieht § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG– unabhängig davon, ob sich Personen unterschiedlichen Geschlechts beworben haben – vor, dass die Qualifikation, d. h. nach § 8 S. 1 BGleiG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, ausschließlich nach den Anforderungen der
besetzenden Arbeitsplätze
bestimmen, insbesondere nach den Ausbildungsvoraussetzungen und den beruflichen Erfahrungen. § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG gilt bei jeder Besetzung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 4 Abs. 8 BGleiG (BVerwG B. v. 10.5.2006, 6.6.2006, a.a.O.). Randnummer 36 Das Anforderungsprofil war andererseits nicht auf die Anforderungen eines statusrechtlichen Amtes
begrenzen. Das BVerwG nimmt dies zwar im Grundsatz für die Besetzung von höher
bewertenden Dienstposten an, auf denen später auch befördert werden kann (BVerwG B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13– ZBR 2013, 376, 377 Rn. 14 ff., S. 379 Rn. 28 ff.). Ob diese Auffassung mit den einfachgesetzlichen Konkretisierungen des Prinzips der Bestenauslese in Gestalt der § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 2, 3, § 8 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG, für Beamtinnen und Beamten auch anzuwenden i. V. m. § 8 Abs. 2 BBG, § 4 Abs. 1 S. 3, § 33 Abs. 1 S. 3 BLV, vereinbar ist, kann hier dahin stehen. Das BVerwG nimmt
den
vor genannten Regelungen in seinem Beschluss vom 20.6.2013 keine Stellung, sondern lässt diese Bestimmungen schlicht unerwähnt. Seine grundsätzliche Konzentration auf die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes wird getragen von der Aussage, ein/e Beförderungsbewerber/in sei im Hinblick auf das Laufbahn-prinzip grundsätzlich in der Lage, nicht nur in der Lage die Aufgaben seines/ihres derzeitigen Statusamtes und der ihm
ordenbaren Dienstposten wahrzunehmen, sondern nach angemessener Einarbeitung auch die dem nächsthöheren Statusamt
ordenbaren Dienstposten (BVerwG a.a.O. Rn. 28). Ob dieser Variante des Peter-Prinzips
folgen ist, kann dahinstehen. Die hier
überprüfende Auswahlentscheidung hat nicht die Besetzung von höher
bewertenden Dienst-posten
m Inhalt und stellt damit keine Erprobung für ein Beförderungsamt dar, noch verschafft sei denjenigen, die einen der ausgeschriebenen Dienstposten wahrnehmen, einen laufbahnrechtlichen Vorteil im Hinblick auf spätere Beförde-rungen (
diesem Aspekt BVerwG a.a.O. Rn. 15). Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung des BVerwG
BLV in seiner bis
m 13.2.2009 geltenden Fassung stellt die Wahrnehmung eines gebündelt, d. h. durch die
-ordnung von Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen bewerteten Dienstpostens, hier A6m bis A8, für keinen der darauf eingesetzten Beamten und keine der da-rauf eingesetzten Beamtinnen eine höher oder niedriger
bewertende Tätigkeit dar, solange der bzw. die Betroffene ein Statusamt bekleidet, das innerhalb des Bündelbewertungsrahmens liegt (BVerwG U. v. 25.1.2007 – 2 A 2.06– RiA 2008, 28, 30). Die Kammer ist dieser Rechtsprechung gefolgt und tut dies auch hier. Folglich führt die Wahrnehmung eines der ausgeschriebenen Dienstposten weder für den Kläger noch für die Beigeladenen
r Erfüllung der in § 22 Abs. 2 BBG und § 32 Nr. 2, § 34 BLV geregelten Beförderungsvoraussetzung und damit
keinem laufbahnrechtlich relevanten Vorteil. Daher sind die vom BVerwG aus dem Laufbahnprinzip abgeleiteten Einschränkungen
r Aufstellung dienstpostenbezogener Anforderungsprofile jedenfalls hier nicht von Bedeutung, sodass offenbleiben kann, ob sich die
lässigkeit dienstpostenbezogener Anforderungsprofile nicht bereits aus § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 3 BGleiG i. V. m. § 8 Abs. 2 BBG, § 4 Abs. 1 S. 3 BLV ergibt. Randnummer 38 Die hier mit den drei Auswahlvermerken vom 13. Januar 2013 getroffenen Aus-wahlentscheidungen stützen sich auf die Kriterien „vorhergehende Beurteilungen“, „einschlägige Fachkenntnisse“, „Verwaltungserfahrung“ und „Verwendungsbreite“. Diese Kriterien werden im ausgeschriebenen Anforderungsprofil nicht genannt. Folglich orientieren sich die drei Auswahlentscheidungen an Anforderungen, die nicht im Anforderungsprofil der Ausschreibung genannt wurden. Das ist mit der Bindung der Auswahlbehörde an das aufgestellte Anforderungsprofil unvereinbar. Danach dürfen weder neue Anforderungen
r Grundlage der Qualifikationsfeststellung gemacht werden, noch dürfen die im Anforderungsprofil enthaltenen Anforderungsmerkmale unberücksichtigt bleiben (BVerwG B. v. 20.6.2013, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Die Leitung des Zollfahndungsamtes war da-her in ihren Auswahlerwägungen darauf beschränkt, die in der Ausschreibung genannten Merkmale des Anforderungsprofils daraufhin
prüfen, ob sie voll-ständig von den Bewerbern und Bewerberinnen erfüllt werden, und welche der Bewerber/innen diese Merkmale prognostisch gesehen am besten erfüllt. Eine derartige Entscheidung ist hier nicht getroffen worden. Randnummer 39 Das ergibt sich schon daraus, dass z. B. die Bereitschaft einer Wohnsitznahme im Einzugsbereich des Zollfahndungsamtes für keinen Bewerber und keine Bewerbe-rin gesondert geprüft wurde, also insoweit auch keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Dazu hätte sowohl in Bezug auf den Kläger wie jedenfalls auch in Bezug auf die Beigeladenen
1) und 3) Anlass bestanden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft
r ggf. verlangten Wohnsitznahme ausdrücklich
Protokoll erklärt, sodass jedenfalls beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden kann, er erfülle insoweit ein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils nicht und müsse schon deshalb aus dem Bewerberkreis ausscheiden (vgl.
letzterem BVerwG B. v. 20.6.2013, a.a.O. S. 489 Rn. 23). Randnummer 40 Ob der Kläger auch die körperliche Belastbarkeit besitzt, die Voraussetzung für das Führen einer Dienstwaffe ist, Voraussetzung ist, sich in waffenloser Selbstverteidigung schulen
lassen, gemeint ist wohl erfolgreich schulen
lassen, oder unmittelbaren Zwang durch körperliche Gewalt anzuwenden, lässt sich den Auswahlvermerken nicht entnehmen. Dazu wurden aber auch hinsichtlich der anderen Bewerber/innen keine entsprechenden, aussagekräftigen Feststellungen getroffen. Die Auswahlvermerke behelfen sich insoweit teilweise mit Vermutungen aufgrund der früheren dienstlichen Tätigkeiten der Bewerber/innen; teilweise wird aus bisherigen dienstlichen Tätigkeiten eine entsprechende Schlussfolgerung gezogen, weil sie in waffentragenden Bereichen eingesetzt seien. Für eine hinreichend tatsachengestützte und damit nachvollziehbare Qualifikationsfeststellung genügt dies nicht. Erst recht genügt diese Vorgehensweise nicht, um insoweit eine Qualifikationsdifferenzierung zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen vorzunehmen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die volle körperliche Belastbarkeit nach dem Anforderungsprofil einschränkungslos in Bezug auf alle nachfolgend im Anforderungsprofil genannten Unterpunkte gegeben sein muss, weil hier nicht schon die bloße Bereitschaft oder Möglichkeit genügt, die entsprechende Belastbarkeit
erwerben. Randnummer 41 Auch hinsichtlich der weiteren Merkmale im Anforderungsprofil in Gestalt der vorausgesetzten Bereitschaften, fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um nachvollziehen
können, ob neben dem Kläger auch die Beigeladenen
1) bis 3) diese Voraussetzungen erfüllen. Randnummer 42 Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtsverfahrens, entsprechende Feststellungen und Bewertungen nachzuholen, da der Beklagten hinsichtlich der Erfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils und vor allem hinsichtlich des Grades ihrer Erfüllung in gewissem Umfang noch ein Beurteilungsspielraum
steht, der vom Gericht nicht eigenständig ausgefüllt werden kann (BVerwG B. v. 16.12.2008 – 1 WB 39.07– E 133, 1, 4 Rn. 42). Im Übrigen kann eine in ihren Ausgangsfeststellungen fehlerhafte Auswahlentscheidung durch spätere Auswahl- und Ermessenserwägungen schon deshalb nicht geheilt werden, weil sich die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG auf die in den Auswahlvermerken dokumentierten Auswahlerwägungen beschränkt und weitere Erwägungen nur innerhalb der durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen nachgeschoben werden dürfen (BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07– NVwZ 2007, 1178, 1179). Ob dies auch für den Widerspruchsbescheid gilt, kann hier dahin stehen, weil auch dort keine den hier dargestellten Maßgaben entsprechende Feststellungen
r Qualifikation nach Maßgabe des zwingenden Anforderungsprofils getroffen worden sind und die Beklagte insoweit auch keine Erwägungen nachgeschoben hat. Randnummer 43 Die Beklagte kann ihre Auswahlentscheidung nicht auf Ziffer 6.2.4 der ARZV stützen. Diese durch Erlass getroffene Regelung
r Gestaltung des Auswahl- und Beurteilungsverfahrens kann sich nicht über § 9 Abs. 1 S. 1BGleiG hinwegsetzen, sondern als Verwaltungsvorschrift ihre Wirkung allenfalls innerhalb des dadurch gezogenen Rahmens entfalten. Soweit dort von der Feststellung der Eignung im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der in Ziffer 6.2.3 ARZV genannten Kriterien die Rede ist, bezieht sich dies auf die Situation, in der keine vergleichbaren aktuellen Beurteilungen vorliegen. Hier wurde nicht einmal der Versuch gemacht, aktuelle Beurteilungen der verschiedenen Bewerber/innen miteinander in Bezug
setzen, noch wurden vorhandene aktuelle Beurteilungen ausgewertet oder angefordert. Für den Kläger wurde trotz mehrmonatiger Dienstzeit seit seiner Rückkehr in den Dienst keine Anlassbeurteilung erstellt, noch wurde sie angefordert. Randnummer 44 Soweit in Ziffer 6.2.3 ARZV die Aspekte der früheren Beurteilungen, der einschlägigen Fachkenntnisse, der Verwaltungserfahrungen und der Verwendungs-breite genannt werden, handelt es sich lediglich um eine Aufzählung von Gesichtspunkten, die in die Einzelfallbetrachtung einzubeziehen sind. Diese Gesichtspunkte können die vorrangige Ausrichtung der Qualifikationsfeststellungen am ausgeschriebenen Anforderungsprofil (§ 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG) weder ersetzen noch entbehrlich machen. Vielmehr ist es ggf. Aufgabe der die Ausschreibung vornehmenden bzw. der
r Auswahl befugten Stelle, anhand des Katalogs in Ziffer 6.2.3 ARZV das jeweilige Anforderungsprofil näher
bestimmen und entsprechend konkrete Anforderungsmerkmale aufzustellen. Dabei wäre z. B. anzugeben, welche Fachkenntnisse in Bezug auf welchen Dienstposten als einschlägig gelten sollen, welche beruflichen Vorerfahrungen vorausgesetzt oder als lediglich hilfreich, nützlich eingestuft werden, welche Arten beruflicher Verwendungsbreite als erforderlich oder lediglich förderlich
erachten sind. Diese Konkretisierungsleistung ist nach § 6 Abs. 3 BGleiG, hier auch anzuwenden nach § 8 Abs. 2 BBG und § 4 Abs. 1 S. 3 BLV, bereits in der Ausschreibung vorzunehmen, um dem Bewerbungsverfahren eine entsprechend transparente Struktur
geben und den Bewerbern, Bewerberinnen eine sachgerechte Ausrichtung ihrer Bewerbungen
ermöglichen. Randnummer 45 Im Übrigen kann Ziffer 6.2.4 ARZV allein nicht dafür herhalten, eine Ausnahme von der Regel des § 33 Abs. 1 S. 1 BLV
rechtfertigen. Danach sind Feststel-lungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen
treffen. Das gilt unabhängig davon, ob es um Entscheidungen i. S. d. § 32 BLV oder die eine Beförderung unmittelbar vorbereitende Übertragung eines höher
bewertenden Dienstpostens geht. § 33 BLV steht zwar im Abschnitt Beförderung der BLV, bringt jedoch einen allgemeinen Grundsatz für alle personellen Auswahlentscheidungen
m Ausdruck, die auf der Grundlage individueller Qualifikationsfeststellungen
treffen sind. Die Regelung ist daher auch dann anzuwenden, wenn sich die Anwendung des Prinzips der Bestenauslese lediglich aus einer Selbstverpflichtung des Dienstherrn ergibt. Randnummer 46 Eine Ausnahme von der Regel ist nicht schon dann gegeben, wenn Beurteilungen unterschiedlicher Dienststellen, aus unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder gar von verschiedenen Dienstherren vorliegen. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der für die Auswahl
ständige Dienstherr in diesem Fall für die unterschiedlichen Beurteilungen einen Vergleichsmaßstab
bilden hat, auf dessen Grundlage er den Versuch
unternehmen hat, die Beurteilungen miteinander
vergleichen (HessVGH B. v.30.3.2003 - 1 TG 363/03 –juris; 24.9.2002 - 1 TG 1353/02 - juris; 27.4.1999 – 1 TZ 4569/98 - ZBR 2002, 99">ZBR 2003, 99; 10.7.2001- 1 TG 1587/01 – n. v.; 2.7.1996 - 1 TG 1445/96 - ZBR 1997, 157, 158; ähnlich BVerwG B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31.06 - E 128, 329, 340; v. Roetteken § 9 BeamtStG Rn. 180). Diese Vorgehensweise war hier schon deshalb naheliegend, weil sämtliche Bewerber/innen Angehörige der Bundeszollverwaltung waren und somit den einheitlich für die Zollverwaltung und die Bundesmonopolverwaltung erlassenen Beurteilungsrichtlinien des BMF (BRZV v. 23.6.2010) unterlagen. Warum Beurteilungen, die nach diesen Richtlinien erstellt wurden, nicht miteinander vergleichbar sein sollen, ergibt sich aus den Auswahlvermerken nicht und wurde auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 47 Im Übrigen zielt die in § 33 Abs. 1 S. 1 BLV angesprochene Möglichkeit einer Abweichung von Regelausrichtung auf dienstliche Beurteilungen als jedenfalls
nächst heranzuziehender Grundlage für die Qualifikationsfeststellungen darauf ab, dem Dienstherrn in bestimmten Bereichen den Einsatz anderer Instrumente der Qualifikationsbestimmung
ermöglichen, insbesondere soweit sie eignungsdiagnostisch ausgerichtet sind und damit als wissenschaftlich erprobte Verfahren gelten können (vgl. v. Roetteken § 9 BeamtStG Rn. 167 ff., 583 m.w.N.). Insbesondere gilt dies für Verfahren, die der DIN 33430 folgen. Ein solches Verfahren ist hier nicht
r Anwendung gelangt. Randnummer 48 Soweit die Beklagte in ihrer Bewertung der von ihr für maßgeblich erachteten Qualifikationskriterien den Kläger beurteilt hat, ist für ihn wie die anderen insoweit beurteilten Personen nicht nachvollziehbar, woher die entsprechenden Erkenntnisse gewonnen wurden, auf welche Eindrücke Dritter etc. sich die jeweiligen Aussagen stützen. Randnummer 49 Darüber hinaus leiden die entsprechenden für den Kläger getroffenen Feststellungen unter der unzureichenden Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger hinsichtlich der Folgen der unrechtmäßigen Entlassung und der dadurch bewirkten Freistellung von der Dienstausübung ein Anspruch auf Folgenbeseitigung
steht. Art und Umfang der Erfüllung dieses von Amts wegen
erfüllen-den Anspruchs müssen sich im Ausgangpunkt daran orientieren, wie gegenüber den vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern oder einer von sonstiger Dienstleistung entlasteten Gleichstellungsbeauftragten
verfahren wäre. Dabei ist
gunsten des Klägers
berücksichtigen, dass er im Gegensatz
den hier genannten Personalratsmitgliedern bzw. Gleichstellungsbeauftragten für die Inanspruchnahme der Freistellung vom Dienst in keiner Weise mitverantwortlich war, sondern Opfer eines rechtswidrigen Eingriffs des Dienstherrn geworden ist. Daher ist dem Kläger gegenüber für die Nachzeichnung seines beruflichen, fachlichen und persönlichen Werdegangs mit besonderer Sorgfalt
verfahren, wobei der Dienstherr auch für alle durch die Freistellung vom Dienst eventuell hervor-gerufenen Lücken allein verantwortlich ist. Randnummer 50 Bei der Anwendung des in § 33 Abs. 3 BLV angesprochenen Prinzips der fiktiven Fortschreibung der Qualifikation wäre deshalb hinsichtlich der Bereiche Fach-kenntnisse, Verwendungsbreite und Verwaltungserfahrungen
berücksichtigen gewesen, in welchem Umfang der Kläger im Falle der ungehinderten Fortsetzung seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Kenntnisse mutmaßlich erworben, seine Verwendungsbreite ausgebaut oder Verwaltungserfahrungen sonstiger Art erlangt hätte (vgl.
VGBAG U. v. 27.6.2001 – 7 AZR 496/99– ZTR 2001, 576, 577; Schnellenbach ZfPR 2002, 51, 52;
G v. Roetteken BGleiG § 18 BGleiG Rn. 68). Insoweit genügt es nicht, lediglich die Beurteilungsnoten in Gestalt der jeweiligen Gesamtnoten des Klägers fiktiv fort-
schreiben. Die Beklagte hätte hinsichtlich der von ihr für maßgeblich erachteten Auswahlaspekte
sätzlich konkrete Überlegungen anstellen müssen, wie unter Berücksichtigung der Entwicklung geeigneter Vergleichspersonen hinsichtlich der
vor genannten Bereiche die fachliche, persönliche und berufliche Entwicklung des Klägers verlaufen wäre. Derartige Erwägungen wurden jedoch nicht einmal ansatzweise angestellt. Das führt unabhängig von den sonstigen Mängeln eigenständig
r Fehlerhaftigkeit der drei Auswahlentscheidungen. Randnummer 51 Die Beklagte wird im Rahmen der Neubescheidung der klägerischen Bewerbungen die vorgenannten Fehler
vermeiden haben. Soweit das Auswahlverfahren aufgrund der Ausschreibungen vom 7. September 2011 fortgesetzt werden soll und nicht abgebrochen wird, ist vorrangig
prüfen, ob der Kläger und neben ihm die Beigeladenen
1) bis 3) die zwingenden Merkmale des ausgeschriebenen Anforderungsprofils einschränkungslos erfüllen. Ist das für den Kläger oder einen der Beigeladenen nicht der Fall, wäre die jeweilige Bewerbung abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn weder der Kläger noch ein Beigeladener für den jeweiligen Dienstposten das Anforderungsprofil erfüllen. In diesem Fall wird das Verfahren bezüglich des entsprechenden Dienstpostens abzubrechen sein. Erfüllt nur der Kläger das zwingende Anforderungsprofil nicht, wird seine Bewerbung abzulehnen sein. Erfüllt nur der Kläger das zwingende Anforderungsprofil, wird er auszuwählen sein, wenn sich die Beklagte nicht aus sachlichen Gründen ermes-sensfehlerfrei für einen Abbruch des Auswahlverfahrens entscheidet (vgl. im Ein-zelnen v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 9 BeamtStG Rn. 212a, 213 ff. m.w.N.). Soweit ein Abbruch des gesamten Auswahlverfahrens oder in Bezug auf einige der drei streitigen Dienstposten erfolgen sollte, wird die Beklagte allerdings
berücksichtigen haben, dass in diesem Fall auch die in Vollzug der hier angegriffenen Auswahlentscheidungen ergangenen Entscheidungen
r Besetzung dieser Dienstposten rückgängig
machen sind und nicht auf-rechterhalten werden können. Randnummer 52 Die übrigen Bewerber/innen müssen in der erneuten Auswahl nicht zwingend mitberücksichtigt werden, da sie im Gegensatz
m Kläger ihre Bewerbungsablehnung nicht angegriffen haben. Es bleibt der Beklagten jedoch unbenommen, die seinerzeitigen Bewerbungen erneut in die Auswahl einzubeziehen, dann nach den gleichen Maßstäben wie die Bewerbungen des Klägers und der Beigeladenen und ggf. unter Beachtung von § 8 BGleiG. Randnummer 53 Erfüllen neben dem Kläger auch die Beigeladenen oder eine andere in die Auswahl einbezogene Person die zwingenden Merkmale des Anforderungsprofils, wird eine am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtete Auswahl vorzunehmen sein. Auszuwählen ist, wer die Merkmale des Anforderungsprofils prognostisch am besten erfüllen wird. Sollten der Kläger und ein Beigeladener oder ein sonst in das Verfahren einbezogene Person das Anforderungsprofil in etwa gleich gut erfüllen, kann die Beklagte ihre Auswahl unter ihnen nach sachlichen Hilfsmerkmalen treffen, deren Auswahl und konkrete Anwendung ihrerseits
dokumentieren und
begründen ist. Dabei kann auch auf die Ziffer 6.2.3 ARZV genannten Merkmale abgestellt werden, sofern entsprechend nachvollziehbare Feststellungen
r Erfüllung dieser Merkmale und dem Grad ihrer Erfüllung getroffen werden. Randnummer 54 Die Qualifikationsfeststellungen werden vorrangig auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen
treffen sein, wobei vorrangig die letzte Regel-beurteilung heranzuziehen sein wird. Ist sie älter als ein Jahr, wird
r Ergänzung eine Anlassbeurteilung aus dienstlichem Anlass
erstellen sein, wie sich aus der Analogie
G ergibt. Randnummer 55 Soweit die Beklagte unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfah-renskosten
tragen. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten ebenfalls der Beklagten aufzulegen, da sie ohne das erledigende Ereignis, das ihrer Sphäre
zurechnen ist, insoweit ebenfalls unterlegen wäre. Randnummer 56 Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, die Erstattungsfä-higkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen, da diese sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 58 Gründe für eine
lassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032831
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