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VG Frankfurt 2. Kammer 2 K 2672/12.F Urteil Börsenrecht

Börsenrecht Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher

her gegen die Börsenordnung verstoßen habe. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 04.07.2012 aufzuheben. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheids des Sanktionsausschusses und führt ergänzend aus, der indikative DAX sei durch das klägerische Verhalten deshalb beeinflusst worden, da die Kauf- und Verkaufsorders des Klägers alle 30 DAX-Werte umfassten und höhervolumig waren. Die Rücknahme der Orders unmittelbar vor Ende der Aufrufphase spreche im Übrigen dafür, dass er ohne Durchführungswillen gehandelt habe. Durch Löschung der Orders sei eine Ausführung durch das Xetra-System ausgeschlossen gewesen.

den vorliegenden Indizien habe der Kläger vorsätzlich gehandelt, da er bewusst und gewollt das Preisniveau geändert habe, um hierdurch einen Gewinn zu generieren. Art und Höhe der Sanktionen seien ermessensfehlerfrei, insbesondere liege kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts wird Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

  1. Mai 2014 und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die Klage ist zulässig. Randnummer 8 Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Juli 2012 wurde dem Kläger am 11.07.2012 zugestellt. Die am 10.08.2012 bei Gericht eingegangene Klage wahrt somit die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Randnummer 9 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 10 Der Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom
  3. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

§ 22Abs. 2 S. 1 Börs

G ist der Sanktionsausschuss der Beklagten befugt, Ordnungsgelder gegen Handelsteilnehmer bei einem Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften zu verhängen. Der Kläger ist als zugelassener Börsenhändler (§ 19 Abs. 1 BörsG) Handelsteilnehmer gem. § 3 Abs. 4 S. 1 BörsG und hat gegen § 176 S. 2 BörsO a.F. (§ 117 S. 2 BörsO n.F.) verstoßen.

dieser Vorschrift ist es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in der Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot,

frage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künftiges Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis im Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels

Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Vorschrift ist mit § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG, dem Verbot der Marktmanipulation, nahezu wortgleich und dient dem gleichen Zweck, nämlich die Gewährleistung einer zuverlässigen Preisbildung zur Sicherung von Integrität und Stabilität des Wertpapierhandels. Entsprechend kann auf die insoweit entwickelten Grundsätze, insbesondere auch auf die Marktmanipulation-Konkretisierungsverordnung (MaKonV), bei der Auslegung des § 176 S. 2 BörsO a.F. zurückgegriffen werden.

§ 3Abs. 1 Nr. 2 Ma

KonV können ein Anzeichen für falsche oder irreführende Signale oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus im Sinne des § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die auf die den Marktteilnehmern ersichtliche Orderlage, insbesondere auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am höchsten limitierten Kaufaufträge oder der niedrigsten limitierten Verkaufsaufträge, einwirken und vor der Ausführung zurückgenommen werde. Der Kläger hat

diesen Maßstäben durch seine höhervolumigen Orders in der Zeit vom

  1. bis
  2. August fehlerhaft und irreführend Angebot,

frage und Preis von gehandelten Wertpapieren beeinflusst sowie ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Der Kläger hat an den genannten Tagen in der Aufrufphase beim Handel in Auktionen höhervolumige, d.h. deutlich größere als die von übrigen Handelsteilnehmern platzierten Orders, die darüber hinaus einen erheblichen Umfang im Verhältnis zum jeweils in den Auktionen umgesetzten Gesamtvolumen besaßen, eingegeben. Hierdurch wurde der indikative DAX beeinflusst. Am 10. August sprang der indikative DAX

Löschung der Order des Klägers von 6.322,00 auf 6.308,35 Punkte, am 20. August 2010 stieg der indikative DAX

Eingabe der Order des Klägers von 6.023,77 auf 6.075,86 und fiel im Zeitpunkt der Löschung von 6.017,50 auf 5.997,82 Punkte. Die Handelsüberwachungsstelle hat auch für die anderen Handelstage schlüssig und

vollziehbar dargestellt, dass die unstreitigen Kurssprünge auf das Verhalten des Klägers und nicht auf das Verhalten anderer Handelsteilnehmer zurückzuführen waren. Falsch und irreführend im Sinne des § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG sind durch den Handelsteilnehmer ausgesendeten Signale, wenn sie geeignet sind, über die wirkliche Marktlage ein unzutreffendes Bild abzugeben. (Schwarck, in Schwarck/Zimmer KMRK 2010, § 20 a WpHG Rn. 38). Die vorgenannte Beeinflussung des indikativen DAX durch das Marktverhalten des Klägers war deshalb irreführend, weil er buchstäblich bis zur letzten Sekunde den übrigen Handelsteilnehmern vortäuschte, er habe tatsächlich die Absicht, die georderten Wertpapiere zu handeln. Der vom Kläger durch die kurzfristig eingestellten DAX-Basket-Orders entwickelte Wert spiegelte somit nicht die tatsächliche Marktlage wieder, weil er zu keinem Zeitpunkt den Willen hatte, die Orders auch durchzuführen. Entsprechend sind die Handelsteilnehmer an der Eurex beim Abschluss von Termingeschäften von einem künstlichen Basiswert ausgegangen. Entgegen der Behauptung des Klägers entspricht sein Verhalten nicht der gängigen Marktpraxis im Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels

Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften. Als gängige Marktpraxis sind nur solche Gepflogenheiten zu verstehen, die im Börsenhandel

vernünftigem Ermessen erwartet werden können (vgl. § 20 a Abs. 2 S. 2 WpHG). Dies setzt voraus, dass eine gewisse Übung einer bestimmten Verhaltensweise besteht. Eine Üblichkeit des klägerischen Verhaltens ist nicht ersichtlich. Vielmehr widerspricht die Irreführung der übrigen Markteilnehmer durch den Kläger gerade dem Schutzzweck der Vorschrift des § 176 S. 2 BörsO a.F..

dem unstreitigen Vortrag der Beklagten ist die Handelsüberwachungsstelle von mehreren Handelsteilnehmern über die ungewöhnlichen Sprünge an den vorgenannten Handelstagen im August aufmerksam gemacht worden, ein marktkonformes Verhalten liegt somit nicht vor. Die Gesamtwürdigung der Strategie des Klägers rechtfertigt die Annahme des Sanktionsausschusses, der Kläger habe vorsätzlich im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BörsG gehandelt. Zwar trägt er vor, er habe eine Kursbeeinflussung durch sein Verhalten nicht vorhersehen können, da er die jeweilige Markttiefe, also das Gesamtordervolumen am Markt, nicht habe einsehen können. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Kläger aufgrund der höhervolumigen Orders und seiner Erfahrung als Börsenhändler eine Beeinflussung des indikativen Dax nicht nur für möglich gehalten hat, sondern dies auch wollte. Durch sein gegenläufiges Marktverhalten an der Eurex hat er deutlich gemacht, dass er diese Kursbeeinflussung eingerechnet und dann auch ausgenutzt hat. Dass es an den einzelnen Handelstagen jeweils nur zu einem relativ geringen Gewinn kam, ändert nichts an der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers. Schließlich sind auch Art und Höhe der verhängten Sanktionen rechtmäßig. Das Gericht überprüft im Rahmen seiner Entscheidung

§ 114S. 1 Vw

GO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Sanktionsausschuss hat alle relevanten Belange für seine Entscheidung ermittelt und gegeneinander abgewogen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger über die sanktionierten Vorfälle hinaus nicht gegen börsenrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Es wurde auch berücksichtigt, dass sich das Sanktionsinteresse bereits durch Zeitablauf verringert und der Kläger sich

eigenen Angaben auch nicht selbst bereichert hat.

§ 22Abs. 2 S. 1 Börs

G kann der Sanktionsausschuss Ordnungsgelder bis zu 250.000,00 € verhängen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € je Verstoß zu verhängen, nicht unangemessen. Randnummer 11 Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sanktionsausschusses vom 04. Juli 2012 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032838

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