Leitsatz Solaranlage, Subvention, Inbetriebnahme, Richtlinien, vollständige und wahrheitsgemäße Antragstellung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stellte im September 2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag auf Förderung einer Solarthermieanlage. Die beigefügte Fachunternehmererklärung enthielt in der Spalte „Solarthermieanlage – Inbetriebnahmedatum“ keine Angabe. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 08.10.2013 forderte das Bundesamt weitere Angaben zum Förderantrag, insbesondere die Mitteilung des Inbetriebnahmedatums der Solaranlage und die Vorlage von Rechnungskopien. Randnummer 3 Der Kläger legte nun eine Fachunternehmererklärung vor, in der als Inbetriebnahmedatum lediglich das Jahr „2013“ eingetragen war. Randnummer 4 Auf weitere Nachfrage des Bundesamtes vom 31.10.2013 wurde nun eine Fachunternehmererklärung mit der Angabe Inbetriebnahmedatum „13.6.2012“ vorgelegt. Randnummer 5 Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2013 der Antrag auf Förderung abgelehnt. Für die am 13.06.2012 in Betrieb genommene Anlage hätte der Förderantrag innerhalb von 6 Monaten, also bis zum 13.12.2012, gestellt werden müssen. Der Antrag habe aber erst nach Ablauf dieser Frist beim Bundesamt vorgelegen. Das Vorhaben sei daher nicht förderfähig. Randnummer 6 Hiergegen wandte sich der Kläger und legte ein Schreiben der Fa. G vor, wonach die Solaranlage im Jahr 2012 in Eigenregie installiert worden sei und am 13.06.2013 nach Einbau der Puffer und Heizkessel für Öl und Holz in Betrieb genommen worden sei. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29.11.2013 forderte das Bundesamt die Beantwortung weiterer Einzelfragen und die Vorlage weiterer Unterlagen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Antrag sei am 26.09.2013 und somit mehr als 6 Monate nach der Inbetriebnahme am 13.06.2012 eingegangen. Der Einlassung, dass die Anlage erst am 13.06.2013 in Betrieb genommen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Auf Anforderung seien weder eine detaillierte Stellungnahme, noch Montage- und Regieberichte vorgelegt worden. Randnummer 9 Am 10.03.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, der Kläger habe mit seinem Antrag vom 24.09.2013 alle notwendigen Angaben gemacht. Eine vorgelegte Rechnung mit Datum vom 13.06.2012 betreffe lediglich den Kauf der 6 Solarkollektoren. Anhand einer weiteren Rechnung vom 05.06.2013 sei erkennbar, dass der notwendige Kessel erst im Juni 2013 gekauft und geliefert worden sei. Die weitere Gesamtrechnung stamme vom 12.09.2013 und betreffe die Tageslohnrechnung über die Inbetriebnahme der Gesamtanlage. In der Fachunternehmererklärung vom 11.11.2013 sei dann aufgrund eines Schreibfehlers als Inbetriebnahmedatum der 13.06.2012 angegeben worden. Das zutreffende Datum für die Inbetriebnahme sei allerdings der 13.06.2013 gewesen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2014 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die dortigen Ausführungen. Weiterhin bezieht sich die Beklagte auf eine bei den Behördenakten befindliche Stellungnahme. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 87a VwGO). Randnummer 15 Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 16 Grundlage für die Bewilligung der beantragten Förderung sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien in der maßgeblichen Fassung in Verbindung mit dem entsprechenden Haushaltstitel. Randnummer 17 Auf Zuwendungen der vorliegenden Art besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dieses Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere darf die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des Bundesamtes sind die genannten Richtlinien zugrunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründen, unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 01.11.2010, Az 11 A 686/10 , m.w.N., juris). Randnummer 18 Das Bundesamt hat seine Ablehnungsentscheidung darauf gestützt, dass der Förderantrag verspätet gestellt worden ist. Gemäß Ziffer 13.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.