1 Nr. 2 HSOG , die als Minusmaßnahme zu einer Auflösung gerechtfertigt war.
1 Satz 2 HSOG ausnahmsweise keiner richterlichen Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme bedürfe, anzustellende Zeitvergleich ausschließlich dem Richter vorbehalten sei. 4. Zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbots
3 HSOG und der Möglichkeit, die Maßnahme als Platzverweisung
1HSOG zu rechtfertigen. Tenor Es wird festgestellt, dass das gegenüber dem Kläger am
dem die Spitze des Aufzugs die Hofstraße erreicht hatte, wurden gegen 12.49 Uhr vor dem Einschwenken auf die umstritten gewesene Streckenführung zwei Polizeiketten in den Aufzug eingezogen und der Aufzug so zum Stehen gebracht; Anlass hierfür war die Formation, die der Aufzug in diesem abgrenzbaren Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ eingenommen hatte, und weitere Feststellungen: Vor und hinter dem dort befindlichen Lautsprecherwagen hatten sich zwei Blöcke gebildet, die sich insbesondere im vorderen Bereich
den Seiten durch zusammengeknotete Transparente sowie
oben durch aufgespannte Schirme, deren es wetterbedingt nicht bedurft hätte, weitgehend der Sicht entzogen, während sich im hinteren Bereich ein „schwarzer Block“ gebildet hatte, in dem der Umfang der Vermummung zunahm. Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes wird auf die Videoaufzeichnungen Bezug genommen. Durch das Einziehen der beiden Polizeiketten kam der gesamte Aufzug, dessen weitaus größter Teil sich hinter der hinteren Polizeikette staute und von dem sich nur wenige Versammlungsteilnehmer vor der vorderen Polizeikette befanden, zum Stehen. Im Folgenden – während der Einkesselung der als problematisch eingestuften Versammlungsteilnehmer – gab es Kontakte zwischen polizeilichen Verbindungsbeamten und dem Versammlungsleiter sowie von diesem zu einem „Plenum“ der separierten Teilnehmer, in denen Modalitäten der Fortsetzung des Aufzugs verhandelt wurden; wegen der Einzelheiten aus polizeilicher Sicht wird auf die „Chronologische Übersicht über den Einsatzverlauf ‚Großdemonstration Blockupy 2013‘ am 01.06.2013“ (Bl. 44 - 54 BA; im Folgenden: „Chronologie“), insbesondere deren S. 4 bis 8, Bezug genommen.
dem um 14.37 Uhr der Versammlungsleiter den polizeilichen Gesamteinsatzleiter davon unterrichtet hatte, dass die eingekesselten Teilnehmer zwar bereit seien, Gegenstände an der Seite abzulegen, nicht aber, sich einer weitergehenden polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, wurde ihm gegenüber der Teilausschluss dieser Personengruppe erklärt und erfolgte mit einer Lautsprecherdurchsage von Beamten der taktischen Kommunikation um 14.58 Uhr erstmalig ein Ausschluss der separierten Personen aus der Versammlung, der um 15.04 Uhr und 15.09 Uhr ein zweites und drittes Mal wiederholt wurde. Um 16.41 Uhr wurde mit der Identitätsfeststellung der separierten Personen begonnen, die zuvor um 14.37 Uhr vom polizeilichen Gesamteinsatzleiter „in enger Absprache mit der Versammlungsbehörde“ (Bl. 51 BA) gegenüber dem Versammlungsleiter anlässlich des Ausschlusses angekündigt worden war. Um 20.20 Uhr stellte die Versammlungsbehörde formal das Ende der Versammlung fest. Randnummer 3 Am
trägliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens gegen den Kläger am
GO eröffnet. Randnummer 14 2. Der Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage
GO statthaft ist (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt – ausgehend von der Behauptung, für das Vorgehen gegen den Aufzug habe kein Anlass bestanden – hinsichtlich sämtlicher Klageanträge aus der möglichen unmittelbaren wie mittelbaren Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich der Versammlungsfreiheit
1 GG, zudem hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 7) dem der Freiheit der Person
2 Satz 2 GG, zu 3) zusätzlich in Verbindung mit der grundrechtsgleichen Verfahrensgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG, zu 4) und zu 6) aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist, und zu 5) aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten Bereich der Intimsphäre. Zudem ist eine Wiederholungsgefahr angesichts angekündigter Proteste anlässlich des Bezugs des Neubaus der Europäischen Zentralbank nicht ausgeschlossen. Randnummer 15 B. Die Klage ist hinsichtlich des Anhaltens des Aufzugs mit der dadurch verbundenen Gewahrsamnahme des Klägers in materieller und formeller Hinsicht sowie des Ausschlusses des Klägers aus der Versammlung (Klageanträge zu 1 bis zu 3 bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses, dazu unter 1.), ferner der fortbestehenden Gewahrsamnahme sowie der Maßnahmen anlässlich der Entlassung aus dem Gewahrsam
dem Ausschluss aus der Versammlung (Klageanträge zu 3 für die Zeit
dem Ausschluss bis zu 6, dazu unter 2.), unbegründet, hinsichtlich des verfügten Aufenthaltsverbot (Klageantrag zu 7, dazu unter 3.) dagegen begründet. Sämtliche polizeilichen Maßnahmen, die im Fall des Klägers zu prüfen sind, waren bei realitätsnaher Betrachtung in ihrem Schwerpunkt präventiv veranlasst; freilich schließt dies nicht aus, dabei erhobene personenbezogene Daten auch für repressive Zwecke zu verwenden: Randnummer 16
G“; in Hessen
GG noch als Bundesrecht fortgeltend) ebenso zu rechtfertigen ist (a.) wie sein Ausschluss aus der Versammlung
G (b.). Randnummer 17 a. In seinem Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2334/13.F– (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders und formalen Versammlungsleiters hin erkannt, dass das Anhalten des Aufzugs durch das Einziehen zweier Polizeiketten als Minusmaßnahme zu einer Auflösung
G (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1981 – 1 C 88.77–, BVerwGE 64, 55 <58> = juris Rdnr. 37) zu Recht erfolgte. Die zuständige Behörde darf sich zur Abwehr der von einem Aufzug ausgehenden unmittelbaren Gefahren aller ihr
geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen und im konkreten Fall das Mittel einsetzen, das sich angesichts der konkreten Gefahrenlage als zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen erweist, auch um damit den Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs für die übrigen Teilnehmer (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom
2 HSOG-DVO – FFN 310-105 – i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG für das Versammlungswesen die in § 85 HSOG angeführten allgemeinen Ordnungsbehörden sachlich zuständig sind, folgt daraus keine formelle Rechtswidrigkeit, denn wegen der alleinigen Zuständigkeit der Polizei für die in Betracht kommende Maßnahme und im Hinblick auf die erforderlichen Kräfte an befugten Bediensteten hätte die Versammlungsbehörde hier nur um Vollzugshilfe
1 Nr. 1 HSOG
suchen und damit eine polizeiliche Zuständigkeit begründen können. Randnummer 18 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (
Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer aufgezeichnete Vorgänge zeigt, sowie einen (standardisierten, auch in anderen die ‚Blockupy‘-Demonstration vom 1. Juni 2013 betreffende Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten) 82-seitigen Verwaltungsvorgang, sind von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren als ‚Behördenakten‘ vorgelegt worden. Die Klägervertreterin hatte Einsicht in sämtliche dieser Datenträger bzw. Akten und somit vollständige Akteneinsicht. Weitere Verwaltungsvorgänge hat weder der Beklagte vorgelegt noch sind sie vom Gericht angefordert, weil für nötig befunden worden. Randnummer 21 Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zunächst wesentliche Teile der DVD Nr. 3 (Aufnahme des Demonstrationszuges durch ein in einem Hubschrauber befindliches Filmteam von oben von 12.30 Uhr bis
dem Einzug der Polizeiketten), der DVD Nr. 1 (Einzug der vorderen Polizeikette, gefilmt von der Seite und von vorne) und verschiedenen Dateien, die sich auf der DVD Nr. 4 befinden, in Augenschein genommen. Randnummer 22 Diese in der Verhandlung abgespielten Videodateien zeichnen ein realistisches Bild von der Lage, wie sie sich bis zum Anhalten des Zuges und im Zeitpunkt des Anhaltens des Zuges dargestellt hat. Dass diese von der Polizei gemachten Filmaufnahmen nicht den soweit dort dokumentierten tatsächlichen Geschehensverlauf wiedergeben, wird weder vom Kläger behauptet noch ist dies für das Gericht in irgendeiner Art und Weise erkennbar. Dass der Beklagte (insbesondere auf der DVD Nr. 4) Vorgänge über Geschehnisse zusammengestellt hat, die
seiner Ansicht für das polizeiliche Handeln besondere Relevanz haben, liegt in der Natur der Sache und ist auch keine unzulässige Manipulation. Es ist unstreitig – und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten –, dass die Geschehnisse, so wie sie filmisch festgehalten wurden, so stattgefunden haben. Der Hinweis des Klägers, es handele sich hierbei nur um das Verhalten einer bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Gruppe und der weitere größte Teil der Versammlungsteilnehmer habe ein anderes Verhalten an den Tag gelegt, ist ebenfalls unstreitig. Der Beklagte hat keine weiteren für die Entscheidung dieses Rechtsstreites relevanten Vorgänge als die dokumentierten behauptet, und auch das Gericht geht davon aus, dass es demzufolge keine weiteren, das Anhalten des Demonstrationszugs begründenden Vorfälle gegeben hat. Randnummer 23
Ansicht des erkennenden Gerichts rechtfertigen die auf den Videodateien zum Zeitpunkt des Einzugs der beiden Polizeiketten festgehaltenen, erkennbaren Geschehnisse die streitgegenständliche Maßnahme. Randnummer 24 Es ist auf den Dateien deutlich zu sehen, dass sich zum Zeitpunkt des Einziehens der beiden Polizeiketten vor und hinter dem Lautsprecherwagen eine
vorn und zu den Seiten, weniger
hinten, klar abgrenzbare Gruppe von Teilnehmern in ‚Schildkrötenformation‘ geordnet hatte. Die vor dem Lautsprecherwagen befindliche Gruppe – hierbei dürfte es sich um etwas weniger als die Hälfte der insgesamt eingeschlossenen 943 Teilnehmer gehandelt haben – hatte sich
den Seiten mit Transparenten begrenzt und teilweise Schirme aufgespannt. Dies hatte zur Folge, da die vorderen und seitlichen Transparente bis zu bzw. über die Köpfe der darin befindlichen Demonstrationsteilnehmer gezogen waren und die Sicht von oben durch die aufgespannten Schirme verdeckt wurde, dass dieser vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block zwar bunt anzusehen, aber nicht einzusehen war. Auch Aufnahmen von oben lassen nur einen sehr eingeschränkten Blick in diesen von den anderen Versammlungsteilnehmern strikt abgegrenzten, monolithisch wirkenden Block zu. Allerdings ist auf einem Video, DVD 4, Datei Nr. 5, mit dem Titel ‚Aufteilung vorderer Teil des Zuges von oben‘, das in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde und das den Zeitpunkt kurz vor dem Anhalten bzw. vor dem Einzug der beiden Polizeiketten betrifft, zu erkennen, dass sich in diesem vorderen Block eine nicht unerhebliche Zahl von schwarz gekleideten Personen Gesichtsmasken überzieht oder bereits vermummt ist. Es ist im Weiteren zu erkennen, dass sich Personen in diesem vorderen Block vor den Gesichtern einen Plastikschutz angebracht haben und Schutzschilder tragen. Jedoch sind die vermummten oder schutzbewaffneten Personen, die sich in dem vorderen Block aufhalten, aufgrund der geschilderten Nicht-Einsehbarkeit dieses Blockes nur teilweise bzw. eingeschränkt zu erkennen. Dies ist besonders eindrucksvoll dokumentiert auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 13, mit dem Titel ‚Schwarzer Block Abschirmung
außen‘. Hier ist die optische Abgrenzung des vorderen Blockes
außen durch Transparente und Schirme auch in Nahaufnahme dargestellt; es ist zu sehen, dass sich hinter den Transparenten und unter den Schirmen eine Vielzahl schwarz gekleideter und/oder vermummter Personen befindet, die aber nur teilweise zu erkennen sind. Auf diesem Video sind auch Schutzschilder zu sehen. Schließlich ist bezüglich des vorderen Blockes noch festzustellen, dass kurz vor dem Anhalten des Demonstrationszuges aus diesem Block zweimal Pyrotechnik abgefeuert oder geworfen wird. Randnummer 25 Der hinter dem Lautsprecherwagen befindliche Teil ist in seinem vorderen Bereich ebenfalls durch ca. mannshohe Transparente seitlich klar abgegrenzt. In diesem Block befinden sich überwiegend in auffallender Weise schwarz gekleidete Versammlungsteilnehmer, zum Teil vermummt, zum Teil nicht, zu sehen auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 7, mit dem Titel ‚Schwarzer Block hinter LKW‘. Randnummer 26 Diese festgestellten Umstände rechtfertigen
Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme; angesichts dieser Umstände war das Anhalten des Demonstrationszuges und das damit zwangsläufig verbundene Einkesseln der Demonstrationsteilnehmer rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig. Randnummer 27 Zum einen lagen erhebliche Verstöße gegen die in der Auflagenverfügung der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main vom
äußerem Anschein die verschiedenen Transparente fest miteinander verbunden waren, was wohl nur durch Seile möglich ist. Aber auch Verstöße bezüglich Nr. 16 und 18 der Auflagen sind durch die Videoaufnahmen belegt. So ist auf einer Aufnahme zu sehen, dass es aus dem vorderen Block zu Flaschenwürfen gekommen ist. Randnummer 36 Auch haben eine erhebliche Zahl der Demonstrationsteilnehmer im vorderen und hinteren Block durch die Vermummung eine Straftat gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG, und zumindest eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern im vorderen Block durch das Mitführen von Schutzbewaffnung – die Plastikschilder und Schutzschilder – eine Straftat
G begangen, wonach es verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen
dazu bestimmt sind, mit sich zu führen. Randnummer 37 Es mag zutreffend sein, dass – wie vom Kläger gerügt – ein bloßer Auflagenverstoß nicht zur Einkesselung von Demonstrationsteilnehmern bzw. zum Anhalten eines Demonstrationszuges führen kann oder darf. Es mag weiterhin zutreffen, dass die Vermummung Einzelner
den oben dargelegten, von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht dazu führen kann, andere Teilnehmer der Demonstration durch ein Blockieren des gesamten Demonstrationszuges ihr Demonstrationsrecht zu nehmen. Die streitgegenständliche Maßnahme ist aber nicht durch einen bloßen Auflagenverstoß oder die Vermummung Einzelner gerechtfertigt, sondern durch die Gesamtumstände und die sich hieraus ergebenden Weiterungen. Die Auflage Nr. 12, wonach ein Sichtschutz durch Transparente untersagt war, ist hier nicht als einfache Auflage abzutun, um dann weiter zu argumentieren, ein Verstoß hiergegen könne keinesfalls – auch im Zusammenspiel mit anderen Verstößen – die streitgegenständliche Maßnahme rechtfertigen. Randnummer 38 Es fällt bei der rechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Maßnahme besonders ins Gewicht, dass durch das Aufziehen der seitlichen mannshohen Transparente und das Aufspannen der Schirme – seien es nun Regen- oder Sonnenschirme – durch die in dem vorderen Block befindlichen Demonstrationsteilnehmer ein Raum geschaffen wurde, der sich der Kontrolle von außen durch die Polizei fast vollständig entzog. Randnummer 39 Hierdurch wurde eine Situation geschaffen, die von der Polizei zu Recht als eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden musste, die so nicht akzeptiert werden konnte. Erkennbar befanden sich in diesem vorderen Block eine erhebliche Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen. Erkennbar demonstrierten sämtliche sich in diesem vorderen Teil befindlichen Demonstrationsteilnehmer, dass sie sich weder an die Auflagenverfügung noch an die Vorschriften des Versammlungsgesetzes halten wollten oder sich daran gebunden fühlten. Soweit Personen in diesem Block nicht selbst vermummt waren oder Schutzbewaffnung mit sich führten, so unterstützten sie durch die hochgehaltenen Transparente und mitgeführten Schirme erkennbar das Verhalten von Personen, die sich strafbar machten bzw. solidarisierten sich hiermit, indem sie diese Personen vor den Blicken der Polizei verbargen. Die Versammlungsteilnehmer in diesen Bereichen vermittelten den klaren Eindruck, dass sie sich von dem überwiegenden Teil der
folgenden Teilnehmer abgesondert hatten und zugleich durch ihre Vermummung zielgerichtet bemüht waren, einer eigenen Identifikation entgegenzuwirken sowie ein Verbergen in der Anonymität der Masse zu erreichen bzw. dies unterstützten. Es wird von dem Beklagten in der Substanz unbestritten vorgetragen, dass vom Lautsprecherwagen Durchsagen kamen wie: ‚Heute lassen wir es krachen‘ oder ‚…wir hauen euch die Stadt kaputt.‘ Der Kläger hat in seiner Klageerwiderung – die er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat – diesen Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten, sondern hierzu lediglich vorgetragen, der Beklagte habe keinen ausreichend konkreten Sachverhalt vorgetragen, und aggressive Meinungsäußerungen seien nicht geeignet, eine Gefahrenprognose zu stützen. Letzteres mag in dieser Allgemeinheit zutreffen, sieht man jedoch diese aggressive Meinungsäußerungen – die von dem Beklagten auf Seite 8 der Klageerwiderung unter Hinweis auf
folgende englische und italienische Übersetzungen substantiiert dargelegt werden – im Zusammenhang mit dem oben aufgezeigten Verhalten bzw. Verhältnissen, so verlassen diese Drohungen den Bereich der reinen Rhetorik und können bei einer Gefahrenprognose nicht mehr ignoriert werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Demonstrationszug in wenigen hundert Metern die EZB – ein besonderes Angriffsziel für fundamentalistische Gruppen – erreichen würde. Randnummer 40 Für die Polizeibeamten war nicht abzusehen und zu erkennen, was sich in dem nicht einsehbaren Raum abspielte, ob dort Vorbereitungshandlungen für einen Angriff
außen vorbereitet wurden oder nicht. Angesichts des gezeigten Verhaltens dieser Demonstrationsteilnehmer durfte man durchaus mit allem rechnen. Randnummer 41 Das Gericht teilt hier nicht die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den oben geschilderten Umständen um eine harmlose Demonstrationsform kreativer, bunter Art handelte und hierin lediglich ein besonderer politischer Gestaltungswille zum Ausdruck kam. Das Gericht erachtet eine solche Einschätzung schlichtweg als lebensfremd. Allein aus dem Umstand, dass sich – wie vom Kläger vorgetragen – die an der Durchführung der Demonstration beteiligten Gruppen auf eine gewaltfreie Demonstration geeinigt haben sollen – was vom Gericht nicht angezweifelt wird –, kann nicht geschlossen werden, dass tatsächlich alle Demonstrationsteilnehmer dann auch gewaltfrei sind. Dies haben andere Demonstrationen in anderen deutschen Städten eindrucksvoll bewiesen. Auch ist es
Ansicht des Gerichts im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers nicht ohne Bedeutung, dass die Polizei im weiteren Verlauf der Aufzugsstrecke feststellte, dass eine Verkehrsinsel aufgebrochen war und größere Steine herumlagen, die als Wurfgeschosse gebraucht werden konnten. Insgesamt handelte es sich um eine Gefahrensituation, die die Polizei zum gefahrenabwehrenden Handeln veranlassen musste. Randnummer 42 Es ist zwar zutreffend, dass – wie vom Kläger vorgetragen – bisher nichts weiter Schlimmeres geschehen war. Präventives Handeln bedeutet aber nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden eingetreten ist, sondern dass eingegriffen wird, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Randnummer 43 Solche Umstände lagen vor. Randnummer 44 Insbesondere der vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block hatte durch die Schaffung eines uneinsehbaren sozusagen abgedunkelten Raumes einen Zustand geschaffen, der es der Polizei unmöglich machte, festzustellen, was sich in diesem Raum abspielte. Die Polizei war nicht in der Lage konkret einzuschätzen, ob und inwieweit dort Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden oder nicht; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei, die auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsrechtes zu gewährleisten hat, der auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit , d.h. der Schutz von Leben und Gesundheit und von Eigentum und Vermögen Dritter obliegt, muss in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein gewisses Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des gezeigten Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer war die Annahme, es drohten erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren, realistisch, lebensnah und angebracht. Randnummer 45 Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen aufhält, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führten würden, ist naheliegend und folgerichtig, denn aus welchem Grund sonst sollten sich die Demonstrationsteilnehmer so verhalten. Randnummer 46 Gleiches gilt für den abgeschnittenen hinteren Teil. Die dort befindliche überwiegende Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen ließ ohne weiteres den Schluss zu, dass bei Aktionen des vorderen Teils sich die hinter dem Lautsprecherwagen befindlichen Teile diesen Aktionen anschließen würden. Es ist zwar zutreffend, dass der Punkt des Einzugs der Polizeikette im hinteren Teil sich nicht zwingend aus den Umständen herleiten lässt. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ausweislich der Bildaufnahmen sich sowohl vor als auch hinter der Polizeikette ähnliche Personen – ähnliche Kleidung, ähnliches Verhalten – befanden. Da aber der hintere, in Formation befindliche Teil des Demonstrationszuges mehr oder weniger nahtlos in den nicht formiert marschierenden folgenden Teil der Versammlung überging, war hier kein derart abgegrenzter Block vorhanden wie vor den Lautsprecherwagen. Von daher war es nicht zu vermeiden, dass ein bestimmter Einzugspunkt ausgewählt wurde, der aber auch einige Meter davor oder dahinter hätte liegen können. Als völlig willkürlich und somit rechtswidrig stellt sich für das Gericht der Punkt des Einzugs der hinteren Polizeikette jedenfalls nicht dar.“ Randnummer 47
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die beschränkende Verfügung soll Rechtsgütern dienen, deren Schutz im betroffenen Fall der Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgeht, und sie soll den Gefahren auf eine Weise entgegenwirken, die stärker beeinträchtigende Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht erforderlich werden lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der
vollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Randnummer 49 Entscheidend ist hier, dass sich ausweislich der vorliegenden Videoaufzeichnungen an der Spitze des Aufzugs eine „Schildkrötenformation“ gebildet hatte, durch die Versammlungsteilnehmer im kollektiven Zusammenwirken zielgerichtet gegen Einsicht von außen abgeschottet wurden, sich hinter dem Lautsprecherwagen ein „schwarzer Block“ formierte, bereits Straftaten
dem Nebenstrafrecht des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG sowie massive Auflagenverstöße begangen wurden und sich der Aufzug
dem Einschwenken aus der Hofstraße in die Neue Mainzer Straße der Europäischen Zentralbank auf knapp 200 Metern genähert hätte. Ein weiteres Zuwarten und Beobachten, wie sich diese Phalanx unmittelbar vor der Europäischen Zentralbank verhalten würde, insbesondere ob es dort und ggf. in welchem Umfang zu einem Landfriedensbruch im Sinne von § 125 StGB käme, war auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht mehr geboten. Das äußere Erscheinungsbild ließ so mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausschreitungen befürchten. Randnummer 50
Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO bestehenden, eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Betätigung des behördlichen Ermessens sind im Hinblick auf § 5 Abs. 1 HSOG , § 40 HVwVfG weder ein Ausfall noch Fehlgebrauch festzustellen. Das Gericht geht dabei vom dokumentierten Geschehensverlauf, nicht dessen ausschließlich repressiver,
träglicher Interpretation des Beklagten aus. Unerheblich bleibt, dass bei der polizeilichen Einschätzung der Solidarisierungseffekt der
folgenden Masse des Aufzugs mit dem eingekesselten „antikapitalistischen Block“ nicht zutreffend beurteilt wurde. Die Einkesselung wurde offenbar als Angriff auf den gesamten Aufzug verstanden. Damit lief das weitere Geschehen – bis hin zur hier nicht streitgegenständlichen zwangsweisen Durchsetzung diverser Maßnahmen - auf eine Kraftprobe hinaus, was freilich nicht geeignet ist, die objektive Rechtslage in Frage zu stellen. Angesichts des äußeren Erscheinungsbildes im Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ kann dahinstehen, ob sich das Entschließungsermessen nicht bereits auf Null reduziert hatte, also eingeschritten werden musste, denn jedenfalls lag die Entscheidung für ein Einschreiten nahe. Der Spielraum, der dem Beklagten zustand, ermöglichte ein Einschreiten ebenso bei eher gering zu gewichtenden Störungen (etwa bloßen Auflageverstößen) wie erst bei beginnenden Ausschreitungen (etwa massiven, nicht notwendig versammlungsspezifischen Straftaten); die Wahl des Mittels betrifft dagegen die Frage der Verhältnismäßigkeit. Ausschlaggebend dürfte
der Chronologie, S. 4 (Bl.47 BA), für den um 12.40 Uhr gefassten Entschluss die um 12.37 Uhr getroffene Feststellung gewesen sein, dass im weiteren Verlauf der Demonstrationsstrecke der Asphalt aufgebrochen war und größere Steine bereitlagen. Bei der Betätigung des Auswahlermessens sind gleichfalls keine Fehler festzustellen, wurden also das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten: Die materiellen Voraussetzungen eines Unterbindungsgewahrsams lagen vor ((a)). Dabei war die Vorgehensweise – ebenfalls insoweit, als, wie im Fall des Klägers, keine richterliche Entscheidung eingeholt wurde – formell rechtmäßig ((b)). Schließlich war die Verhältnismäßigkeit auch und gerade im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit gegeben ((c)). Randnummer 51 (a)
1 Nr. 2 HSOG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Wie § 15 Abs. 1 VersammlG erfordert auch § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG eine unmittelbare Gefahr; beide Befugnisse setzten also eine entsprechende Tatbestandsmäßigkeit voraus.
den oben angeführten Feststellungen war es bereits zu Straftaten
G sowie Ordnungswidrigkeiten
G gekommen und standen weitere, möglicherweise deutlich schwerer wiegende Straftaten bei weiterer Annäherung des Aufzugs an das derzeitige Amtsgebäude der Europäischen Zentralbank zu befürchten. Von der Befugnis des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG und nicht einer repressiven Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht. Dass der maßgebliche Schwerpunkt auf der präventiven Verhinderung von Straftaten lag und es sich nicht um eine vorläufige Festnahme
PO oder eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität
PO handelte, wie der Beklagte nunmehr meint, folgt aus den mit Lautsprecher gemachten Ansagen. Ausweislich der Videodatei der DVD Nr. 1, Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:47:16 (PP Köln 15. BPH), ist unmittelbar
dem Einziehen der Polizeiketten folgende Durchsage zu hören: Randnummer 52 „Meine Damen und Herren, wir informieren Sie über die Vorgänge, die im hinteren Bereich Ihres Aufzuges stattfinden. In diesem Bereich hat sich ein ‚schwarzer Block‘ gebildet, aus dem heraus Straftaten, Pyrotechnik, in Richtung Polizeikräfte geworfen wurden. Weiterhin haben diese Personen Schutzbewaffnung angelegt und auf Aufforderung auch Ihres Versammlungsleiters nicht abgelegt. Ich bitte Sie, unterlassen Sie das Abbrennen von pyrotechnischer [unverständliches Wort].“ Randnummer 53 In den folgenden Minuten wurden dann ausweislich der Videodatei DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:50:47 (PP Köln
rechts weiter. Ihr Demonstrationszug, der restliche, wird in Richtung Main geführt und kommt dann wieder auf die ursprüngliche Demonstrationsroute zurück.“ Randnummer 63 DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:55:13 Uhr (PP Köln
folgenden Masse des Aufzugs über den Untermainkai. Dass gegen diesen „antikapitalistischen Block“ repressiv vorgegangen worden sei, ließe sich allenfalls auf die interpretierbare Mitteilung stützen, es seien jetzt „Maßnahmen gegen diese Gruppierung“ eingeleitet worden, doch wurde selbst im Zusammenhang mit der wertenden Mitteilung, es seien „massiv Straftaten begangen“ worden, ebenso interpretierbar von einer „Separierung“ gesprochen und sodann klargestellt, dass auch die davon Betroffenen den Aufzug fortsetzen könnten – wenn sie Schutzbewaffnung und Vermummung ablegten. Bestätigung findet die Sichtweise, der Schwerpunkt sei präventiv gewesen, darin, dass dieses Vorgehen ausweislich der vorgelegten Chronologie (S. 3, 4 = Bl. 46, 47 BA) auf einem Entschluss des Gesamteinsatzleiters, nicht auf einer Weisung der Staatsanwaltschaft, beruhte und ihm – etwa im Hinblick darauf, dass der Gesamteinsatzleiter statusrechtlich keine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft
GVG und der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 (GVBl. I S. 582) – FFN 24-44 – war – auch keine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft voranging. Ausweislich S. 10 der „Darstellung des polizeilichen Einsatzverlaufs durch den Gesamteinsatzleiter“ (Bl. 43 BA) wurden der Staatsanwaltschaft um 12.48 Uhr, 12.57 Uhr, 13.08 Uhr und 15.10 Uhr lediglich Lageberichte erstattet. Ungeachtet der Frage, ob
einer Entscheidung für ein repressives Vorgehen und dem Umstand, dass der staatliche Strafanspruch jedenfalls auf polizeilicher Ebene nicht verhandelbar ist, eine Rückkehr zur Prävention, wie sie
dem Vortrag des Beklagten
dem Einziehen der beiden Polizeiketten erfolgt sein soll, wegen der Normbefehle aus § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 258a StGB ohne wesentliche Lageänderung überhaupt rechtlich möglich ist, hätte ein solches Vorgehen jedenfalls einer Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft bedurft, für die weder aus der Chronologie noch dem Bericht des Gesamteinsatzleiters etwas ersichtlich ist. Dem Vermerk des „Verbindungsbeamten zum Anmelder der Demo“ (Bl. 56 bis 58 BA) sind bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses ebenfalls nur Verhandlungen zu entnehmen. Somit ist nichts dafür erkennbar, dass hier die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens war. Randnummer 66 Anders als im Fall eines repressiven Vorgehens ist wegen der präventiven Ausrichtung der Maßnahme unerheblich, wie genau sich der Kläger vor dem Einziehen der beiden Polizeiketten und danach verhielt. Das störende Verhalten der eingekesselten Versammlungsteilnehmer des „antikapitalistischen Blocks“ fand ausweislich der Videoaufzeichnungen nämlich geschlossen solidarisch statt. Dem stehen Medienberichte (etwa der „hessenschau“ vom 1. Juni 2013, 19.30 Uhr, http://www.youtube.com/watch?v=T7qm2j9f4iA, ab 5:12 min.), in denen Zahlenangaben von etwa 250 genannt wurden, nicht entgegen, denn diese beziehen sich auf den „schwarzen Block“, der aber nicht das alleinige Risikopotential des „antikapitalistischen Blocks“ barg. Selbst wenn der Kläger persönlich bislang nicht gegen Regelungen des (Neben-)Strafrechts, insbesondere § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG, oder die gemachten Auflagen verstoßen haben sollte, war doch wenigstens eine Unterstützung dieser Störer und damit ein Überschreiten der Gefahrengrenze gegeben. Weder die vorliegenden Videoaufzeichnungen noch das Vorbringen des Klägers lassen erkennen, dass er sich von dem Verhalten der eingekesselten Personen distanziert hätte. Welche Folgen aus einer solchen Distanzierung – insbesondere hinsichtlich der Erhebung personenbezogener Daten – zu ziehen gewesen wären, bedarf daher keiner Klärung. Randnummer 67 (b) Das Vorgehen war auch formell rechtmäßig. Randnummer 68 Einer vorangehenden Anhörung der von der Freiheitsentziehung Betroffenen bedurfte es nicht. Mit dem Einziehen der beiden Polizeiketten wurde die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen vollkommen aufgehoben. Dieses Vorgehen stellt sich entweder als ein Realakt mit Eingriffscharakter dar, so dass das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz gar nicht zur Anwendung käme, oder es handelte sich, wozu das Gericht neigt, um die schlüssige Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 HVwVfG , so dass
VfG von einer Anhörung
pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden konnte. Der Grund der Gewahrsamnahme wurde, wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt, den Betroffenen
1 HSOG unverzüglich bekanntgegeben. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Ort der Freiheitsentziehung war es objektiv unmöglich, den Betroffenen
2 Satz 1 HSOG Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen; allerdings ist auch nicht ersichtlich, dass Kontaktaufnahmen mittels Mobiltelefonen unterbunden worden wären. Randnummer 69 Eine richterliche Entscheidung war
1 Satz 2 HSOG ausnahmsweise entbehrlich. Zwar verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG die Polizeibehörde, „unverzüglich“ eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen und steht es gerade nicht im Belieben der Polizeibehörde, dafür die Fristen des § 35 HSOG voll auszuschöpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00–, Abs.-Nr. 28, BVerfGE 105, 239 <249.>), doch bedurfte es hier der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise nicht, da anzunehmen war, dass die richterliche Entscheidung erst
Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergangen wäre. Weder aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG noch der Intention des hessischen Gesetzgebers (vgl. LTDrs. 12/5794 S. 79) folgt, dass der Zeitvergleich zwischen der wahrscheinlichen Dauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme und dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung ausschließlich dem Richter vorbehalten sei; vielmehr geht es um die Sicht der Polizei (vgl. Rasch/Schulze/Pöhlker/Hoja/Burkhard, HSOG, Loseblatt, Stand: Juli 2010, § 33 Erl. Nr. 1; entsprechend, wenn auch tendenziell enger, Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 33 Rdnr. 10). Die hier getroffene Einschätzung ist
vollziehbar und damit nicht zu beanstanden. Denn den Wegfall des Grundes für das Einziehen der beiden Polizeiketten hatten die Betroffenen zunächst in ihrer Hand: Sie hätten sich vor dem Ausschluss aus der Versammlung bloß auf eine polizeiliche Kontrolle, dass verbotene Gegenstände abgelegt worden seien, einlassen müssen. Dazu bestand keine Bereitschaft; stattdessen ließen sie es offenbar auf eine Kraftprobe mit der Staatsgewalt ankommen. Randnummer 70 (c) Die Gewahrsamnahme der jedenfalls
vorne und zur Seite, soweit die Einschließung reichte aber auch
hinten, klar abgrenzbaren Störer war geeignet, eine weitere Störung der Ordnung des Aufzugs zu unterbinden. Sie war auch erforderlich, da ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel nicht zur Verfügung stand. Insbesondere war nicht erkennbar, dass ein Ansprechen des Versammlungsleiters denselben Erfolg gehabt hätte. Zu dessen Rolle hat das Gericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2334/13.F–, S. 25, folgendes erkannt: Randnummer 71 „Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme folgt weiter insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Polizei die Kooperation mit dem Kläger als Versammlungsleiter suchte und mit ihm über das weitere Vorgehen Verhandlungen aufnahm, der Kläger aber erkennbar auf die sich rechtswidrig verhaltenden Versammlungsteilnehmer zwecks Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes keinen Einfluss nehmen wollte oder nehmen konnte, somit seinen sich aus §§ 8, 19 Abs. 1 VersG ergebenden Pflichten, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, nicht
kam. Der Kläger hat diesbezüglich in seiner Klagebegründung vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zwar Versammlungsleiter gewesen sei, es neben ihm aber noch eine demokratisch verfasste ‚Demonstrationsleitung‘ gegeben habe. Alle Maßnahmen seien innerhalb der Demonstrationsleitung demokratisch abgestimmt und entschieden worden. Er hat weiter vorgetragen, dass er
dem Hinweis der Polizei auf einen angeblich vermummten Block von 150 Personen mit den weiteren Leitern seiner Demonstration gesprochen habe, die sich beim vorderen Lautsprecherwagen aufgehalten hätten und einen direkten Blick auf die vermeintliche ‚Gruppe‘ gehabt hätten. Er habe die Rückmeldung bekommen, dass es diesen Block 150 vermummter Personen nicht gäbe. Es gäbe einzelne Personen mit Sonnenbrillen, Kapuzen, auch Tücher, aber keine umfassende Vermummung, schon gar keine Gruppe von 150 umfassend Vermummten, einen ‚Block‘. Er habe immer Kontakt zu der Demonstrationsleitung gehabt und sei über diese informiert gewesen, wie sich die Situation um den Lautsprecherwagen dargestellt habe. Randnummer 72 Aus dieser Einlassung des Klägers lässt sich der Schluss ziehen, dass der Kläger, der davon spricht, immer Kontakt zur ‚Demonstrationsleitung‘ gehabt zu haben, sich selbst nicht als Demonstrationsleiter, als Versammlungsleiter im Sinne von §§ 8, 19 Abs.1 VersG mit den sich hieraus ergebenden Befugnissen, aber auch Pflichten, betrachtet hat. …“ Randnummer 73 Schließlich war die Gewahrsamnahme auch angemessen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Maßnahme und dem mir ihr verfolgten Zweck bestand insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit nicht.
2 GG kann – unabhängig der verfassungsunmittelbaren Schranke des Art. 8 Abs. 1 GG,
der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur friedlich und ohne Waffen besteht – die Versammlungsfreiheit bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Hierzu dienten die Regelungen des Versammlungsgesetzes wie die der vollziehbaren Auflagenverfügung vom
dem Einziehen der beiden Polizeiketten um 12.49 Uhr eine Möglichkeit der Fortsetzung des Aufzugs durch Umleitung an den sistierten Personen vorbei über den Untermainkai als zumutbare Alternative angeboten. Darauf ging er indes nicht ein. In seinem Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2334/13.F–, S. 26 f., hat das Gericht hierzu ausgeführt: Randnummer 74 „Es kann hier dahinstehen, inwieweit die Umleitungsstrecke durch Einsatzfahrzeuge der Polizei zugestellt war (die Bildaufnahmen aus der Hubschrauberperspektive – die zwar in der mündlichen Verhandlung nicht abgespielt wurden, die aber nichts desto trotz in ihrer Gesamtheit Gegenstand der mündlichen Verhandlung und dem Kläger und seiner Bevollmächtigten bekannt waren – bestätigen etwas derartiges nicht). Einem entsprechenden Beweisantrag, dem Beweisantrag Nr. 3, musste das Gericht aber schon deshalb nicht
gehen, da selbst in dem Falle, dass dort Einsatzfahrzeuge der Polizei gestanden hätten, bei einer Akzeptanz der angebotenen Umleitungsstrecke diese schnell hätten entfernt werden können und keine Umstände ersichtlich sind, die hiergegen sprechen könnten. Die Polizei hat durch die gewählte Maßnahme, den gewählten Ort, demzufolge ein wesentliches Kriterium der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer Versammlung
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt, nämlich dass in Fällen, in denen nicht zu befürchten ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder durch eine Minderheit zu rechnen ist. Durch das Angebot und das Bereithalten einer (kurzen) Umleitung hat die Polizei dafür gesorgt, dass die anderen Versammlungsteilnehmer ihr Versammlungsrecht hätten ausüben können. Wenn die anderen Versammlungsteilnehmer sich entschieden haben, aus Solidarität mit den Eingekesselten – möglicherweise in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse – die Umgehungsstrecke nicht zu akzeptieren und hinter dem eingekesselten Teil zu verharren, so liegt dies in deren Verantwortung und nicht in der Verantwortung der Polizei. Die Möglichkeit der Wahrnehmung ihres Demonstrationsfestes war diesen Teilnehmern jedenfalls gegeben, die Umgehung, der kurze Umweg, war auch zumutbar.“ Randnummer 75 Damit war die Gewahrsamnahme eines störenden Teils der Versammlungsteilnehmer als Minusmaßnahme zu einer Auflösung des gesamten Aufzugs gerechtfertigt. Randnummer 76 b. In seinem Urteil ebenfalls vom 23. Juni 2014 – 5 K 2340/13.F– (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gleichfalls hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders erkannt, dass der Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer
G gerechtfertigt war.
G kann die Polizei Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Hierzu hat das Gericht angeführt: Randnummer 77 „Aus diesen obigen Ausführungen … geht hervor, dass die eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer durch ihr Verhalten die Ordnung des Aufzuges im Sinne des § 19 Abs. 4 VersG gröblich störten. Sie gefährdeten durch ihr Verhalten in ganz erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit. Da die eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer bis zum Ausschluss ihr Verhalten nicht änderten, sondern in dem oben geschilderten Zustand verharrten, lag auch zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der Versammlung (weiterhin) eine gröbliche Störung des Aufzuges durch sie vor. Randnummer 78 Dem Ausschluss der Versammlungsteilnehmer steht auch nicht entgegen, dass
G zunächst und zuerst der Leiter des Aufzuges, der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F], für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es demzufolge zunächst ihm obliegt, Maßnahmen zu treffen, die eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beenden. Randnummer 79 Die Polizei durfte hier einschreiten, da der Kläger als Leiter der Versammlung offensichtlich nicht Willens oder in der Lage war, selbst die Störung zu beseitigen. … Randnummer 80 … so dass die Polizei selbst hier aus eigenem Entschluss den Ausschluss der Versammlungsteilnehmer verfügen konnte. Soweit der Kläger vorträgt, ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer sei rechtlich nur zulässig, wenn von ihm als Versammlungsteilnehmer gewünscht, irrt er. Vielmehr ermächtigt § 19 Abs. 4 VersG die Polizei, aus eigenem Entschluss bei einer gröblichen Störung des Aufzugs durch Versammlungsteilnehmer diese von der Versammlung auszuschließen (vgl. hierzu: Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl, § 19 Anm. 13 a.E.). Randnummer 81 Die Maßnahme war schließlich auch verhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme steht zunächst nicht entgegen, dass sich der Ausschluss auf eine verhältnismäßig große Gruppe von Versammlungsteilnehmern bezog, nämlich konkret auf 943 Personen. Wie oben ausgeführt, machte jedenfalls die ganz überwiegende Anzahl dieser eingeschlossenen und dann ausgeschlossenen Demonstrationsteilnehmer durch ihr Verhalten deutlich, dass sie – soweit sie nicht selbst durch ihr jeweiliges Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdeten – dieses Verhalten jedenfalls deckten und sich somit damit solidarisierten. Bis zum Ausschluss der Versammlungsteilnehmer ist weder auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Videoaufnahmen zu erkennen noch substantiiert vorgetragen, dass sich die weiterhin in Blockformation befindlichen Versammlungsteilnehmer in irgendeiner Form von dem Verhalten der in den beiden Blöcken befindlichen Personen distanzierten. Randnummer 82 Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da hier – auch und gerade in Ansehung der Versammlungsfreiheit der hinter dem Kessel gestauten, weitaus größten Zahl der Versammlungsteilnehmer – ein milderes Mittel als der Ausschluss dieser störenden Versammlungsteilnehmer nicht gegeben war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen dem Einschluss der Versammlungsteilnehmer um 12.49 Uhr und dem frühestens um 14.37 Uhr dem Kläger [scil. als Versammlungsleiter] gegenüber erklärten Ausschluss dieser Versammlungsteilnehmer während eines Zeitraums von nahezu zwei Stunden die Polizei ernsthafte Versuche unternahm, die eingeschlossenen Versammlungsteilnehmer zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bewegen, damit diese den Aufzug weiter fortsetzen konnten und somit auch ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer von der Versammlung vermieden werden konnte. Die Polizei machte sowohl den eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmern selbst durch direkte Ansprache und auch dem Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] mehrfach das Angebot,
Ablegen der Vermummung und der Schutzbewaffnung den Demonstrationszug weiterzuführen. Wie sich aus dem bei den Behördenakten befindlichen Verlaufsprotokoll ergibt, wie aber auch der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] selbst in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, scheiterten diese Verhandlungen dann daran, dass die Polizei darauf bestand, eine Durchlasskontrolle mit Kontrolle der Kleidung und der Rucksäcke der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer – allerdings ohne Identitätsfeststellung – durchzuführen. Randnummer 83 Wie bereits oben zur Gewahrsamnahme ausgeführt, lassen weder die vorliegenden Videoaufzeichnungen noch das Vorbringen des Klägers erkennen, dass er sich von dem Verhalten der eingekesselten Personen distanziert hätte und damit zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen worden wäre. Wegen des fortbestehenden Gefahrenpotentials konnte die Verpflichtung aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VersammlG, als Ausgeschlossener die Versammlung sofort zu verlassen, hier zunächst nicht zum Tragen kommen. Randnummer 84 2. Das weitere Festhalten des Klägers
seinem Ausschluss aus der Versammlung (a.) war ebenso wie die Maßnahmen anlässlich seiner Entlassung aus dem Gewahrsam (b.) gerechtfertigt. Randnummer 85 a. Materiell lagen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG weiterhin vor (
1 Nr. 2 HSOG als Minusmaßnahme zur Auflösung des Aufzugs
G gerechtfertigt hatten, bestanden
dem Ausschluss der betroffenen Personen unverändert fort und erfuhren angesichts der aggressiven Grundstimmung (z.B. DVD Nr. 1 Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:49:58, PP Köln 15. BPH: „Es ist legitim, dass wir hier demonstrieren! Verpisst euch aus der Demo!“) zudem eine Eskalation. Nichts ist dafür ersichtlich, dass während der Freiheitsentziehung – also zwischen 12.49 Uhr und, im Fall des Klägers, gegen 19.00 Uhr - deren Grund gewechselt hätte, also etwa
dem Ausschluss aus der Versammlung von einem präventiv ausgerichteten Gewahrsam zu einer repressiv ausgerichteten Festnahme übergegangen worden wäre. Entscheidend dafür ist, dass ein Wechsel des Grundes der Freiheitsentziehung gegenüber den Betroffenen klar und unmissverständlich hätte erklärt werden müssen. Dies ist nicht festzustellen. Die Rede von „festgenommenen Personen“ auf S. 8 der Chronologie (Bl. 51 BA, zu 15.01 Uhr) ändert daran nichts. Randnummer 87
dem Ausschluss auch des Klägers aus der Versammlung waren für den Beklagten gegenüber den ausgeschlossenen Personen die allgemeinen Befugnisse zur Gefahrenabwehr wieder unabhängig der Qualifizierung als Minusmaßnahme zu einer Auflösung der gesamten Versammlung eröffnet. Hierzu gehört auch die Befugnis der Polizeibehörden
4 HSOG , eine Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen
Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle zu bringen. Eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität des Klägers
PO statt
4 Alt. 1 HSOG lag dagegen fern. Zwar musste der Kläger
seinem Ausschluss aus der Versammlung gewärtigen, dass das zugrundeliegende Verhalten – und
folgendes, etwa das weitere Abbrennen von „Bengalos“– auch strafrechtliche Konsequenzen
sich ziehen könnte; indes war es im Hinblick auf den Umfang strafbarer Handlungen und deren Gewichtung selbst dann nicht naheliegend, dass ein Anfangsverdacht gegen sämtliche 943 Personen den Grund der Feststellung deren Identität bildete, wenn als „Verdächtiger“ im Sinne von § 163b Abs. 1 StPO bereits derjenige angesehen wird, der nicht frei von Verdacht ist, nicht erst der Beschuldigte, der Angeschuldigte, der Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. - 2013, § 163b Rdnr. 9). Entscheidend für die Annahme eines präventiven Schwerpunkts ist hier, dass zum einen nicht ersichtlich ist, dass vom maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers aus sich das Vorgehen als repressives, zudem mit der möglichen Unterscheidung zwischen einem Verdächtigen
PO oder einen Nichtverdächtigen
PO, dargestellt hätte, zum anderen wurde der Entschluss zur Identitätsfeststellung ausweislich der Chronologie, S. 8 (Bl. 51 BA), im Zusammenhang mit dem Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer und damit jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer Absprache mit der Versammlungsbehörde, nicht der Staatsanwaltschaft, gefasst. Randnummer 88
ihrem Ausschluss hätte das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung zur Zulässigkeit und Fortdauer des Festhaltens zwecks Identitätsfeststellung
4 HSOG , die erforderlich war, um eine vom Kläger ausgehende Gefahr zu neutralisieren, offensichtlich länger gedauert als die Durchführung dieser Maßnahmen. Denn
FG hätte die richterliche Entscheidung zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt, so dass der mit ihrer Einholung verbundene Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Hofstraße zum Amtsgericht sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage, wohl auch Transportfragen, jedenfalls länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme. Hinzu kommt, dass der aus dem Kreis der eingekesselten Personen – darunter der Kläger – per Lautsprecher angekündigte (http://www.youtube.com/watch?v=C6wnc1O3igg, „Gewaltsamer Polizeieinsatz
Ausschreitungen bei Blockupy-Demo 2013 <lange Version>“, ab 20:38 min.: „Das könnt ihr vergessen! Das kann verdammt lange dauern! Und wir werden uns dagegen wehren! …“) und geleistete Widerstand einen Grund darstellt, der die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung aus sachlichen Gründen verzögert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der
Ausschreitungen bei Blockupy-Demo 2013 (lange Version)“, lassen keinen repressiven Schwerpunkt erkennen. Zwar deutet der Eintrag in der Chronologie, S. 10 (Bl. 53 BA), 17.32 Uhr, dass die Pressevertreter und Mitglieder des Hessischen Landtags an der Ecke Neue Mainzer Straße/Hofstraße, die die Maßnahmen störten, darauf hingewiesen werden sollten, dass das Verhalten gegebenenfalls eine Festnahme
PO
sich ziehen könne, darauf, dass zeitgleich polizeiliche Ermittlungstätigkeiten mit repressiver Zielrichtung stattfanden und äußert sich Darstellung des polizeilichen Einsatzverlaufs durch den Gesamteinsatzleiter, S. 9 f. (Bl. 43 f. BA), in diese Richtung, doch würde ein Wechsel vom präventiven zum repressiven Vorgehen voraussetzen, dass er für die Beteiligten – hier: die von der Freiheitsentziehung betroffenen Personen, darunter den Kläger – erkennbar geworden wäre. Entsprechend den oben I B 2 a
Beweismitteln und erkennungsdienstliche Behandlungen zur Strafverfolgung auf das vorhandene Gefahrenpotential höchstens indirekt neutralisierende Wirkung gehabt. Mangels bekannter anderer Umstände ist daher im Fall des Klägers weiterhin von einem präventiven Schwerpunkt auszugehen. Randnummer 90
1 Alt. 1, Abs. 3 HSOG gerechtfertigt. Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörde in Abgrenzung zur Versammlungsbehörde als allgemeiner Ordnungsbehörde folgte, soweit es um die Rechtsfolge aus § 18 Abs. 3 HSOG ging, aus dem bei der Aufgabenabgrenzung
Nr. 2.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung <VVHSOG> vom 1. Februar 2010, StAnz.7/2010 S. 322).
1 Alt. 1 HSOG können auch die Polizeibehörden die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist ((a)). Hierfür können sie
3 Satz 1 HSOG die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere
Satz 2 die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person
ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen ((b)). Die Formalie des § 18 Abs. 6 HSOG wurde dabei genügend beachtet ((c)). Randnummer 91 (a) Wie bereits oben I B 1 a
PO ebenso um eine polizeiliche Aufgabe. Zwar mag man diese Möglichkeit, Doppelerfassungen zu vermeiden, kritisch sehen (dazu Hornmann, a.a.O., § 20 Rdnr. 26), denn maßgeblich wären für die Verarbeitung zu anderen Zwecken allein die materiellen Voraussetzungen der Erhebung zu diesem anderen Zweck (hier: dem des § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO), ohne dass spezifischen Hinweispflichten (hier:
PO) noch
zukommen wäre, doch handelt es sich dabei um keine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes, die durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da der Betroffene um die Erhebung seiner Daten weiß und die datenverarbeitende Stelle – im Ermittlungsverfahren: zunächst – dieselbe ist. Das Wissen um diese Möglichkeit erhöht im Zweifel die Rechtstreue. Die Maßnahme war auch erforderlich, da ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel nicht zu ersehen ist. Schließlich war sie angemessen, da hier zwischen dem Recht des Klägers auf Herrschaft über seine personenbezogenen Daten und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten kein auffälliges Missverhältnis besteht. Randnummer 93 (c) Soweit
6 HSOG dann, wenn – wie hier – die Personalien bei der betroffenen Person erhoben wurden, diese prinzipiell auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen war, genügte das polizeiliche Vorgehen diesen Anforderungen. Begründungen wurden durch die Polizei ausweislich der bereits oben angeführten Videoveröffentlichung unter http://www.youtube.com/watch?v=C6wnc1O3igg„Gewaltsamer Polizeieinsatz
Ausschreitungen bei Blockupy-Demo 2013 (lange Version)“ im Zusammenhang mit der Einrichtung von Durchlassstellen gegeben, wobei zeitliche Zuordnungen
dem vom Komitee für Grundrechte und Demokratie herausgegebenem Bericht zur Demonstrationsbeobachtung „Blockupy
Einrichtung der Durchlassstellen wurden zunächst „die ersten freiwilligen Personen, damit vor allem Eltern mit kleinen Kindern, die sich möglicherweise hier befinden, oder ältere Personen“ aufgefordert, in Richtung Durchlassstelle zu kommen (a.a.O., ab 12:15 min.; laut dem Bericht, S. 40, um 16.36 Uhr). Randnummer 98 Die Begründung für die Identitätsfeststellung verblieb damit zwar offen und könnte ebenso als Belehrung
PO verstanden werden, da die in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht genannt zu werden brauchen (Griesbaum, a.a.O., § 163b Rdnr. 25). Indes stellte sie – auch – ausdrücklich auf eine Missachtung der versammlungsbehördlichen Auflagenverfügung und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit ab. Zwar blieb hier unklar, ob die personenbezogenen Daten nicht zur Einleitung von Bußgeldverfahren, etwa wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit
G, erhoben würden, doch wurde dem in präventiver Hinsicht bestehenden formellen Begründungserfordernis damit jedenfalls genügt. Randnummer 99
2 Nr. 1 HSOG ((a)), die des mitgeführten Rucksacks
1 Nr. 1 HSOG gerechtfertigt ((b)). Von einem in seinem Schwerpunkt repressiven Vorgehen
den §§ 102, 105 Abs. 1 StPO ist nicht auszugehen. Dafür wäre Voraussetzung, dass der Kläger als Täter oder Teilnehmer (irgend-)einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig war. Jemand ist einer Straftat verdächtig, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Frage kommt. Auch angesichts bereits begangener Straftaten im Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ war diese Wahrscheinlichkeit in der Person des Klägers zu gering, um einen repressiven Schwerpunkt annehmen zu können. Die Anforderungen hieran werden nicht zwangsläufig mit der Feststellung einer Störer-Eigenschaft erfüllt, sondern verlangen jedenfalls eine Konkretisierung, die die erforderliche Erfolgsvermutung begründet, und dürfen so nicht im Bereich bloßer Möglichkeit verbleiben, mithin die Durchsuchung als Verdachtsgewinnungseingriff darstellen. Randnummer 100 (a) Es kann dahinstehen, ob die Situation des Antreffens des Klägers bei den eingekesselten Personen bereits als eine „Tatsache“ anzusehen ist, die
1 Nr. 1 i.V.m. § 40 Nr. 1, 4 HSOG die Annahme rechtfertigte, dass er Sachen mit sich führte, die sichergestellt werden dürften, oder dieser Umstand bloß – tatbestandlich nicht genügende –„tatsächliche Anhaltspunkte“ begründete, denn jedenfalls sind die Polizeibehörden
2 Nr. 1 HSOG befugt, Personen die
diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden dürften, zu durchsuchen. Hier wurde der Kläger tatsächlich bereits
1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 HSOG festgehalten, so dass die Befugnis zu seiner Durchsuchung bestand. Die Durchsuchung war auch verhältnismäßig. Sie war geeignet, um sicherzustellen, dass der Kläger keine auf dieser Versammlung, aus der er ausgeschlossen worden war und von der er sich deshalb zu entfernen hatte, verbotenen oder überhaupt Sachen mit sich führte, die denkbar geeignet gewesen wären, einen Schaden anzurichten. Sie war auch erforderlich, da ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel nicht bestand. Insbesondere konnte sich
wie vor nicht mit dem – während der Einschließung vor dem Ausschluss bereits angebotenen – freiwilligen Ablegen eventuell gefährlicher Sachen begnügt werden, sondern bedurfte es einer wirksamen Kontrolle, die allein mit einer Durchsuchung gewährleistet war. Dieses Vorgehen war auch angemessen, da zwischen dem kurzzeitigen Beeinträchtigen der Intimsphäre und dem Schutz vor Ausschreitungen kein auffälliges Missverhältnis bestand. Für eine Missachtung der Regelung des § 36 Abs. 4 HSOG , wonach grundsätzlich Personen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden dürfen, ist nichts ersichtlich. Randnummer 101 (b)
1 Nr. 1 HSOG können Sachen durchsucht werden, die von einer Person mitgeführt werden, die
Diese Voraussetzung lag beim Kläger vor. Die Durchsuchung auch des mitgeführten Rucksacks war hier für die Zweckerreichung unabdingbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht war der Kläger offenbar im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 HSOG bei der Durchsuchung anwesend. Dafür, dass er eine Bescheinigung
PO ((a)), wohl aber
PO gerechtfertigt ((b)).
PO dürfen von einem „Beschuldigten“ für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (Alt. 1) oder des Erkennungsdienstes (Alt. 2) Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden. Randnummer 103 (a) Von einem repressiven Schwerpunkt – erste Alternative – war hier nicht auszugehen. Zwar bestand bei allen eingekesselten und sodann ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit, dass sie Straftaten begangen hatten und war darüber die Eigenschaft als Beschuldigte zu begründen. Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2, § 160 StPO muss nur einen Minimalgehalt an begründenden Umständen haben, um „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ anzunehmen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand verwirklicht wurde. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen hier vor, da im Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ bereits Straftaten insbesondere
dem Nebenstrafrecht des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG verübt worden waren. Der Begriff des „Beschuldigten“ ist jedoch enger als der des „Verdächtigen“. Ein Verdächtiger ist nur dann Beschuldigter, wenn das Strafverfahren gegen ihn als Beschuldigten betrieben wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom
vollständiger Beendigung des Verfahrens. Dabei entscheidet die Polizei im ersten Zugriff selbst, ab wann sie einen Verdächtigen als Beschuldigten bewertet und gegen ihn erste strafprozessuale Maßnahmen zielgerichtet einleitet. Hier erfolgte die Videografierung an den Durchlassstellen ausweislich des Berichts der Kriminaldirektion – K …– vom 26. August 2013 ebenso um „eine
trägliche Identifizierung von Straftätern (Farbbeutelwerfern, zünden [sic!] von Pyrotechnik, Widerständler etc.)“ zu gewährleisten (Bl. 80 BA). Zwar stellt diese fast drei Monate
dem Geschehen gefertigte Äußerung zur Rechtfertigung der zeitgleich erfolgenden Identitätsfeststellungen unmittelbar auf § 163b StPO ab und weist so eine Nähe zu dem Bestreben auf, das polizeiliche Vorgehen allein repressiv zu begründen, dem das Gericht angesichts des dokumentierten, insbesondere aufgezeichneten, tatsächlichen Ablaufs in dieser Pauschalität nicht zu folgen vermag, doch geht das Gericht davon aus, dass strafprozessuale Ermittlungen gegen sämtliche in Gewahrsam genommene Personen bereits damals beabsichtigt waren. Somit hatte auch der Kläger über die bloße Einordnung als „Verdächtiger“ hinaus mit der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigteneigenschaft erlangt. Da es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um keine Vernehmung handelte, bedurfte es keiner Hinweise an den Kläger
PO. Auch wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Beweiszwecken oder zur Täteridentifizierung beitragen kann, war zum damaligen Zeitpunkt darin jedoch nicht deren Schwerpunkt zu sehen. Diese Auswertung, verbunden mit dem Abgleich mit anderen, etwa
G erhobenen Daten, erforderte einen Zeitaufwand, der vor Ort schlechterdings nicht zu leisten war. Das
folgend erteilte Aufenthaltsverbot belegt zudem, dass das ebenso den Kläger umfassende Gefahrenpotential aus polizeilicher Sicht durch repressive Schritte nicht zu neutralisieren war. Bei realitätsnaher Betrachtung der Umstände ihrer Erhebung hatten diese personenbezogenen Daten zum damaligen Zeitpunkt weniger Bedeutung für die Aufklärung bereits begangener Straftaten als für das Vorrätighalten zwecks künftiger Strafverfolgungen. Randnummer 104 (b) Der Schwerpunkt lag daher präventiv – zweite Alternative – auf dem Erheben personenbezogener Daten zum Zwecke des Erkennungsdienstes: Zu den bereits erfassten Personalien musste das Bild des Klägers hinzukommen, um ihn vollständig der Anonymität zu entreißen und so die Möglichkeit zu schaffen sowie ihm bewusst zu machen, dass er etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher künftiger Ausschreitungen identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könne. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschuldigteneigenschaft erst durch die erkennungsdienstliche Behandlung erlangt wurde, denn die Absicht, diese personenbezogenen Daten für die Aufklärung von Straftaten zu verwenden, bestand zur Überzeugung des Gerichts ab 14.37 Uhr als dem Zeitpunkt, ab dem sich eine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Behandlung über die Befugnis zu Bild- und Tonaufnahmen
G hinaus abzeichnete, und auch der Grundsatz der Zweckbindung erfordert – wie die Regelungen in § 481 Abs. 1 StPO, § 20 Abs. 3 Satz 2 HSOG zeigen – keine Doppelerhebung. Angesichts der Umstände des Einzelfalls – hier: dem Antreffen des Klägers im „antikapitalistischen Block“– bestanden genügende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig oder anderwärts als Verdächtiger in den Kreis potentiell Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann zu führende Ermittlungen – den Kläger überführend oder entlastend – fördern könnten (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
dem gegenwärtig in Hessen geltenden Recht (a.) lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbots nicht vor (b.). Auch ist die erledigte Verfügung nicht als eine Platzverweisung im engeren Sinn zu rechtfertigen (c.). Die befristete Verweisung des Klägers aus dem größten Teil der Frankfurter Innenstadt war daher rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Randnummer 107 a. Die Befugnis zur Platzverweisung wurde im hessischen Polizeirecht erst durch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom
1 Nr. 2 HSOG enger verwandt als der Gewahrsamnahme zur Durchsetzung einer Platzverweisung
1 Nr. 3 HSOG . Als tatbestandliche Voraussetzungen zu verlangen seien „
prüfbare Tatsachen …, die zur Annahme berechtig[t]en, dass eine Person an einer bestimmten Örtlichkeit eine Straftat begehen wird. Hinsichtlich der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung [werde] eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gefordert, eine Gewissheit [sei] nicht erforderlich. Ferner [hätten] die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden in jedem Fall das Aufenthaltsverbot auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beschränken“ (LTDrs. 16/119 S. 3). Auf der Rechtsfolgenseite war der Gesetzgeber der Ansicht, das Aufenthaltsverbot unterscheide sich „gegenüber der bisherigen Regelung des Platzverweises [sic!] nur in zeitlicher Hinsicht“ (a.a.O.). Randnummer 113 b. Für ein Aufenthaltsverbot
dem Normbefehl des § 31 Abs. 3 HSOG nicht darauf zugeschnitten,
Auflösung einer Versammlung oder dem Ausschluss von Versammlungsteilnehmern räumlich großflächige Verlassenspflichten zu begründen: Randnummer 114
3 Satz 1 HSOG anzustellenden Prognose kein bloßer Gefahrenverdacht zugrunde. Der bloße Gefahrenverdacht besteht, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, die aber für eine endgültige Beurteilung nicht ausreichend sind, und berechtigt lediglich zu weiteren Gefahrerforschungseingriffen typischerweise aufgrund der polizeilichen Generalklausel; er korrespondiert daher mit dem Untersuchungsgrundsatz aus § 24 HVwVfG . In § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG geht es dagegen um eine qualifizierte Gefahrenlage: Notwendig wären „Tatsachen“, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger innerhalb eines bestimmten Bereichs Frankfurts am Main eine Straftat begehen wird. Unter „Straftat“ ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung zu verstehen, wobei Anstiftung und Beihilfe zu der zu verhindernden Straftat ausreichen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 31 Rdnr. 56). Als „Tatsachen“ werden dem Beweis zugängliche wahrnehmbare oder feststellbare äußere oder innere Zustände oder Vorgänge bezeichnet, die in der Gegenwart oder Vergangenheit liegen. Sie unterscheiden sich von bloßen „tatsächlichen Anhaltspunkten“, die eine Annahme bereits rechtfertigen, wenn es
polizeilicher oder gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 VVHSOG). In jedem Fall müssen die „Tatsachen“ sich auf den Adressaten beziehen, können also nicht von ihm losgelöst betrachtet und durch einen „Gruppenbezug“ ersetzt werden. Als eine solche Tatsache ist das Antreffen des Klägers in dem Bereich des Aufzugs, der von der Polizei eingekesselt wurde, anzusehen. Damit hat es aber bereits sein Bewenden. Die weiteren Maßnahmen – insbesondere die Durchsuchung des Klägers und seines Rucksacks sowie der von ihm angeführte Datenabgleich – ergaben offenbar keine weiteren Tatsachen, die die Prognoseentscheidung tragen könnten. Soweit der Beklagte meint, alle von der Umschließung Betroffenen hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mitgeführter Tatmittel zu entledigen, verbleibt der klägerbezogene
weis im Bereich bloßer Möglichkeit. Auch wenn im eingekesselten Teil des Aufzugs Straftaten insbesondere
dem Nebenstrafrecht des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG bereits begangen wurden und sich dieser Personenkreis insgesamt durch sein kolludierendes Verhalten auszeichnete, lässt dies für die Person des Klägers nicht – quasi automatisch – einen Gewissheitsgrad annehmen, der die Voraussetzungen von § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Verlautbarung des Klägers dokumentiert, die die Prognoseentscheidung rechtfertigen würde. Die polizeiliche Annahme, dass die Betroffenen sich
ihrer Entlassung in Kleingruppen sammeln und ihrer Wut oder Frustration über die polizeilichen Maßnahmen, insbesondere das Anhalten des Aufzugs, durch Anschlussstraftaten Luft verschaffen würden, stellt keine tatbestandsausfüllende Tatsache dar. Der Stand der Erkenntnis verbleibt so bestenfalls im Bereich bloß tatsächlicher Anhaltspunkte; dies genügt indes nicht (vgl. Hornmann, a.a.O., Rdnr. 55). Bestätigung findet diese Sicht in den vom Gesetzgeber als Referenzfälle von Aufenthaltsverboten angeführten Beispielen. Diese lassen erkennen, dass als Voraussetzung eines Aufenthaltsverbots typischerweise bereits konkrete Erkenntnisse im Vorfeld vorgelegen haben müssen, die die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigten: bei der offenen Drogenszene oder der Hütchenspieler-Szene etwa das wiederholte Antreffen und Mitwirken einer bestimmten Person in dieser; beim Schutz von Veranstaltungen o.ä. vor gewaltbereiten Personen individuelle Umstände, die diese Bewertung rechtfertigten. Randnummer 115
dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Randnummer 116 c. Als eine Platzverweisung im engeren Sinn
1 Satz 1 HSOG kann die getroffene – inzwischen wegen Zeitablaufs unwirksam gewordene - Regelung nicht gerechtfertigt werden. Da sich Platzverweisung und Aufenthaltsverbot nicht als Aliud gegenüberstehen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2003 – 11 TG 2548/02–, juris, Rdnr. 4), geht es vorliegend nicht um eine Umdeutung
VfG , sondern die Prüfung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage. Ziel war hier die Verweisung des Klägers aus dem weitaus größten Teil der Frankfurter Innenstadt, mithin eine Rechtsfolge, die über die Verlassenspflicht eines ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmers
G weit hinausging. Fraglich ist bereits, ob die Voraussetzungen einer Platzverweisung im engeren Sinn im Zeitpunkt ihres Erlasses noch vorlagen (
nur durch die Präposition „innerhalb“ dergestalt begrenzt, dass es sich nicht um das gesamte Gemeindegebiet handeln darf. Die dem Kläger zur Kenntnis gebrachte, indes nicht ausgehändigte Begrenzung innerhalb der Stadt Frankfurt am Main könnte als ein solcher „örtlicher Bereich“ verstanden werden, nicht aber als ein „Ort“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HSOG .
1 Satz 1 Alt. 1 HSOG wäre eine Platzverweisung allein vom Ort des polizeilichen Einsatzes in der Hofstraße und deren angrenzender Umgebung möglich gewesen. Randnummer 119 II. Die Kosten des Verfahrens waren
GO verhältnismäßig zu teilen, wobei das Gericht das Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu dem des Beklagten mit einem Drittel zu zwei Dritteln gewichtet. Randnummer 120 III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 121 IV. Gründe, aus denen
GO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032875
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.