folgenden Berechnungsgrundlagen ausgeht: Stellenart Anzahl Deputat LVS Brutto Verm Grund Verm LVS netto Prof. 22 8 176 4 Studiendekan 172 JuniorProf. 1 4 4 0 4 AkadRat/OberRat (Z) 9 4 36 0 36 AkadRat/OberRat (D) 3 8 24 0 24 Oberstudienrat HSD überw. LT 1 14 14 0 14 WiMi (D) 10,5 8 84 0 84 WiMi (Z) 14 4 56 0 56 Summen 60,5 394 4 390 Randnummer 8 Dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Medizin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan, D., habe das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28.01.2014 - auch rückwirkend ab dem 01.11.2013 - zugestimmt. Eine Erhöhung des Lehrangebots
VO aufgrund einer Titellehre erfolge nicht. Die Antragsgegnerin habe im berücksichtigungsfähigen Zeitraum auch keine Lehraufträge erteilt. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringe Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin von 43,5083 SWS, so dass das bereinigte Lehrangebot 346,4917 SWS umfasse. Daraus ergebe sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,8870 SWS und einem Schwundfaktor von 0,9612 eine Aufnahmekapazität von zunächst 382 Studienplätzen. Hiervon seien gemäß §14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO 24 Studienplätze abzuziehen, woraus sich eine Aufnahmekapazität von 358 Studienplätzen ergebe. Randnummer 9 Für das 1. Klinische Semester (5. Fachsemester) errechneten sich 350 Studienplätze, entsprechend der vorgenommenen Festsetzung; wegen der Einzelheiten wird auf die Kapazitätsberechnung (Bl. 7 der Generalakte) Bezug genommen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakten Bezug genommen. Randnummer 11 II Die beschließende Kammer hält
Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334). Soweit diese Form der Entscheidung Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet, war dieser in der Vergangenheit ausschließlich von (damaligen) Beteiligten selbst zu verantworten. Randnummer 12 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind - vorbehaltlich der weiter unten angesprochenen Fragen - zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern
der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen. Ob der antragstellende Beteiligte unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Randnummer 13 Soweit die Antragsteller zu den Ziffern 1-10,80,90 und 91
erfolgreicher Absolvierung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ihre Zulassung zum 1.klinischen Fachsemester und hilfsweise eine Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester begehren, fehlt ihnen für diese Hilfsanträge das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Da - wie noch darzulegen sein wird - es sich bei den zu vergebenden Studienplätzen um Teilstudienplätze handelt, könnten diese Antragsteller mit ihren Hilfsanträgen nichts erreichen, was sie nicht bereits an medizinischer Ausbildung durchlaufen haben (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 12.12.2012 - NC 2 L 303/12 u.a. - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.06.2014 - AN 2 E 14.10011 - juris ). Randnummer 14 1. Die zulässigen Anträge sind auch teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Randnummer 15 Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 76,78,89-91,93 - beschränkt auf die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1.Fachsemester -,94,95,97-103,105-107 und 138-141 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag
VO Hessen gestellt haben (vgl.dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris). Zwar ist
VO Hessen nicht ausdrücklich eine "AdH-Bewerbung" erforderlich; eine - innerkapazitär wirkende - AdH-Bewerbung vermag aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen zu erfüllen. Es genügt und ist generell vor allen außerkapazitären Bewerbungen erforderlich eine innerkapazitäre Bewerbung
VO Hessen (Hess. VGH aaO - Rn. 46). Dass verschiedene Antragsteller - fristwahrend - beide Anträge zeitgleich und zum Teil in einem einzigen Schriftsatz gestellt haben, genügt den Anforderungen des § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO. Die Verwendung des Merkmals "zuvor" in § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO mag den unterschiedlichen Fristen für inner- und außerkapazitäre Anträge geschuldet sein, erlaubt aber
Auffassung der beschließenden Kammer nicht den Schluss, dass die Zulässigkeit der außerkapazitären Bewerbung eine - ggfs. nur wenige Stunden - zeitlich davorliegende innerkapazitäre Bewerbung verlangt. Randnummer 16 Dass einzelne Antragsteller im Rahmen ihrer Bewerbung über die Wartezeitquote jede Hochschule und damit auch die Antragsgegnerin akzeptiert hatten, genügt demgegenüber nicht den Anforderungen an eine innerkapazitäre Bewerbung. Randnummer 17
VO nicht ankommt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 Nc 30/14 - Rn.18). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 845,6000 tagesbelegten Betten des Klinikums und 199.758,6667 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2011 bis 2013) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO 845,6000 X 15,5% = 131,0680 + (131,0680 X 50 %) = 131,0680 + 65,5340 = 196,6020 Randnummer 18 Die Kammer hält an ihrer Auffassung aus früheren Berechnungszeiträumen fest, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen sind (zuletzt Beschluss vom 12.12.2013 ( 3 L 3053/13.FM.W13 u.a.), weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Kapazitätsverordnung § 17 Rdn. 9; a.A. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, Rdn. 747 ff.). Randnummer 19 Auch soweit in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der poliklinischen Neuzugänge auf 50 % der
VO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen
Auffassung der Kammer nichts her. Bereits im Beschluss zum Wintersemester 2008/2009 (3 L 2314/08.FM.W8 u. a. vom 25.02.2009) hatte die Kammer zu diesen Einwendungen ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass entgegen der Annahme der Antragsteller die Anzahl der tagesbelegten Betten nicht sinkt, sondern die Steigerung im relativen Mittel - bezogen auf die letzten acht Jahre - etwa 1,2 % beträgt. Diese Tendenz hat sich in jüngerer Zeit fortgesetzt; die Anzahl der tagesbelegten Betten istvon 790,3 im Jahre 2009 auf 861,5 im Jahr 2013 gestiegen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustand erreicht ist, der geeignet wäre, den Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO in Frage zu stellen. Randnummer 20 Der Auffassung mancher Antragsteller, wegen der gestiegenen Zahlen der tagesbelegten Betten dürfe nicht auf den Durchschnitt der Jahre 2011 - 2013 abgestellt werden, sondern maßgeblich sei alleine die Belegung im Jahre 2013, wird von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Der Anstieg der tagesbelegten Betten von 832,5
VO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten zu erhöhen. Zur Berechnung dieser Dienstleistungen hat die Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich den Durchschnitt aus den Jahren 2011 - 2013 genommen, also 478,5000 SWS. Dass der Berechnung eine Betrachtung von jeweils zwei Semestern - und nicht des entsprechenden Kalenderjahres - zu Grunde gelegt wurde, ist sachgerecht und wird von der KapVO auch an anderer Stelle (z.B. § 10 S.1 KapVO ) zur Abbildung universitärer und nur semesterweise
gefragter Leistungen vorgesehen. Randnummer 23 Die rapide Verminderung der Dienstleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 617,9 SWS im Jahre 2011 auf 388 SWS im Jahre 2013 hat die Antragsgegnerin überzeugend damit begründet, dass - ab den zu einem Berechnungszeitraum zusammengefassten SS 2012 und WS 2012/13 - den Berechnungen die der geänderten curricularen Struktur angepassten CNW-Anteilswerte für die Fachgebiete Innere Medizin, Chirurgie und Kinderheilkunde zu Grunde gelegt worden waren, wobei sich die bei der Berechnung der Lehrleistungen eingesetzten CNW-Anteilswerte aus dem Studienplan ergeben. Randnummer 24 Gegenüber den Daten der Vorjahre hatten sich verschiedene Änderungen ergeben. Randnummer 25 Das Blockpraktikum Innere Medizin dauert nur noch 3 Wochen (früher 4), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, 2 Wochen im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Gleiches gilt für das Blockpraktikum Chirurgie. Das Blockpraktikum Kinderheilkunde dauert nur noch 2 Wochen (früher 3), davon absolvieren Studierende, die in Lehrkrankenhäuser eingeteilt sind, eine Woche im Lehrkrankenhaus, eine Woche im Universitätsklinikum. Weitere Anpassungen betrafen die Fachgebiete Frauenheilkunde, Neurologie, Geriatrie und Orthopädie, deren CNW-Anteilswerte dem neuen Studienplan angepasst wurden. Randnummer 26 Soweit von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang gerügt wird, dass bei der Antragsgegnerin keinerlei Abwägung mit den Interessen der Studienbewerber stattgefunden habe, obwohl durch die Verkürzung und die teilweise Verlegung der Blockpraktika in das Universitätsklinikum die Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt vermindert werde, wird dies von der Kammer nicht für durchgreifend erachtet. Denn
dem Wortlaut des §17 KapVO sind - wie oben dargelegt - zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Medizin nur die an einem Universitätsklinikum vorhandenen tagesbelegten Betten ( § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO ), eine eventuelle korrigierende Erhöhung um bis zu 50 vom Hundert anhand der poliklinischen Neuzugänge ( § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO ) sowie bei außeruniversitären Lehrkrankenhäusern die Lehrveranstaltungen, die dort "aufgrund einer Vereinbarung" und "auf Dauer" durchgeführt werden, in den Blick zu nehmen.
dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 KapVO kommt daher die Berücksichtigung fiktiver Ausbildungsplätze in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern nicht in Betracht; allein die vertraglich dauerhaft abgesicherten tatsächlich nutzbaren Studienplätze sind zu berücksichtigen ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn 46). Randnummer 27 Ausgehend von Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 478,5 SWS hatte die Antragsgegnerin ursprünglich - bei einem Wert von 3,5685 für den Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten und einem Anrechnungsfaktor für Orthopädie von 1,0594 - eine klinische Aufnahmekapazität von insgesamt 350 Studierenden errechnet.
dem insbesondere die - für mit der Materie Vertraute offensichtlich antragstellerfreundliche - Größe für den Gesamtaufwand von Antragstellerseite als nicht
vollziehbar gerügt worden war, berichtigte die Antragsgegnerin diese Zahl im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.11.2014 - auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - auf 4,25 und errechnete daraus eine patientenbezogene Kapazität von insgesamt 328 Studierenden. Randnummer 28 Diesen in sich stimmigen Berechnungen der Antragsgegnerin muss das beschließende Gericht hier nicht weiter
gehen. Denn bei der Antragsgegnerin beträgt die Zahl der Studierenden, die im hier streitbefangenen Wintersemester 2014/15 am maßgeblichen Stichtag erstmalig Lehre im 1. Klinischen Fachsemester
fragen , 359 , wie im Schriftsatz vom 04.12.2014 mitgeteilt. Diese Zahl übersteigt auch die für die Antragsteller günstigste Berechnung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen klinischen Kapazität. Randnummer 29 Soweit von Antragstellern verlangt wurde, von der Antragsgegnerin Belegungslisten für das 1. Klinische Fachsemester bzw. niedrigere Fachsemester anzufordern, die Einblick in eventuelle Rücktritte, Beurlaubungen oder Höherstufungen erlauben, ist dafür
Auffassung der Kammer kein Raum. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den von Antragstellerseite eingereichten Entscheidungen und Protokollen anderer Gerichte und den daraus ersichtlichen dortigen Fragestellungen. Das beschließende Gericht legt in ständiger Rechtsprechung den Bestand an Studierenden (abzüglich Beurlaubte) zu Grunde, der zum Zweck der Statistik an einem bestimmten Stichtag - etwa drei Wochen
Vorlesungsbeginn - erhoben wird. Deshalb kommt es beispielsweise nicht darauf an, wie viele Studierende sich zu einem bestimmten Fachsemester immatrikuliert haben, sondern darauf, wie viele an besagtem Stichtag immatrikuliert sind. Im Übrigen kann dies im Einzelnen dahinstehen, weil die Forderung
Vorlage einer Belegungsliste der Grundlage entbehrt. Es mag zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von derartigen Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von am Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten der vorliegenden Verfahren zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2012 - OVG 5 NC 49.12 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Dies vermag die Kammer hier nicht zu sehen. Randnummer 30 Soweit von Antragstellerseite darauf hingewiesen wird, dass aus dieser Zahl ggfs. die Studierenden herauszurechnen seien, die aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vor der
stehenden Ausführungen unter 4.4) von 0,9575 zu 390 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.1983 - XI TG 1757/81 -; Beschluss vom 01.04.1993 - GA 22 E 5642/92 TG -). Die daraus ermittelte Kapazität für das
Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen ( § 8 Abs. 1 KapVO ). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet ( § 9 Abs. 1 KapVO ). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann ( § 8 Abs. 3 KapVO ). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren.
der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W
Abzug des Dienstleistungsexports 346,4917 SWS. Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils der Vorklinik von 1,8437 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9539 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 394 Studienplätzen für das
Anlage 3 der KapVO zugeordnet. Dies setzt voraus, dass die Stelle einem bestimmten in der Anlage 3 genannten medizinischen Fach zugeordnet ist. Diese Einordnung ergibt sich aus der durch das zuständige universitäre Gremium aufgrund der haushaltsrechtlichen Zuweisung vorgenommenen Verteilung der Stellen an bestimmte rechtmäßig geschaffene Organisationseinheiten. Grundsätzlich hat die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen (Zentren, Betriebseinheiten, Abteilungen, Institute) ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist(vgl Hess. VGH, Beschluss vom 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 T - KMK-HSchR 1989,600
mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird, liegt das Lehrverpflichtungspotenzial dieser Stelle derzeit bei 4 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 - Juris Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 43 Soweit von verschiedenen Antragstellern angeben wurde, dass die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten daraufhin zu überprüfen seien, ob ein Befristungsgrund im Sinne der Hochschulgesetze und/oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da ansonsten von einem Deputat von 8 SWS auszugehen sei, wird dies von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dies gilt in gleichem Maß für die Auffassung, dass es auf die Bewertung der übertragenen Aufgaben ankomme, da mit Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 14 und 15 das geringere Lehrdeputat von 4 SWS nicht zu vereinbaren sei. Randnummer 44 Diese Einwände sind schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung - wie oben ausgeführt - nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Vielmehr werden im Wege des pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen
Stellengruppen den Lehreinheiten zugeordnet, wobei das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrperson einer Stellengruppe - gemessen in Deputatstunden - ist. Entscheidend ist deshalb lediglich, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf diesen Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben oder wie sie besoldet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91T; Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 - juris Randnummer 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 u.a.; juris Randnummer 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - juris Randnummer 76 ff.). Randnummer 45 4.1.1. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Studiendekan D. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer nicht.
1 LVVO kann bei der Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Dekanatstätigkeit ist Tätigkeit in der Fachbereichsleitung, denn
1 S. 1 des Hess. Hochschulgesetzes - HHG - leitet das Dekanat den Fachbereich.
2 S. 1 HHG gehören dem Dekanat die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Dies alles gilt
1 und Abs. 2 HHG auch für das Dekanat des Fachbereichs Medizin. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Ausschöpfung der Ermäßigungsmöglichkeiten um bis zu 50 v. H. im vorliegenden Falle überhöht sei, schließt sich die beschließende Kammer dem nicht an. Die Ermäßigung um 4 SWS ist inhaltlich angesichts der Größe des Studiengangs und der umfangreichen Tätigkeit des Studiendekans, wie sie insbesondere in dem Antrag von D. an den Dekan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vom 12.Dezember 2013 (Anlage S. 4 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.08.2014) beschrieben wird, angemessen. D. bezieht sich bei der Beschreibung seiner Aufgaben darauf, dass diese in Wesentlichen denen seines Vorgängers F. entsprechen. Diesbezüglich hatten in der Vergangenheit weder die beschließende Kammer noch der Hess. VGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13.FM.W12 - Seite 8f des Beschlusses) Bedenken hinsichtlich der Höhe der gewährten Ermäßigung. Hinsichtlich des G. zugeordneten Lehrdeputats hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben. Das Deputat für die Stelle wird - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - mit 14 SWS angeben und findet in dieser Größenordnung seinen Niederschlag in der Kapazitätsberechnung.
1 Nr. 4 LVVO handelt es sich bei dieser Bewertung um die Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst bei überwiegender Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Berechnungszeitraum 2010/2011 mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 die weiteren Dienstaufgaben von G. im Einzelnen dargestellt. Hieran hat sich ausweislich des dienstlichen Erklärung des Studiendekans der Antragsgegnerin, D., vom 03.06.2014 (Anlage S. 5 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27.08.2014) für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts geändert. Dies trägt auf der Grundlage des jetzigen Erkenntnisstandes
Umfang und Zuschnitt weiterhin die Deputatsbewertung von 14 SWS, was auch vom Hessischen VGH (Beschluss vom 13.05.2013 -10 B 756/13.FW.W12 - S. 9 f. des Beschlusses) in gleicher Weise gesehen wurde. Randnummer 46 4.1.2. Entgegen der Annahme einiger Antragsteller steht Lehrangebot aus Lehraufträgen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die das Lehrangebot zusätzlich erhöhen könnten, nicht zur Verfügung. Da
den Ausführungen der Antragsgegnerin im berücksichtigungsfähigen Zeitraum keine Lehraufträge erteilt wurden, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern nicht substantiiert erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Dies gilt in gleicher Weise für die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, dass keine Lehrleistungen durch externe Privatdozenten oder Honorar- bzw. außerplanmäßige Professoren erbracht werden. Randnummer 47 4.1.3 Das Lehrangebot ist entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin Veranstaltungen in der Vorklinik durchführen könnte. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb Lehrpersonal aus den genannten Lehreinheiten auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen muss. Der Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 3 2. HS KapVO , wonach die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, ist nicht so zu verstehen, dass diese Lehreinheit auch zwingend Dienstleistungen im vorklinischen Bereich zu erbringen hat. Selbst wenn diesen Lehreinheiten zugeordnete Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels
frage in ihrer Lehreinheit nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi), Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn grundsätzlich werden der Berechnung der Kapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind ( § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung des Lehrangebots sind - wie oben dargelegt - alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen
Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen ( § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Der Berechnung des Deputatstundenangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. - und des Hess. VGH, Beschlüsse vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - S. 9 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12 - S.15 f. des amtlichen Umdrucks, vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -; OVG Sachsen - Anhalt, Beschl. vom 23.03.2007 - 3 N 199/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 -). Randnummer 48 Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Seminare mit klinischem Bezug und die integrierten Seminare
O von Lehrpersonen der Klinik durchführen zu lassen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischem Bezug. Hierin ist jedoch lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 10 B 781/12.GM.W1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.
3 Satz 2, 2. Halbs. HRG bei dem vor der Festsetzung einer Zulassungszahl von der Hochschule abzugebenden Bericht anzuwenden sind. Es erscheint bereits ausgesprochen zweifelhaft, ob die Festsetzung des Umfangs von Lehrverpflichtungen unter die "Ermittlung und Festsetzung von Ausbildungskapazitäten der Hochschulen" zu fassen ist. Die rechnerische Ermittlung der Kapazität setzt nämlich bestimmte Parameter schon voraus, von denen für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Studienplätze auszugehen ist. Das betrifft auch die Höhe der Lehrverpflichtung.
VO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson in Deputatstunden. Die genannte Regelung beinhaltet somit keine eigenständige Festsetzung einer Lehrverpflichtung, sondern knüpft an die durch das Dienstrecht festgesetzte Lehrverpflichtung an und bestimmt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Auf welche Weise und in welcher Höhe das Dienstrecht die Lehrverpflichtung festsetzt, bleibt diesem überlassen. Die Berechnung der Ausbildungskapazität fußt somit gleichsam auf den Vorgaben durch das Dienstrecht, so dass die Grundsätze zur Ermittlung der Ausbildungskapazität den Umfang der durch das Dienstrecht vorgegebenen Lehrverpflichtung nicht erfassen dürften. Unabhängig hiervon verlangt zwar § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG die Entwicklung einheitlicher Grundsätze. Jedoch kann eine solche "Entwicklung" nicht darin gesehen werden, dass einzelne Bundesländer Änderungen vornehmen - hier: Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen - und damit andere zwingen, ihnen zu folgen. Selbst wenn also eine Mehrheit der Bundesländer eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung vorgenommen haben sollte, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Landes Hessen, durch eine Änderung seiner Lehrverpflichtungsverordnung "
zuziehen". Dies wäre mit der staatlichen Souveränität nicht vereinbar, da ansonsten andere Bundesländer bestimmen würden, welche Regelung im Lande Hessen zu gelten hat." Randnummer 54 Dem schließt sich die Kammer an. Randnummer 55 4.1.5. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sogenannte "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden müssten, folgt die Kammer in ständiger, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsprechung nicht (Beschluss der Kammer vom 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W ; Beschluss vom 12.12.2013 - 3 L 3053/13.FM.W13 u.a. --; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2006 - 8 FM 3543/05.W; zuletzt Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 747/13.FM.W12 - S. 10 f. des amtlichen Umdrucks) . Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen
dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die
dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -, Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
VO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen (ständige Rspr. des HessVGH: Beschluss v. 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, S.259 ff
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - DVBl 1983, 842(843 f)) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris) sind diejenigen Studierenden von der Summe der Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass von den bei ihr eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin 9 Studierende bereits einen Vorabschluss in Humanmedizin besitzen oder parallel im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Diese Zahl entspricht der Größenordnung der Vorjahre. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Summe der in den Semestern 1 bis 10 bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin zutreffend von insgesamt 511 auf 502 reduziert. Entgegen der noch in dem Beschluss vom 15.03.2011 (Az.: 3 L 2077/10.FM) und von manchen Antragstellern weiterhin vertretenen Rechtsauffassung, dass das 11. Semester in dem Studiengang Zahnmedizin - als Prüfungssemester - bei der Berechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports mit einzubeziehen sei, hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (mehr), lediglich die von der Antragsgegnerin berücksichtigten 10 Fachsemester in die Berechnung einzustellen (B.v. 27.03.2012 - aaO.). Dies ergibt sich daraus, dass das Studium der Zahnmedizin eine Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern umfasst (§ 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO -). Lehrleistungen im Sinn der Kapazitätsverordnung werden letztlich nur in diesem Zeitraum abgefragt und erbracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Semesteranzahl eine der Studienordnung gemäße umfassende Ausbildung der Studierenden möglich ist. Dementsprechend bestimmt sich der Curricularnormwert an den Deputatstunden in dieser Ausbildungszeit ( § 13 Abs. 1 Kapazitätsverordnung ). Außerhalb dieser Ausbildungszeit liegt die Prüfungszeit (sogenanntes Prüfungssemester).
O schließt sich das Prüfungssemester an die Ausbildungszeit an. Auch §2 ZAppO differenziert zwischen der Regelstudienzeit von 10 Semestern und der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung. Anhand der oben erwähnten Kriterien ergibt sich danach für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin folgende Berechnung: Randnummer 60 Die mittlere Jahrgangsbreite beträgt bei 502 Studierenden und 10 Semestern 100,
ihrem § 35 Abs. 1 erstmals für das hier streitbefangene Wintersemester 2014/2015 gilt - enthaltene Studienablaufplan für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin enthält zwar Abweichungen von dem im Jahre 2009 beschlossenen Studienplan, die sich aber für den Curriculareigenanteil als ergebnisneutral darstellen. Randnummer 65 Die Seminare Physiologie I und II (Lehrveranstaltungen Nr. 25 und Nr. 38) sind jeweils von 1,00 SWS auf 1,25 SWS erweitert worden. Dies führt zu einer Erhöhung des jeweiligen CA von 0,0500 auf 0,
O in der Fassung der Siebenten Änderungsverordnung vom
G, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 ff., 174 f.). Die Regelung der Seminargröße stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung in diesem Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht werden, daß die Kandidaten als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des Arztes eine "vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren" genossen haben (vgl. die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Bundesrats-Drucksache 632/89, Seite 38)." Randnummer 75 Auch dem schließt sich die Kammer an. Auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24.10.2002 - BVerfGE 106,62
den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen.
VO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsel oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Randnummer 80 Die von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.09.2014 vorgelegte Schwundberechnung, die letztlich zu einer Schwundquote von 0,9612 führte, ist zu korrigieren. Randnummer 81 Die Antragsgegnerin hat - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.11.2014 im einzelnen beschrieben - versehentlich die 16 "Gerichtsmediziner", die im Wintersemester 2011/12 zugelassen worden waren, in den höheren Fachsemester nicht herausgerechnet.
entsprechender Berichtigung ergibt sich eine Schwundquote von 0,9539. Randnummer 82 Soweit von Antragstellerseite gerade gerügt wird, dass bei verschiedenen Kohorten im ersten Fachsemester nicht berücksichtigt worden sei, dass infolge gerichtlicher Entscheidungen und außergerichtlicher Vergleiche weitere Studierende zugelassen worden seien, wird dem von der Kammer nicht gefolgt. Randnummer 83
der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0; Beschluss vom 08.05.2012 - 10 B 623/12.GM.W1), der die beschließende Kammer folgt, sind für ein bestimmtes Anfangssemester stets die tatsächlichen Studierendenanfängerzahlen zu Grunde zu legen. Die Berücksichtigung gerichtlich zugelassener Antragsteller kann deshalb allenfalls dann erfolgen, wenn diese tatsächlich in diesem Semester noch ihr Studium aufnehmen und auch mit einer geordneten Durchführung des Studiums noch zu rechnen ist. Diese Möglichkeit scheidet aus, soweit - wie bei den hier infrage stehenden Studentenkohorten, die im Wintersemester 2009/10, im Wintersemester 2010/2011 und im Wintersemester 2011/2012 ihr Studium aufnahmen - die gerichtliche Entscheidung und damit die Aufnahme des Studiums zu einem Zeitpunkt erfolgte, in der Lehrbetrieb für dieses Semester bereits weitgehend fortgeschritten ist oder die Zulassung gar erst in einem späteren Semester erfolgte. Eine erstmalige Berücksichtigung dieser
träglich zugelassenen Studierenden in höheren Fachsemestern kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich dies als sog. "schwundfremder Faktor" darstellen würde. Randnummer 84 Im Interesse einer möglichst realitätsnahen Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern hat deshalb die Kammer in der Vergangenheit
träglich zugelassene und in höheren Semestern erstmals aufgeführte Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen. Daran hält sie, wie oben für die ursprüngliche Berechnung der Antragsgegnerin dargelegt, fest. Randnummer 85 Daraus ergibt sich die
folgende Berechnung: Schwundquotenberechnung Studienjahr WS 2013/2014 und SS 2014 Semester
VO überprüften Aufnahmezahl von Studierenden in den vergangenen Jahren. Dass im vorliegenden Fall die Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier die höhere Aufnahme von Studierenden nicht die "vergangenen Jahre", sondern nur den vorangegangenen Berechnungszeitraum betrifft, vermag nicht zu überzeugen. Dass der Verordnungsgeber von vornherein Studiengänge - wie Masterstudien - oder einer eigenen Lehreinheit zugewiesene Studienabschnitte wie die vorklinische Medizin aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift herausnehmen wollte, weil die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in diesem Studiengang oder Studienabschnitt wegen ihrer Kürze einen Blick auf "vergangene Jahre" gar nicht zulässt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 91 Daneben teilt die Kammer auch nicht die Befürchtung mancher Antragsteller, die Antragsgegnerin habe es gewissermaßen in der Hand, ihre Kapazität durch permanente, auch geringe Überbuchungen zu verringern. Denn die gerichtliche Akzeptanz von Überbuchungen resultiert nicht zuletzt daraus, dass Überbuchungen kapazitätsfreundlich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - Rn. 30). Von diesen "normalen" Überbuchungen unterscheidet sich - das will die beschließende Kammer nicht in Abrede stellen - die Situation der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 mit der damaligen Aufnahme von zum Stichtag 477 Studierenden im 1. Fachsemester. Randnummer 92 Ihre Bemühungen, dieser "Überlast" zu begegnen, fasste die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27.08.2014 dahingehend zusammen, dass von der rechnerisch 57 Studienplätze ausmachenden Zusatzbelastung 8,48 Studierende durch die Lehrkapazität extra eingerichteter Stellen - 16 SWS im Studienjahr 2014/2015 - versorgt werden könnten. Von dem verbleibenden Rest von 49 (bzw. 48,52) Studierenden solle die Hälfte, nämlich 24 Studierende, bei der Zulassungszahl in Abzug gebracht werden. Randnummer 93 Auf die
frage des Gerichts wegen Einzelheiten der Berechnung der "Überlast" überreichte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.11.2014 eine neue Berechnung. Diese geht von 48 SWS Lehrkapazität des zusätzlich eingestellten wissenschaftlichen Personals im Studienjahr 2014/2015 aus und errechnet - wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AG 2 dieses Schriftsatzes verwiesen - eine Zahl von 25 "unversorgten" Studierenden, die vollständig von der Zulassungszahl in Abzug zu bringen seien. Randnummer 94 Diese verschiedenen Berechnungen lassen mehr Fragen offen als sie beantworten und sind nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung von der Notwendigkeit eines Abzuges
VO zu vermitteln. Es ist völlig unklar, wie aus vier wissenschaftlichen Mitarbeitern mit 16 SWS in der ursprünglichen Berechnung deutlich mehr wissenschaftliches Personal - mit insgesamt 48 SWS - werden konnte. Es ist deshalb auch völlig unklar, warum es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sein sollte, noch mehr Personal bereitzustellen, um die komplette "Überlast" ordnungsgemäß auszubilden. Belastbare Fakten, die der Kammer den Schluss erlaubt hätten, die Antragsgegnerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, hat die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt. Zwar bezieht sich die Antragsgegnerin auf extra eingerichtete Stellen, die aus einer gesonderten Kostenstelle vergütet werden, aber die finanzielle Ausstattung dieser Kostenstelle bleibt ebenso im Dunkel wie die Herkunft der eingesetzten Mittel. Randnummer 95 Auch die Berechnung im Schriftsatz vom 20.11.2014 für sich genommen vermag nicht zu überzeugen. Denn die dort errechnete "Überlast" von 25 Studierenden entspricht exakt der Zahl aus der ursprünglichen Berechnung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt als "Überlast" in Abzug gebracht werden sollte. Dass die Antragsgegnerin im hier streitbefangenen Zeitraum diese 25 Studierenden aus der ursprünglichen Berechnung nicht von der Zulassungszahl abziehen wollte, sondern erst später, lässt den Schluss zu, dass sie diese Belastung augenscheinlich zu tragen im der Lage ist und den Studierenden eine ordnungsgemäße Ausbildung angedeihen lassen kann. Aber auch insofern fehlt es an
vollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin. Randnummer 96 Ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die
Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2014/2015 erhoben wurde, waren am Stichtag der Berechnung, am 07.11.2014, im 1. Fachsemester tatsächlich 375 Studienplätze besetzt (376 abzüglich 1 Beurlaubter). Es stehen deshalb weitere 19 Studienplätze zur Verfügung, die im Wege des Losverfahrens zu vergeben sind. Dabei handelt es sich wegen der niedrigeren klinischen Ausbildungskapazität um Teilstudienplätze , beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Soweit von Antragstellerseite teilweise vorgetragen wird, dass die Vergabe von Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl von 358 Studienplätzen hinaus bei der Ermittlung der Kapazität nicht zu berücksichtigen sei, da Hochschulen an die festgesetzten Zulassungszahlen gebunden seien, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Die Vergabe von Studienplätzen ist
der Rechtsprechung des Hessischen VGH (Beschluss vom 17.07.2012 - 10 A 467/12.Z - S. 9, 20 AU) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Denn die Teilhaberechte der Studienplatzbewerber berechtigen nur zur Teilhabe an vorhandener Studienplatzkapazität. Sie verpflichten die Hochschule nicht, zusätzliche Studienplatzkapazitäten zu schaffen, die über das hinausgehen, was an Studienplätzen vorhanden ist. Randnummer 97 4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.