bargrundstück (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = NVwZ 2009, 1231; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.08.2008 - 8 L 2436/08.F -, LKRZ 2008, 465; Urteil vom 25.08.2009 - 8 K 2609/08.F -, BauR 2009, 1937). Tenor
den §§ 7, 16 und 18 DSchG– eine Beteiligung der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege)
G hatte nicht stattgefunden – unter folgenden Bedingung zu: „An der Straße „A-Straße“ wird die weiß verputzte Mauer als Natursteinmauer ausgeführt und ist das Steinmaterial aus den auf dem Baugrundstück abzubrechenden Mauern und Kelleranlagen zu gewinnen. Die geplante Mauerscheibe vor dem Fluchttreppenhaus ist ebenso wie die Variante ohne Mauerscheibe möglich; die Ausführung ist im Detail mit dem Denkmalamt abzustimmen. Zwischen F-Straße und A-Straße ist die historische Wegeführung durch eine Treppenanlage im Ostteil des Grundstücks herzustellen; Form und Ausführung sind mit dem Denkmalamt abzustimmen.“ Randnummer 8 Mit Baugenehmigung vom 24.11.2014 (Az. X-...-...-...) erteile die Antragsgegnerin (untere Bauaufsichtsbehörde) dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter den von der unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin geforderten Bedingen; auf die Baugenehmigung und die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Genehmigt wurde u.a. ein Hotelanbau. Er soll mit dem Vorderhaus mit fünf Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss an das vorhandene Hotel mit gleicher Bebauungstiefe angebaut und dahinter mit einem in östliche Richtung und Richtung Grundstück der Antragstellerin versetzten viergeschossigen Hinterhaus errichtet werden. Der Abstand zwischen Hinterhaus und „Villa E.“ soll etwa 10 m betragen. In östlicher Richtung aus dem Hinterhaus soll in Erdgeschoss und erstem Oberschoss die Tiefgarage um 5,60 m herausragen und davor und an das Hinterhaus soll eine 2,70 m breite Fluchttreppe angebaut werden. Hinter diesem Tiefgaragenteil und nördlich davon soll die von dem Denkmalamt geforderte Treppenanlage zur Verbindung von F-Straße und A-Straße errichtet werden. Das Grundstück der Antragstellerin liegt ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden „Ansicht Süd / Ansicht Nord“ in den beigezogenen (nicht paginierten) Bauakten der Antragsgegnerin vom Niveau der F-Straße aus gesehen etwa 13 m höher als das unbebaute Grundstück Flurstücke .../... u.a. mit den Resten der „Deutsch-Herren-Mühle“ und etwa 14 bis 15 m höher als das Hotelgrundstück Flurstück .../.... Bedingt durch das Ansteigen des Baugrundstücks Richtung Straße „A-Straße“ überragen das Vorder- und das Hinterhaus das vorhandene Hotelgebäude um jeweils 5,50 m und erreichen ausweislich dieser „Ansicht Süd / Ansicht Nord“ knapp die Höhe wie die Mitte des Mansarddaches der „Villa E.“. Der Hotelerweiterungsbau erscheint von der Straße „A-Straße“ aus gesehen als zweigeschossig. Randnummer 9 Die Antragstellerin legte mit bei der Antragsgegnerin am 04.12.2014 eingegangenem anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2014, auf das Bezug genommen wird, gegen die Baugenehmigung vom 24.11.2014 Widerspruch ein. Sie legte näher dar, dass das Vorhaben sich nicht
GB in die nähere Umgebung einfüge und rücksichtslos sei. Die von der unteren Denkmalschutzbehörde geforderte Treppenverbindung zwischen F-Straße und A-Straße schmälere aufgrund der Errichtung in geringstem Abstand zu dem Grundstück der Antragstellerin und der Einsichtmöglichkeit in dasselbe und der Treppenbeleuchtung den Wohnwert des denkmalgeschützten Hauses. Zweifelhaft sei, ob der Fluchtlinienplan eine solche Treppenverbindung ausweise und ob sich daraus eine Verpflichtung zur Errichtung einer solchen ergebe. Zudem gebe es bereits östlich der „Villa E.“ eine solche Treppenverbindung. Deshalb und wegen der Höhe des Hotelanbaus sei zumindest durch die beiden obersten Geschosse desselben das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Randnummer 10 Mit bei Gericht am 29.12.2014 bei Gericht eingegangenem und auf den 30.12.2014 datiertem anwaltlichem Schreiben hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz
gesucht. Randnummer 11 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen zur Begründung des Widerspruchs und verweist auf die in der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin enthaltene und nochmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Landeskonservators i.R. Dr. H. vom 15.06.2014 (Bl. 35 bis 42 GA), auf die Bezug genommen wird. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.12.2014 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24.11.2014 (Az. X-...-...-...) anzuordnen. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 14.01.2015, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Sie legt näher dar, dass die Antragstellerin nicht Abwehrrechten verletzt sei. Das bauplanungsrechtliche und das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahegebot seien nicht verletzt. Insbesondere auch mit seiner Höhe füge sich der Hotelanbau in die nähere Umgebung ein. Bereits in der Vergangenheit seien um die denkmalgeschützte „Villa E.“ herum Gebäude entstanden. Randnummer 15 Der Beigeladene beantragt mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2015, auf das Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Er legt ebenfalls näher dar, dass weder das bauplanungsrechtliche noch das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sind. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 07.01.2015 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (ein Hefter, ein Ordner) und Bezug genommen. II. Randnummer 19 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Der vorläufige Rechtsschutz des
barn, der gegen eine der Bauherrschaft erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich
GO -. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Randnummer 21
GB - hat der Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO. Randnummer 22 In diesen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde
GO auf Antrag des Dritten
GO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen, z.B. die Stilllegung der Bauarbeiten anordnen. Das Gericht kann
GO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde
GO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Randnummer 23 Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Randnummer 24 Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz
GO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier noch möglich, denn es wurde mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen. Randnummer 25 Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz
GO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse der Bauherrschaft oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Randnummer 26 Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des
barn zu dienen bestimmt, also
barschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
barn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten
barlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 -, BauR 2000, 873 = BRS 62 Nr. 184; Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; vgl. zum Vorstehenden insgesamt Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 64 Rdnr. 205 ff.). Randnummer 27
der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin ein Abwehrrecht gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24.11.2014 zu, nämlich (jedenfalls) ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht. Randnummer 28 Denkmalschutzrechtlich ergibt sich in Bezug auf das Vorhaben Folgendes: Randnummer 29 Die „Villa E.“ ist Einzelkulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 (hessiches) Denkmalschutzgesetz - DSchG -. Sie ist solchermaßen in der Denkmaltopographie eingetragen (s.o.). Dieser Qualifizierung in der Denkmaltopographie schließt sich das erkennende Gericht an, da sie im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Denkmalpflege erfolgte. Bei der Erkenntnis der Kulturdenkmaleigenschaft ist in erster Linie auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1960 - VII C 205,59 -, BVerwGE 11, 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.1989 - 11 A 2476/88 -, NWVBL 1990, 201; Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, 462 m.w.N.). Zu diesen zählt auf Grund der Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 2 DSchG die Denkmalfachbehörde – dies ist
G das Landesamt für Denkmalpflege –, zu deren Aufgaben
dieser Vorschrift u.a. die fachliche Beratung in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler gehört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.1989 - 11 A 2476/88 -, NWVBL 1990, 201; Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, 462 = HessVGRspr. 1992, 41 = BRS 54 Nr. 122; VG A-Stadt, Beschluss vom 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F -, LKRZ 2008, 465; Urteil vom 25.08.2009 - 8 K 2609/08.F -, BauR 2009, 1937). Randnummer 30 Das Vorhaben bedurfte
G der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der
G zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin, da es in der Umgebung des Kulturdenkmals „Villa E.“ errichtet werden soll und da es wegen seiner bis etwa knapp an die Mitte des Mansarddaches der „Villa E.“ reichenden Höhe sich auf das Erscheinungsbild dieses Kulturdenkmals auswirken kann. Randnummer 31 Da das Vorhaben zudem
den §§ 54 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 8 Nr. 9 b) Hessische Bauordnung - HBO - einer Baugenehmigung durch die
1 Satz 1 Nr. 1 a), Satz 3 HBO zuständige untere Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin bedarf, wird die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung
G von der Baugenehmigung eingeschlossen und es bedarf der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde zu der Baugenehmigung. Randnummer 32 Diese Zustimmung hat die untere Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin unter dem 17.04.2014 erteilt. Randnummer 33 Die Zustimmung vom 17.04.2014 und mithin aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 DSchG die Baugenehmigung vom 24.11.2014 sind unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. Randnummer 34 Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst aus einem Verstoß gegen § 18 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Randnummer 35 Die Zustimmung wurde erteilt, ohne dass die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde Landesamt für Denkmalpflege (s.o.)
G beteiligt und deren Einvernehmen (Zustimmung) eingeholt hatte. Diese gesetzliche Beteiligungspflicht gilt i.V.m. den vorgenannten Bestimmungen des DSchG auch für das Zustimmungsverfahren
G (vgl. Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht. 3. Aufl. 2007, § 18 Rn. 13). Wäre zwischen beiden Behörden kein Einvernehmen zustande gekommen, hätte die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde – dies ist
G der Minister für Wissenschaft und Kunst – eingeholt werden müssen. Randnummer 36 Die fehlende Beteiligung der Denkmalfachbehörde macht die Zustimmung
VfG - nichtig, sofern nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens dieser Fehler noch
VfG geheilt wird. Solange diese Heilung noch nicht erfolgt ist, ist die Zustimmung fehlerhaft und rechtswidrig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 44 Rn. 59). So verhält es sich hier. Randnummer 37 Daran ändert nichts die zwischen dem Land Hessen und der Antragsgegnerin geschlossene und den Beteiligten zugeleitete Verwaltungsvereinbarung (s. dazu auch Viebrock, a.a.O., § 18 Rn. 14 f.).
deren § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt das Einvernehmen zwischen beiden Behörden als erteilt bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen
G. Die Fälle des § 16 Abs. 2 DSchG sind ausdrücklich nicht erfasst, werden aber offensichtlich von beiden Parteien der Verrwaltungsvereinbarung als Unterfall des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 DSchG angesehen. Randnummer 38 Diese Verwaltungsvereinbarung verstößt gegen § 18 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Die darin statuierte Beteiligung der Denkmalfachbehörde durch die untere Denkmalschutzbehörde mit der sich daran anschließenden Pflicht der Denkmalfachbehörde zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung ihres Einvernehmens ist eine gesetzliche Aufgabenzuweisung und Verpflichtung, die nicht durch Verwaltungsvereinbarung außer Kraft gesetzt werden darf. Die Verwaltungsvereinbarung ist (insoweit) rechtswidrig und hat keine Bindungswirkung. Randnummer 39 Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung sowie dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip, insbesondere dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - normierten Vorrang des Gesetzes und der dort verankerten Gesetzesbindung der Verwaltung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.04.1987 - 3 TH 568/87 -, UPR 1988, 75; Beschluss vom 02.04.1987 - III OE 147/82 -, UPR 1978, 74 zu der ministeriellen Weisung an die unteren Bauaufsichtsbehörden, entgegen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in § 8 Abs. 2 HeNatG <a.F.> nicht gegen rechtswidrige bauliche Anlagen im Außenbereich einzuschreiten), d.h. das grundgesetzliche zwingende Gebot, die Gesetze anzuwenden und das Verbot, gegen sie zu verstoßen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 53 Rn. 68; Spennemann, Verfahrensbeschleunigung im Denkmalrecht, 2005, S. 159 ff. m.w.N.). Daraus folgt zwingend, dass ein Gesetz – hier § 18 Abs. 3 Satz 1 DSchG– nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift oder durch eine Verwaltungsvereinbarung als in der Normenhierarchie als Rechtsquelle (weit) unter dem Gesetz stehend außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden darf. Randnummer 40 Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung zudem in der Verordnungsermächtigung in § 30 Satz 1 Nr. 2 DSchG, wonach die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens sowie vereinfachte Regelungen bei Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfanges oder ihrer Eigenart Kulturdenkmäler nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen können, nur durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Kunst erfolgen darf. Eine solche Rechtsverordnung existiert nicht. Randnummer 41 Die Rechtswidrigkeit der Zustimmung vom 17.04.2014 und mithin der Baugenehmigung vom 24.11.2014 ergibt sich zudem aus einem Verstoß gegen § 16 Abs. 2 DSchG und gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Randnummer 42
G bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde u.a., wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichtet, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Gesetzgebungstechnisch verquickt diese Regelung materielle Norm und formelle Erlaubnispflicht, nämlich präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Hess. VGH, ESVGH 33, 321; Viebrock, a.a.O., § 16 Rn. 2 u. 16). Randnummer 43 Die Genehmigungsbedürftigkeit wurde vorstehend bejaht und steht nicht im Streit. Randnummer 44 Eine Frage der Genehmigungsfähigkeit ist es, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt. Der Begriff der Beeinträchtigung ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Viebrock, a.a.O., § 16 Rn. 25 m.w.N.). Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen ist
G i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 DSchG präventiv-prognostisch zu beurteilen (vgl. Viebrock, a.a.O., § 16 Rn. 16).
der letztgenannten Vorschrift ist die Genehmigung – hier die Zustimmung (s.o.) – zu erteilen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Dabei sind alle in Frage kommenden Gesichtspunkte abzuwägen (vgl. Viebrock, a.a.O., § 16 Rn. 28). Ob also die Errichtung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines Kulturdenkmals dessen Eigenart und Erscheinungsbild beeinträchtigt, ist somit wertend danach einzuschätzen, welche Merkmale die Schutzwürdigkeit des Kulturdenkmals i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG konkret begründen und inwieweit seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 -, NVwZ-RR 2014, 134). Randnummer 45 Ob der Denkmalwert im Sinne einer Beeinträchtigung gemindert wird, ist
dem Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird (für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Betrachter), wertend einzuschätzen, wobei der tatsächliche Zustand
der Änderungsmaßnahme zu bewerten ist, setzt also eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgebenden Kriterien orientierte kategorienadäquate Betrachtung voraus (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 LA 124/04 -, NordÖR 2005, 131 = ÖffBauR 2005, 70; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - 8 A 10229/12 -, NVwZ-RR 2013, 29; Viebrock, a.a.O., § 16 Rn. 26) und unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen
prüfung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232). In erster Linie ist also auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen, zu denen auf Grund der Aufgabenzuweisung in § 4 Abs. 2 DSchG die Denkmalfachbehörde Landesamt für Denkmalpflege zählt (s.o.), die zudem
G ihr Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen hat. Mithin handelt es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme des Landeskonservators i.R. Dr. Christoph Mohr vom 15.06.2014 um eine Äußerung sachverständiger Kreise. Randnummer 46 Die Schutzwürdigkeit der „Villa E.“ als Kulturdenkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG, wonach schutzwürdiges Kulturdenkmal Sachen wie Gebäude sind, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, begründen konkret folgende künstlerische, geschichtliche und städtebauliche Merkmale: Randnummer 47 Die 1782 errichtete „Villa E.“ ist, wie es in der Denkmaltopographie zutreffend heißt und wie das darin befindliche Foto zeigt, „ ein barockes Wohnhaus des
der auch materiellen Norm (s.o.) § 16 Abs. 2 DSchG, wonach der Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde u.a. bedarf, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichtet, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann, i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 DSchG, wonach die Genehmigung – hier die Zustimmung (s.o.) – zu erteilen ist, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Randnummer 49 Zur denkmalschutzrechtlichen Umgebung gehört der Umkreis des Kulturdenkmals, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalpflegerischer Hinsicht seinerseits beeinflusst (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 LA 124/04 -, NordÖR 2005, 131 = ÖffBauR 2005, 70). Somit gehört das auf dem
bargrundstück geplante Hotelanbauvorhaben zur maßgeblichen Umgebung. Randnummer 50 Bereits § 16 Abs. 2 DSchG, der die Genehmigungspflicht auslöst und zugleich materiell-rechtliche Norm ist (s.o.), geht regelmäßig von einem erforderlichen Achtungsabstand zwischen einem Kulturdenkmal und der Umgebungsbebauung als Regelfall aus. Dies beruht darauf, dass das Kulturdenkmal und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes vielfach eine Einheit bilden und sich die Ziele des Denkmalschutzes in diesem Fall nur dann erreichen lassen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines Kulturdenkmals beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = NVwZ 2009, 1231; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - 8 A 10229/12 -, NVwZ-RR 2013, 29). Randnummer 51 Überwiegende entgegenstehende Gründe des Gemeinwohls i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG sind im Falle einer Umgebungsbebauung insbesondere zu bejahen, wenn durch Veränderung in der Umgebung eines Kulturdenkmals denkmalpflegerische Belange berührt werden und wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 199ß0, 296; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 LA 124/04 -, NordÖR 2005, 131 = ÖffBauR 2005, 70) bzw. wenn die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topographischen Situation prägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232; Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 1990, 296). Der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz gewährleistet somit, dass die jeweils besondere Wirkung des Kulturdenkmals nicht geschmälert wird, die ein Kulturdenkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG (s.o.) aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 - NVwZ-RR 2014, 135). Randnummer 52 Eine solche erhebliche Beeinträchtigung in Gestalt einer erheblichen Schmälerung der Wirkung des Kulturdenkmals „Villa E.“ stellt das Hotelanbauvorhaben i.S.d. §§ 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 DSchG und der vorgenannten Rechtsprechung zu der Frage der erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch neu hinzutretende Umgebungsbebauung i.S. dieser Vorschriften dar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 53 Das Gemeinwohl in Bezug auf die „Villa E.“ artikuliert sich – wie ausgeführt – an der Seltenheit und einmaligen Lehrhaftigkeit der Anlage „Villa E.“ für das Geschichtsverständnis des 18. Jahrhunderts und in der besonderen Bedeutung als exemplarischer Beleg für eine Phase der Stadtentwicklung einer vergangenen Epoche. Die „Villa E.“ ist das einzige noch verbliebene Exemplar dieser Epoche in A-Stadt. Randnummer 54 Charakteristisch und wesentlich für die Unterschutzstellung der „Villa E.“ ist – wie ausgeführt – der Umstand, dass dieses Kulturdenkmal raumgreifend war, und dass deshalb das heutige Kulturdenkmal „Villa E.“ einen möglichst unversehrten Wirkungsabstand zu den naturräumlichen Gegebenheiten benötigt, die jetzt noch relativ offen und beeindruckend sind. Dies meint vornehmlich einerseits die Ansicht aus der Mainebene auf den Mühlberg mit der „Villa E.“ und andererseits den Ausblick von dort oben auf die Mainebene und die alte Stadt A-Stadt mit dem damals überragenden Domturm. Denn prägend ist für die „Villa E.“ als Kulturdenkmal insbesondere auch die topographische Situation, dass sie nämlich oberhalb von Mainufer und heutiger F-Straße quasi thront (siehe die Postkarte Bl. 106 GA). Randnummer 55 Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die für den Typ des A-Stadt Gartenhauses typische zugehörige Gartenanlage durch den Bebauungsdruck der Zeit um 1900 verkleinert wurde und entlang der F-Straße zahlreiche Trivialbauten wie das Hotel des Beigeladenen entstanden sind. Randnummer 56 Dies rechtfertigt es aber nicht, das Kulturdenkmal „Villa E.“ quasi hinter dem Hotelanbau fast bis zur Mitte des Mansarddaches der „Villa E.“ höhenmäßig reichenden vollständig zu „verstecken“. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Kulturdenkmals gebietet zwingend eine Erhaltung der – wie dargestellt – aus der Kulturdenkmaleigenschaft folgenden Blickachse zwischen Mainebene und dem Mühlberg mit der „Villa E.“ und umgekehrt. Dies setzt mindestens voraus, dass in dem Zwischenraum kein Bauwerk entsteht, das das Niveau der Straße „A-Straße“ in dem hier maßgeblichen Bereich der „Villa E.“ überragt. In Bezug auf das Hotelanbauvorhaben des Beigeladenen bedeutet dies, dass – wie vorstehend ausgeführt – die dieses Niveau deutlich überragenden beiden obersten Geschosse von Vorder- und Hinterhaus eine
G i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG unzulässige Bebauung darstellen. Randnummer 57 Deshalb ist die sich in der Behördenakte der Antragsgegnerin befindliche Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 13.01.2015, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, nicht haltbar, wonach der geplante, südliche Hotelerweiterungsbau (Hinterhaus) entlang der Straße „A-Straße“ zweigeschossig erscheine und das Kulturdenkmal nicht beeinträchtige. Randnummer 58 Zutreffend ist es zwar, wenn in dieser Stellungnahme vom 13.01.2015 ausgeführt wird, dass die Unterschutzstellung
der Denkmaltopographie nur das Wohnhaus, einen Anbau und eine südliche Gartenmauer umfasse. Dies hängt damit zusammen, dass – wie ausgeführt – aufgrund des Urbanisierungsprozesses Sachsenhausens ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts die zugehörigen Gärten weitgehend nicht mehr existieren, was aber – wie ausgeführt – keine Auswirkung auf den Denkmalwert der „Villa E.“ als letztem Exemplar des klassischen Typs des A-Stadt Gartenhauses hat. Randnummer 59 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem in dieser Stellungnahme vom 13.01.2015 angeführten Umstand, dass die „Villa E.“
der Beseitigung des „Wildwuchses“ auf dem Baugrundstück in dem Bereich der ehemaligen „Deutsch-Herren-Mühle“ aus nördlicher Richtung (Main, F-Straße) erst wieder vollständig zu sehen sei. Daraus, dass der Beigeladene und dessen Rechtsvorgänger in diesem Bereich des Baugrundstücks diesen das Kulturdenkmals „Villa E.“ beeinträchtigenden „Wildwuchs“ zugelassen haben, kann die Beigeladene nicht mit Erfolg einem denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht – wie unten ausgeführt wird – entgegentreten. Dass die Antragsgegnerin seit der Unterschutzstellung der „Villa E.“ durch Ausweisung in der Denkmaltopographie im Jahre 1981 nichts gegen diesen „Wildwuchs“ unternommen hat, belegt, wie der Fall „I-Straße ...“ (vgl. dazu VG A-Stadt, Beschluss vom 15.08.2008 - 8 L 2436/08.F -, juris; Urteil vom 25.08.2009 - 8 K 2609/08.F -, BauR 2009, 1937) zeigt, nicht zum ersten mal, welche untergeordnete Rolle bei ihr die Erhaltung von Kulturdenkmälern spielt. Dies belegt auch der in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18.08.2014 abgedruckte Leserbrief des früheren Leiters der unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin Dr. I. (Bl. 43 GA), in dem dieser der gutachterlichen sachverständigen Stellungnahme des Landeskonservators i.R. Dr. H. vom 15.06.2014 beipflichtet, die Zustimmung als „völlig unverständlich“ bezeichnet und die „mangelnde Sensibilität der befassten Behörden“ beklagt. Randnummer 60 Nicht haltbar ist schließlich der Hinweis in dieser Stellungnahme vom 13.01.2015, dass im Falle eines Umgebungsschutzes in dem Bereich „A-Straße“ die Ebene des Denkmalschutzes verlassen und ein städtebauliches Entwicklungsziel formuliert werde. Zum einen geht es lediglich um das Vorhaben des Beigeladenen, mit dem eine Baulücke höhenmäßig deutlich über die Umgebungsbebauung entlang der F-Straße hinausgehend geschlossen werden soll. Zum anderen ist angesichts der südlich der „Villa E.“ an der Straße „A-Straße“ vorhandenen und von der Antragsgegnerin zugelassenen Bebauung ein solches städtebauliches Entwicklungsziel nicht mehr erreichbar und ist die Antragsgegnerin § 1 Abs. 1 DSchG offensichtlich nicht
gekommen, darauf hinzuwirken, dass Kulturdenkmäler in die städtebauliche Entwicklung einbezogen werden. Randnummer 61 Schließlich widerspricht sich die untere Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin mit dem Hinweis in dieser Stellungnahme vom 13.01.2015, dass die Treppe entlang der Grenze zu dem Grundstück der Antragstellerin als städtebauliche Interpretation eines Elements einer terrassierten Kulturlandschaft die historische Situation wieder aufnehmen solle, selbst. Randnummer 62 Überdies ist die diesbezügliche Bedingung in der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde zu dem Vorhaben des Beigeladenen vom 17.04.2014 „Zwischen F-Straße und A-Straße ist die historische Wegeführung durch eine Treppenanlage im Ostteil des Grundstücks herzustellen; Form und Ausführung sind mit dem Denkmalamt abzustimmen.“ rechtswidrig. Randnummer 63 Mit dieser Forderung verlässt die untere Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit
G i.V.m. § 1 Abs. 1 DSchG für den Schutz und den Erhalt von Kulturdenkmälern (vgl. Viebrock, a.a.O., § 1 Rn. 7; Fechner in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2010, Rn. B 130 m.w.N.) und stellt eine vom Denkmalschutzrecht nicht gedeckte Forderung
Neuerrichtung eines Bauwerks dar, das wohl nie dort vorhanden war, das jedenfalls, wenn es einstmals existierte, wegen seiner Zerstörung keinen Denkmalschutz mehr beanspruchen kann. Randnummer 64 Diese Forderung lässt sich auch nicht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausführt, auf den
G - vom 25.10.1948 (GVBl. S. 139) i.d.Fass. vom 23.11.1949 (GVBl. S. 164) entstandenen und seit dem 14.11.1955 verbindlichen Fluchtlinienplan F 1712 der Antragsgegnerin, der als einfacher Bebauungsplan
GB weiter gilt, stützen. Denn
G dürfen in einem Fluchtlinienplan lediglich Fluchtlinien festgesetzt werden und nicht auch eine zu errichtende Treppe. Diese Festsetzung, die in dem in dem Planauskunftssystem der Antragsgegnerin im Internet abrufbaren Fluchtlinienplan F 1712 nicht enthalten ist (vgl. den Ausdruck Bl. 183 GA) und in die in der Bauakte der Antragsgegnerin enthaltene Kopie dieses Fluchtlinienplans anscheinend erst
träglich eingezeichnet wurde, ist mithin rechtswidrig und ohne rechtliche Relevanz. Zum enthalten Bebauungspläne kein Baugebot. Randnummer 65 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Vorstehenden, dass die Zustimmung vom 17.04.2014 und mithin aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 DSchG die Baugenehmigung vom 24.11.2014 rechtswidrig sind. Randnummer 66 Diese Rechtswidrigkeit begründet zugleich ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung. Randnummer 67 Das denkmalschutzrechtliche Abwehrrecht beruht auf dem Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und den dieses
G (grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = NVwZ 2009, 1231; VG A-Stadt, Beschluss vom 15.08.2008 - 8 L 2436/08.F -, LKRZ 2008, 465; Urteil vom 25.08.2009 - 8 K 2609/08.F -, BauR 2009, 1937; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - 8 A 10229/12 -, BauR 2012, 1933; Hornmann, NVwZ 2011, 1235; dem inzwischen auch folgend Hess. VGH, Urteil vom 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, LKRZ 2010, 273; OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 A 8/09 -, LKRZ 2010, 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, BauR 2010, 1746 = NVwZ-RR 2010, 881; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2011 - OVG 2 S 93.10 -, OVGE BE 32, 1 = NVwZ-RR 2011, 274; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 Bs 265/13 -, NVwZ-RR 2014, 373; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212). Randnummer 68 Im Wesentlichen erlegt das DSchG dem Eigentümer eines Kulturdenkmals folgende Pflichten i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 15.08.2008 - 8 L 2436/08.F -, LKRZ 2008, 465; Urteil vom 25.08.2009 - 8 K 2609/08.F -, BauR 2009, 1937): Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern sind gemäß § 11 Abs. 1 DSchG verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Um zu gewährleisten, dass sich der denkmalbedingte finanzielle Mehraufwand im Rahmen des Zumutbaren hält, tragen
G das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Zuschüsse
Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel dazu bei. Auch besteht eine steuerliche Absetzbarkeit der verbleibenden Kosten gemäß den §§ 7i, 10g, 11b Einkommensteuergesetz - EStG -. Jedoch ist das Einkommenssteuerrecht nicht darauf gerichtet, den denkmalbedingten Mehraufwand in vollem Umfang zu kompensieren; die erhöhte Mühewaltung eines Eigentümers bei der Erhaltung des Denkmals wird ohnehin nicht kompensiert. Kommen Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltspflichtige der Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 DSchG nicht
und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie
G von den Denkmalschutzbehörden (§ 3 DSchG) verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können
G die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind, wobei Eigentümer und Besitzer verpflichtet sind, solche Maßnahmen zu dulden und Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden können.
G sollen die Eigentümer, wenn Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden, eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
G sind Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und haben dazu Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde (§ 4 DSchG) das Betreten der Grundstücke und das Besichtigen der Kulturdenkmäler zu gestatten.
Maßgabe des § 15 Abs. 1 DSchG sollen Kulturdenkmäler oder Teile derselben soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 DSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen, umgestalten oder instand setzen oder mit Werbeanlagen versehen will.
G bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.
G soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen.
G ist eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 DSchG) zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt; im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann
Maßgabe des § 18 DSchG eine Pflicht zu vorbereitenden Untersuchungen und zur Leitung und Ausführung von Arbeiten durch denkmalfachlich geeignete Personen bestehen. Randnummer 69 Der Umfang des denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts gegen eine Umgebungsbebauung ergibt sich aus den materiell-rechtlichen Bestimmungen, nämlich im Falle eines Einzelkulturdenkmals i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG aus § 16 Abs. 2 DSchG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG und im Falle einer Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 DSchG aus § 16 Abs. 2 DSchG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 DSchG (so zu einer Gesamtanlage Hess. VGH, Urteil vom 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, LKRZ 2010, 273). Denn diese Bestimmungen regeln, was an Umgebungsbebauung denkmalschutzrechtlich zulässig und genehmigungsfähig ist und was der Denkmaleigentümer hinzunehmen hat, und somit quasi spiegelbildlich, was er abwehren können muss.
dem Vorstehenden sind jedenfalls die beiden Obergeschosse des Hotelanbaus (Vor- und Hinterhaus) und das Gebot zur Errichtung einer Treppe entlang der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin rechtswidrig und besteht daher jedenfalls in diesem Umfang ein denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht. Randnummer 70 Aus dem Vorstehenden folgt somit, dass der Denkmaleigentümer im Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung
GO die Ausnutzbarkeit der
den § 16 Abs. 2 DSchG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 DSchG rechtswidrige denkmalschutzrechtliche Zustimmung und der auf ihr beruhenden rechtswidrigen Baugenehmigung verhindern kann. Randnummer 71 Daher war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.12.2014 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24.11.2014 in vollem Umfang stattzugeben. Denn wenn eine Baugenehmigung gegen
barschützende Vorschriften verstößt, ist sie insgesamt rechtswidrig und darf sie so nicht ausgeführt werden und ist sie deshalb insgesamt aufzuheben. Zudem verbietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Bauvorhabens, das Vorhaben willkürlich in einzelne Teilvorhaben zu zerlegen, denn die Bauherrschaft steuert über ihren Bauantrag
HBO den Genehmigungsgegenstand, weshalb
1 HBO auch keine nur teilweise Baugenehmigung in Betracht kommt, es sei denn der Bauantrag bezieht sich ausnahmsweise auf mehrere selbständige Bauvorhaben, von denen die Bauherrschaft erkennbar auch eine Genehmigung für einzelne Bauvorhaben anstrebt. Liegt – wie hier – eine solche Ausnahme nicht vor, kommt eine auf den Teil einer im Baunachbarstreit angefochtenen Baugenehmigung beschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 B 242/12 -, NVwZ-RR 2013, 14; OVG Saarland, Beschluss vom 22.10.1996 - 2 W 30/96 -, BauR 1997, 283; Hornmann, a.a.O., § 64 Rn. 203 m.w.N.). Randnummer 72 Ob daneben das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -) verletzt ist, bedarf keiner Prüfung, da es nicht weitergehend ist als das denkmalschutzrechtliche Rücksichtnahmegebot. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - und folgt Punkt 9.7.1 des in NVwZ 2004, 1327 veröffentlichten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im baunachbarrechtlichen Eilverfahren ist dieser Betrag nicht zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2001 - 5 S 2102/01 -, NVwZ-RR 2002, 469). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032907
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