Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine Immobiliengesellschaft, beschäftigte vom 01.04.2012 bis zum 25.07.2012 eine Arbeitnehmerin, die als Rechtsanwältin Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Hessen, der Beklagten, war. Die Klägerin führte in diesem Zeitraum insgesamt 2.942,62 Euro nicht an die Deutsche Rentenversicherung, sondern an die Beklagte, das Versorgungswerk, ab, weil sie von einer Beitragsbefreiung ihrer Arbeitnehmerin von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI ausging. Eine Befreiung lag jedoch tatsächlich nicht vor, die Arbeitnehmerin hatte keinen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Die Klägerin wurde deshalb von der Rentenversicherung für die bereits an das Versorgungswerk gezahlten 2.942,62 Euro in Anspruch genommen und beglich diese Forderung auch. Randnummer 2 Mit der beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage vom 26.05.2014 begehrt die Klägerin die Rückerstattung der an das Versorgungswerk geleisteten Zahlungen unter dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.07.2014 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt. Es läge keine Streitigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Der Beschluss des Sozialgerichts wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt. Randnummer 3 Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Einzelnen aus, dass das beklagte Versorgungswerk verpflichtet sei, die ohne Rechtsgrund erlangten 2.942,62 Euro heraus zu geben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilt, an sie 2.942,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen eines öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruches nicht vorlägen, weil zwischen der Klägerin und dem beklagten Versorgungswerk keine Leistungsbeziehung vorliege und das Versorgungswerk die Leistungen auch nicht grundlos erlangt habe. Die Rückabwicklung von Leistungen komme nur im Verhältnis von Versorgungswerk und seinem Mitglied, der ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau Reinelt, in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auch hier auf die Schriftsätze in der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die als Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen nicht zusteht. Randnummer 9 Als Anspruchsgrundlage für eine Rückerstattung kommt nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der unter den gleichen Voraussetzungen wie § 812 ff. BGB steht. Randnummer 10 Ein solcher Anspruch scheitert jedoch daran, dass keine Leistung der Klägerin an das Versorgungswerk erbracht wurde. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist nach der allgemeinen Definition, wer nach der Zweckbestimmung der Beteiligten oder hilfsweise nach dem Empfängerhorizont unmittelbar oder mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet. Bereicherungsgläubiger ist damit allein die ehemalige Arbeitnehmerin. Nur sie schuldet gegenüber dem Versorgungswerk Mitgliedsbeiträge. Nach der Zweckbestimmung der Beteiligten und auch aus Sicht des Empfängers, des Versorgungswerkes, leistete der Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers. Es handelt sich um ein Unterfall der sogenannten "Anweisungsverhältnisse". Davon umfasst sind auch Konstellationen in denen ein Dritter (der Angewiesene) auf Rechnung des die Zuwendung veranlassenden Anweisenden aus seinem Vermögen ein Vermögensgegenstand unmittelbar an den Zuweisungsempfänger übermittelt. In diesen Anweisungsverhältnissen bestehen zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger in der Regel keine Rechtsbeziehung und damit kein Leistungsverhältnis. Eine Leistungskondition kann nur im Deckungsverhältnis des Angewiesenen zum Anweisenden oder im Valutaverhältnis des Anweisenden zum Zuwendungsempfänger vorgenommen werden. Hiernach kommt eine Rückabwicklung nur im Verhältnis der Klägerin zu ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin in Betracht. Und eine Rückabwicklung im Verhältnis der ehemaligen Arbeitnehmerin zum Versorgungswerk. Denn nur in diesen beiden Rechtsverhältnissen bestanden Leistungsbeziehungen (vgl. hierzu im Einzelnen Leßmann/Hermann, Der Betrieb, 2013, Seite 1114
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