HG anzusehen sei, da er den Vertragsparteien ein Recht zum Erwerb von Aktien im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 WpHG einräume. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, die Anordnung sei im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wie auch der ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten und verhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte zugleich bei der Kammer, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Über den Eilantrag hat die Kammer noch nicht entschieden. Vielmehr hat sie gegenüber den Beteiligten angeregt, ihr Rechtsschutzziel vorrangig im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, da ausschließlich Rechtsfragen im Streit stehen und eine Klärung dazu in einem Eilverfahren nicht rechtskräftig erreicht werden kann. Durch Widerspruchsbescheid vom
HG anzusehen. Dem bloßen Wortlaut des § 25a Abs. 1 WpHG zufolge erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Mitteilungspflicht nach § 41 Abs. 4d WpHG auch hier als gegeben anzusehen. Danach ergibt sich die Mitteilungspflicht daraus, dass jemand unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht bereits von § 25 WpHG erfasst sind und die es ihrem Inhaber oder einem Dritten aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben. Nach § 25a Abs. 1 S. 2 WpHG ist ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann gegeben, wenn die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ein Recht zum Erwerb von Aktien im Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien begründen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf diese Konkretisierung des § 25a Abs. 1 S. 1 WpHG im Wege eines Regelbeispiels der hier zu beurteilende Aktienbindungsvertrag als sonstiges Instrument im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sei, da seine Regelungen für die Übertragung und den Erwerb von Aktien ein Erwerbsrecht im Sinne der Vorschrift begründeten und insoweit der Klägerin einen Erwerb von Aktien aufgrund der Ausgestaltung des Aktienbindungsvertrags ermöglichten. Diese Auffassung ist zwar, wie gesagt, mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar; die Kammer hält sie gleichwohl nicht für überzeugend. Vielmehr gelangt die Kammer nach Maßgabe weiterer anerkannter Auslegungskriterien zu der Einschätzung, dass der Aktienbindungsvertrag nicht als
HG zu qualifizieren ist und folglich die Klägerin eine Mitteilungspflicht nach dieser Vorschrift (in Verbindung mit § 41 Abs. 4d WpHG) nicht treffen kann. Im Ausgangspunkt folgt die Kammer allerdings der Beklagten, soweit sie die Ansicht vertritt, dass der Tatbestand des § 25a Abs. 1 WpHG weit gefasst ist. Im Schrifttum wird die Regelung sogar als "offener Tatbestand" charakterisiert (Teichmann/Epe WM 2012, 1213, 1217). Während § 25 Abs. 1 WpHG Meldepflichten in Bezug auf Finanzinstrumente begründet, die dem jeweiligen Inhaber das Recht verleihen, die in der Vorschrift näher bezeichneten Aktien zu erwerben (in der Regel ist dies ein unmittelbarer Anspruch auf Übereignung der Aktien), kommt § 25a Abs. 1 WpHG ergänzend zur Anwendung und begründet eine Mitteilungspflicht auch dann, wenn der Inhaber des Finanzinstruments oder des sonstigen Instruments zwar kein Recht auf den Erwerb hat, aber diese aufgrund der Ausgestaltung des Finanzinstruments oder des sonstigen Instruments es nur ermöglichen, die in der Vorschrift bezeichneten Aktien zu erwerben (so auch Schneider in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, § 25a WpHG RdNr. 14). Die im Tatbestand wiedergegebenen Vorschriften des Aktienbindungsvertrags über die Übertragung und den Erwerb von Aktien innerhalb der Familienangehörigen sind grundsätzlich geeignet, den Erwerb von Aktien im Sinne der Vorschrift zu ermöglichen. Denn die Bestimmungen des Aktienbindungsvertrags räumen den Mitgliedern des jeweiligen Familienstamms, dem der Veräußerungswillige angehört, jedenfalls eine privilegierte Erwerbsposition ein. Zwar ist grundsätzlich dem veräußerungswilligen Gesellschafter das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Erwerbsberechtigten festzulegen; der Vertrag enthält aber auch die Regelung, dass ein Erwerb nach dem jeweiligen Aktienanteil stattfindet, wenn der Auswahlberechtigte keine Auswahlregelung trifft. Es kann dahinstehen, ob die solchermaßen ausgestalteten Erwerbsmöglichkeiten als solche im Sinne des § 25a Abs. 1 S.1, 2 WpHG anzusehen oder lediglich als eine bloße invitatio ad offerendum zu qualifizieren sind, wie die Klägerin meint, die - wohl auch nach Auffassung der Beklagten - eine Mitteilungspflicht nach § 25a Abs. 1 WpHG nicht begründen könnte (s. bereits die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 17/3628 v. 8.11.2010, S. 20; so auch Labudda in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 25a Rn. 17; Schneider in Assmann/Schneider, a. a. O., RdNr. 19). Denn selbst unter der Voraussetzung, dass die im Vertrag geregelten Erwerbsmöglichkeiten rechtlich eine verbindlichere Wirkung begründeten als eine bloße invitatio ad offerendum, sind nach Auffassung der Kammer die weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation des Aktienbindungsvertrags als ein
HG nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus einer Berücksichtigung von Systematik, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wie auch der Gesetzgebungsgeschichte und den Aspekten, die sich aus der Geltung des europäischen Rechs ergeben und die für die Auslegung des § 25a Abs. 1 WpHG von Bedeutung sind. Angesichts des weit gefassten Wortlauts ist zur Ermittlung seines Bedeutungsgehalts insbesondere auf die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Motive des Gesetzgebers zurückzugreifen. Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, zur Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Finanzinstrumente einzufügen, die lediglich das Recht auf einen Zahlungsausgleich enthalten, sowie für Geschäfte mit ähnlicher Wirkung (so die Begründung der Bundesregierung, BT-Ds. 17/3628 vom 08.11.2010, S. 2). Da in der Vergangenheit die wertpapierhandelsrechtlichen Vorschriften zur Beteiligungstransparenz neben dem Halten von Stimmrechten lediglich solche Finanzinstrumente erfasst hätten, die ihrem Inhaber das Recht verliehen, mit Stimmrechten verbundene Aktien zu erwerben, habe die Nutzung nicht meldepflichtiger Finanzinstrumente in konkreten Fällen ein unbemerktes "Anschleichen" an Unternehmen ermöglicht, beispielsweise bei Übernahmetransaktionen, was zu einer Verringerung der Liquidität an den Börsen habe führen und Marktverwerfungen habe hervorrufen können. Der gesetzlichen Regelung liegt mithin primär die Zielsetzung zugrunde, zu verhindern, dass in intransparenter Weise größere Stimmrechtspositionen aufgebaut werden können (so auch Teichmann/Epe a. a. O., 1214; Heusel WM 2012, 291, 292 f.). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten sich die neuen Meldevorschriften insbesondere auf Finanzinstrumente erstrecken, die lediglich einen Zahlungsausgleich, jedoch kein Recht auf den Erwerb von Aktien vorsehen. Erfasst würden jedoch auch Stillhalterpositionen von Verkaufsoptionen, Rückforderungsansprüche des Darlehensgebers eines Wertpapierdarlehens und Rückkaufvereinbarungen bei Repo-Geschäften (BT-Ds. 17/3628, S. 17). Um diese unterschiedlichen Gestaltungen zu erfassen, wurde der Begriff der "sonstigen Instrumente" in das Gesetz aufgenommen. Zur näheren Konkretisierung der "sonstigen Instrumente", die im Rahmen von § 25a Abs. 1 S. 1 WpHG erfasst sein sollen, äußert sich die Gesetzesbegründung dahingehend, dass es unerheblich sei, ob die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung statt der Lieferung der Aktien einen Barausgleich vorsehe oder ermögliche. Erfasst seien jedenfalls alle "Geschäfte, bei welchen ein Stimmrechtserwerb aufgrund der diesen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Logik zumindest möglich" sei. Weiter heißt es, dass die - hier betroffene - zweite Fallgruppe der Regelbeispiele (§ 25a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG) diejenigen Fälle erfasse, in welchen ein "Erwerb <ergänze: von Aktien> direkt aufgrund der Ausgestaltung des jeweiligen Instrumentes erfolgen kann". Es reiche aus, dass "der Erwerb aus der der Ausgestaltung des Instrumentes folgenden, wirtschaftlichen Logik resultieren könnte". Erforderlich sei allerdings in jedem Fall, dass das jeweilige Instrument einen "Bezug zu den betroffenen Aktien" aufweise. Ein solcher folge "insbesondere aus der Abhängigkeit des Instrumentes im Hinblick auf sein Bestehen und/oder seine Renditechancen von der Kursentwicklung der jeweiligen Aktie." Bloße Einladungen zur Abgabe von Angeboten oder Auslobungen seien hingegen nicht ausreichend (Gesetzesbegründung, BT-Ds. 17/3628, S. 19 f. - zu § 25a WpHG). Bereits aus diesen Klarstellungen in der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass nicht jede vertragliche Regelung, infolge deren Anwendung ein Erwerb von Aktien möglich ist - dies ist hier ohne Zweifel in Bezug auf die Bestimmungen des Aktienbindungsvertrags für die Übertragung und den Erwerb von Aktien zu bejahen -, wegen dieser Erwerbsmöglichkeit zur Folge hat, dass der zugrundeliegende Vertrag ohne weiteres als
HG zu qualifizieren ist. Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um diese Qualifikation zu rechtfertigen. Insbesondere der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Meldepflichten mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000.000,- Euro belegt werden kann (§ 39 Abs. 4 WpHG), gebietet nach Auffassung der Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit, den offenen Tatbestand mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend zu präzisieren und auf diese Weise eine rechtsstaatlich unbedenkliche Anwendung der Vorschrift in der Praxis zu ermöglichen (so auch Teichmann/Epe WM 2012, 2013, 2015). Unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Gesichtspunkte vertritt die Kammer die Auffassung, dass in Bezug auf den Aktienbindungsvertrag die Voraussetzungen für eine Zurechnung zu den "sonstigen Instrumenten" nicht erfüllt sind. Bereits im Wortlaut des § 25a Abs. 1 S. 1 WpHG kommt insoweit zum Ausdruck, dass ein "sonstiges Instrument" nur vorliegen kann, wenn es "aufgrund seiner Ausgestaltung" dem jeweiligen Inhaber oder Halter möglich ist, die in der Vorschrift bezeichneten Aktien zu erwerben. Es muss sich also einerseits aus wirtschaftlichen Gründen die konkrete Möglichkeit zum Erwerb ergeben, weil die Gegenseite ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse an der Lieferung der Aktien hat (Schneider in Assmann/Schneider, § 25a WpHG RdNr. 17). Darüber hinaus muss sich die Möglichkeit des Erwerbs der Aktien unmittelbar aus der Ausgestaltung des Instruments selbst ergeben. Nach Auffassung der Kammer ist dies so zu verstehen, dass das Instrument selbst von vornherein und seiner Zweckbestimmung nach auf den (gewissermaßen zwangsläufigen und den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Logik folgenden) Erwerb von Aktien gerichtet sein muss. Nur dann weist es auch die gebotene Nähe zu denjenigen "Geschäften" auf, die der Gesetzgeber ausweislich der wiedergegebenen Auszüge aus der Gesetzesbegründung vor Augen hatte und um die die nach § 25 Abs. 1 WpHG meldepflichtigen Geschäfte erweitert werden sollten. Folglich kann es - ungeachtet des insoweit offenen Wortlauts des § 25a Abs. 1 WpHG - für die Qualifikation des Vertrags als "sonstiges Instrument" nicht schon genügen, dass der Vertrag eine bloße Möglichkeit zum Aktienerwerb bietet (so auch Schneider in Assmann/Schneider a. a. O., RdNr. 23). Zur Ermöglichung eines Aktienerwerbs muss vielmehr hinzukommen, dass dieser Erwerb gleichsam zwangsläufige Folge des Beitritts zum Aktienbindungsvertrag (mit anderen Worten: dass der Aktienbindungsvertrag auf solche Erwerbsvorgänge angelegt) und durch eine "wirtschaftliche Logik" bedingt ist. Die letztere Voraussetzung soll nach Auffassung des Gesetzgebers, wie dargelegt, nur dann erfüllt sein, wenn zugleich ein unmittelbarer "Bezug zu den betroffenen Aktien" gegeben ist. Ein solcher Bezug folgt nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung daraus, dass das Instrument selbst in seinem Bestehen oder im Hinblick auf seine Renditechancen von der Kursentwicklung der jeweiligen Aktie abhängig ist (BT-Ds. 17/3628, S. 20). Für die Kammer ergibt sich daraus, dass die durch den Aktienbindungsvertrag begründete Erwerbsmöglichkeit die Qualifikation des Vertrags als "sonstiges Instrument" nicht rechtfertigen kann. Zum einen ist der Aktienbindungsvertrag schon nicht darauf gerichtet, den Vertragsparteien Renditechancen einzuräumen; im Hinblick darauf kann er auch nicht mit den "Geschäften" gleichgesetzt werden, die von der Meldepflicht im Hinblick auf deren Zweckbestimmung erfasst werden sollten. Der Schwerpunkt der vertraglichen Regelungen liegt nicht etwa darauf, den Parteien des Aktienbindungsvertrags eine möglichst große Rendite zu verschaffen oder im Hinblick auf die Kursschwankungen der Unternehmensaktie weitere Aktienerwerbsmöglichkeiten einzuräumen, wie dies bei einem klassischen Finanzinstrument der Fall wäre. Vielmehr regelt er auf gesellschaftsrechtlicher Basis primär das Verhältnis der Familienaktionäre untereinander, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der mit dem Halten der Stammaktien verbundenen Stimmrechte. Wer dem Vertrag beitritt, tut dies nicht aus Renditeinteressen; diese werden vielmehr in der Regel - wenn die Aktien nicht im Wege der Erbfolge oder Schenkung übertragen wurden - dem vorausgegangenen Aktienerwerb selbst zugrunde liegen. Schon im Hinblick darauf kann der Vertrag nur schwerlich als "Geschäft" eingeordnet oder in seinen Wirkungen einem Finanzinstrument vergleichbar erachtet werden, die nach der Systematik des WpHG Meldepflichten auslösen können. Aber auch soweit der Vertrag Regelungen für die Übertragung und den Erwerb von Aktien trifft, stehen dabei nicht die dargelegten Gesichtspunkte der "wirtschaftlichen Logik" im Vordergrund, auf die es jedoch für die Zurechnung zu den "sonstigen Instrumenten" i. S. v. § 25a Abs. 1 WpHG nach Ansicht der Kammer maßgebend ankommt. Vielmehr bezwecken diese Bestimmungen allein, den Einfluss der Familienaktionäre auch im Fall der Übertragung von unter den Aktienbindungsvertrag fallenden Aktien zu sichern. Eine wirtschaftliche Logik und ein "Bezug" zu den betroffenen Aktien liegen diesen Übertragungsakten in der Regel nicht zugrunde. Denn für die vertraglich eingeräumten Erwerbsmöglichkeiten kommt es auf die Kursentwicklung der Aktien des Unternehmens nicht an. Für die Initiierung und Ausgestaltung einer Übertragung von Aktien der Familienaktionäre spielt die Kursentwicklung nach den Vertragsbestimmungen keinerlei Rolle. Die Erwerbs- und Übertragungsmöglichkeiten, die sich aus den in Abschnitt II getroffenen Regelungen ergeben, sind vielmehr unabhängig von der jeweiligen Entwicklung des Kurses der Unternehmensaktie, mag auch ein etwaiger Übertragungsentschluss eines Familienaktionärs womöglich auf der aktuellen Kursentwicklung beruhen. Ebenso wenig ist der Bestand des Aktienbindungsvertrags selbst vom Kurs der Aktien abhängig. Die Übertragungsregelungen dienen einzig dem Zweck, die Aktien, die vom Vertrag umfasst sind, im Kreis der Familienaktionäre zu halten. Nach alledem fehlt es mithin an dem für die Qualifikation als "sonstiges Instrument" notwendigen Bezug des Aktienbindungsvertrags zu den von ihm betroffenen Aktien. Dieses Verständnis des § 25a Abs. 1 WpHG trägt den aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Motiven Rechnung und widerspricht auch sonst nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, eine größtmögliche Beteiligungstransparenz sicherzustellen. Bei den Regelungen des Aktienbindungsvertrags handelt es sich primär um eine Regelung gesellschaftsrechtlichen Charakters mit der vorrangigen Zielsetzung, die Aktien im Kreis der Familienangehörigen zu erhalten, um deren bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen sicher zu stellen. Im Hinblick auf die von den Aktionären wie auch dem Unternehmen selbst jeweils unstreitig erfüllten Melde- und Veröffentlichungspflichten nach anderen Vorschriften des WpHG ist der Einfluss der Familienaktionäre auf das Unternehmen, insbesondere der von ihnen insgesamt gehaltene Stimmrechtsanteil, den interessierten Marktteilnehmern bekannt. Der Aktienbindungsvertrag räumt hingegen nicht die Möglichkeit ein, im Sinne eines "Anschleichens" unbemerkt Stimmrechtspositionen aufzubauen, um das Unternehmen zu übernehmen. Die Erwerbs- und Übertragungsregelungen ermöglichen nicht ein Anschleichen an das Unternehmen, welches durch die Mitteilungspflichten des § 25a Abs. 1 WpHG transparent werden soll. Der Aktienbindungsvertrag ermöglicht allenfalls die Verlagerung von Stimmrechtspositionen innerhalb der Parteien des Vertrags. Ein Aufbau von großen Stimmrechtspositionen allein aufgrund der Ausgestaltung der Übertragungsregelungen im Vertrag erscheint schlechterdings nicht vorstellbar. Damit fällt der Vertrag aus der Zwecksetzung des § 25a Abs. 1 WpHG gleichsam heraus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Regelung ihrem Sinn und Zweck nach einen Aktienbindungsvertrag, wie er hier im Streit steht, nicht erfasst. Denn der Aktienbindungsvertrag vermittelt den Parteien, die ihm beitreten, jedenfalls kein wirtschaftliches Interesse an der Entwicklung des Aktienkurses (zu diesem Erfordernis: Heinrich in Kölner Kommentar zum WpHG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.