Leitsatz Für die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens nach §83 SGB X im Rahmen der Ausbildungsförderung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Einzelfall, in dem die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden konnte, weil ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht unzumutbar war. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe Randnummer 1 Der am 16.11.2015 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die zur Person der Antragstellerin bei dem Antragsgegner automatisiert oder in automatisierten Dateien gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen; über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die zur Person der Antragstellerin bei dem Antragsgegner nicht automatisiert oder in nicht automatisierten Dateien gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen; über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung, Randnummer 2 hat keinen Erfolg. Randnummer 3 Für diesen Antrag ist der Verwaltungsrechtweg eröffnet, und nicht - wie der Antragsgegner meint - der Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ist nach § 54 BAföG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Führen der Akten und die Entscheidung über Auskunftsbegehren durch den Antragsgegner als zuständiges Amt für Ausbildungsförderung unterliegt als Annexaufgabe dem öffentlichen Recht (vgl. VG Neustadt (Weinstraße) Urteil vom 02.10.2015 - 4 K 292/15.NW -juris, Rdnr 19 (für das Recht der Adoptionsvermittlung)) und wird deshalb von der Sonderzuweisung nach § 54 BAföG ebenfalls dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Erteilung von Auskünften im Wege einer einstweiligen Anordnung. Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustandes, sondern die Verpflichtung des Antragsgegners zur endgültigen Auskunftserteilung angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die Ziele einer Verpflichtungsklage sein können - die die Antragstellerin im Übrigen bereits erhoben hat (3 K 5420/15.F), kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - BVerwGE 109, 258
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.