Tenor Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25.02.2013 (Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 (Az.: ...) der Klägerin die unter dem 14.06.2012 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage gemäß § 41 EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort für das Kalenderjahr 2013 zu bewilligen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Am 14.06.2012 stellte die Klägerin über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Antragstellung zur Verfügung gestellte Online-Portal einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung gemäß den §§ 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2013. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 23.01.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Rahmen ihrer Prüfung festgestellt habe, dass die Klägerin die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember des Jahres 2011 nicht eingereicht habe. Von daher beabsichtigte sie, den gestellten Antrag abzulehnen. Gemäß einem bei Blatt 303 der Behördenakten befindlichen Vermerk rief für die Klägerin Herr J. am 24.01.2013 um 15.45 Uhr bei der Beklagten an und erklärte, dass die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 hochgeladen worden seien. Er könne sich nur einen EDV-Fehler als Ursache für das Fehlen der Unterlagen beim BAFA vorstellen. Am 10. März 2011 wurden die fehlenden Stromrechnungen nachgereicht. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 25.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort ab. Zur Begründung in dem Bescheid ausgeführt, dass die Stromrechnungen für die Monate Februar bis Dezember des Jahres 2011 nicht eingereicht worden seien. Nach § 43 Abs. 1 EEG sei der Antrag nach den § 40 ff. EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Hierbei handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Da die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden seien, müsse der Antrag deshalb abgewiesen werden. Auch sei die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist zu prüfen. Randnummer 4 Am 12.03.2013 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Zugang aller Rechnungen sei rechtzeitig erfolgt. Nach dem Antragsmodus im Internet-Portal der Beklagten habe der Antrag nur abgesendet werden können, wenn dieser keine Validierungsfehler aufgewiesen habe. Für die Klägerin sei die Dateneingabe ausschließlich durch den Mitarbeiter Herr J., Leiter Controlling, der registrierter Nutzer im System ELAN-K2 gewesen sei, erfolgt. Dieser habe auch das Datenfeld 12 "Stromrechnungen des EVU" ausgefüllt und die korrespondierenden 12 Monatsstromrechnungen für das Kalenderjahr 2011 am 05.04.2012 hochgeladen. Nach vollständiger Eingabe des Antrages sei die visuelle Validierung sichtbar gewesen, da die Schriftfarbe der Antragsgliederung von rot auf insgesamt schwarz gewechselt sei. Dieser Farbwechsel sei nur möglich, wenn auf der Antragsseite 12 Dokumente hochgeladen worden seien. Der Antrag sei sodann vollständig am 14.06.2012 von Herrn J. abgesendet worden, ohne dass eine Fehlermeldung erfolgt sei. Randnummer 5 Den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs eines Antrages habe die Klägerin zu führen, dies sei hier nach Vorgabe der vom BAFA angebotenen Antragstellung unter Verwendung der Internetplattform nicht möglich. Zum Ausgleich biete das Portal eine Validierung an, so dass die Klägerin in diesem Zusammenhang auch von der Vollständigkeit ihres Antrages ausgehen durfte, weil im vorgeschriebenen Antragsmodus keine andere Möglichkeit bestanden habe, den Zugang der Einzeldokumente nachzuweisen. Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite mitgeteilt, dass im Jahre 2012 ausschließlich ein papierloses elektronisches Teilnehmerverfahren zur besonderen Ausgleichsregelung angeboten werde. Für diese vorgegebene Verfahrensweise bestehe keine Ermächtigungsgrundlage, deshalb müsse sich das BAFA hinsichtlich des einzig möglichen Zugangsnachweises an die in der Plattform vorgehaltene Validierung halten, zumal die hochgeladenen Dokumente nach internem Systemtransport innerhalb von zwei Wochen im Portal ELAN-K2 gelöscht würden, was den Nachweis für die Klägerin weiter vereitele, bzw. erschwere. Die Beklagte müsse den Beweis dazu erbringen, dass die Rechnungen bereits die Eingabeplattform ELAN-K2 nicht erreicht hätten. Zu berücksichtigen sei, dass die elektronische Plattform erst im April 2012 freigeschaltet worden, extrem fehleranfällig gewesen und das System wiederholt wegen Überlastung abgestürzt sei. Die Systemabstürzte hätten teilweise zur Folge gehabt, dass eingegebene Daten gelöscht worden seien und neu hätten eingegeben werden müssen. Auffällig sei auch, dass offensichtlich mehrere Unternehmen von einer gleichen Problematik bei dem hochzuladenden Dokument "Stromrechnung" betroffen seien. Es finde ein offensichtlich fehleranfälliger Datentransfer vom Portal ELAN-K2 auf die interne Datenbanken des BAFA statt. Es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen 12 Stromrechnungen Bestandteil des unstreitig am 14.06.2012 elektronisch gestellten Antrages gewesen seien. Es sei treuwidrig von der Beklagten, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Schließlich sei der Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG (1 GWh-Grenze, Stromkostenanteil und EEG-Umlage-Belastung) durch unstreitige Vorlage der Rechnung Januar 2011 und WP-Testat erbracht worden. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin am 04.04.2012 unter der Dokumentenart "Evu_beleg" zwei Mal den identischen Vertrag über die Lieferung von Strom für Sondervertragskunden mit der K (K [Abkürzung]) für das Jahr 2011 mit der Bezeichnung "K (Abk.)-01 01-31 12 11.pdf" hochgeladen habe, weiter am 05.04.2011 unter der Dokumentenart "Evu_beleg" die Rechnung über Strom der K (Abk.) für den Monat Januar 2011 mit der Bezeichnung "Rg_K (Abk.) 01_2011.pdf". Am 11.05.2012 seien weitere vier Dokumente hochgeladen worden unter den Dokumentenarten "Umstrukturierung", "Zertifizierung", "Abnahmestelle" sowie "Evu_beleg", dies sei der Vertrag über die Lieferung von Strom für Sondervertragskunden mit der K (Abk.) für das Jahr 2011 mit der Bezeichnung "K (Abk.)-01 01-31 12 10.pdf" gewesen. Am 14.06.2012 sei die Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie eine manuelle Bemerkung zur Dokumentenart "Umstrukturierung" hochgeladen worden. Randnummer 7 Am 02.07.2012 habe die Klägerin auf der Maske "Validierungsfehler/Erklärung" das ummantelte Feld "Einreichen", wodurch der Antrag abgesendet worden sei und unter der Dokumentenart "Zusammenstellung" eine Übersicht über die Antragsarten mit der Bezeichnung "Zusammenstellung" generiert worden sei, betätigt. Aus der vorliegenden Aktenlage ergebe sich, dass der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nicht vollständig im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgelegen habe. Es habe der Klägerin oblegen dafür Sorge zu tragen, dass alle Antragsunterlagen fristgerecht und vollständig bei der Beklagten eingehen. Zu einem Hinweis auf fehlende Unterlagen sei das Bundesamt zu keiner Zeit verpflichtet. Randnummer 8 Auch stelle das BAFA im Online-Portal nach Antragstellung zur Prüfung der hochgeladenen Unterlagen eine Liste mit allen hochgeladenen Unterlagen zur Verfügung, so dass die Klägerin eine Kontrollmöglichkeit erhalte, ob die Antragsunterlagen von ihr vollständig hochgeladen seien. Diese Möglichkeit sei nachweislich ab dem 12.06.2012 gegeben gewesen. Der Antrag der Klägerin sei am 14.06.2012 gestellt worden. Bis zum Ende der Antragsfrist am 02.07.2012 sei eine Überprüfung der hochgeladenen Unterlagen im Online-Portal möglich gewesen. Randnummer 9 Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 16.06.2014 zur Post gegeben. Randnummer 10 Am 01.07.2014 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie verweist zur Begründung auf eine der Beklagten bereits vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. vom 18.04.2013, wonach diese den Antrag vollständig am 14.06.2012 abgesendet habe. Randnummer 11 Die Plattform ELAN-K2 sei sehr fehleranfällig und in der Zeit von April 2012 (Freischaltung) bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des 30. 06. 2012 stets überlastet gewesen, was zu wiederholten und zahlreichen Systemabstürzen geführt habe. Dies lege nahe, dass im Rahmen der internen Datenübertragung Dokumente verloren gegangen seien. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf die Ausschlussfrist berufen, da die Gründe für eine Testversion voll im Verantwortungsbereich der Behörde lägen bzw. ein Fall von höherer Gewalt vorliege. Randnummer 12 Wenn die Beklagte darauf verweise, dass die vom BAFA vorgehaltene elektronische Dokumentation des Antrages die Rechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2012 nicht ausweise und somit diese Rechnungen nicht hochgeladen worden seien, werde dies bestritten. Angesichts der Fehleranfälligkeit des Systems gebe es keinen zwingenden Rückschluss dahingehend, dass Unterlagen, die im System nicht vorhanden seien, seitens der Klägerin auch nicht hochgeladen worden seien. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25.02.2013 (Az.: ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 (Az.: ...) der Klägerin die unter dem 14.06.2012 beantragte der EEG-Umlage gemäß § 41 EEG für die Abnahmestelle H-Straße in I-Ort für das Kalenderjahr 2013 zu bewilligen, es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Unterzeichners im Vorverfahren notwendig war. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt vor, aus der Übersicht in der elektronischen Akte ergebe sich, dass die Klägerin an insgesamt vier Tagen Unterlagen in Form von pdf.-Dateien hochgeladen habe. Nach dieser elektronischen Dokumentation seien die Rechnungen für die Monate Februar bis Dezember 2011 nicht hochgeladen worden. Nach dem Vortrag der Klägerin, wonach Herr J. 12 Stromrechnungen hochgeladen habe, müssten 11 Dateien im EDV-System der Beklagten gelöscht worden seien, eine derartige Löschung bei der Datenübertragung sei der Beklagten nicht bekannt. Die Klägerin habe sich auf der Antragsmaske unter "Details des Antrages" jederzeit einen Überblick über die von ihr mit einem Namen versehenen Dateien verschaffen können. Ab dem 12.06.2012 habe auch die Möglichkeit der Einsicht in die Dateien auf dem Online-Portal der Beklagten selbst bestanden. Deshalb habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der hochgeladenen Dateien auf Vollständigkeit zu überprüfen, denn sie habe den Antrag am 14.06.2012 abgesendet. Da die Klägerin sich in einem anderen Fall (Postleitzahl) bei Problemen direkt an die Beklagte gewandt habe, zeige dies, dass das Hochladen der Unterlagen reibungslos geklappt zu haben scheine. Die Klägerin habe es offenbar versäumt, noch einmal auf dem Online-Portal zu kontrollieren, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien. Randnummer 16 Schließlich sei das System nicht fehleranfällig gewesen. Zur Bereitstellung des Online-Portals ELAN-K2 habe die Beklagte Serverkapazitäten beim L (L [Abkürzung]), den zentralen IT-Dienstleister der Bundesfinanzverwaltung, angemietet. Die von den jeweiligen Antragstellern im Online-Portal hochgeladenen Informationen und Dateien seien über eine gesicherte Datenleitung auf den Server der Beklagten übertragen worden. Ein Monitor-Mechanismus habe sichergestellt, dass die vom Server der Beklagten empfangenen Daten gegenüber dem Online-Portal quittiert worden seien. Der Beklagten seien keine technischen Inkonsistenzen bekannt. Eine knappe Woche vor Ablauf der Ausschlussfrist sei die Zahl der Antragsteller stark angeschwollen, dadurch seien die angemieteten Serverkapazitäten tagsüber zeitweise überlastet gewesen. Die Beklagte habe umgehend durch Anpassung der Serverkapazitäten für Abhilfe gesorgt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 18 Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14.06.2012 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG für das Jahr 2013 abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommengen nach den §§ 40 ff EEG liegen bezüglich der Klägerin für das Jahr 2013 vor. Randnummer 20 Gegenstand des Rechtsstreits ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074 ff.). Randnummer 21 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Dies verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt die Beklagte den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die vom Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Randnummer 22 Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das EEG in der Fassung vom 25.10.2008 (BGBl. 2008 I Seite 2074), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I, Seite 3044). Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2013 bezogenen Begrenzungsantrag am Montag, dem 2. Juli 2012, maßgeblich. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (s. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 - 8 C 52/09 -). Randnummer 23 Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der besonderen Ausgleichsregelung . Randnummer 24 In § 41 EEG 2012 ist bestimmt: 1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1.Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.