Saudi-Arabien. Den Gesamtwert der Ausfuhr bezifferte die Klägerin mit 536.980,- €. Dem Antrag war beigefügt ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in Paris vom
dem die Klägerin mit Schreiben vom
dem die Beklagte vorgetragen hatte, dass eine Entscheidung über den Antrag nur unter Einbindung von allen zu beteiligenden Dienststellen und Ministerien getroffen werden könne. Gegebenenfalls müsse sich der Bundessicherheitsrat mit der Angelegenheit befassen.
dem die mit Beschluss der Kammer vom
Saudi-Arabien. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung ihres Antrages. Aus der Presse habe man entnehmen können, dass der Bundessicherheitsrat zwischenzeitlich mindestens einmal getagt habe. Sie habe einen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Bei der zur Genehmigung gestellten Lieferung, aber auch bei weiteren Lieferungen, deren Genehmigung beantragt, jedoch noch nicht beschieden worden sei, handele es sich um Ersatzteile für bereits vorhandene Waffen bzw. einen Vorrat für Reparaturen, ferner um (für sich genommen nicht dem Kriegswaffenkontrollrecht unterliegende) zuzuliefernde Teile für Waffen, welche Saudi-Arabien insgesamt selbst in der dortigen Fabrik fertigen wolle. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ihr mit Bescheid vom 17. Juli 2006 eine Zusicherung
VfG erteilt habe, auch künftig für die Ausfuhr von Rohmaterial, Rohteilen, unfertigen Erzeugnissen und Bauteilen für das automatische Gewehr G36 sowie von Herstellungsausrüstung und Fertigungs- und Technologieunterlagen
Saudi-Arabien eine Genehmigung zu erteilen (Blatt 109 der Gerichtsakte). Ebenfalls als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG anzusehen sei das an die Klägerin adressierte Schreiben, verfasst in englischer Sprache, des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
Saudi-Arabien erteilt werden würden. Das Verhalten der Beklagten sei widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich. Die Ausfuhr von Hubschraubern mit militärischer Ausrüstung
Saudi-Arabien sei in den letzten zwei Jahren genehmigt worden. Die Ausfuhr von Panzern nicht, die von Schiffen der Marine schon. Noch im September 2013 sei die Ausfuhr identischer Güter seitens der Beklagten genehmigt worden. Deshalb habe diese auch die Genehmigung befürwortet, was sich aus Blatt 10 und 13 der Behördenakte ergebe. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, die beabsichtigte Ausfuhr sei bereits
den Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellerausrüstung in Drittländer (Kleinwaffengrundsätze) genehmigungsfähig. Ziffer 3 der Kleinwaffengrundsätze, die Vertrauensschutz hinsichtlich genehmigter Herstellungslinien garantiere, müsse sinngemäß auch auf die Ausfuhr von Bestandteilen des G36 Anwendung finden. Auch wenn die Beklagte über einen Bewertungsspielraum verfüge, sei die Sache doch entscheidungsreif. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Genehmigung. Weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Beklagten ergäben sich Tatsachen, wonach die Genehmigung der Ausfuhr geeignet sei, eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu begründen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichteten, der Klägerin für deren Antrag Nr. ... vom 16. Dezember 2013 die ausfuhrrechtliche Genehmigung
dem AWG zu erteilen, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die eingetretene zeitliche Verzögerung bei der Entscheidungsfindung beruhe auf einem zureichenden Grund. Ausgangspunkt sei die Frage, ob die Erteilung der beantragten Genehmigungen geeignet wäre, eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Das automatische Gewehr G36 als Ganzes unterliege dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Die beabsichtigten Ausfuhren der Klägerin würden einen Beitrag zur Herstellung automatischer Gewehre in Saudi-Arabien leisten und den Aufbau zusätzlicher Kapazitäten zum Export von Schusswaffen unterstützen. Derartig sensible Vorgänge bedürften der Beteiligung der sicherheitsrelevanten Ressorts und der politischen Ebene. Die politischen Umwälzungen in der Region, zuletzt die Entwicklung im Jemen, bedürften der Beobachtung und einer sorgfältigen Abwägung der Gründe für und gegen die Genehmigungsentscheidung. Dabei sei auch eine Prognose der Entwicklung notwendig. Zu beachten sei hierbei Artikel 2 Kriterium 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99), der integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sei. Zu berücksichtigen seien zudem bestimmte außenpolitische Sensibilitäten, die in Einzelfällen aus Staatswohl- und bündnispolitischen Gründen ausnahmsweise das Aufschieben einer Entscheidung an Stelle einer Ablehnung erfordern können. Ungeachtet dessen sei die Sache nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das beabsichtigte Ausfuhrgeschäft könne zu einer Beeinträchtigung der Schutzzwecke des § 4 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) führen. Ob dies der Fall sei, bedürfe einer sorgfältigen und höchst komplexen Bewertung aller Einzelaspekte, die im Zusammenhang mit dem Ausfuhrvorhaben stünden. Infolge dieser, dem Grunde
möglichen Beeinträchtigung der Schutzzwecke, scheide eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigung aus.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stehe der Beklagten bei der Bewertung, ob eine Gefährdung der Schutzzwecke des § 4 Abs. 1 AWG gegeben sei, ein weiter Bewertungsspielraum zu, soweit die Ausübung dieses Bewertungsspielraums an konkrete Anhaltspunkte anknüpfe. Diese Bewertung habe noch nicht abgeschlossen werden können, denn die politischen Umwälzungen in der Region dauerten noch an. Die Entwicklung im Jemen, die zuletzt am
GO kann eine "Untätigkeitsklage" erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann. Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung am
1 Satz 1 AWG a.F. bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 AWG n.F. ist eine erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die beabsichtigte Ausfuhr den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. Der Zweck der Vorschrift ergibt sich aus § 7 Abs. 1 AWG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 AWG n.F., da er die Ermächtigungsgrundlage für die hier einschlägigen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch § 5 Abs. 1 AWV a.F. i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste bzw. § 8 Abs. 1 AWV n.F. i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste darstellt. Die Befugnis, den Außenwirtschaftsverkehr zu beschränken, setzt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG a.F./§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG n.F. voraus, dass die Anordnung der Verhütung einer Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland dient und dass die Störung erheblich ist. Bei der Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kommt der Behörde bzw. der Bundesregierung eine sogenannte Einschätzungsprärogative zu, deren gerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen möglich ist. Von Verfassungs wegen ist das nicht zu beanstanden, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich gehören, in dem der Bundesregierung allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt ist (BVerfG, Beschluss vom
Auffassung des Gerichts bei wehrtechnisch relevanten Lieferungen in den Nahen Osten jedoch als ausgeschlossen gelten. Die Klägerin hat indes einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf Ausfuhr der streitgegenständlichen Waren. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, sie sei nicht in der Lage eine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung zu treffen, d. h. dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen, weil sie noch keine Bewertung hinsichtlich der Möglichkeiten der Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Schutzzwecke des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG abschließen könnte, findet dieses Argument im Außenwirtschaftsgesetz und im Verwaltungsverfahrensgesetz keine Rechtsgrundlage.
1 AWG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäftes oder der Handlung den Zweck der Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet; in anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäftes oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung angegebenen Zwecks überwiegt. Dabei hat der Antragsteller
5 AWG vollständige und richtige Angaben zu machen. Diesbezüglich bestanden seitens der Beklagten keine Bedenken, wie sich aus der Vorlage vom
VfG vom Bundesamt für seine Entscheidung zu gebenden Begründung kann sich hinsichtlich einer Aufdeckung der Gründe, aus denen ggf. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Beklagten zu besorgen sei, an den Maßstäben orientiert werden, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil seines Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - zum Informationsrecht des Deutschen Bundestages aufgestellt hat. Dargetan werden müssten diese Gründe jedenfalls, denn dies verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch bei einer nur geringen gerichtlichen Prüfungsdichte. Bei der Bescheidung des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung wird die Beklagte weiter die Zusicherung
VfG vom
Saudi-Arabien in Aussicht gestellt. Allerdings hatte die Beklagte die Zusicherung mit dem Zusatz: "
derzeitiger Sach- und Rechtslage bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung" eingeschränkt. Die Beklagte wird bei der Bescheidung demzufolge zu prüfen haben, welche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zusicherung im Juli 2006 das Ausfuhrregime der Bundesrepublik Deutschland bestimmt hat und ob und wie sich dieses ggf. veränderte. Der Maßstab der Prüfung wird sich an § 38 Abs. 3 VwVfG zu orientieren haben, auf den die Beklagte in der Zusicherung vom
außen gerichtet ist, sondern um ein von der Klägerin gewünschtes diplomatisches Schreiben zur Vorlage an eine im Ausland ansässige Institution. Soweit die Klägerin eine Ermessensbindung aus Nummer 3 der Grundsätze für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung herleiten möchte, wonach grundsätzlich Vertrauensschutz bei der Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen für in der Vergangenheit gelieferte Herstellungslinien gewährt werden soll, hält das Gericht diese Nummer 3 für das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft nicht für einschlägig. Die streitgegenständlichen Waren werden nicht benötigt, um die Maschinen, mit denen die Gewehre hergestellt werden, zu reparieren, sondern um die Gewehre selbst herzustellen. Demzufolge unterfällt die streitgegenständliche Ausfuhr dem Begriff der Herstellungslinie nicht. Im Übrigen wird
der Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze Vertrauensschutz berücksichtigt, was nicht bedeutet, dass er die Prüfung des Einzelfalles ausschließt und eine Verneinung nicht zuließe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Unterliegens werden der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO. Der festgesetzte Betrag entspricht den voraussichtlich erstattungsfähigen Kosten. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die materielle Vorgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG das verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot des § 10 Satz 2 VwVfG einzuschränken vermag. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190032988
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