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VG Frankfurt 10. Senat 10 K 1990/16.F Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherh

§ 113Abs. 1, 2 Hw

O werden durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehende Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

§ 113Abs. 2 Satz 1 Hw

O kann die Handwerkskammer als Beiträge unter anderem Grundbeiträge und Zusatzbeiträge erheben, wie dies die Beklagte in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 ihrer Beitragsordnung bestimmt hat. Weiter wurde in § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung in Übereinstimmung mit § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO vorgesehen, dass Staffelungen und Zuschläge bei der Beitragsbemessung nach dem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb und/oder der Rechtsform sowie nach sonstigen Kriterien der Leistungskraft der Betriebe festgesetzt werden können.

§ 6Abs.

1 Satz 1 der Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass eine sachgerechte leistungsabhängige Staffelung der Kammerbeiträge sich an dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb orientieren kann. Entsprechend wurde in § 113 Abs. 2 Satz 3 HwO i.V.m. § 31 der Abgabenordnung - AO - eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung der erforderlichen Bemessungsgrundlagen durch die Finanzbehörden vorgesehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist als Mitglied der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO)

§ 113Abs. 1, 2 Hw

O in Verbindung mit § 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom

  1. Januar 2012 beitragspflichtig. Die gesetzlich vorgegebene Genehmigung der vorgenannten Beitragsordnung erfolgte am
  2. November 2015 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (Az.: III 4-1 - 040-c-06-11#010). Entgegen den mit der Klage verfolgten Erwägungen betreibt die Klägerin auch ein handwerksähnliches Gewerbe. Nach § 18 Abs. 2 HwO ist ein Gewerbe ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der HwO, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Das von der Klägerin als Bestattungsinstitut betriebene Gewerbe wird in Nr. 50 Anlage B Abschnitt 2 zur HwO explizit als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Aufzählung in der Liste stellt ein Indiz für die Zugehörigkeit eines diese Gewerbe ausübenden Betriebes zum handwerksähnlichen Gewerbe dar, ein weiteres Unterscheidungsmerkmal bleibt die Betriebsform (Detterbeck, Handwerksordnung, Kommentar,
  3. Auflage, § 18 Rn. 9 ff). Ein handwerksähnliches Gewerbe wird erst dann betrieben, wenn in handwerksähnlicher Betriebsform die zu einem der in Abschnitt 2 der Anlage B genannten Gewerbe typischerweise gehörenden Arbeiten in einem Betrieb ausgeübt werden. Die Entscheidung ist im Einzelfall danach zu treffen, ob nach Maßgabe eines bestehenden Meisterprüfungsberufsbildes oder eines Ausbildungsberufsbildes und vor allem nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Ansicht der beteiligten Wirtschaftskreise, ein Unternehmen ein Gewerbe zum Gegenstand hat, das in Abschnitt 2 der Anlage B genannt ist. Es kommt dabei auf das technische und wirtschaftliche Gesamtbild des einzelnen Betriebes und nicht auf eine kleinliche und schematische Bewertung einzelner Verrichtungen an. Erst wenn sich ein Betrieb nach seinem Gegenstand so sehr von anderen Betrieben des betreffenden Gewerbes unterscheidet und sich vom Prototyp eines Unternehmens des in Betracht kommenden Gewerbes so sehr entfernt hat, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes nicht in der Anlage B Abschnitt 2 genanntes ausgeübt wird, scheidet dieser Betrieb aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbetreibenden aus (Detterbeck, a.a.O. § 18 Rn. 12). Bei Handwerksbetrieben genügt es, dass wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes handwerksmäßig verrichtet werden. Im Gegensatz dazu wird ein Gewerbe nach § 18 Abs. 2 Satz 2 nur dann in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt, wenn die Tätigkeiten zu einem der in der Anlage B Abschnitt 2 der HwO genannten Gewerbe typischerweise gehören (Detterbeck, a.a.O., § 18). Bestattungsgewerbe sind unter Nr. 50 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt. Die typischerweise hierzu gehörenden Arbeiten und das entsprechende Berufsbild ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft vom
  4. Mai 2007 und der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe - Bestattermeisterverordnung - vom
  5. September 2009 (Detterbeck, a.a.O., § 18 Rn. 12; vgl. auch: Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom
  6. Juni 2012 - 5 K 1125/11 - zitiert nach Juris). In beiden Verordnungen werden detailliert Fertigkeiten und Kenntnisse aufgeführt, die als Qualifikationen sowohl für die Ausbildung als auch für die Ausübung des Gewerbes zu berücksichtigen sind. Nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft werden die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wie das Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen, das Bearbeiten von Bestattungsaufträgen, Riten und Gebräuche, berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen, das Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, das Durchführen warenkundlicher Arbeiten, psychologische Maßnahmen, die Bestattungsvorsorge, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, das Planen von Arbeitsabläufen, das Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen, das Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischer Einrichtungen, qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung vermittelt. Nach § 2 der Bestattermeisterverordnung umfasst das Berufsbild die Fähigkeiten, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Es gehören insbesondere die Ermittlung der Kundenwünsche, das Anbieten von Serviceleistungen, das Führen von Auftragsverhandlungen und das Festlegen von Auftragszielen, die Kalkulation von Leistungen und das Erstellen von Angeboten, sowie das Schließen von Verträgen zu den in der Meisterprüfung erwarteten Qualifikationen. Darüber hinaus gehören hierzu noch eine Vielzahl von Fähigkeiten und Kenntnissen, die in § 2 Abs. 2 Bestattungsmeisterverordnung aufgeführt werden und auf die Bezug genommen werden kann. Das Bestattungsinstitut der Klägerin bietet zwar nicht alle dort in den Verordnungen aufgeführten Tätigkeiten an, aber sie erbringt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von Leistungen, die typischerweise und nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise zu einer handwerksähnlichen Betriebsform eines Bestattungsgewerbes gehören. Im Einzelnen führt die Klägerin die folgenden Leistungen auf: - Übernahme aller Formalitäten in der Wohnung, im Krankenhaus oder Altenheim für Erd- und Feuerbestattungen - Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung - Beschaffung der Sterbeurkunden beim zuständigen Standesamt - Anmeldung beim Friedhofsamt einschließlich Grabwahl - Festlegung des Bestattungstermins - Benachrichtigung der Kirchengemeinde oder des freireligiösen Predigers - Überführung vom Sterbeort zu allen Friedhöfen im gesamten In- und Ausland mit modernen Bestattungsfahrzeugen - Einbetten und Ankleiden des Verstorbenen - den Entwurf und die Aufgabe von Todesanzeigen und Danksagungen in allen Zeitungen - die Herstellung von Trauerbriefen oder -karten, auf Wunsch die Adressierung und den Versand - die Sargdekoration und Kränze - die musikalische Umrahmung der Trauerfeier - das Auslegen der Kondolenzliste - Benachrichtigung von Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften zwecks Anforderung der Sterbegelder bzw. Lebensversicherungssummen Abmeldung von Renten Beantragung der Überbrückungsrenten für Ehegatten direkter Abrechnung mit Krankenkassen und Versicherungen - Organisation vollständiger Haushaltsauflösungen. Auch wenn die Klägerin nicht alle die in ihrem Internetauftritt dargestellten Leistungen persönlich im Unternehmen erbringt, sie vielmehr durch Drittanbieter erbringen lässt, wie beispielsweise die Fertigung von Särgen und ihre Ausstattung und das Binden der Kränze oder die Herstellung der Sargdekoration und des Sargblumenschmuckes oder auch das Abholen und Überführen des Leichnams, umfasst das Angebot der Klägerin jedoch den Kernbereich der Leistungen, die für das Bestattungsgewerbe kennzeichnend sind. Sie bietet nicht nur einen marginalen Teilbereich des Bestattungsgewerbes als Dienstleistung an. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Lage war, diejenigen Leistungen zu benennen, die die Klägerin tatsächlich noch selbst ausführt und nicht von Drittanbietern beschafft oder ausführen lässt, ergibt sich für die Kammer jedoch der Eindruck, dass die Klägerin dennoch die typischen Leistungen eines Bestattungsgewerbes anbietet. Mit dem von ihr angebotenen Leistungsspektrum unterscheidet sie sich nicht so sehr von anderen Betrieben des Bestattungsgewerbes, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses, sondern ein anderes Gewerbe ausgeübt wird. Die Klägerin erfüllt nach der Überzeugung der Kammer auch das zweite Kriterium eines handwerksähnlichen Betriebes, nämlich die handwerksähnliche Betriebsform. Diese muss der handwerklichen ähnlich sein, weshalb die Abgrenzungsmerkmale, die bei der Unterscheidung des Handwerks zur Industrie bedeutsam sind, entsprechend zur Bestimmung der handwerksähnlichen Betriebsform herangezogen werden können (Detterbeck, a.a.O., § 18 Rn. 13). Der Begriff handwerksmäßig ist in der HwO nicht umschrieben. Die Handwerksmäßigkeit eines Betriebes hängt nicht davon ab, ob bei ihm gerade ein bestimmtes einzelnes Merkmal, das für die handwerksmäßige Betriebsform kennzeichnend ist, erfüllt ist. Vielmehr kommt es auf das technische und wirtschaftliche Gesamtbild des Produktionsablaufs an. Es ist nur entscheidend, ob nach diesem Gesamtbild des Betriebes die industrielle oder handwerksmäßige Betriebsform überwiegt (Detterbeck, a.a.O., § 1 Rn. 45 ff). § 18 Abs. 2 enthält im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 HwO keine Regelung zur Wesentlichkeit der ausgeübten Tätigkeit. Es ist daher unerheblich, in welchem Umfang der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbebetriebs die in Betracht kommenden handwerksähnlichen Tätigkeiten selbst oder von einem Dritten - Subunternehmer - ausführen lässt (Erbs/Kohlhaas/Ambs, HwO § 18 Rn. 1- 6, ). Nach diesen Kriterien wird der Betrieb der Klägerin handwerksmäßig im Sinne von § 18 Abs. 2 HwO betrieben. Soweit die Klägerin geltend macht, die Leistungen, die einem Bestattungsgewerbe entsprechen, intern nicht selbst auszuüben, sondern an Subunternehmer zu delegieren, ergibt sich hieraus keine Abweichung. Zwar liegt bei bloßer Vermittlung handwerklicher Arbeitsaufträge kein eintragungsfähiger Handwerksbetrieb vor (Erbs/Kohlhaas/Ambs, HwO, § 1 Rn. 8 -16, ). Von einer bloßen Vermittlung kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, inwieweit die Klägerin "wesentliche" Tätigkeiten des Bestattungsgewerbes selbst ausübt. Das Verwaltungsgericht Leipzig führt diesbezüglich in seinem Urteil vom
  7. Juni 2012 aus: "Es ist das Wesen eines handwerksähnlichen Gewerbes, dass es gerade kein Handwerk ist, also grundsätzlich weder handwerksmäßig noch in einer rein industriellen Betriebsform ausgeübt wird (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom
  8. März 1973, GewArch, 1973, 157 ff.). Dem Gesetzgeber ging es mit der Aufnahme der handwerksähnlichen Gewerbe in die Zuständigkeit der Handwerkskammer statt in die der IHK nur darum, eine insgesamt sachnähere Betreuung der Gewerbetreibenden sicher zu stellen. Hierbei spielte für das Bestattergewerbe eine Rolle, dass diese oft von Handwerkern (Tischler/Schreiner) zusätzlich ausgeübt wurden und werden, ohne dass dieser Zusammenhang notwendig ist, wie etwa auch das Gewerbe des Klägers zeigt. Auf die Frage, ob die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten noch "wesentlich" zum Bestattergewerbe gehören oder nicht, kommt es also nicht an. Stattdessen ist neben der Benennung in Nr. 50 Anlage B Abschnitt 2 HwO nach § 18 Abs. 2 HwO nur noch entscheidend, ob eine handwerksähnliche Betriebsform besteht. Obwohl das Wort "handwerksähnlich" einen Bezug zum inhaltlich Handwerklichen nahelegt, ist damit kein bestimmter Inhalt gemeint, sondern eine bestimmte Betriebsform. Die Grenze der handwerksähnlichen Betriebsform ist immer dort zu ziehen, wo einerseits die handwerksmäßige Betriebsform und andererseits die fabrikmäßige (industrielle) Betriebsform vorliegt. Der Maßstab hierfür lässt sich nicht aus der Zahl der Beschäftigten, der Höhe des Umsatzes, der Gewerbesteuerpflicht und dergleichen herleiten. Vielmehr wird ein Gewerbe handwerksähnlich ausgeübt, wenn es sich um einen selbstständigen Gewerbebetrieb handelt, Tätigkeiten mittleren Schwierigkeitsgrades der zur Anwendung kommenden Arbeitstechniken den Zweck darstellen und weder die handwerkliche noch die industrielle Struktur ausschließlich vorhanden sind. Entscheidend ist nur die Frage nach der Quantität der verrichteten Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe, nicht aber hinsichtlich der Qualität im Sinne der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten (Stork, a. a. O., Rdnrn. 9 und 10). Das Bestattungsgewerbe ist eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Die von ihm ausgeübten Bestattertätigkeiten erfordern alle Fachkenntnisse, die ein Bestatter braucht. Dazu gehören auch und gerade Fachkenntnisse in dem Bereich, in dem der Kläger nach seinem Vorbringen nicht selbst, sondern nur über Subunternehmer tätig ist. Denn der Kläger muss die Subunternehmer nach ihrer Qualität aussuchen, überwachen und erforderlichenfalls in Haftung nehmen. Er muss ständig überprüfen, ob die Leistung seiner Subunternehmer fachgerecht ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 8 Bestattermeisterverordnung: "Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter ökonomischen, biologischen, gestalterischen, ethischen und eugenischen Aspekten planen, koordinieren und kontrollieren"). Hierfür haftet der Kläger seiner Kundschaft. Eine solche Qualitätskontrolle kann fachgerecht nicht geleistet werden, ohne eingehende Kenntnisse auch in diesen Bereichen. Die vom Kläger übernommene Organisation der Bestattung erfordert auch in den von ihm selbst abgedeckten Bereichen eine Fülle von Kenntnissen, die nicht leicht und in kürzester Zeit zu erlernen sind (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Nr. 5 Bestattermeistervorordnung: Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur"; § 1 Abs. 2 Nr. 6 Bestattermeisterverordnung: "religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattung-, Trauer-, Änderungs- und Friedhofskultur berücksichtigen")."(VG Leipzig, Urteil vom
  9. Juni 2012 - 5 K 1125/11 -). So liegt es auch hier. Zwar nutzt die Klägerin für die Ausführung der von ihr angebotenen gewerblichen Leistungen Sub- oder Drittunternehmer. Sie vermittelt jedoch nicht bloß diese Leistungen, sondern lässt sie unter ihrer Organisation ausführen. Sie beaufsichtigt die Leistungen und führt alle Leistungen für einen Auftraggeber zusammen. Hieran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Klägerin im Rahmen der Rechnungsstellung auf die Fremdleistung aufmerksam macht. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich gemacht, dass der Kunde, der die Bestattertätigkeit der Klägerin nachfragt, nur eine Rechnung von der Klägerin erhält und damit alle Leistungen - auch solche, die von ihr "eingekauft" werden, über die Klägerin abgerechnet werden. So stellt sich die Klägerin ihren Kunden als ein Unternehmen dar, das die gesamte Bestattung, also all das, was die Bestattung eines Verstorbenen üblicherweise erfordert, aus einer Hand erbringt. Zudem ist die Klägerin nach den Ausführungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch alleinige Ansprechpartnerin für Beschwerden oder Mängelrügen, auch wenn diese Leistungen betreffen, die sie von Drittanbietern bezogen und ihrem Kunden angeboten hatte. All diese im Zusammenhang mit einer Bestattung erforderlichen Dienstleistungen erbringt die Klägerin einheitlich nach außen hin als ihre Leistungen in einer handwerksmäßigen Betriebsform, in dem sie alle Fähigkeit, Fertigkeiten und Kenntnisse eines Bestatters zur Realisierung des erteilten Auftrages erbringt. Soweit die Klägerin auch die Aufhebung des Gebührenbescheids vom
  10. Mai 2016 begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gründe, weshalb der Gebührenbescheid der Beklagten rechtswidrig sein sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Für das Gericht sind solche Gründe auch nicht ersichtlich. Das ab
  11. Januar 2015 gültige und von der obersten Landesbehörde genehmigte Gebührenverzeichnis der Beklagten sieht unter laufender Nummer 46 für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren eine Gebühr zwischen 10 und 100 € vor. Dass die von der Beklagten für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren mit dem Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr von 60 € zu hoch sein könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon keinen Erfolg haben, da die Klage erfolglos geblieben ist und sie

§ 154Abs. 1 Vw

GO sämtliche Kosten des Verfahrens und damit auch sämtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. 'Aufl., § 162 Rn. 94). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033001

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