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VG Frankfurt 5. Kammer 5 K 1900/17.F.A Urteil Die Kläger sind eigenem Vorbringen zufolge äthiopische Staatsangehörige vom Volke der Oromo sowie islami

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird gestattet, die Vollstreckung durch die Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind eigenem Vorbringen zufolge äthiopische Staatsangehörige vom Volke der Oromo sowie islamischen Bekenntnisses und begehren die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, höchsthilfsweise die Feststellung eines Verbots der Abschiebung nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG. Die Kläger zu

  1. und zu
  2. sind die Eltern der Klägerin zu
  3. und des im Bundesgebiet geborenen Klägers zu
  4. Randnummer 2 Eigenen Angaben zufolge reisten die Kläger zu
  5. bis
  6. am
  7. Juli 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie am
  8. August 2014 zur Niederschrift des Referats Außenstelle Gießen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: "Bundesamt") Asylanträge stellten (Bl. 5 f. der Bundesamtsakten - BA). Das Bundesamt befragte den Kläger zu
  9. und die Klägerin zu
  10. zur Vorbereitung ihrer Anhörung noch am
  11. August 2014 (Niederschriften als Bl. 27 - 30 BA) und führte ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens ebenfalls noch am
  12. August 2014 (Bl. 30 - 34 BA). Die Anhörung des Klägers zu
  13. und der Klägerin zu
  14. fand am
  15. Oktober 2016 statt (Niederschriften als Bl. 70 - 75 = Bl. 118 - 123, 76 - 80 = Bl. 124 - 128 BA); zum Vorbringen wird auf die Feststellungen auf S. 2 und 3 des angegriffenen Bescheids Bezug genommen. Durch Bescheid vom
  16. Februar 2017 (Bl. 138 - 155, 160 = Bl. 170 - 187 BA = Bl. 18 - 36 = 57 - 75 d.A. 5 L 1896/17.F.A) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5,7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebiets auf, andernfalls sie nach Äthiopien oder in einen anderen Staat abgeschoben würden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am
  17. Februar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 168 BA). Randnummer 3 Am
  18. Februar 2017 haben die Kläger - der ihnen erteilten Rechtsbehelfsbelehrung folgend - vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Verfahren durch Beschlüsse vom
  19. Februar 2017 - 6 K 1542/17.GI.A und 6 L 1541/17.GI.A - an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung führen die Kläger aus, warum wegen ihrer Vorfluchtgründe sowie Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die TBOJ/UOSG bei Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr politischer Verfolgung ebenso bestehe wie für die Klägerin zu
  20. die Gefahr der Genitalverstümmelung. Wegen des Ausbleibens der mehrfach angeforderten Behördenakten des Bundesamts, die auch dem Verwaltungsgericht Gießen nicht vorgelegen haben oder vorliegen, hat das Gericht durch Beschluss vom
  21. Juli 2017 - 5 L 1896/17.F.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zugleich Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Elektronisch übermittelt hat das Bundesamt seine Behördenakten dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erst aufgrund nochmaliger telefonischer Anforderung am
  22. August
  23. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger zu
  24. und die Klägerin zu
  25. persönlich gehört worden; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 4 Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
  26. Februar 2017 zu verpflichten, den Klägern internationalen Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchsthilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 5 Die Beklagte hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Der Schriftsatz mit Klageabweisungstrag vom
  27. August 2017 ist dem Einzelrichter erst am
  28. August 2017 vorgelegt worden. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der erledigen Gerichtsakten 5 L 1896/17.F.A und der schließlich doch noch übermittelten Bundesamtsakten (Bl. 1 - 315) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Die zulässigerweise erhobene, kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ist unbegründet, ohne dass dies "offensichtlich" im Sinne von § 78 Abs. 1 AsylG ist (vgl. Marx, AsylG,
  29. Aufl. - 2017, § 78 Rn. 11, 13), denn der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom
  30. Februar 2017 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Das Gericht nimmt nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und gegebene Begründung, soweit sie nicht die "Offensichtlichkeit" der Ablehnung implementieren oder sich auf Geburtsort und -zeit der Klägerin zu
  31. beziehen (S. 5 unten/S. 6 oben des Bescheids). Zu dem letztgenannten Gesichtspunkt geht das Gericht davon aus, dass als Geburtsort der Ort J-Stadt (arabisch ... J-Stadt) in Libyen anzusehen ist. Dessen ungeachtet hat das Gericht jedoch aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers zu
  32. und der Klägerin zu
  33. in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, mit einer zwar detailarmen, im Kern aber wahren Historie konfrontiert worden zu sein. Vielmehr werden die vom Bundesamt dagegen angeführten Gründe nicht entkräftet und verbleiben Unstimmigkeiten. So ist beispielsweise weiter nicht ersichtlich, warum der Kläger zu
  34. nach seinem Freikommen bei einem Gewitter während des Arbeitseinsatzes noch drei Monate in Äthiopien verblieben sein (Sitzungsniederschrift S. 5, Anhörungsniederschrift S. 2 = Bl. 71 = 119 BA) und dann zwar mit seiner Frau, der Klägerin zu 2., indes ohne die beiden damals bereits geborenen gemeinsamen Kinder geflohen sein will (Sitzungsniederschrift S. 7, Anhörungsniederschrift S. 3 = Bl. 78 = 126 BA). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger zu
  35. seine eigentlichen Motive bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am
  36. September 2016 treffend ansprach, wenn er laut S. 4 der Niederschrift (Bl. 73 = 121 BA) vorbrachte "Ich bin vor einer sehr diktatorischen Regierung geflüchtet. In Äthiopien ist niemand sicher. Es wird zwar gesagt, man könne alles sagen, aber wenn man das macht, wird man verhaftet. Von meinen Cousins sind viele geflüchtet, von einem wissen wir nicht, was aus ihm geworden ist." und es sich bei der Verfolgungshistorie um eine Legende handelt, die dem Zweck dient, einen Anspruch auf Schutzgewährung zu begründen. Die Kläger zu
  37. und
  38. wichen damit vor den allgemeinen Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat aus, die ihnen nicht die erwünschten Perspektiven öffneten, und folgten einer Migrationsbewegung, deren Ziel Deutschland von Anfang an gewesen sein kann. Ein Anspruch aus internationale oder nationale Schutzgewährung resultiert hieraus nicht (BVerfG, Beschluss vom
  39. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 <357> = juris Rn. 46 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.). An dieser Überzeugung ändern die vorgebrachten Verletzungen und Veränderungen an der Hautoberfläche, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung beim Kläger zu
  40. wie bei der Klägerin zu
  41. in Augenschein genommen hat (Sitzungsniederschrift S. 4, 6), nichts. Unabhängig der Frage, ob mögliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit nicht - auch? - während der angeführten Inhaftierung in Libyen entstanden sein können, hat das Vorbringen des Klägers zu
  42. und der Klägerin zu
  43. keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen geboten, die eine weitergehende Sachverhaltsermittlung, etwa durch medizinische Begutachtung der Befunde und möglicher Ursachen, zur Entscheidungsfindung erfordert hätten. Eine eigene Inhaftierung in Äthiopien hat die Klägerin zu
  44. durchgängig verneint (Sitzungsniederschrift S. 7), so dass ihre Hautveränderungen nicht von daher rühren können. Randnummer 8 Ungeachtet der Frage, wohin der Kläger zu 1., der im Vorfluchtbereich allein die Tendenz einer politischen Überzeugung angeführt hat, vor seiner und der Klägerin zu
  45. Ausreise aus Äthiopien nun politisch ausgerichtet war, führen die - bereits im Asylverfahren angeführten (Bl. 58 - 66, 110 - 116, 129 - 137 BA) und im Gerichtsverfahren vertieften - Betätigungen des Klägers zu
  46. und der Klägerin zu
  47. im Bundesgebiet zu keinem Anspruch auf Schutzgewährung. Das Gericht geht, auch infolge fehlenden gegenteiligen Nachweises, von der Einschätzung des Auswärtigen Amts zuletzt in dessen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: März 2017) vom
  48. März 2017 aus, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu keinen staatlichen Repressionen führt (a.a.O. S. 16 f.) und es grundsätzlich auf den Einzelfall ankommt, das heißt zum Beispiel darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche Art exilpolitischer Aktivität es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Auch wenn die Tokkummaa Bartoota Oromoo Biyya Awurooppaa Damee Jarmanii/Union of Oromo Students in Europe, German Branch (TBOJ/UOSG), zu der Oromo Liberation Front (OLF) tendiert (vgl. deren Selbsteinschätzung Bl. 46 d.A.), die teilweise militant ist (Auswärtiges Amt, a.a.O.) und so Anlass für ein staatliches Vorgehen bieten kann (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7 f.), lassen die vom Kläger zu
  49. bekundeten Tätigkeiten (insbesondere Sitzungsniederschrift S. 12 mit weiteren Nachweisen) nichts ersehen, das über einen eher gemeinschaftlich geprägten Zusammenhalt von Oromos im Bundesgebiet, die sich in den äthiopischen Machtstrukturen trotz ihres Bevölkerungsanteils von 35 Prozent als unterrepräsentiert ansehen mögen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12) und daraus politische Forderungen herleiten, hinausginge. Randnummer 9 Schließlich begründet die Tatsache, dass die Klägerin zu
  50. unbeschnitten ist, weder einen Anspruch auf internationalen noch auf nationalen Schutz der Kläger insgesamt oder zumindest der Klägerin zu
  51. Das Gericht lässt dahinstehen, inwieweit den von den Klägern angeführten Urteilen der Bayerischen Verwaltungsgerichte Ansbach vom
  52. Oktober 2010 - AN 18 K 10.30254 - und Würzburg vom
  53. Dezember 2014 - W 3 K 14.30001 - sowie der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom
  54. Juli 2017 - ...-1 - 225 - (Bl. 53 - 55 d.A.) zu folgen ist, denn ausgehend davon, dass die Klägerin zu
  55. nicht allein nach Äthiopien zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  56. September 1992 - 9 C 8/91 -, BVerwGE 90, 364 <369> = juris Rn. 15) und ihre Eltern, der Kläger zu
  57. sowie die Klägerin zu 2., eine Beschneidung erklärtermaßen ablehnen (Sitzungsniederschrift S. 11), ist anzunehmen, dass die Eltern einem entsprechenden sozialen Druck auf Vornahme dieses atavistischen Initiationsritus widerstehen würden. Der äthiopische Staat bedroht die Genitalverstümmelung jedenfalls mit Strafe (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16), so dass nicht anzunehmen ist, er sei nicht im Sinne von § 3d (ggf. i.V.m. § 4 Abs. 3) AsylG schutzbereit. Randnummer 10 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger nach § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO nach Kopfteilen zu tragen, weil sie unterlegen sind. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Randnummer 11 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033023

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