Abschluss des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens 5 K 2755/16.F.A durch Gerichtsbescheid. Durch diesen Gerichtsbescheid ist der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
3100 VV RVG 393,90 € Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Terminsgebühr (1,2)
3104 VV RVG 363,90 € Zwischensumme: 776,90 € Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 147,61 € Gesamtbetrag: 924,51 € Randnummer 4 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom
GO, da auch der Gerichtsbescheid vom
den §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Randnummer 8 Das Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ordnet zur Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid folgendes an: Randnummer 9 Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr
RVG 3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 [betrifft nur Sozialgerichtsbarkeit] nichts anderes bestimmt ist 1,2 ....................................................
GO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder 3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
GO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann".
GO kann "das Gericht ... ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist", wobei "die Beteiligten ... vorher zu hören" sind und "die Vorschriften über Urteile ... entsprechend" gelten. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die Frist zur Überstellung des Antragsgegners
Italien war abgelaufen und die Antragstellerin hatte ihre Abschiebungsanordnung gleichwohl aufrechterhalten. Durch Allgemeine Prozesserklärung vom
der VwGO ... [es] ... allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts [liege], das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden" und "die Beteiligten ... nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen [könnten], wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben" sei sowie "das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, ... daher auf diese Fälle beschränkt werden" solle (BTDrs. 17/11471 [neu] S. 275), ist diese Motivation schon deshalb unbeachtlich, da sie ohne Anklang im Normbefehl ist und § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durchaus ein Wahlrecht zwischen Antrag auf mündliche Verhandlung und Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet. Die Motivlage scheint daher von früheren Ausgestaltungen des Gerichtsbescheids geprägt. Randnummer 12 Entsprechendes gilt für den zweiten Einwand der Antragstellerin, nämlich dass der obsiegende Antragsgegner einen Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Beschwer gar nicht zulässigerweise stellen könne. Auch diese Auslegung findet im Normbefehl keine Stütze, denn dieser führt mit keinem Wort an, wer den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse. Mit dem Verwaltungsgericht Hamburg, a.a.O. Rn. 27, hat das Gericht Zweifel, ob aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. August 2017 - 5 PKH 1/17 D -, juris Rn. 9, de lege lata der Sichtweise der Antragstellerin gefolgt werden dürfte, ein solcher Antrag sei ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon erscheint es systemwidrig, die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr an ein Obsiegen oder Unterliegen zu knüpfen. Randnummer 13 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin
GO zu tragen, da sie unterlegen ist. Gerichtskosten werden
G nicht erhoben. Randnummer 14 Hinweis: Randnummer 15 Der Beschluss ist
G unanfechtbar. Randnummer 16 ... Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033033
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.