eigenen Angaben mit dem russischen Grenzschutz und der russischen Marine langfristig angelegte Projekte der Zusammenarbeit, vor allem zur Entwicklung von Schiffsverstellpropellern. Randnummer 4
dem es im Februar 2014 zu Spannungen auf der überwiegend von Russen bewohnten Schwarzmeer-Halbinsel Krim im Hinblick auf deren Autonomie und zu einem als russische Intervention auf der Krim wahrgenommenen Einsatz gekommen war, gaben am
Teil I Abschnitt A Position 009a der Ausfuhrliste gelisteten seien, eingebaut werden. Randnummer 8 Am
dem das Auswärtige Amt mit Schreiben vom
2 EG Dual-Use-VO zu statuieren (Bl. 74 der BA Nr. …). Randnummer 12 Mit zwei Bescheiden jeweils vom
Beteiligung der zuständigen Ministerien mit Bescheiden jeweils vom 7. Juni 2016 (Bl. 8 ff. der BA Nr. …, Bl. 7 ff. der BA Nr. …, Bl. 4 ff. d. BA Nr. Nr. …) zurück. Es sei rechtlich zutreffend für die beantragten Lieferungen eine Genehmigungspflicht
2 EG Dual-Use-VO konstituiert worden.
dem Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 sollten die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke oder an militärische Endnutzer in Russland untersagen. Die Schiffsverstellpropelleranlagen seien zur Lieferung an die Regierung der Russischen Föderation als Endverwenderin sowie dort zum Einbau in Schiffe der Russischen Föderation für die Küstenwache sowie Grenzschutztruppen bestimmt und könnten damit ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EG Dual-Use-VO bestimmt sein. Zwar treffe es zu, dass weder die Küstenwache noch die Grenzschutztruppen dem russischen Militär unterstünden. Maßgeblich sei jedoch nicht die unmittelbare Militärzugehörigkeit, sondern die mögliche Bestimmung zur Endverwendung in einem Embargoland. Die streitgegenständlichen Güter sollten an eine Schiffswerft geliefert und dort in
Position 0009a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste als Rüstungsgüter erfasste bewaffnete Patrouillenboote eingebaut werden. Es sei auch davon auszugehen, dass mit einer Lieferung die militärischen Fähigkeiten verbessert, zumindest aber aufrechterhalten würden. Insoweit sei unbeachtlich, dass diese Güter auch aus anderen Staaten bezogen werden könnten, da es ausschließlich um den Beitrag der Bundesregierung gehe. Die Altvertragsklausel des Art. 2 Abs. 2 Embargo-VO sei zwar im Falle nicht gelisteter Güter im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Unterrichtung und Ablehnung
Maßgabe der EG Dual-Use-VO zu berücksichtigen; es bestehe aber kein Anspruch auf Privilegierung. Aufgrund der Anordnung des Waffenembargos könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt geübte Entscheidungspraxis berufen. Ein Nicht- oder Fehlgebrauch des behördlichen Ermessens sei nicht zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt sei, dass die Güter in ein militärisches Gut eingebaut würden und aufgrund der militärischen Verwendung in Verbindung mit dem gegenüber Russland verhängten Waffenembargo eine Ausfuhr besonders kritisch zu bewerten sei. Eine Verletzung des Gebots zur zügigen Antragsbearbeitung liege angesichts der sich abzeichnenden Entwicklungen nicht vor, da eine außen- und sicherheitspolitische Bewertung des Ausfuhrvorhabens unumgänglich gewesen sei. Trotz des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin könne kein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse festgestellt werden. Randnummer 14 Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 8. Juli 2016 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 begründete. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines Nullbescheides aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterrichtung
2 EG Dual-Use-VO seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe schon nicht berücksichtigt, dass die Embargo-VO
ihrem Art. 1 Buchst. a für nicht gelistete Güter nicht gelte. Ungeachtet dessen, habe sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung am
GO nicht mehr möglich. Hilfsweise sei die Unterrichtung ermessensfehlerhaft. Bei hinreichender Berücksichtigung ihrer Interessen wäre das Ermessen sogar auf „Null“ reduziert. Ihr Vertrauen in die Ausfuhrfähigkeit sei angesichts ihrer konkretisierten, eigentumsrechtlichen Rechtsposition besonders schutzwürdig. Das Ausfuhrvorhaben habe erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Weiterhin hätte der Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigt werden müssen. Hilfsweise habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
1 Satz 1 EG Dual-Use-VO könne eine Ausfuhrgenehmigung nur versagt werden, wenn überhaupt eine Genehmigungspflicht bestanden habe. Dies sei aber angesichts der rechtswidrigen Unterrichtung und des nur für Neuverträge geltenden Embargos schon nicht der Fall. Jedenfalls hätte unter Zugrundelegung der in Art. 12 EG Dual-Use-VO aufgeführten Kriterien eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden müssen. Denn das Proliferationsrisiko und militärische Gefährdungspotential der Schiffsverstellpropelleranlagen als nicht gelistetes Gut seien gering. Durch die Ausfuhr werde kein relevanter Beitrag zu den militärischen Kapazitäten der Russischen Föderation geleistet. Vielmehr handele es sich bei diesen um hochwertiges Ausstattungsgut im zivilen Bereich etwa für Luxusjachten, große Passagierschiffe und Fähren. Schließlich verfüge die Russische Föderation selbst über die Basistechnologien und auch über andere Bezugsquellen. Letztlich sollen die Schiffsverstellpropelleranlagen in Boote der Küstenwache und Grenzschutztruppen eingebaut werden, die nicht dem russischen Militär unterstünden. Darüber hinaus hätte die Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung ihr erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Ausfuhr, welche existentielle Bedeutung habe, berücksichtigen müssen. Schließlich habe die Beklagte ihre Amtspflicht zur beschleunigten Bearbeitung verletzt. Hätte Sie über die Anträge zügig entschieden, wäre die Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig gewesen. Allein aufgrund der langen Verfahrensdauer und des dann zwischenzeitlich eingetretenen Embargos habe es zu der Unterrichtung und Untersagung der Ausfuhr kommen können. Insoweit habe die Beklagte den Wegfall eines konkretisierten, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten geldwerten Anspruches verursacht. Ihr Vertrauen sei besonders schutzwürdig, da die Beklagte in der Vergangenheit für die Lieferung entsprechender Schiffsverstellpropelleranlagen an die russische Küstenwache Nullbescheide erteilt habe. Die Embargo-VO enthalte keine zwingenden Gründe für eine veränderte Bewertung der Ausfuhr. Es stünden keine hinreichend gewichtigen öffentlichen Belange der Ausfuhr entgegen. Im Gegenteil, durch die Versagung der Ausfuhr könnten zudem mittelbar auch öffentliche Belange gefährdet werden, da sie als Schlüssellieferantin der deutschen Marine deren Kampfschiffe ausstatte. Werde ihr Unternehmensbereich der Schiffsverstellpropelleranlagen nun aber durch die Untersagung derart geschädigt, dass ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb nicht mehr möglich sei, sei die Belieferung der deutschen Marine gefährdet. Höchsthilfsweise mache sie einen Ermessensfehlgebrauch und einen Anspruch auf Neubescheidung geltend. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …) zu verpflichten, der Klägerin den mit Schreiben vom 31. März 2014 beantragten Nullbescheid zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des von Nr. 2 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …) zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Nullbescheid zu erteilen; die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …) zu verpflichten, der Klägerin den mit Schreiben vom 19. März 2014 beantragten Nullbescheid zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …) zu verpflichten, der Klägerin den beantragen Nullbescheid zu erteilen; die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …) zu verpflichten, der Klägerin den mit Schreiben vom 24. Juni 2014 beantragten Nullbescheid zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des von Nr. 2 des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …) zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Nullbescheid zu erteilen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Sie hält an der Ansicht fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Nullbescheides oder einer Ausfuhrgenehmigung hat. Die Voraussetzungen einer Unterrichtung
2 EG Dual-Use-VO und die Konstituierung einer Genehmigungspflicht seien erfüllt. Sie habe entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis die Unterrichtung
2 EG Dual-Use-VO vorgenommen, da
Art. 13 Abs. 1 EG Dual-Use-VO die Ausfuhr nicht zu genehmigen gewesen sei. Bei der Entscheidung über den Antrag sei nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Antragstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, so dass die durch das Waffenembargo eingetretene Rechtsänderung miteinzubeziehen sei. Demnach sei Russland als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EG Dual-Use-VO anzusehen. Hieran ändere Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 2014/512/GASP nichts. Diese Regelung stelle lediglich eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot dar. Ein genereller Vorrang des Altvertragsprivilegs vor dem Sanktionszweck sei damit nicht bezweckt. Zwar enthalte die Embargo-VO keine Regelung zur Ausfuhr nicht gelisteter Güter. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass nicht gelistete Güter nicht beschränkt werden könnten. Die allgemeinen exportkontrollrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 4 Abs. 2 EG Dual-Use-VO blieben jedenfalls unberührt. Auch sei eine militärische Endverwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EG Dual-Use-VO bei den streitgegenständlichen Schiffsverstellpropelleranlagen gegeben, da diese in Patrouillenboote des Typs NOPV 22160 sowie in Küstenwachboote, die aufgrund ihrer Bewaffnung als Rüstungsgut im Sinne der Position 0009a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bzw. Nr. ML 9a der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union anzusehen seien, eingebaut werden sollten. Schließlich sei die Versagung der Ausfuhrgenehmigung ebenfalls rechtmäßig. Die Ausfuhr könne im Rahmen einer Einzelfallentscheidung
Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen abgelehnt werden. Sie habe alle Umstände des Einzelfalles, einschließlich der klägerischen Interessen an der Erfüllung eines vor dem
EG Dual-Use-VO seien die Verpflichtungen und Bindungen, die die Bundesregierung als Mitglied von internationalen Nichtverbreitungsregimen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen übernommen habe, zu beachten. Vor dem Hintergrund der durch die russische Regierung veranlassten erheblichen Verletzungen der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit anderer Staaten würde die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung im konkreten Fall eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen bedeuten. Zugleich könne der Vorwurf erhoben werden, die Bundesregierung komme ihren aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern resultierenden Pflichten nicht
. Zudem verfolge die Bundesregierung gegenüber Waffenembargoländern eine besonders restriktive Exportkontrollpolitik. Ein gesteigerter Vertrauensschutz aufgrund der in der Vergangenheit getroffenen Exportentscheidungen mit der Folge eines Anspruches auf Fortführung dieser Entscheidungspraxis bestehe grundsätzlich nicht. Zumal angesichts der Handlungen der russischen Regierung es hier zu einer erheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen sei. Auch begründe die von der Klägerin angeführte vermeintlich lange Bearbeitungsdauer keinen Vertrauensschutz. Angesichts des sich krisenhaft entwickelnden Verhältnisses zu Russland hätte es der Klägerin bewusst sein müssen, dass eine sorgfältige außen- und sicherheitspolitische Bewertung des Antrags unter Beteiligung der zuständigen Ministerien erforderlich gewesen sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung könne den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und dem Umstand, dass die Verträge vor der Anordnung des Embargos geschlossen worden seien, keine überwiegende Bedeutung beigemessen werden, so dass sie gegenüber den außen- und sicherheitspolitischen Interessen zurückzutreten hätten. Vor diesem Hintergrund seien die Entscheidungen auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere seien die tragenden Erwägungen zu erkennen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22. Oktober 2014 (BAFA-Nr. …), vom 22. Oktober 2014 (BAFA-Nr. …) und vom 12. November 2014 (BAFA-Nr. …) in der Fassung der Widerspruchsbescheide jeweils vom 7. Juni 2016 (BAFA-Nr. …, BAFA-Nr. …, BAFA-Nr. …) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nullbescheide. Randnummer 20
des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital , Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei; er unterliegt jedoch Einschränkungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen sowie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch Rechtsvorschriften von Organen zwischenstaatlicher Einrichtung. Hierzu gehört auch die Verordnung (EG) 428/2009 vom
2 EG Dual-Use-VO war rechtmäßig. Danach ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde und wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. 1. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestand aufgrund des Beschluss 2014/512/GASP (Abl. L 229/13), der Embargo-VO und § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV gegen Russland als Käuferland ein Waffenembargo und war damit das Tatbestandsmerkmal „Waffenembargo“ im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EG Dual-Use-VO erfüllt. a) Die zuständige Behörde hat diejenige Sach- und Rechtslage ihrer Prüfung und Entscheidung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids) maßgebend ist. Demnach sind auch Veränderungen der Sach- und Rechtslage von ihr zu berücksichtigen, die während des Verwaltungsverfahrens eintreten. Anderes gilt nur, wenn sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Das hier einschlägige materielle Recht, der Beschluss 2014/512/GASP, die Embargo-VO und § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV sowie die EG Dual-Use-VO, weisen keine Regelung auf, die es rechtfertigen könnte, für die Entscheidung
2 EG Dual-Use-VO auf einen anderen Zeitpunkt – etwa den der Antragstellung oder gar auf den des Vertragsabschlusses – als den der letzten Behördenentscheidung abzustellen. b) Das Tatbestandsmerkmal „Waffenembargo“ ist erfüllt. Unter einem Waffenembargo versteht man
allgemeinem Sprachverständnis Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr im Hinblick auf Handlungen und Rechtsgeschäfte mit Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgütern.
des Beschluss 2014/512/GASP wird der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen
Russland, untersagt.
1 Nr. 12 AWV sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern, namentlich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,
Russland verboten.
dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EG Dual-Use-VO kommt es nicht auf die Frage an, ob das Waffenembargo die Ausfuhr nicht gelisteter Güter und die Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Embargos geschlossen worden sind (sog. Altverträge), von ihrem Anwendungsbereich – wie die Klägerin vorträgt – ausnimmt oder doch erfasst. Es kommt allein auf das Bestehen eines Waffenembargos an. Ungeachtet dessen, wäre eine Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EG Dual-Use-VO dahingehend, wonach ein „Waffenembargo für nicht gelistete Güter“ vorausgesetzt ist, schon mit dem Wort „Waffenembargo“ nicht vereinbar. Denn ein Waffenembargo erfasst – wie bereits angeführt – Handlungen und Rechtsgeschäfte mit Waffen, Munition und Rüstungsgütern. Schließlich wäre ein solches Verständnis mit dem Sinn und Zweck des Art. 4 EG Dual-Use-VO, der eine verwendungsbezogene Kontrolle von explizit nicht gelisteten Gütern, d.h. eine catch-all-Kontrolle normiert, nicht vereinbar und ließe die Vorschrift ins Leere laufen. Auch Altverträge sind vom Anwendungsbereich des Waffenembargos erfasst. Zwar weist die Klägerin zutreffend auf die Regelungen zu Altverträgen in Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 Beschluss 2014/512/GASP, Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 5, Art. 4 Abs. 4 Embargo-VO und § 76 Abs. 11 Nr. 1 AWV hin. Hiernach gelten die Verbote unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem
2 Satz 2 Buchst. a EG Dual-Use-VO der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der Mitgliedsstaaten aufgeführt sind. Ausweislich der Antragsunterlagen der Klägerin sollen die streitgegenständlichen Schiffsverstellpropelleranlagen zum einen in Schiffe der Russischen Föderation für die Küstenwache/Grenzschutztruppen eingebaut werden. Zum anderen sollen sie in Patrouillenboote des Typs NPOV 22160 der Russischen Marine eingebaut werden. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass Patrouillenboote des Typs NOPV 22160 mit einer Kanone des Kalibers 57 mm, schweren Maschinengewehren, Luftabwehrsystemen, zwei Torpedorohren sowie einem Uran E-Anti-Schiff Raketensystem ausgestattet sind und Platz für 80 Marinesoldaten bieten und dass die Küstenwachboote typischerweise mit Kanone des Kalibers 30-40 mm bewaffnet sind. Diese Schiffe sind
Nummer ML 9a der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union und
Teil I Abschnitt A Position 0009a der Ausfuhrliste gelistet.
1 Buchst. b der EG Dual-Use-VO die gegen Russland bestehenden Sanktionen zu berücksichtigen und die Ausfuhr des streitgegenständlichen Guts besonders kritisch zu bewerten seien. Eine Verletzung des Gebots zur zügigen Antragsbearbeitung sei nicht ersichtlich. Ein Vertrauensschutz aufgrund der vorangegangenen Ausfuhren komme angesichts der veränderten Rechtslage nicht in Betracht. Auch wenn die Ausfuhrgeschäfte für die Klägerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung seien, sei ein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse an der Vornahme der Ausfuhrgeschäfte nicht zu erkennen. Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden sind damit angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit der Rechtslage und den politischen Implikationen äußert knapp gehalten. Sie lassen allerdings die wesentlichen Erwägungen erkennen. Ein Fall des Ermessensausfalls ist nicht gegeben.
GO sind bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung auch die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergänzenden Ausführungen zu berücksichtigen. Unzulässig ist das
schieben von Ermessenserwägungen im Prozess nur dann, wenn diese den angefochtenen Bescheid in seinem Wesen ändern, wenn Umstände einbezogen werden, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen haben oder wenn die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt wird, etwa dadurch, dass die Behörde nicht hinreichend bestimmt zu erkennen gibt, welche Erwägungen denn nun letztlich maßgeblich und vom Gericht zu prüfen sein sollten (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom
folgenden Ausführungen verwiesen. II. Randnummer 23 Die Versagung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für die Schiffsverstellpropelleranlagen war gemäß Art. 13 Abs. 1 EG Dual-Use-VO rechtmäßig. Randnummer 24
1 EG Dual-Use-VO können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern. Wie aus dem Wort „können“ in Art. 13 Abs. 1 EG Dual-Use-VO folgt, steht die Verweigerung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Ermessen der nationalen Behörde. Randnummer 25 Eine rechtliche Überprüfung der Versagung der Genehmigung kommt nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch und Ermessensfehlgebrauch in Betracht, wie sie in § 114 VwGO angelegt ist. Im Rahmen dieser Überprüfung sind die nationalen Gerichte gehalten, den mit der EG Dual-Use-VO befassten Behörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, sowie ihn die meisten Rechtsverordnungen bei der Bewertung außen- und sicherheitspolitischer Sachverhalte anerkennen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2003 – 1 E 3273/02 –, juris, Rn. 35 ; Urteil vom 14. Mai 2009 – 1 K 2533/08.F –, juris, Rn. 28 ). Randnummer 26
diesem Maßstab ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. 1.
1 EG Dual-Use-VO hat die Behörde das Ermessen auszuüben „in Übereinstimmung mit dieser Verordnung“. Hiermit ist in erster Linie die Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 12 EG Dual-Use-VO genannten Kriterien gemeint.
1 EG Dual-Use-VO berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung erteilt wird, alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte: Buchst.
komme. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbare Verletzungen der Souveränität und territorialen Integrität anderer Staaten künftig erfolgen oder russische Schiffe im Zusammenhang mit anderen militärischen Aktivitäten Russlands, etwa im Syrien-Konflikt, eingesetzt würden und auf diese Weise bestehende Spannungen und Konflikte verschärfen würden bzw. zur Durchsetzung von Gebietsansprüchen führen könnten.
öffentlich zugänglichen Quellen seien Patrouillenboote Teil des vor Syrien kreuzenden russischen Marineverbandes und dienten dessen Schutz. Schließlich bedeute die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung auch einen offensichtlichen Verstoß gegen die eigenen maßgeblichen Grundsätze der Exportpolitik. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Ausfuhr der Schiffsverstellpropelleranlagen weder mit den politischen Grundsätzen der Bundesregierung noch mit dem Gemeinsamen Standpunkt vereinbar wäre. Die Bundesregierung müsste sich Vorwürfen aussetzen, dass sie ihre Exportkontrollpraxis weder an den eigenen Grundsätzen noch an den gemeinsamen Regeln der Europäischen Union ausrichte und damit kein verlässlicher Partner mit einem effektiven Exportkontrollsystem wäre. Dies wäre geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu begründen und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen herbeizuführen.
dem Beschluss 2014/512 GASP gelten die Verbote unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
2 Embargo-VO können die zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag oder einer Vereinbarung erfüllt wird, der bzw. die vor dem 1. August 2014 geschossen wurde.
1 i.V.m. Abs. 11 AWV können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem
der Embargo-VO und § 76 AWV steht die Erfüllung von Altverträgen unter einem Genehmigungsvorbehalt und damit im Ermessen der Behörde („können“). Insoweit war zu berücksichtigen, dass eine Altvertragsprivilegierung die beabsichtigte Beugefunktion des gegen Russland verhängten Embargos empfindlich beeinträchtigt hätte und damit auch die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigt wäre. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung die ihr eingeräumte Einschätzungsprärogative dahingehend in Anspruch nimmt, ihre nationale Außenwirtschaftspolitik in eigenständiger Weise auszurichten und etwa an den weiterhin geltenden Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008 zu orientieren. Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP, der
wie vor gilt, bestimmt ausdrücklich, dass das Recht der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen, unberührt bleibt ( HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 6 B 1583/14 –, juris; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. August 2014 – 5 L 2135/14.F –, juris).
fordern musste (Schreiben vom
teil der wirtschaftlichen Aussichten eines Unternehmers geändert, so bedeutet das eine Neuordnung der sozialen Bedingungen, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit ausüben kann. Vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist dies so lange bedenkenfrei, als dadurch der Kern des Eigentumsrechts nicht angetastet wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74 –, juris, Rn. 81). Der Eigentumsschutz bei Gewerbebetrieben geht daher nicht so weit, dass damit alle rechtlichen und faktischen Gegebenheiten von Art. 14 GG erfasst wären. Ein Eigentumsschutz kann in derartigen Fällen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist. Dies kann auf bestimmten Vereinbarungen, Zusagen oder sonstigen besonderen vertrauensstiftenden Verhaltensweisen der öffentlichen Gewalt basieren. Die Investitionen, die die Klägerin getroffen hat, um die Produktion und Ausfuhr der streitgegenständlichen Schiffsverstellpropelleranlagen vorzubereiten, hat sie aufgrund ihres eigenen unternehmerischen Risikos und nicht infolge schutzwürdigen Vertrauens getätigt. Die Beklagte hat weder Zusagen gemacht noch sich so verhalten, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, ihr werde die Ausfuhr erlaubt. Randnummer 28 Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Erteilung von früheren Genehmigungen für die streitbefangene Ware berufen. Randnummer 29 Zwar erteilte die Beklagte –
nicht bestrittenem Vorbringen der Klägerin – in den Jahren 2012 und 2013 Nullbescheide für vergleichbare Schiffsverstellpropelleranlagen (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom
dem AWG zweifelhaft ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Diese Verwaltungspraxis führt zu einer Ermessensbindung. Die Verweigerung eines Nullbescheides im Einzelfall stellt daher eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung dar (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die betreffende Ware tatsächlich nicht der Genehmigungspflicht unterliegt ( VG Frankfurt, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.