1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2002 angebaut werden müsse. Aus dem Befreiungsbeschluss vom 15.05.1953 sei ersichtlich, dass die Fensteröffnung an der Brandmauer lediglich widerruflich geduldet werde, solange eine endgültige Bebauung zwischen den Häusern Nr. ### und ### nicht vorgenommen werde. Die vorhandene Fensteröffnung belichte darüber hinaus auch lediglich einen Raum, der kein Aufenthaltsraum sei. Die Erteilung der Abweichung BF 1300 sei nicht zu beanstanden, da die Gaubenwange entsprechend dem Brandschutzkonzept des Brandschutzsachverständigen N. vom 01.07.2015 im feuerbeständigen Material F 90 gefordert worden sei. Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Bebauungsplan sei nicht drittschützend. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausnahmsweise drittschützend sein sollten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.10.2016 zugestellt. Randnummer 9 Der Kläger hat am 15.11.2016 Klage erhoben. Randnummer 10 Er hält die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig. Festsetzungen zur Grund- und zur Geschossflächenzahl könnten im Einzel drittschützend sein. Jedenfalls können Festsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützend wirken, wenn durch Befreiungen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Der Beigeladenen werde eine sehr hohe Ausnutzung des Grundstücks genehmigt, was zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führe. Randnummer 11 Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht lägen mehrere Verstöße vor. Den Befreiungsbeschluss vom 15.02.1953 betrachte die Beklagte nur zu seinen Lasten. Dabei sei dieser ihm gegenüber unwirksam. Die Auflage im Befreiungsbeschluss sei nur an das Autohaus adressiert, nur diesem bekanntgegeben worden. Sie entfalte ihm gegenüber als Rechtsnachfolger seines Vaters keine Rechtswirkungen. Die Auflage, dass die zwischen Werkstattgebäude und dem Wohnhaus liegende Freifläche weder bebaut noch eingeengt werden dürfe, habe aber Rechtswirkungen gegenüber dem Autohaus und dessen Rechtsnachfolgern. Diese Verpflichtung habe die Beigeladene nicht eingehalten. Nach der Auflage habe der Gebäudeabstand mindestens 10 m betragen; nunmehr betrage der Gebäudeabstand nur noch 9 m. Unabhängig davon werde die Freifläche auch durch den fünfgeschossigen Gebäudekomplex B "eingeengt". Das im Befreiungsbescheid verwandte Wort "eingeengt" sei dahin zu verstehen, dass es nicht nur eine Flächenbegrenzung für die Bebaubarkeit, sondern auch um die Höhe der Bebauung gegangen sei. Im Duden würden folgende Bedeutungen genannt: in seiner Bewegungsfreiheit einschränken, nicht genügend Raum lassen. Für "einschränken" würden als Synonyme u. a. beschneiden, beschränken, die Luft zum Atmen nehmen, einschnüren, zusammenschnüren usw. Das Wort "einschränken" könne sich nur auf Gebäude beziehen, die eventuell später an die Stelle der Werkstattgebäude treten. Sie seien - wie im gesamten Innenbereich - auf ein oder zwei Geschosse beschränkt. Randnummer 12 Weil die Beklagte es 1953 versäumt habe, die wertmindernden Umstände des Befreiungsbescheids der Restitutionsbehörde bekanntzugeben, habe sie deren Schaden vergrößert und der Restitutionsbehörde den Weg abgeschnitten, zusätzliche Grundstücksteile im Rahmen des Restitutionsverfahrens zurückzuerlangen. Auch diesem nicht nachvollziehbaren Vorgehen der Beklagten im Jahr 1953 ergebe sich die uneingeschränkte Verpflichtung im Rahmen des Bauantragsverfahrens
2 HBO 2002 tätig zu werden. Keineswegs sei die Beklagte berechtigt gewesen, ihr Fehlverhalten im Jahr 1953 zu verstetigen und sogar die Benachteiligung des Restitutionsgrundstücks zu vergrößern und zu verstärken. Randnummer 13 Für die Abweichung zur Gestattung des Grenzanbaus habe die Beklage die erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Randnummer 14 Die Fensteröffnung zum heutigen Grundstück Flurstück ### hin sei schon beim Kauf des Wohngebäudes vorhanden gewesen. Sie sei somit vom Autohaus Firma L. erstellt worden. Da das Autohaus Eigentümer des gesamten Grundstücks gewesen sei, sei eine baurechtliche Genehmigung dafür nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn es sich bei dem durch Fenster belichteten Raum nicht um einen Aufenthaltsraum im Sinne des Baurechts handeln solle, sei die Arbeitsstättenrichtlinie zu beachten, nach der der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben dürfe, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen hätten. Im Übrigen sei die Entlüftung des Raums nicht mehr sichergestellt. Die Kippfenster im Bereich der Glasbausteine seien nicht mehr funktionsfähig und die Klimageräte, in den Wohnräumen im
dem Brandschutzkonzept könne der Abstand geringer als 1,25 m sein, sofern die Dachgaube durch feuerbeständige Seitenwände (F 90) gegen Brandübertragung geschützt sei. Die Rechtsfolgen der Restitution berührten die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht. Randnummer 22 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beigeladene ist der Ansicht, dass die ihr gestattete Grenzbebauung rechtmäßig sei. Der Bebauungsplan schreibe die offene Bauweise nicht verpflichtend vor. Damit sei keine Abstandsfläche erforderlich, da, wenn an bestehende grenzständige Gebäude angebaut werde, eine öffentlich-rechtliche Sicherung nicht erforderlich sei. Das Fenster in der Außenwand des Gebäudes C-Straße sei nicht genehmigt worden. Ein Bestandschutz für dieses Fenster habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Abstand der Dachgauben zur Grundstücksgrenze sei nicht zu beanstanden. Aus dem Brandschutzkonzept ergebe sich, dass ein ausreichender Schutz gegen Brandüberschlag bestehe. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtlos. Das Grundstück des Klägers werde nicht "bedrängt und eingeschnürt". Der Neubau habe - ebenso wie das Gebäude des Klägers - fünf Vollgeschosse und halte sich an den Rahmen der näheren Umgebung in dem innerstädtischen Bereich von A-Stadt. Die berechtigten Schutzinteressen des Klägers würden dadurch gewahrt, dass die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Auch bei Starkregen oder einem eventuellen Brand seien die Interessen des Klägers gewahrt, da die bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten würden. Randnummer 24 Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat am 01.02.2018 beschlossen, das Bebauungsplanverfahren Nr. 898 C-Straße /F-Straße, dessen Einleitung sie am 12.09.2013 beschlossen hatte und das u. a. das Baugrundstück und das Grundstück C-Straße betraf, einzustellen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch elf Bände und vier Ordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Randnummer 26 Die Baugenehmigung vom 02.07.2015 ist nach den Kriterien, die für eine Prüfung einer Nachbarklage gegen eine einem Dritten erteilten Baugenehmigung gelten, überwiegend nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen nur in dem sich aus dem Tenor des Urteils ergebenden Umfang zu. Randnummer 27 Für einen Erfolg der Nachbarklage ist über die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Nachbar als Dritter gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entsprechend der Regelung in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO die Verletzung der rechtlich geschützten eigenen Interessen des Nachbarn durch diesen Verwaltungsakt erforderlich. Randnummer 28 Ein derartiges Nachbarrecht besteht immer dann, Randnummer 29 wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (ständige Rechtsprechung der Bausenate des Hess. VGH seit dem Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - BauR 1992, 217; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 - NVwZ-RR 2016, 247). Randnummer 30 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu beurteilen. Allerdings müssen Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 4 B 54/96 - NVwZ-RR 1996, 628; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40/98 - NVwZ 1998, 1179). Randnummer 31 Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Vorhabens des beigeladenen Landes nach den Festsetzungen des Bebauungsplans NO 21d Nr. 1 der Beklagten. Der Bebauungsplan Nr. 898 C-Straße /F-Straße, dessen Aufstellung die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen hatte, hat nie einen Planungsstand erreicht, in dem es möglich gewesen wäre, eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB zu erteilen. Im Übrigen ist das Planaufstellungsverfahren für diesen Bebauungsplan inzwischen auch wieder eingestellt worden. Da der Bebauungsplan NO 21d Nr. 1 am 05.03.1966 in Kraft getreten ist, findet auf seine Festsetzungen die BauNVO vom 26.06.1962 (BGBl I S. 429; BauNVO 1962) Anwendung. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen qualifizierten im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan enthält zwar Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Es fehlen aber Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksflächen. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens
GB im Übrigen nach § 34 BauGB. Randnummer 32 Der Beigeladenen wurde durch die Baugenehmigung - weit überwiegend - die Errichtung von Wohnungen sowie einer Gewerbeeinheit (Laden im Erdgeschoss) gestattet. Diese Nutzungen sind in einem Mischgebiet
NVO 1962 allgemein zulässig. Zur Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Es kommt deshalb darauf an, welche Bebauungstiefe in der der maßgeblichen näheren Umgebung vorhanden ist (§§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB). Da auf den Nachbargrundstücken C-Straße xx, xx, xx, xx und xx die Bebauung sogar noch tiefer geht als auf dem Baugrundstück, fügt sich das Vorhaben in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB). Randnummer 33 Auch in Bezug auf die Bauweise fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen über die Bauweise. Nach der BauNVO 1962 gilt an sich dann die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO
Die Abstandsflächen sind in der Bauvorlage "Berechnung der Abstandsflächen von vorhandenen Gelände" zutreffend ermittelt worden. Der Abstand zwischen Haus B und dem Grundstück Flurstück ## beträgt gut fünf Meter. Die Abstandsfläche der Außenwand des Hauses B zum Grundstück des Klägers hin beträgt 4,60 m. Das Staffelgeschoss (fünftes Geschoss), das Haus B erhalten soll, muss eine Abstandsfläche von 5,70 m einhalten. Da das Staffelgeschoss gegenüber der Außenfassade von Haus B 1,50 m zurückspringt, liegt auch diese Abstandsfläche auf dem Baugrundstück. Die Überdachung der Tiefgarageneinfahrt muss nur die Mindestabstandsfläche von drei Metern (§ 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 2002) einhalten. Diese kommt ebenfalls auf dem Baugrundstück zu liegen. Randnummer 42 Das Vorhaben der Beigeladenen hält somit die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück ein. Der Umstand, dass das Gebäude C-Straße, das eine Wandhöhe von etwa 19,50 m aufweisen dürfte, die nach dem heutigen Abstandsflächenrecht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, führt nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladene rücksichtlos wäre. Bei einer Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HBO 2002) müsste das Gebäude des Klägers an sich eine Abstandsfläche von 7,80 m einhalten. Tatsächlich ist die von Bebauung freie Fläche hinter dem Gebäude C-Straße aber nur vier Meter breit und diese Breite wird längst nicht auf der ganzen Breite der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes C-Straße eingehalten. Im Bereich des Risalits müsste die erforderliche Abstandsfläche noch einmal etwas größer sein. Dieser Umstand ist aber der Grundstücksteilung geschuldet, wie sie 1953 vorgenommen wurde. Die Beteiligten des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren wollten diese Teilung und sie haben sie schließlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die zunächst auf die baurechtlichen Bedenken gegen diese Teilung hingewiesen hatte, durchgesetzt. Der Vater des Klägers hat dann das heutige Grundstück Flurstück ## in Kenntnis des Umstands, dass das Grundstück nach dem damals geltenden Baurecht viel zu klein war, gekauft. Der Umstand, dass das Gebäude F-Straße auf einem viel zu kleinen Grundstück steht, ist das Ergebnis der damals vorgenommen Grundstücksteilung. Diese Grundstücksteilung kann heute nicht mehr in Frage gestellt werden. Die 1953 vorgenommene Grundstücksteilung ist bestandskräftig geworden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Hessischen Treuhandverwaltung und dem Vater des Klägers die Teilungsgenehmigung bekannt war, auch wenn diese vom Autohaus L beantragt wurde. Durch die Teilung des Grundstücks wurden nämlich der Vergleich im Rückerstattungsverfahren und der Kaufvertrag über das herauszutrennende Grundstück vollzogen. Vertragspartner des Vergleichs im Rückerstattungsverfahren war Hessische Treuhandverwaltung; Vertragspartner des Kaufvertrags der Vater des Klägers. Es ist völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass weder die Hessische Treuhandverwaltung noch der Vater des Klägers Kenntnis vom Inhalt der Teilungsgenehmigung hatten. Der Kläger muss hinnehmen, dass sein Grundstück zu klein ist. Er kann nicht verlangen, dass die Beigeladene zusätzlich zu den Abstandsflächen, die von den Gebäuden ausgelöst werden, die die Beigeladene errichten darf, auf dem Baugrundstück auch noch die Abstandsflächen einhält, die auf dem Grundstück Flurstück ## fehlen. Randnummer 43 § 7 Abs. 2 HBO 2002 musste die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht beachten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HBO 2002 dürfen durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften diese Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist § 19 Abs. 2 BauGB zu beachten. Danach dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Beide Vorschriften bezwecken, eine aktuelle Teilung eines Grundstücks zu verhindern, die bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Vorschriften sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass es seit einiger Zeit keine Teilungsgenehmigung mehr gibt bzw. gab. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist mit § 7 der Hessischen Bauordnung vom 28.05.2018 (GVBl S. 198) erst jetzt wieder das Erfordernis eingeführt worden, eine Grundstücksteilung zu genehmigen. § 7 Abs. 2 HBO 2002, der auf gegenwärtig vorgenommene Grundstücksteilungen zielte, hat keine Auswirkungen auf die bestandskräftige Grundstücksteilung im Jahr 1953, aus der das Baugrundstück und das Grundstück, auf dem das Gebäude C-Straße steht, hervorgegangen sind. Randnummer 44 Auch der Umstand, dass aus den Fenstern und von Balkonen des Hauses B Einsichtsmöglichkeiten in die Fenster und auf die Balkone des Gebäudes C-Straße bestehen und umgekehrt die Mieter des Gebäudes C-Straße entsprechende Einsichtsmöglichkeiten in das Haus B haben, ist ebenfalls nicht rücksichtlos. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme in der Regel nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192). Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtsmöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 - NVwZ-RR 2016, 716). Dies geschieht im vorliegenden Fall nicht. Das Gebäude C-Straße stand schon immer in einem stark verdichtet bebauten innerstädtischen Bereich. Größere private Rückzugsräume bestanden nie. Der große hintere Teil des früher ungeteilten Grundstück wurde lange für den Betrieb des Autohauses, vom dem im Gegensatz zur heutigen Wohnnutzung auch störende Geräusche ausgingen, und auch danach gewerblich genutzt. Durch die insbesondere aus dem Haus B eröffneten Einsichtsmöglichkeiten wird kein letzter, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Raum zerstört. Randnummer 45 Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht deshalb rücksichtlos, weil es gegen die spezielle Ausformung des Gebots der Rücksichtnahme des § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz BauNVO 1962 verstoßen würde.
NVO 1968 werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Die Baugenehmigung vom 02.07.2015 gestattet die Errichtung des Gebäudes an der C-Straße in geschlossener Bauweise. Der Umstand, dass in Erdgeschoss des Gebäudes des Klägers in östlicher Richtung ein Fenster vorhanden war, erforderte keine abweichende Bauweise. Das Gebäude des Klägers war nämlich nicht mit einem notwendigen Fenstern in der Außenwand versehen, dessen Errichtung mit einer Baugenehmigung gestattet wurde und auf deren Bestand der Kläger deshalb hätte vertrauen können (vgl. zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 4 B 197/94 - NVwZ-RR 1995, 365; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 - BauR 1998, 91; OVG Münster, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A 2795/05 - DVBl 2008, 1067). Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Fenster um ein notwendiges Fenster gehandelt hat. Aufenthaltsräume sind nach der Definition des § 2 Abs. 9 HBO 2002 Räume, die für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Aufenthaltsräume müssen
2 HBO 2002 ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Sie müssen Fenster haben. Es kann dahinstehen, ob es erforderlich ist, dass sich in dem hinteren Raum als Geschäft genutzten Teils des Erdgeschosses des Hauses C-Straße dauerhaft Menschen aufhalten. Jedenfalls kann der Kläger keine Baugenehmigung vorweisen, die die Errichtung dieses Fensters gestatten würde. Mit dem Vollzug der Grundstücksteilung wurde das zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Fenster in der seitlichen Außenwand des Gebäudes C-Straße rechtswidrig. Das Fenster verstieß gegen § 14 der auf der Ermächtigung durch das Gesetz über bauaufsichtliche Übergangsmaßnahmen vom 18.05.1951 (GVBl S. 29) beruhenden Bauordnung für die Stadt A. vom 30.11.1951 (GVBl S. 91). Nach § 14 Abs. 4 Buchst. a dieser Bauordnung waren Brandmauern zum Abschluss von Gebäuden, die unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden, herzustellen.
1 Satz 2 dieser Bauordnung waren Brandmauern von Grund auf feuerbeständig ohne Öffnungen und Hohlräume hochzuführen. Da der Kläger keine nach dem Jahr 1953 erteilte Baugenehmigung vorweisen kann, die die Errichtung dieses Fensters gestattet, gibt es keinen Grund, von der geschlossenen Bauweise abzuweichen. Randnummer 46 Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung überwiegend nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die dahingehend erteilte Abweichung BF 1215, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO [2002] entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften für das straßenseitige Vorderhaus C-Straße an das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude C-Straße angebaut werden muss, war nicht erforderlich. Wie schon bei der Prüfung der Bauweise ausgeführt wurde, ist die nähere Umgebung um das Baugrundstück in geschlossener Bauweise bebaut. Es liegt daher kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 2002 vor; diese Bestimmung setzt voraus, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf. Es liegt vielmehr ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBO 2002 vor. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss. Die Ausübung von Ermessen bei der Erteilung einer Abweichung war daher nicht erforderlich. Randnummer 47 Die bauliche Gestaltung der Tiefgarage verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um einen Sonderbau, da die Tiefgarage mehr als 1 000 m 2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen aufweist (§ 2 Abs. 8 Nr. 12 HBO 2002). Für das Vorhaben ist ein Brandschutzkonzept von dem Brandschutzsachverständigen N. erstellt worden, das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist. Einzelheiten der rechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Brandschutzes für die Tiefgarage ergeben sich aus der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaV) vom 17.11.2014 (GVBl S. 286). Die Anordnung der Tiefgaragenausfahrt direkt gegenüber dem Gebäude C-Straße ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers muss die Tiefgarageneinfahrt nicht fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Zwar kann der Kläger sich für diese Ansicht auf die Kommentierung der HBO von Hornmann (2. Auflage 2011, § 44 Rdrn. 32) berufen. Dort heißt es: "Aus § 3 Abs. 1 folgt zudem, dass Stellplätze, Garageneinfahrten, Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen und Garagen sowie Abluftöffnungen von Garagen mindestens 5 m entfernt bleiben müssen (bisher § 50 Abs. 3 S. 2 HBO 1993), (...)." Die Kommentierung von Hornmann ist aber insoweit unvollständig, als sie nicht genau angibt, welchen Regelungsgehalt § 50 Abs. 3 Satz 2 HBO 1993 (Hessische Bauordnung vom 20.12.1993, GVBl I S. 655) hatte.
3 Satz 2 HBO 1993 sollten Stellplätze, Garageneinfahrten, Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen und Garagen sowie Abluftöffnungen von Garagen mindestens 5 m von Kinderspielplätzen entfernt bleiben. § 50 Abs. 3 Satz 2 HBO 1993 enthielt somit nur eine Sollvorschrift für den Abstand von u. a. Garageneinfahrten zu Kinderspielplätzen. Da auf dem Grundstück Flurstück ## kein Kinderspielplatz besteht, gibt es keinen Grund dafür, aus der allgemeinen Anforderung des § 3 Abs. 1 HBO 2002 abzuleiten, dass die Tiefgarageneinfahrt fünf Meter von Grundstück C-Straße entfernt sein muss. Randnummer 48 Die für die gemeinsame Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage erteilte Erleichterung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften der HBO. § 3 Abs. 4 GaV bestimmt, dass Großgaragen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben müssen. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBO 2002 ermächtigte die Landesregierung, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§ 2 Abs. 8, §§ 45 und 46 HBO 2002), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art. In Erfüllung dieser Ermächtigung ist die Regelung des § 3 Abs. 4 GaV erlassen worden.
1 Satz 2 HBO 2002 können bei Sonderbauten Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Als Erleichterung wurde von der Bauaufsichtsbehörde eine gemeinsame Zu- und Abfahrt genehmigt. Dabei wird die Zu- und Abfahrt - "ersatzweise" - durch eine Ampel geregelt. Damit der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Straße nicht behindert wird, hat die Zufahrt Priorität. Das Gericht vermag nicht zu ersehen, dass eine gemeinsame Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage mit 44 Stellplätzen, wenn die Zu- und Abfahrt durch eine Ampel geregelt wird, zu einer Gefährdung des Gebäudes des Klägers führt. Wollen gleichzeitig Kraftfahrer aus der Tiefgarage herausfahren und in diese einfahren, kann es allenfalls zu einem geringen Rückstau in der Tiefgarage kommen, da die einfahrenden Kraftfahrzeuge Priorität haben. Dass dies zu einer Gefährdung des Gebäudes des Klägers führt, ist nicht zu erkennen. Randnummer 49 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrige bauliche Gestaltung der Tiefgarage gegen nachbarschützende Vorschriften der HBO oder der GaV verstößt. Der Kläger hat solche Verstöße auch nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 50 Die Grundstücksentwässerung verstößt, soweit sie Gegenstand der Baugenehmigung ist, nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Satz 1 HBO 2002 dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser einschließlich Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Nach § 39 Satz 2 HBO 2002 sind die Anlagen dafür so anzuordnen, herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die der Beigeladenen gestattete Entwässerung des Grundstücks gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 39 Satz 2 HBO 2002 verstoßen würde. In der "Baubeschreibung der Entwässerungsanlagen", die die Umweltplanung O-GmbH am 26.09.2014 erstellt hat und die Bestandteil der Baugenehmigung ist, wird zur Regenabwasserableitung und -bewirtschaftung ausgeführt, dass das Grundstück vollständig von einer Tiefgarage überbaut wird. Eine Regenwasserbewirtschaftung finde nicht statt. Sodann wird in der Baubeschreibung eine auf Angaben des Deutschen Wetterdiensts beruhende Berechnung der Dimensionierung der Regenwasserableitung vorgenommen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Berechnung fehlerhaft ist. Eine konkrete Darstellung der Regenwasserableitung auf dem Baugrundstück enthält die Baubeschreibung der Entwässerungsanlagen nicht. Das Gericht kann daher auch nicht prüfen, ob diese den Anforderungen des § 39 HBO 2002 entspricht. Eine Regelung, die eine Baugenehmigung nicht enthält, kann das Gericht auf eine Nachbarklage hin aber auch nicht aufheben. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Schäden, die aus einer mangelhaften Ableitung des Regenwassers auf dem Baugrundstück an dem Gebäude des Klägers entstehen, zur Schadensersatzpflicht der Beigeladenen bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nunmehr Eigentümerin des Baugrundstücks ist, führen. Randnummer 51 Mängel der Bauausführung, die zu Schäden an dem Gebäude des Klägers führen, werden der Beigeladenen durch die Baugenehmigung nicht gestattet. Sollten bei der Errichtung der Gebäude und der Tiefgarage Schäden an dem Gebäude des Klägers entstanden sein, führt dies daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann daher auch wenn die Bauausführung fehlerhaft war nicht aufgehoben werden. Randnummer 52 Die Baugenehmigung verstößt insoweit, als sie der Beigeladenen unter Erteilung einer Abweichung gestattet, eine Dachgaube im Dach von Haus C zum Haus C-Straße in einem Abstand von lediglich einem Meter zu errichten, gegen eine nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts.
5 Satz 2 Nr. 2 HBO 2002 müssen von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. § 35 Abs. 5 Satz 2 HBO 2018 enthält eine entsprechende Vorschrift. Durch die Baugenehmigung wird der Beigeladenen die Errichtung einer Dachgaube aus brennbaren Baustoffen gestattet. In der Abweichung ist nämlich lediglich die Auflage enthalten, dass die Gaubenwange in F 90 auszubilden ist. Für die Ausgestaltung des Dachs der Gaube fehlt eine entsprechende Auflage. Es ist der Beigeladene daher möglich, das Dach der Gaube aus brennbaren Baustoffen zu errichten. Als eine dem Brandschutz dienende Vorschrift ist § 29 Abs. 5 Satz 2 HBO 2002 nachbarschützend. Das Gericht geht auch davon aus, dass durch die Gestattung der Errichtung einer Gaube mit einem Abstand von einem Meter zum Nachbargrundstück ein tatsächliche Beeinträchtigung der durch § 29 Abs. 5 Satz 2 HBO 2002 geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Zwar ist die Brandwand des Gebäudes C-Straße an dieser Stelle deutlich höher als das Dach des Gebäudes C des Bauvorhabens der Beigeladenen. Die Angabe des Klägers, dass eine Dämmung der Brandwand mit feuergefährlichen Stoffen an dieser Stelle vorgenommen worden sei, lässt sich jedoch nicht widerlegen. Randnummer 53 Da die Baugenehmigung, die die Beigeladenen erhalten hat, nur insoweit aufgehoben wird als sie die Errichtung einer Dachgaube gestattet, die weniger als 1,25 m von der Brandwand entfernt ist, unterliegen die Beklagte und die Beigeladenen nur zu einem geringen Teil. Das Gericht hat deshalb
GO dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033054
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