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VG Frankfurt 3. Kammer 3 K 2267/18.F Gerichtsbescheid Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügun

Obsah (4)§ 73§ 8§ 45§ 50

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sic

§ 73Abs. 3 S. 1, 2 Vw

GO ist der Widerspruchsbescheid

den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zuzustellen. Die vom Beklagten vorgenommene Aufgabe zur Post per einfachem Brief war nicht geeignet, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO in Gang zu setzen. Der Zugang des Widerspruchsbescheides beim Kläger unter Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschrift des § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO führt

§ 8Vw

ZG dazu, dass der Widerspruchsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, indem er dem Kläger als Empfangsberechtigen tatsächlich zugegangen ist. Da dieser Zeitpunkt unbekannt ist, ist die am 10. November 2017 erhobene Klage als fristgerecht erhoben zu behandeln. Randnummer 16 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Rückforderungsbetrages mittels einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung waren gegeben. Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sind die §§ 45, 50 HVwVG.

§ 45Abs. 1 HVw

VG wird eine Geldforderung gepfändet, indem die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.

§ 50Abs. 1 S. 1 HVw

VG überweist die Vollstreckungsbehörde die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 HVwVG über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, lagen vor. Der Bescheid über die Rückforderung der geleisteten SGB II-Leistungen war öffentlich zugestellt worden, dieser Bescheid war unanfechtbar geworden (§ 2 Ziff. 1 HVwVG); der Rückforderungsbetrag war fällig. Der Kläger war unter dem 07.07.2017 gemahnt worden. Einwände gegen die in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.07.2017 ausgewiesenen Gebühren und Auslagen hat der Kläger nicht vorgebracht; Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Beträge unzutreffend ermittelt worden sein könnten, ergeben sich nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.08.2017 (XX) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Im dortigen Fall hatte der Sozialhilfeträger,

dem er Kenntnis von der für den Kläger positiven Entscheidung des Amtsgerichts D. - Familiengericht - erhalten hatte, ohne Anhörung des Klägers frühere Bewilligungsbescheide aufgehoben, die erbrachten Leistungen gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende Anhörung des Klägers hatte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Rückforderungsbetrag mit Bescheid vom 04.12.2014 bestandskräftig festgestellt. Randnummer 17 Soweit der Kläger die Feststellung von Schadensersatzansprüchen begehrt, ist dieses Begehren völlig unsubstantiiert, sodass vom erkennenden Gericht in dieser Hinsicht nichts zu veranlassen war. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Denn die Gerichtskostenfreiheit erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern gilt auch für alle Nebenverfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren (BVerwG - a.a.O. - Rn 9). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033056

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