VorlV0 -. Randnummer 21 Nach § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO hat die (zuständige) obere Bauaufsichtsbehörde - dies ist hier nach den §§ 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 HBO das Regierungspräsidium Darmstadt - bei zustimmungsbedürftigen Vorhaben u.a. deren Übereinstimmung mit Vorschriften, die dem Schutze Dritter dienen, festzustellen . Von diesem Gebot werden nicht nur drittschützende baurechtliche Bestimmungen, sondern auch immissionsschutzrechtliche Vorschriften erfasst (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.). Eine derartige Feststellung ist hier nicht erfolgt; insoweit ist ein vollständiger immissionsschutzrechtlicher Prüfungsausfall zu verzeichnen. Randnummer 22 Beim Sendebetrieb im C- und D-Netz des Mobilfunks entstehen Immissionen und Emission im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v.11.03.1993, a.a.O.). § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nicht einschlägig. Bei der vorstehend beschriebenen Sendeanlage handelt es sich um eine nicht nach den §§ 4 ff. BImSchG genehmigungspflichtige Anlage. Die Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 22 BImSchG geregelt. Randnummer 23 Nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind derartige Anlagen so zu errichten und betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Vorschriften sind nachbarstützend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NvWZ1987, 884; Hess. VGH, Urteil v. 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.). Da § 13 BImSchG nicht greift, sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften in dem bauaufsichtlichen Verfahren nach § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO zu prüfen. Dafür spricht zudem, dass die Bauaufsichtsbehörden nach § 24 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem BImSchG zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderliche Anordnungen im Einzelfall treffen können. Randnummer 24 Die Einschränkung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, greift nicht ein, da die Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Postverfassungsgesetz - PostVerfG - als öffentliches Unternehmen der Deutschen Bundespost unternehmerische und betriebliche Aufgaben des Post- und Fernmeldewesens obliegen; sie ist ein wirtschaftliches Unternehmen, das ein deutschlandweites Mobilfunknetz aufbaut und beim Vertrieb mit Endgeräten auch im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Anbietern steht (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.). Randnummer 25 Die zwingende Beachtung der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 BImSchG im Rahmen des § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bund nach Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz - GG - die ausschließliche Gesetzgebung für das Post- und Fernmeldewesen hat, und dass nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG die (Deutsche) Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wird. Als Teil der öffentlich-rechtlich organisierten Deutschen Bundespost ist die Antragstellerin nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl an das spezielle Postrecht als auch an das verfassungskonform erlassene übliche Bundesrecht sowie an das dementsprechend erlassene Landesrecht gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 20.01.1989 - 4 C 15.87 -, NuR 1989, 345; Urteil v. 30.07.1976 - IV A 1.75 -, DÖV 1976, 749; Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.), mithin an die vorgenannten Vorschriften. Randnummer 26 Diesen bau- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen geht schließlich das Post- und Fernmeldeanlagenrecht nicht mit verdrängender Wirkung vor. Anders als die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG umfasst das Verfahren für die Zulassung von Funkanlagen nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Fernmeldeanlagengesetz - FAG - i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 5 Satz 1 Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV - nicht den allgemeinen Personenschutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Funkanlagen des Mobilfunknetzes an einem bestimmten Standort, sondern stellt nur eine Typmusterprüfung des Gerätes als solchem dar; dasselbe gilt für das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - EMVG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 11.03.1993, a.a.O.). Die Verfügung des Bundesministers für Post- und Telekommunikation Nr. 95/1992 "Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern, die von festen Funksendestellen (Feststationen) ausgesendet werden (Frequenzbereich 9 kHz bis 300 GHz)", veröffentlicht in dessen Amtsblatt 12/92 - ABlVfG 95/1992 -, vermag an der vorbezeichneten Rechtslage nichts zu ändern und verstößt im übrigen gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 2 a Abs. 3 S. 2 FAG und 5 S. 1 TKZulV; sie ist rechtswidrig. Randnummer 27 Schließlich durfte die unterlassene Feststellung nach § 107 Abs. 4 S. 2 HBO i.V.m. den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG nicht deshalb unterbleiben, weil die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht und Gesundheitsgefahren für die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht völlig ausgeschlossen werden können. Zu letzterem wird auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss v. 11.03.1992 (a.a.O.), S. 19 und 20 Bezug genommen; in diesem Beschluss sind im Falle eines ca. 90 m von einem derartigen Sendemast entfernt wohnenden Nachbarn Gesundheitsgefahren nicht völlig ausgeschlossen worden. Randnummer 28 Von möglichen Gesundheitsgefahren geht im übrigen der Antragsgegner in Gestalt des Hessischen Ministeriums für Landentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz aus, wenn es in seinem Erlass vom 15.04.1992 an die drei hessischen Regierungspräsidien (Az.: VIII 11-64 a 16 - 4/92) unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 14.04.1992 an die Antragstellerin um einen entsprechenden Nachweis durch ein Gutachten einer dafür geeigneten, d.h. betreiberunabhängigen Stelle zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Gefährdung bittet. Befremdlich ist, dass der Antragsgegner in Gestalt des Regierungspräsidium Darmstadt selbst im Widerspruchsverfahren nicht mit Nachdruck diesen Nachweis von der Antragstellerin fordert. Randnummer 29 Neben der vorgenannten fehlenden Feststellung zur immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit ist ein eklatanter Verstoß gegen eine weitere wichtige und drittschützende landesrechtliche Vorschrift zur beaufsichtlichen Beachtung des Immissionsschutzrechtes,
VorIV0, zu verzeichnen. Randnummer 30 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV0 sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Für die Baubeschreibung für Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG gelten nach § 4 Abs. 2 BauVorlV0 spezielle Anforderungen. Bei der streitbefangenen Anlage handelt es sich um eine solche nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauVorlV0 muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über die technische Ausstattung der Anlage unter Angabe der Bauart, des Typs, der Leistungen und der Ausrüstung der Maschinen und Apparate sowie der vorgesehen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen. Diese Angaben wurden nicht gemacht und gefordert. Randnummer 31 Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV0 muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit insbesondere durch Luftverunreinigungen und Geräusche, die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emmissionen nach dem Stand der Technik. Diese Angaben fehlen und wurden nicht gefordert. Die Vorschrift bezieht die Nachbarschaft ausdrücklich ein und verleiht dieser Verfahrensnorm kraft rechtssatzmäßiger Bestimmung drittschützenden Charakter. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauVorIV0 begründet i.V.m. § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ein subjektives öffentliches Recht betroffener Nachbarn (Dritter) auf Beachtung, denn diese Vorschriften dienen nicht allgemein der umfassenden Information der Bauaufsichtsbehörde, sondern gewähren darüber hinaus - unabhängig vom materiellen Recht - dem betroffenen Nachbarn (Dritten) eine eigene, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 = NJW 1974, 813; Urteil v. 22.02.1980 - IV C 24.77 -, DVB1. 1980, 996 = Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 33; Urteil v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = BauR 1991, 202). Dafür sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut "zu erwartende Emissionen auf die Nachbarschaft" Sinn und Zweck der beiden Vorschriften. In § 107 Abs. 4 Satz 2 HBO ist der Zustimmungsbehörde (obere Bauaufsichtsbehörde) im Zustimmungsverfahren - trotz im übrigen verminderten Prüfungsumfangs (vgl. § 107 Abs. 4 S. 1 HBO) - die selbständige Drittschutzprüfung unter besonderer Ausgestaltung im Bauvorlagenrecht,
VorlV0, aufgegeben und vorbehalten, d. h. nicht der öffentliche Bauherr, sondern die obere Bauaufsichtsbehörde soll mögliche Rechtsbeeinträchtigungen der Nachbarn prüfen und diesbezügliche, am Recht orientierte, interessenausgleichende Regelungen treffen. Die gesetzliche Kompetenzanordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Da nach bauaufsichtlicher Zustimmung der öffentliche Bauherr nach § 107 Abs. 8 HBO Maßnahmen der bauaufsichtlichen Gefahrenabwehr nicht (mehr) ausgesetzt, d. h. privilegiert, ist, ist die betreiberunabhängige staatliche Prüfung nachbarschützender Normen - hier des Immissionsschutzrechts - durch die obere Bauaufsichtsbehörde besonders von Nöten zur Kompensation erforderlich. Die Vorlage - und die Zustimmungsbedürftigkeit für den öffentlichen Bauherrn bedeuten nicht nur negativ das vor- beugende Verbot, das geplante Vorhaben ohne vorherige Zustimmung auszuführen, sondern es sind damit positive Rechtspflichten für den emittierenden öffentlichen Bauherrn verknüpft (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.02.1980, a.a.O.). Nach den ins einzelne gehenden immissionsschutzrechtlich orientierten Anforderungen an die Baubeschreibung und Nutzungserläuterung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauVorlV0 wird zur Festlegung des geschützten Adressatenkreises die Nachbarschaft ausdrücklich neben der Allgemeinheit genannt, womit den genannten Rechtspflichten auch eine Rechtsbegünstigung Dritter als Nachbarn korrespondiert. Randnummer 32 Diese Sicht wird im übrigen (grundsätzlich) im Bereich des Antragsgegners ausweislich der ausdrücklichen Erwähnung von Vorschriften, die dem Schutz Dritter dienen, in Nrn. 1.2.2., 1.3.4 und 1.7.1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 30.12.1991 - Az.: VIII A 11 - 64a 16 - 4/91 - zu § 107 HBO (StAnz. 1992 S. 306) geteilt. Hingegen ist Nr. 3 des Erlasses dieses Ministeriums vom 15.06.1993 - Az. VIII 1 - 61a 02/23-273/93 - zur Berücksichtigung elektromagnetischer Felder sowie von Naturschutzbelangen bei Erteilung von Zustimmungen (§ 107 HBO) oder Baugenehmigungen ( § 87 HBO ) für Funksendeanlagen (StAnz. 1993 S. 1670) rechtswidrig. Danach wird der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG als ausreichend berücksichtigt beim Verfahren nach der Amtsblattverfügung 95/1992 angesehen. Die Bezugnahme auf die rechtswidrige Amtsblattverfügung 95/1992 (s.o.) führt auch zur Rechtswidrigkeit des vorgenannten Erlasses. Im übrigen vermag ein Erlass kein normatives Recht einzuschränken. Randnummer 33 Für den gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag zu 2) der Beigeladenen zu 1) bis 3) auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den (Zustimmungs-)Bescheid fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse, da der Antragsgegner nach Einlegung der Widersprüche entsprechende Mitteilung an die Antragsgegnerin getroffen hat und da mit der begehrten Feststellung insbesondere auch im Hinblick auf § 107 Abs. 8 HBO mehr als ein Anhalten des Antragsgegners zu dieser Mitteilung nicht erreicht werden kann. Zudem sieht einen solchen Antrag nach Art einer Widerklage die Prozessordnung nicht vor; er ist auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich, denn er kann gesondert gestellt werden, was in den Verfahren 1 G 1049/92, 1 G 1287/92 und 1 G 1452/92 sinngemäß geschehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, DVBl. 1992, 780 = ESVGH 42, 172). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033085
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