Zum Aufwendungsersatz eines Tierarztes gegen die Gemeinde wegen Behandlung eines aufgefundenen Tieres Leitsatz Ein Tierarzt kann jedenfalls dann für die Behandlung eines auf dem Gemeindegebiet aufgefundenen Haustiers, dessen Halter nicht zu ermitteln ist, von der Gemeinde Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff BGB analog) verlangen, wenn es sich um einen sofortiges Handeln gebietenden Notfall handelte und aus tierärztlicher Sicht nur eine vertretbare Art der Behandlung in Frage kam. Tatbestand Randnummer 1 Am 08.11.1988 brachte der Zeuge F... B... eine von ihm aufgefundene Katze in die tierärztliche Praxis der Klägerin. Die Klägerin diagnostizierte bei der Katze nach einem ca. 10 Minuten andauernden Test die Infektionserkrankung Leukose. Die Krankheit war bereits in einem solchen Stadium fortgeschritten, daß die Klägerin aus tierärztlicher Sicht nur die Möglichkeit der Einschläferung der Katze sah. Nach der 20 bis 30 Minuten andauernden Behandlung der Katze schläferte die Klägerin diese ein, weil es ihr nach tierärztlichen Gesichtspunkten ethisch nicht zumutbar erschien, angesichts des erheblichen Leidens der Katze damit zuzuwarten. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 12.11.1988 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Tierarztkosten für die Behandlung und Einschläferung der Katze in Höhe von 105,50 DM. Mit am 20.12.1988 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mahnte die Klägerin die Begleichung der angefallenen Tierarztkosten an. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.12.1988 die Übernahme der entstandenen Tierarztkosten ab. Randnummer 3 Am 22.01.1992 hat die Klägerin Klage beim Amtsgericht Gießen erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 23.04.1992 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, der Zeuge B... habe die Katze auf dem Gebiet der Gemarkung der Stadt L. aufgefunden und ihr zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr in ihre Praxis gebracht. Sie ist der Auffassung, angesichts des schlechten Gesundheitszustandes der Katze sei ein rasches Handeln geboten gewesen und aus diesem Grund sei eine telefonische Nachfrage bei der Beklagten entbehrlich gewesen. Darüber hinaus behauptet sie, in der Zeit zwischen 17.30 und 18.30 Uhr hätte sie die zuständige Behörde sowieso nicht mehr erreichen können. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 105,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1988 zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 06.04.1992 im Prozeß auf die Einrede der Verjährung berufen. Randnummer 8 Mit Vertrag vom 02.09.1992 hat sich die Klägerin sämtliche Ansprüche aus "Kostenerstattung aus Fund und Behandlung der am 08.11.1988 gefundenen Katze" vom Zeugen B... abtreten lassen. Randnummer 9 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.1994 Beweis erhoben über die Umstände des Auffindens der Katze am 08.11.1988 und ihrer anschließenden Behandlung in der tierärztlichen Praxis der Klägerin durch Vernehmung des Herrn F... B... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.1994 verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde das den Vorfall betreffende Aktenheft der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 11 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 105,50 DM aus §§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB analog. Randnummer 12 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom06.09.1988 - 4 C 5.86 -, abgedruckt in NJW 1989, S. 922 - 924 ). Randnummer 13 Es liegt eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß § 677 BGB analog vor. Die Klägerin hat ein Geschäft der Beklagten für diese besorgt. Randnummer 14 Mit der Behandlung der erkrankten und unter Schmerzen leidenden Katze hat die Klägerin als private Tierärztin eine Maßnahme getroffen, die zu den Aufgaben der Stadt L. gehört. Randnummer 15 Die Behandlung und Einschläferung der Katze stellt eine Geschäftsbesorgung dar, da der Geschäftsbegriff im Sinne von § 677 BGB analog nicht nur rechtsgeschäftliche, sondern auch rein tatsächliche Handlungen umfaßt. Der Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin wird vermutet, da es sich bei der Behandlung und Einschläferung der Katze um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat. Die Behandlung und Einschläferung der Katze ist ein objektiv fremdes Geschäft, das in die Zuständigkeit der Beklagten fällt. Denn es ist Aufgabe der Beklagten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine unter erheblichen Schmerzen leidende unheilbar kranke Katze auf ihrem Gemeindegebiet aufgefunden wird und entweder herrenlos ist oder der Halter nicht ermittelt werden kann. Randnummer 16 Das Dahinsiechen einer unter erheblichen Schmerzen leidenden unheilbar kranken Katze stellt nämlich einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) dar. Es ist mit den hiesigen herrschenden ethischen Wertvorstellungen, die für ein gedeihliches Zusammenleben als unabdingbar angesehen werden, nicht vereinbar, ein solches Tier unversorgt in seinem qualvollen Zustand weiter leiden zu lassen. Randnummer 17 Damit war es Aufgabe der Beklagten, den durch das Leiden der Katze bestehenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 11 HSOG durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen abzuwenden, da die Kammer keine Zweifel daran hat, daß diese auf ihrem Gemeindegebiet aufgefunden wurde. Der Zeuge F... B... hat detailliert und präzise in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.1994 geschildert, wie er am 08.11.1988 die kranke Katze auf seinem Hof in der F...-straße in L... und damit im Gemeindegebiet der Beklagten entdeckt hat. Da die Katze nicht einem eventuellen Halter bzw. Eigentümer zugeordnet werden konnte, war es Aufgabe der Gemeinde, die auf ihrem Gemeindegebiet entdeckte Katze entsprechend tierärztlich zu versorgen. Randnummer 18 Da es sich somit um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat, wird vermutet, daß in der tierärztlichen Versorgung der Klägerin eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte gelegen hat. Randnummer 19 Diese Geschäftsbesorgung war auch gemäß § 683 BGB analog berechtigt, da sie dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse der Beklagten entsprach. Das Interesse ist objektiv zu beurteilen und stellt gleichzeitig das Indiz für die Annahme des mutmaßlichen Willens dar. Randnummer 20 Grundsätzlich ist bei der Geschäftsbesorgung Privater für die zuständigen Behörden zu beachten, daß es Sache der zuständigen Behörde ist, ob, wie und auf welche Art und Weise sie ihre Aufgaben erfüllt; es geht daher grundsätzlich nicht an, daß ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Randnummer 21 Etwas anderes gilt für den hier vorliegenden Notfall, da der Behörde kein Spielraum bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe der Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung eingeräumt war. Randnummer 22 Die Katze war nach tierärztlicher Diagnose der Klägerin, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlaß zu zweifeln sieht und der die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist, unheilbar an Leukose erkrankt, so daß es keine Alternative zum Einschläfern gab. Randnummer 23 Auch hatte die Beklagte im vorliegenden Fall keine Wahlmöglichkeit, ob sie die Katze von der Klägerin oder jemand anderem, nämlich einem anderen Tierarzt oder über das Kreisveterinäramt Gießen einschläfern lassen wollte. Denn die Klägerin hat - was ebenfalls von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde - überzeugend dargelegt, daß ein Zuwarten angesichts des dramatischen Zustandes der Katze aus tierärztlicher Sicht ethisch nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Da die Beklagte damit bei rechtmäßigem Handeln die Katze in dieser Notfallsituation hätte weder durch einen von ihr zu beauftragenden anderen Tierarzt noch über das Kreisveterinäramt Gießen, sondern nur von der Klägerin selbst hätte behandeln und einschläfern lassen können, mußte die Klägerin die Beklagte auch nicht zuvor über diesen Notfall informieren. Insoweit kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ausreichend Zeit war, die Beklagte während der 20 - 30-minütigen Behandlung der Katze zu informieren und ob die Beklagte von der Klägerin auch noch tatsächlich telefonisch hätte erreicht werden können. Daher spielt es im vorliegenden Fall auch keine Rolle, zu welchem genauen Zeitpunkt die Katze vom Zeugen B... in die Praxis der Klägerin gebracht worden war. Randnummer 24 Damit lag eine berechtigte GoA durch die Klägerin vor, da die tierärztliche Versorgung der Katze dem objektiv zu beurteilenden Interesse und damit - mangels damals vorliegender anderweitiger Anhaltspunkte - auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Randnummer 25 Folglich wiederum steht der Klägerin in Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB analog in Höhe der entstandenen - und von der Beklagten in ihrer Höhe auch nicht bestrittenen Behandlungskosten in Höhe von 105,50 DM zu. Randnummer 26 Die Beklagte ist auch nicht durch die Erhebung der Einrede der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB). Der Anspruch aus GoA unterliegt im vorliegenden Fall der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB; denn es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, so daß § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht eingreift, wonach (vertragliche) Ansprüche von Tierärzten bereits nach 2 Jahren verjähren. Der Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 20.12.1988 beruht auf §§ 288 Satz 1 i.V.m. 284 Satz 1, 285 BGB, da sich die Beklagte seit Erhalt des Mahnschreibens am 20.12.1988 im Verzug befand. Randnummer 27 Da die Klage in vollem Umfang begründet ist, kann hier dahinstehen, ob die Klage der Klägerin noch durch weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus abgetretenem Recht, begründet wäre. Randnummer 28 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 30 Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache trotz ihres Einzelfallcharakters grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 131 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033088
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