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VG Gießen 4. Kammer 4 E 1590/92 Urteil Pflegegeld - zur Vererblichkeit des Anspruchs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge § 69 Abs 3 BSHG, § 56 Abs 1 SGB

Pflegegeld - zur Vererblichkeit des Anspruchs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Leitsatz Die hinsichtlich des Pflegegeldanspruches nach § 69 Abs 3 BSHG angestellten Erwägungen, nach denen dieser nicht kraft Sonderrechtsnachfolge gem § 56 Abs 1 SGB I (SGB 1) übergehen kann, treffen für das im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gem § 26c BVG zu zahlende Pflegegeld nicht zu. Die Kriegsopferfürsorge dient der Entschädigung für die Folgen erlittener Schädigungen und ist ihrem Wesen nach daher eine - vererbliche - Versorgungsleistung. Tatbestand Randnummer 1 Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin stellte mit Schreiben vom 31.10.1991 gegenüber dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld nach § 26c BVG im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Mit Bescheid vom 03.02.1992, abgesandt am 11.02.1992, bewilligte der Beklagte rückwirkend ab 01.11.1991 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 757,-- DM. Der Ehemann der Klägerin war jedoch bereits am 04.10.1992 verstorben. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 13.12.1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Anspruch ihres Mannes auf Hilfe zur Pflege sei ein höchstpersönlicher Anspruch gewesen, der nicht vererbt werden könne, so daß der bewilligte Betrag nicht ausgezahlt werde. Randnummer 3 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.1992 Widerspruch, der mit Bescheid vom 03.12.1992 zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 22.12.1992, bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangen am 24.12.1992, hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13.02.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 03.12.1992 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Pflegegeld für ihren am 04.02.1992 verstorbenen Ehegatten K... H... für den Zeitraum 01.11.1991 (einschließlich 04.02.1992 in Höhe von monatlich 757,-- DM zu zahlen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 9 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes in Höhe von 757,-- DM monatlich für die Zeit vom 01.11.1991 bis einschließlich 04.02.

  1. Dementsprechend sind der Bescheid der Beklagten vom 13.02.1992 und der Widerspruchsbescheid vom 03.02.1992 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 10 Der fällige Pflegegeldanspruch steht der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes gemäß § 56 SGB I zu. Nach dieser Vorschrift stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. Randnummer 11 Die Geltung des § 56 SGB I wird hier nicht durch § 37 SGB I ausgeschlossen. § 37 SGB - allgemeiner Teil - besagt, daß das
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  3. Buch - und damit auch § 56 SGB I - gilt, soweit sich aus dem
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  5. Buch nichts Abweichendes ergibt. Hinsichtlich des hier streitigen Pflegegeldanspruches nach § 26c BVG im Rahmen der Kriegsopferfürsorge besteht weder eine spezialgesetzliche Vorschrift noch ein dieser Pflegegeldleistung innewohnendes Strukturprinzip, das der Sonderrechtsnachfolge widerspricht. Randnummer 12 Es ist zwar für den Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 BSHG entschieden, daß dieser beim Tode, des Pflegebedürftigen nicht kraft Sonderrechtsnachfolge im Sinn des § 56 SGB I übergehen kann (vgl. BVG, Urt. v. 10.05.1979, NJW 1980, 1119 ). Eine Sonderrechtsnachfolge findet in diesem Fall nicht statt, weil sie ihrer Zielsetzung nach mit dem Wesen der Sozialhilfe und den diese prägenden Grundsätzen nicht vereinbar ist. Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Daher kann Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden läßt. Diese hinsichtlich des Pflegegeldes nach dem BSHG angestellten Erwägungen treffen für das im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 26c BVG zu zahlende Pflegegeld jedoch nicht zu. Die Kammer schließt sieh insoweit der Auffassung des OVG, Berlin in seinem Urteil vom
  6. März 1968 an (vgl. FEVS 15470). Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben danach versorgungsrechtlichen Charakter. Die Vererblichkeit von Versorgungsansprüchen nach Antragstellung ist anerkannt. Daß nur Versorgungsleistungen im engeren Sinne, d.h. Versorgungsrenten vererblich seien, für die Kriegsopferfürsorge aber etwas anderes zu gelten hätte, kann nicht eingeräumt werden. Entsprechend der Vorschrift des § 25 Abs. 1 BVG ist es Sinn und Zweck der Fürsorge, sich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen und damit das starre Schema der Versorgungsrenten durch der Besonderheit des Einzelfalles angepaßte Leistungen zu ergänzen. Dieser Grundsatz der Individualisierung berührt das Wesen der Kriegsopferfürsorge als eine Entschädigung für die Folgen der erlittenen Schädigungen und damit als Versorgungsleistung nicht. Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zum Pflegegeld nach dein BSHG, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (a.a.O.) hinweist. Auch das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf einen Anspruch auf Pflegegeldzulage nach § 35 Abs. 1 BVG ausgeführt (vgl. BSGE 41,80), daß sich der geldwerte Versorgungsanspruch im Rahmen der Kriegsopferversorgung nach der Antragstellung des Beschädigten aus der subjektiven Beziehung gelöst habe und in Gestalt einer Nachzahlungsverpflichtung zu einem Vermögensobjekt geworden sei, das vererblich ist. Randnummer 13 Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit in dieser Sozialhilfesache ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033092

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