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VG Gießen 2. Kammer 2 H 10956/92.A Beschluss Zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags; hier: Asylbewerber aus Nigeria Art 16a Abs 1 GG,

Zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags; hier: Asylbewerber aus Nigeria Leitsatz Aufgrund der höchst unsicheren Situation in Nigeria sei der erneuten Machtübernahme des Militärs erscheint es (im Einzelfall) nicht geboten, einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger ist, reiste am 01.06.1990 ohne Papiere in die Bundesrepublik ein und stellte am 08.06.1990 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 Zur Begründung seines Asylbegehrens trug er zunächst beim Grenzschutzamt und später bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, daß er und seine Familie Probleme mit der Polizei bekommen hätten, nachdem sein Stiefbruder am Putschversuch vom 22.04.1990 teilgenommen habe. Der Stiefbruder habe zusammen mit anderen bewaffnet am Putschversuch teilgenommen, indem er mit diesen zusammen versucht habe, den Radiosender zu erobern. Danach sei die Polizei zu seiner Familie ins Haus gekommen, habe nach dem Stiefbruder gesucht und der Familie mit Verhaftung gedroht, falls der Stiefbruder nicht auftauchen sollte. Wegen Schwierigkeiten bei der Organisation der Ausreise sei er noch etwas länger als einen Monat im Land verblieben. Er sei dann mit einem falschen Paß außer Landes geflogen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 05.02.1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Am 12.08.1992 erging dann die Ausreiseaufforderung des Landrats des Wetteraukreises. Darin wurde der Antragsteller zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert und es wurde ihm die Abschiebung angedroht, falls er dieser Verpflichtung nicht binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides nachgekommen sein sollte. Randnummer 4 Mit bei Gericht am 19.08.1992 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am gleichen Tag Klage erhoben. Über die Klage, die unter dem Az.: 2 E 10954/92 anhängig ist, hat das Gericht noch nicht entschieden. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.08.1992 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.08.1992 anzuordnen und dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wenzel, Frankfurt am Main, zu bewilligen. Randnummer 6 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 7 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des von ihm erlassenen Bescheides sowie den Bundesamtsbescheid vom 05.02.

  1. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Klageverfahren 2 E 10954/92, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners sowie des Bundesamtes und die den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen Bezug genommen. Randnummer 9 II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 12.08.1992 enthaltene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwG0 i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2,3 AsylVfG 1982 zulässig. Er ist auch begründet. Der Antragsteller ist nicht gem. § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982 zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, denn die Voraussetzungen einer Ablehnung des Asylantrages als "offensichtlich unbegründet" liegen nicht vor. Randnummer 10 Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG 1993 darf das Gericht die Aussetzung der kraft Bundesrechts (§ 75 AsylVfG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundesamtsentscheidung gegeben sind. Ernstliche - und für das Eilverfahren ausreichende - Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes bestehen nach Auffassung des Gerichts bereits dann, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Nach § 75 AsylVfG hat die Klage im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung; während bei Ablehnung des Asylantrages als einfach unbegründet die Klageerhebung gemäß § 80 Abs. 1 VwG0 aufschiebende Wirkung entfaltet und die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt ist. Dies rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren bereits dann, wenn eine Ablehnung des Asylantrages lediglich einfach unbegründet hätte erfolgen müssen, bzw. sich in der Hauptsache dem Gericht die Abweisung der Klage nicht geradezu aufdrängt (siehe dazu BVerwGE 65, 76). Randnummer 11 Als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen nur solche Asylanträge, die sich bei richtiger Rechtsanwendung als eindeutig aussichtslos darstellen, nachdem das Bundesamt eine umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel vorgenommen hat (vgl. BVerfGE 67, 43 ff. ). Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung muß aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts erfolgen (BVerfG a.a.0.). Nur eine derartige Prüfung entspricht dabei der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten tatsächlich wirksamen gerichtlichen Kontrolle darüber, ob dem betreffenden Asylbewerber das kraft Verfassung gewährleistete vorläufige Bleiberecht zu Recht entzogen worden ist. Das schließt ein, daß sich das Verwaltungsgericht, obwohl es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils zufrieden geben darf. Die Frage der Offensichtlichkeit ist vielmehr, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren zu klären. Insoweit muß das Verwaltungsgericht über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Randnummer 12 Gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Randnummer 13 Nach Art. 16a Abs. 1 GG gilt derjenige als politisch verfolgt, der sich bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, die eine unmittelbare Bedrohung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit bedeuten. Werden andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit oder die berufliche bzw. wirtschaftliche Betätigung gefährdet, muß diese Beeinträchtigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 54, 341, 357; BVerwG NVWZ 1987, 701). Das Bundesverfassungsgericht charakterisiert eine Verfolgung dann als eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale wie politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale, die das Anderssein des Betroffenen prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315, 333 ; NVwZ 1991, 768, 769). ob eine spezifisch an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335 ). Randnummer 14 Der Antrag ist zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden; die Abweisung des Asylantrages drängt sich nicht geradezu auf. Randnummer 15 Aufgrund der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur offensichtlichen Unbegründetheit (BVerfG, Beschluß vom 05.02.1993, InfAus1R 1993, 196 ff.) war der Asylantrag jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach diesen Maßstäben kann ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Rechtsstand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt. Randnummer 16 Die Situation in Nigeria ist seit der erneuten Machtübernahme des Militärs unter General Abacha am
  2. November 1993 wieder höchst unsicher geworden. Es gibt keine jüngeren amtlichen Auskünfte, die diese aktuelle Situation im Hinblick auf die Gefahr politischer Verfolgung hinreichend gründlich untersuchen und die mithin der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden können. Neueren Pressemeldungen ist zu entnehmen, daß das Militärregime unter General Abach keine Entwicklung in Richtung einer Stärkung demokratischer Grundsätze erkennen läßt; vielmehr geht sie vermehrt gegen oppositionelle Bewegungen vor (vgl. Quellenliste Nigeria, Stand 01.12.1994, II., Ziff. 20,21,22). In Anbetracht der sich häufig ändernden politischen Verhältnisse kann - erst recht - nicht auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zur fehlenden Transparenz der politischen Verhältnisse in Nigeria u. a. Beschlüsse des VG Frankfurt vom 20.07.93 - Az. 3 G 20073/93 - und vom 22.07.93 - Az. 3 G 20091/93 -, sowie des VG München vom 04.08.93 - Az. 21 ES 93.60027 -). Randnummer 17 Feststellbar ist hingegen, daß der Übergang zur Zivilregierung, wie er seit Jahren beabsichtigt ist, sich nun erneut um unbestimmte Zeit verzögert hat. Nachdem General Abacha nach seiner Machtübernahme das Parlament aufgelöst und die gewählten Gouverneure durch Offiziere ersetzt hatte, ernannte er Ende November einen Ministerrat, dem überwiegend Zivilisten angehören (amnesty international, Rundbrief 1/94, 52, Quellenliste II, Nr. 18). Bei seiner Machtübernahme löste General Abacha sämtliche demokratischen Institutionen auf, unter anderem wurden auch die beiden zugelassenen politischen Parteien (NRC und SDP) aufgelöst, politische Aktivitäten untersagt und vor Widerstand gegen seine Anordnung gewarnt. Auch wurden die für Februar 1994 geplanten Präsidentschaftswahlen abgesagt (SZ vom 20./21.11.1993, Quellenliste, II., Nr. 13; Newsweek vom 29.11.1993, Quellenliste, II., Nr. 16). Randnummer 18 Schließlich erscheint auch nicht aufgrund des individuellen Vortrags des Antragstellers eine politische Verfolgung völlig ausgeschlossen, wenn auch die Nachstellungen durch die Polizei wegen der vorgetragenen Teilnahme des Bruders an dem Putschversuch mangels Interesses an den nunmehr 4 1/2 Jahre zurückliegenden Ereignissen unwahrscheinlich ist. Jedoch ist wegen der nach wie vor zu verzeichnenden fehlenden Transparenz der politischen Verhältnisse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. Randnummer 19 Die aufschiebende Wirkung der Klage ist deshalb im Hinblick auf die angedrohte Abschiebung nach Nigeria anzuordnen. Randnummer 20 Da der Eilantrag erfolgreich ist und der Antragsteller zur Aufbringung der Kosten der Prozeßführung nicht in der Lage ist, war ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wenzel gemäß § 166 VwG0 i.V.m. §§ 114 ff ZPO für dieses Verfahren zu bewilligen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei und eine Kostenentscheidung findet nicht statt. Randnummer 22 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033097

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