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VG Gießen 7. Kammer 7 E 33612/94.A Urteil Streitgegenstand einer gegen die Ablehnung eines weiteren Asyl(folge)verfahrens gerichteten Klage § 71 AsylV

Streitgegenstand einer gegen die Ablehnung eines weiteren Asyl(folge)verfahrens gerichteten Klage Tatbestand Randnummer 1 Der am 1976 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen eigenen Angaben, die jedoch mit dem Inhalt der Akten des Bundesamtes nicht übereinstimmen (Bl. 3, 5, 17 der Bundesamtsakte), im November 1991 in die Bundesrepublik ein und beantragte im September 1992, vertr. durch seinen Vormund, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 26.11.1993, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 30.11.1993, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht sowie die des § 53 AuslG nicht vorlägen. Unter Ziff. 4 des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 07.12.1993 Klage und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluß vom 11.02.1994 lehnte das VG Gießen den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab (Az.: 7 G 16769/93.A). Das Klageverfahren wurde mit Beschluß des VG Gießen vom 15.07.1994 eingestellt (Az.: 7 E 16768/93.A), nachdem der Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben hatte (§ 81 AsylVfG). Die entsprechende Betreibensaufforderung des Gerichts vom 03.06.1994 war den Bevollmächtigten des Klägers im damaligen Verfahren am 09.06.1994 zugestellt worden. Randnummer 2 Mit Schreiben seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 27.05.1994 hatte der Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt, zu dessen Begründung er sich darauf berief, am 17.05.1994 anläßlich eines Telefonates mit einer Person in S erfahren zu haben, daß sein Elternhaus in S abgebrannt sei, und zwar infolge eines von der PKK ausgeübten Bombenanschlags. Daraus ergebe sich, daß der Kläger in seinem Heimatort S seines Lebens nicht mehr sicher sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er in die Fronten zwischen der PKK und den türkischen Behörden geraten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 23.06.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 08.07.1994 zugestellt. Am 12.07.1994 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er den Vortrag in der Begründung seines Folgeantrags vom 27.05.1994 wiederholt. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.06.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Akten der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt Wetzlar und der schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab eine Liste übersandt wurde, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage ist zulässig, und zwar als Verpflichtungsklage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf einen Folgeantrag hin die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, so ist Streitgegenstand das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (in der Terminologie des AsylVfG 1982/91 die "Beachtlichkeit" des Folgeantrags) und damit die Pflicht des Bundesamtes, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. im einzelnen Bay. VGH, 11.04.1994 - 11 AA 94.30783 -, EZAR 630 Nr. 32 m.w. N.; offengelassen BVerfG, 05.10.1994 - BvR 2333/93 -, InfAuslR 1995, 19 ). Ein Durchgriff des Gerichts auf die materielle Zweitentscheidung, wie sie im ursprünglichen Klageantrag vom 11.07.1994 beantragt war, ist in diesen Fällen nach § 71 AsylVfG nicht vorgesehen; wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliegen, ist aus den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 AsylVfG 1982/1991 zugrunde liegenden Gründen (vgl. im einzelnen BVerfG, 11.05.1993 - BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38), die auch für § 71 AsylVfG gelten, auf Verpflichtungsklage unter Aufhebung des ergangenen Bescheides das Bundesamt zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil Art. 16a Abs. 1 GG auch das Recht umfaßt, einen in diesem Sinne (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) beachtlichen Asylfolgeantrag zunächst vom hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des AsylVfG ausgestatteten Anerkennungsverfahrens prüfen zu lassen, es sei denn, daß den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genügende Vorbringen ist von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Randnummer 10 Die Klage ist jedoch offensichtlich unbegründet. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) hat die Kammer an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keinerlei Zweifel. Sie ist der Überzeugung, daß bei den vom Kläger gestellten Folgeantrag die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG offengelassen nicht vorliegen. Die Abweisung der auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichteten Klage drängt sich geradezu auf. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.06.1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht zu. Zum, einer förmlichen Bescheidung bedürfenden, Folgeantrag wurde der an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichtete Antrag vom 27.05.1994 erst mit der Einstellung des Klageverfahrens VG Gießen 7 E 16768/93.A am 15.07.1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Erstverfahren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter noch bei Gericht anhängig. Diesen Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylVfG hat das Bundesamt zurecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorliegen. Danach ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, wie sich schon bei genauer Betrachtung der Daten ergibt. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob der Vortrag im Folgeantrag vom 27.05.1994 eine der (alternativen) Voraussetzungen des § 51 Abs.1 VwVfG erfüllt. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG liegen offensichtlich nicht vor. Danach ist, bezogen auf die Situation beim Folgeantrag, ein Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere nur durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Hier wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die Informationen, die er Mitte Mai 1994 erhalten hatte, im Klageverfahren VG Gießen 7 E 16768/93.A, in dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal eine Betreibensaufforderung ergangen war, zum Gegenstand des dortigen Klagevorbringens zu machen. Daß er dies nicht getan hat, wozu spätestens nach Erhalt der Betreibensaufforderung am 09.06.1994 Veranlassung bestanden hätte, stellt ein grobes Verschulden dar, das zur Verneinung der Beachtlichkeit seines Folgeantrags i. S. d. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zwingt. Der Kläger hat ohne Not einen Folgeantrag gestellt obwohl sein erstes Gerichtsverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter noch nicht abgeschlossen war. Randnummer 11 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033098

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