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VG Gießen 2. Kammer 2 E 34752/94 Urteil Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeantragsverfahrens durch das Bundesamt - Verpflichtungsklage auf Durc

Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeantragsverfahrens durch das Bundesamt - Verpflichtungsklage auf Durchführung eines Folgeverfahrens - kein Durchentscheiden des Gerichtes bei Vorliegen eines beachtlichen Folgeantrages Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der bulgarischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit ist, reiste im Oktober 1992 in die Bundesrepublik ein und beantrag zum erstenmal am 27.10.1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieses Verfahren wurde am 24.03.1993 eingestellt. Am 26.04.1994 stellte der Kläger Folgeantrag. Den Folgeantrag begründet er im wesentlichen damit, daß es ihm als türkischstämmigen Bulgaren und Moslem in Bulgarien verwehrt werde, nach seinen Traditionen und Sitten zu leben. Er sei als politischer Straftäter in das Lager von Belene verbracht worden, wo er beschuldigt worden sei, politisch motivierte Delikte begangen zu haben. Dort sei er auch gefoltert worden. Zum Beleg dieser Angaben reichte der Kläger ein selbstverfasstes Schreiben ein. Randnummer 2 Das BAFl. lehnte mit Bescheid vom 14.07.1994 den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Dagegen erhob der Kläger am 31.10.1994 Klage. Randnummer 3 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 4 den Bescheid des BAFl. vom 14.10.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiters Asylverfahren durchzuführen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten des Bundesamtes, sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen der Quellenliste Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die Klage ist zulässig, und zwar als Verpflichtungsklage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf einen Folgeantrag hin die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, so ist Streitgegenstand das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (in der Terminologie des AsylVfG 1982/91 die "Beachtlichkeit" des Folgeantrags) und damit die Pflicht des Bundesamtes, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. im einzelnen Bay. VGH, 11.04.1994 - 11 AA 94.30783 -, EZAR 630 Nr. 32 m.w. N.; offengelassen BVerfG, 05.10.1994 - BvR 2333/93 -, InfAuslR 1995, 19 ). Ein Durchgriff des Gerichts auf die materielle Zweitentscheidung, wie sie im ursprünglichen Klageantrag vom 27.10.1994 beantragt war, ist in diesen Fällen nach § 71 AsylVfG nicht vorgesehen; wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorliegen, ist aus den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 AsylVfG 1982/1991 zugrunde liegenden Gründen (vgl. im einzelnen BVerfG, 11.05.1993 - BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 38), die auch für § 71 AsylVfG gelten, auf Verpflichtungsklage unter Aufhebung des ergangenen Bescheides das Bundesamt zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, weil Art. 16 a Abs. 1 GG auch das Recht umfaßt, einen in diesem Sinne (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) beachtlichen Asylfolgeantrag zunächst vom hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des AsylVfG ausgestatteten Anerkennungsverfahrens prüfen zu lassen, es sei denn, daß den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genügende Vorbringen ist von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen. Randnummer 9 Die Klage ist jedoch offensichtlich unbegründet. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) hat das Gericht an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keinerlei Zweifel. Es ist der Überzeugung, daß bei dem vom Kläger gestellten Folgeantrag die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG offensichtlich nicht vorliegen. Die Abweisung der auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichteten Klage drängt sich geradezu auf. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.10.1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht zu. Diesen Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylVfG hat das Bundesamt zurecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorliegen. Danach ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung des Folgeantrages ist bereits unsubstantiiert, da er ohne Angabe von näheren Umständen oder aber auch von Zeiträumen behauptet, als politischer Straftäter in ein Lager verbracht worden zu sein unter der Beschuldigung, politisch motivierte Delikte begangen zu haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorfälle nach Stellung des Erstantrages sich ereignet haben sollen. Es ist damit nicht dargetan, daß eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage, bzw. neue Beweismittel gegeben sind, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung bewirken könnten. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen mithin nicht vor. Randnummer 10 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 11 Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033100

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