← Deutschland

VG Gießen 5. Kammer 5 G 969/95 Beschluss Zur Zuständigkeit bei Abordnung eines Beamten; zum organisationsrechtlichen Mandat § 30 Abs 1 S 1 BG HE, § 30

Zur Zuständigkeit bei Abordnung eines Beamten; zum organisationsrechtlichen Mandat Leitsatz Die Befugnis zur Erteilung eines organisationsrechtlichen Mandats im Einzelfall (Beauftragung einer nachgeordneten Behörde zur Ausübung der Kompetenz im Namen der zuständigen Behörde) bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Sie wird von einer gesetzlich eingeräumten Befugnis zur Delegation von Zuständigkeiten (generelle Ausübung von Kompetenzen auf eine nachgeordnete Behörde) nicht umfaßt. Gründe Randnummer 1 Der mit am 06.07.1995 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.06.1995 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.06.1995 gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gewährt die Kammer bei ordnungsgemäß begründetem Sofortvollzug, wenn der angefochtene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bzw. einem offenen Ausgang des betroffenen Antragstellers das von der Behörde dargelegte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Bei der im Eilverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich hier der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.06.1995 hinsichtlich der Abordnung des Antragstellers mit dem Ziel der Versetzung vom Forstamt N. zur Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie in G. als offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 3 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist für die Abordnung des Antragstellers sachlich nicht zuständig. Randnummer 4 Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 HBG ist für Abordnungen die oberste Dienstbehörde zuständig, hier also das Ministerium des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz. Zwar können die Minister gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 HBG die Befugnis, Abordnungen zu verfügen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Von dieser Delegationsermächtigung kann jedoch wegen des grundrechtlichen Gesetzesvorbehaltes in Art. 2 Abs. 2 HV nur durch Rechtsverordnung Gebrauch gemacht werden, die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündigung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom 02.11.1971 als Anordnung bezeichnet und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird (siehe: von Roetteken in Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, § 30 HBG Rn. 5; vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 26.02.1986, Hess.VGH Rechtsprechung 1986,- 65, 66). Die danach hier allein maßgebliche Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 14.12.1993, GVBI. 1994 I, S. 45 (- eine der geänderten Geschäftsverteilung innerhalb der Landesregierung Rechnung tragende neue Anordnung liegt noch nicht vor -) erfaßt eine Abordnung des nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG besoldeten Antragstellers durch das Regierungspräsidium Darmstadt nicht. In § 1 Abs. Nr. 1 b dieser Anordnung ist den Regierungspräsidien für ihren Geschäftsbereich lediglich die Befugnis übertragen worden, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) nach den §§ 28 bis 30 HBG und § 123 BRRG zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen. Randnummer 5 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Regierungspräsidium Darmstadt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Mandatierung zum Erlaß der angegriffenen Abordnungsverfügung vom26.06.1995 befugt. Zwar hat das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit Erlaß vom 02.06.1995 das Regierungspräsidium Darmstadt beauftragt, den Antragsteller zum nächst möglichen Zeitpunkt zur Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie G. abzuordnen und ihm die Leitung des Dezernates Waldbau zu übertragen, sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse anzuordnen. Die Erteilung dieses Mandates war jedoch rechtswidrig, so daß die streitige Abordnungsverfügung nicht dem Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, sondern allein dem unzuständigen Regierungspräsidium Darmstadt zugerechnet werden kann. Randnummer 6 Die Zulässigkeit eines solchen Mandates kann nicht lediglich daraus abgeleitet werden, daß eine nachgeordnete Behörde den Weisungen der übergeordneten Behörde unterliegt und die beauftragte nachgeordnete Behörde im Namen der übergeordneten, für die Entscheidung zuständige Behörde handelt. Randnummer 7 Vielmehr bedarf es im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG einer gesetzlichen (rechtssatzmäßigen) Ermächtigung, weil anderenfalls die vorhandene Kompetenzordnung jederzeit umgangen werden könnte. Legt ein Gesetz Zuständigkeiten fest, so geht sein Wille dahin, daß nur die von ihm genannte Behörde und keine andere handeln soll, es sei denn, es läßt ausdrücklich Ausnahmen zu (siehe zum vorgenannten: Hess.VGH, Beschl. v. 09.10.1981, Hess.VGH Rechtsprechung 1983, 87, 88; vgl. auch BDiszG, Beschl. v. 24.01.1985, DÖV 1985, 450, 451; anderer Ansicht BVerwG, Beschl. v. 13.08.1979, BVerwGE, 63, 258, 259). Eine solche gesetzliche Grundlage für eine Mandatierung im Einzelfall stellt § 30 Abs. 1 S. 2 HBG nicht dar. Denn eine rechtssatzmäßig eingeräumte Befugnis zur Delegation (generelle Abwälzung der Kompetenz auf eine nachgeordnete Behörde) umfaßt nicht die Befugnis zur Erteilung eines Mandates im Einzelfall (anderer Ansicht: Hess.VGH, Urteil v. 30.01.1974, DÖV 1974, 604 ; diese Frage hingegen ausdrücklich offenlassend: Hess.VGH, Beschl. v. 09.10.1981, Hess.VGH Rechtsprechung 1983, 87, 88). Ist eine Behörde zur generellen Abwälzung der Kompetenz auf eine nachgeordnete Behörde befugt so ist ihr nicht aus dem argumentum a maiore ad minus gestattet, dieser Behörde durch Mandat den Erlaß eines ganz bestimmten Verwaltungsaktes in eigener Kompetenz zu übertragen. Randnummer 8 Denn bei dem organisationsrechtlichen Mandat handelt es sich gegenüber der Delegation von Kompetenzen nicht um ein minus sondern um ein aliud (siehe Schenke, Anmerkung zu BDiszG, Beschl. v. 24.01.1985, DÖV 1985, 452, 453). Randnummer 9 Ferner kann aus der Befugnis zur generellen Delegation von Kompetenzen nicht auf die Befugnis zur Erteilung eines Mandates im Einzelfall geschlossen werden (siehe Schenke a.a.0.). Vor allem aber steht einer Zulässigkeit der Mandatierung aufgrund eines argumentum a maoire ad minus Schlusses die unterschiedliche Rechtsform der Befugnisübertragung entgegen. Die Delegation bedarf vorliegend - wie oben dargestellt - als Rechtsverordnung der Form eines materiellen Gesetzes. Hingegen soll die Mandatierung, da die zu erlassende Verfügung formal dem Mandanten zugerechnet wird, durch Erlaß möglich sein. Randnummer 10 Eine solche zwischenbehördliche Mandatierung würde damit die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften unterlaufen. Randnummer 11 Ohne daß es nach alledem darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, daß die Tatsachenbasis im angefochtenen Bescheid vom 26.06.1995 für eine Abordnung des Antragstellers mit dem Ziel der Versetzung "unabhängig von dem Ausgang des Disziplinarverfahrens" (so ausdrücklich Seite 3 vorletzter Absatz) sehr schmal ist. In dem in Bezug genommenen Vermerk in der Personalakte des Antragstellers vom 07.06.1990 wird kein konkreter Fall alkoholbedingter Auffälligkeiten des Antragsteller benannt. In dem Bescheid selbst wird dem Antragsteller - mehr als vier Jahre nach diesem Vermerk - erstmals konkret ein Vorfall vom 13.01.1995 vorgehalten. Randnummer 12 Der in den Bescheid gleichfalls enthaltene Vorwurf der verbotenen Konkurrenzfütterung wird nicht näher ausgeführt. Darüber hinaus dürften sich in Anbetracht der von dem Antragsteller hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorgelegten medizinischen Gutachten konkrete Ausführungen dazu empfehlen, in welcher Weise dem Antragsteller zukünftig bei einer anderen dienstlichen Verwendung genügend Gelegenheit zum Außendienst gegeben werden soll. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG0. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG i.d.F. des Kostenänderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I, S. 1325). In einem Hauptsacheverfahren wäre bezüglich der angefochtenen Verfügung mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller der Auffangstreitwert von 8.000,- DM anzusetzen. Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033106

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.