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VG Gießen 3. Kammer 3 E 8/94 Gerichtsbescheid Sollen die Kenntnisse eines Kandidaten im Bezug auf Blutgefäße anhand eines Präparates geprüft werden, s

Leitsatz Sollen die Kenntnisse eines Kandidaten im Bezug auf Blutgefäße anhand eines Präparates geprüft werden, so ist es für das Prüfungsergebnis nicht mehr relevant, ob der Kandidat das Präparat selbst richtig identifiziert hat, wenn der Prüfungsverlauf unzweifelhaft ergibt, daß seine Kenntnisse über Blutgefäße jedenfalls mangelhaft sind. Äußert sich ein Prüfer im Anschluß an die Prüfung kritisch über die vom Kandidaten in der Prüfung gezeigte Leistung, so begründet dies allein keine Besorgnis der Befangenheit. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. November 1996, 6 UE 4225/95, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihn erneut zum mündlichen Teil der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen. Randnummer 2 Der Kläger nahm im Frühjahr 1993 ordnungsgemäß an der Ärztlichen Vorprüfung teil. Hierbei handelte es sich bereits um die zweite Wiederholungsprüfung. Die mündliche Prüfung erfolgte am 30.03.1993 in den Fächern Anatomie und Physiologie und wurde von dem Kläger nicht bestanden. Zum Nichtbestehen der Prüfung führten die Prüfer im Prüfungsprotokoll aus: "Schwerwiegende Mängel in den geprüften Teilgebieten der mikro- und makroskopischen Anatomie mit Ausnahme des Bewegungsapparates. Schwerwiegende Mängel in der Kreislaufphysiologie, Unkenntnis in Audiometrie". Die Fragen zum Themenkomplex "Bänder des Kniegelenks" beantwortete der Kläger befriedigend. Hinsichtlich eines von Prof. Dr. A. vorgelegten Gewebepräparates mit Blutgefäßen erfolgte durch den Kläger eine falsche Anhiebsdiagnose, ein neues Präparat zur Bestimmung wurde ihm nicht vorgelegt. Randnummer 3 Nach der Prüfung bat der Kläger die Prüfer, "Gnade vor Recht walten zu lassen" und erklärte, daß das Prüfungsergebnis nicht seiner Persönlichkeit entspreche. Der Prüfungsvorsitzende Priv.-Doz. Dr. B. regte den Kläger an, sich doch einem anderen Studium zuzuwenden, wenn ihm der naturwissenschaftliche Teil des Medizinstudiums solche Schwierigkeiten bereite. Weiterhin äußerte er, "daß es keinen Sinn hätte, sich von Prüfung zu Prüfung zu hangeln". Randnummer 4 Mit Bescheid vom 07.04.1993 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß dessen Prüfungsleistungen im schriftlichen Teil zwar mit der Note "ausreichend", jedoch im mündlichen Teil mit "mangelhaft" bewertet wurden, und daß die Ärztliche Vorprüfung daher gemäß § 13 Abs. 3 ÄAppO insgesamt nicht bestanden wurde. Randnummer 5 Gegen die Wertung des mündlichen Prüfungsteils legte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.1993, zugestellt am selben Tage, Widerspruch ein. Randnummer 6 Zur Begründung führte er aus, daß die mündliche Prüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Zunächst sei im Verlauf der Prüfung eine vom Prüfer Prof. Dr. A. festgelegte Verfahrenspraxis nicht eingehalten worden. Er habe anläßlich eines Vorgespräches gesagt, er werde in der Anatomieprüfung eine Anhiebsdiagnose verlangen und der Kläger werde ein weiteres Präparat bekommen, falls er das erste nicht bestimmen könne. Darüberhinaus habe der Prüfer die Leistung des Klägers falsch eingeschätzt und fehlerhaft seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil er in der weiteren Anatomieprüfung alle Fragen richtig beantwortet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.1993, zugestellt am 06.12.1993, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde zunächst auf das Prüfungsprotokoll verwiesen und weiterhin auf die Stellungnahmen der Prüfer Bezug genommen. Demnach sei es auf die Anhiebsdiagnose des Präparates selbst für das Prüfungsergebnis gar nicht angekommen, sondern auf den Aufbau der darin befindlichen Blutgefäße, wie sie überall in Körper vorkämen und die der Kläger auch erkannt habe, aber wozu er nicht einmal Fragen absoluten Grundwissens habe beantworten können. Auch treffe die Einschätzung des Klägers hinsichtlich seiner weiteren Prüfungsergebnisse nicht zu, weil er außer den Fragen zum Komplex "Bänder des Kniegelenks" alle Fragen zu den anderen Komplexen völlig mangelhaft beantwortet habe. Von einem "Vorgespräch" mit Prof. Dr. A. sei nichts bekannt, da dieser sich nicht an ein solches erinnere und auch grundsätzlich wegen der Chancengleichheit keine Vorgespräche vor Prüfungen mit Prüfungskandidaten führe. Randnummer 7 Am 04.01.1994 erhob der Kläger Klage. Zur Klagebegründung bezog er sich auf die "Vorbesprechung" mit dem Prüfer Prof. Dr. A. und führte hierzu weiterhin aus, daß das Treffen, bei dem er sich Prof. Dr. A. vorgestellt habe, nicht zufällig, sondern auf Betreiben des Klägers stattgefunden habe. Nachdem er in das Zimmer des Professors gebeten worden sei, habe das Gespräch stattgefunden, in dessen Verlauf der Prüfer für die Anatomieprüfung zugesagt habe, der Kläger werde ein weiteres Präparat bekommen, falls er das erste nicht bestimmen könne. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Prüfungsbescheid vom 07.04.1993 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23.11.1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger erneut die 2. Wiederholung des mündlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung zu ermöglichen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide und trug vor, daß ein Vorgespräch zur Prüfung nach der ÄAppO nicht vorgesehen sei und deshalb auch keine Rechtsansprüche begründen könne. Schon der Anspruch auf Gleichbehandlung aller Prüflinge in einem Termin gebiete ein Prüfungsverfahren, das sich ausschließlich an den vorgegebenen Bestimmungen orientiere. Wenn es trotzdem im Einzelfall auf Wunsch von Prüflingen zu Vorgesprächen komme, könnten diese lediglich dem gegenseitigen Kennenlernen und einer atmosphärischen Vorbereitung dienen und seien vor allem als ein Akt der Höflichkeit von Seiten des angesprochenen Hochschullehrers anzusehen. Randnummer 11 Insbesondere hätten sie keine Bindungswirkung, würden nicht protokolliert und regelten keinen Einzelfall. Vielmehr dürfe ein(

  1. e)Prüfungskandidat(
  2. in)nicht einmal abschließend darauf vertrauen, daß er/sie in der Prüfung mit Sicherheit auf den zunächst benannten Prüfer treffe. Randnummer 12 Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß Herr Prof. Dr. A., sollte tatsächlich ein zufälliges Gespräch stattgefunden haben, entsprechend seiner Stellungnahme vom 30.08.1993, allenfalls im allgemeinen erwähnt hätte, daß ein bis zwei Präparate zur Vorlage kämen. Randnummer 13 Im übrigen seien die Leistungen des Klägers in der Prüfung in vielerlei Hinsicht dermaßen unzureichend, daß es schon deshalb auf eine weitere Erörterung von Fragen zum Vorgespräch überhaupt nicht ankomme. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nach Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm erneut die Möglichkeit zur Teilnahme am mündlichen Teil der zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung einzuräumen. Seine Leistungen in der mündlichen Prüfung wurden insgesamt mit “mangelhaft” bewertet. Hierbei sind weder Bewertungsfehler erkennbar noch Verfahrensfehler, die auf das Prüfungsergebnis von Einfluß gewesen sein könnten. Randnummer 16 Unerheblich für den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist insbesondere ob, wie der Kläger vorträgt, der Prüfer Prof. Dr. A. in einem Vorgespräch erklärt hat, “für den Fall, daß er das zuerst vorgelegte Präparat nicht erkennen würde, bekäme er ein zweites Präparat vorgelegt, das er sodann bestimmen könne.” Randnummer 17 Denn ganz unabhängig von der Frage, ob der Prüfer im Vorgespräch eine derartige Zusage abgegeben hat, ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern in der Prüfung diesbezüglich abredewidrig verfahren worden sein soll. Dem Kläger wurde ein Präparat mit der Bezeichnung “Arterie und Vene” vorgelegt, wobei er die Blutgefäße auch als solche identifizierte. Der Kläger hatte demnach das Präparat in der für die Prüfung wesentliche Hinsicht “erkannt”, so daß schon aus diesem Grund für die Vorlage eines weiteren Präparats kein Anlaß bestand. Die fehlerhafte Verdachtsdiagnose, bei dem umgebenden Gewebe handele es sich um “Leber” - tatsächlich handelte es sich um Muskelgewebe des Armes - war für die Prüfung auch im übrigen nicht von Belang. Denn Gegenstand der weiteren Prüfung war der grundlegende Aufbau von Blutgefäßen als solcher, nicht hingegen das diese Gefäße umgebende Gewebe. Die Kenntnisse des Klägers zu diesem Prüfungsgegenstand waren mangelhaft. Es besteht kein Anlaß zu der Vermutung, seine Kenntnisse zu den Blutgefäßen hätten sich günstiger dargestellt, wären ihm solche aus einer anderen Körperregion vorgelegt worden. Da das umgebende Gewebe nicht Gegenstand der Prüfung war, konnte die fehlerhafte Verdachtsdiagnose hinsichtlich dieses Gewebes auch keinen Einfluß auf die Bewertung dieses Prüfungsteiles haben. In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Vertrauen des Klägers in einen bestimmten Prüfungsablauf enttäuscht worden sein und sich hieraus ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness ergeben könnte. Randnummer 18 Auch das Gesamtergebnis der Prüfung ist nicht zu beanstanden. Nachdem der Kläger im mikroskopischen Teil der Anatomieprüfung - wie er selbst vorträgt - die prüfungsgegenständlichen Teile des Präparates zwar erkannte, über diese dann aber letztlich nichts wußte, ist gegen dessen Bewertung mit “mangelhaft” nichts zu erinnern. Die Ergebnisse im makroskopischen Teil waren ebenfalls mangelhaft, nachdem der Kläger nur in einem von drei Fragenkomplexen befriedigende Antworten geben konnte. Auch im Fach Physiologie wurden - laut Prüfungsprotokoll - die Fragen vom Kläger völlig mangelhaft beantwortet. Randnummer 19 Inwiefern die vom Kläger einem Prüfer zugeschriebene Bemerkung “Man sollte sich überlegen, ob man für ein naturwissenschaftliches Studium geeignet ist. Es hat keinen Sinn, sich von Prüfung zu Prüfung zu hangeln” angesichts des Ergebnisses und Verlaufs der Prüfung unsachlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist diese - auch nach Darstellung des Klägers - im Anschluß an die Prüfung unter Bezugnahme auf deren Ergebnis erfolgt, so daß auch insoweit ein Fehler nicht in Betracht kommt. Randnummer 20 Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033111

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