Leitsatz Einwände eines Prüfungskandidaten gegen die gutachtliche Bewertung seiner Examenshausarbeit sind rechtlich nur dann erheblich, wenn sie sich substantiiert gegen die tragenden Gründe des Gutachtens wenden und nicht nur Äußerungen bemängeln, die für die Gesamtbewertung der Arbeit erkennbar nur von marginaler Bedeutung sind. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die Gesamtnote seines 1. juristischen Staatsexamens zu verbessern. Randnummer 2 Der Kläger absolvierte im Sommersemester 1991 die 1. juristische Staatsprüfung. Seine Examenshausarbeit wurde vom Erstgutachter mit 4 Punkten bewertet. Dieser Bewertung schlossen sich der Zweit- und der Drittgutachter jeweils ohne ausführliche eigene Stellungnahme an. Der Viertgutachter und Vorsitzende des Prüfungsausschusses bewertete die Arbeit mit 5 Punkten. Aus diesen Einzelbewertungen ergab sich für die Hausarbeit ein Durchschnitt von 4,25 Punkten. In den Klausuren erreichte der Kläger einen Durchschnitt von 6,81 Punkten, im Prüfungsgespräch am 19.2.1992 erhielt er 7,8 Punkte. Danach ergab sich eine Prüfungsgesamtnote von 6,28 Punkten. Randnummer 3 Die dem Kläger gestellte kommunalrechtliche Hausarbeit knüpft eine Reihe von Einzelfragen an den Sachverhalt, wonach der Oberbürgermeister O einer hessischen Stadt ohne Beschluß der Stadtverordnetenversammlung seinem Freund F die Ehrenbürgerwürde verleiht. In seiner abschließenden Beurteilung führt der Erstgutachter u.a. aus, es habe sich um eine Aufgabenstellung von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gehandelt, in der es vor allem darauf angekommen sei, die Bearbeitung in einem richtigen Aufbau systematisch durchzuführen. Dann wären vertretbare Ergebnisse erzielt worden, was jedoch weitgehend nicht der Fall sei. Die Bearbeitung im ersten und letzten Teil sei mit erheblichen Mängeln belastet, da sie jedoch einige tragbare Ausführungen enthielten und die anderen Teile ebenfalls vertretbar gelöst seien, ergebe sich eine Bewertung mit 4 Punkten. Randnummer 4 Nach Erhalt seines Prüfungszeugnisses vom 28.2.1992 legte der Kläger am 18.5.1992 Widerspruch gegen die Gesamtnote und die Bewertung der Hausarbeit ein. Dem Erstgutachter der kommunalrechtlichen Hausarbeit habe es an der Kompetenz für eine angemessene Beurteilung der Arbeit gefehlt. Seine Lehrtätigkeit erstrecke sich nicht auf das Kommunalrecht, und er habe vor der mündlichen Prüfung geäußert, daß er nur prüfe, was er lehre. Der Erstgutachter habe die Arbeit insgesamt als nur "durchschnittlich schwierig" eingestuft, obwohl der Inhalt zu den höchst streitigen Punkten des Kommunalrechts gehöre und zur Lösung des Problems eine selbständige Leistung des Klägers erforderlich gewesen sei. Indem er den Meinungsstreit zur Frage der Haftung als "nicht allzu schwierig" eingestuft habe, habe er die Schwierigkeiten des zu bearbeitenden, speziellen Falles außer Acht gelassen. Bei der Bewertung der Arbeit sei der Erstgutachter von Inhalten ausgegangen, die so nicht in der Arbeit enthalten seien. Der Vorwurf, er habe "Außenvertretung" nicht von "Verleihung" trennen können, sei unzutreffend, weil dies auf S. 5 ff der Arbeit ausdrücklich behandelt werde. Auch sei der Erstkorrektor unzutreffend davon ausgegangen, für F müsse als Person in öffentlichem Ansehen erkennbar gewesen sein, daß O kommunalintern keine Kompetenz für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft gehabt habe. Der Erstkorrektor habe den Ausdruck "Recht der Ehrenbürgerschaft" kritisiert, obwohl dies in § 28 HGO ausdrücklich so stehe. Insgesamt könne nicht von einer "Erheblichkeit von Mängeln" die Rede sein. Der Erstgutachter könne nicht, wie in seiner abschließenden Stellungnahme geschehen, aufgrund der einzelnen Randbemerkung "nicht vertretbar", die nur einen Prüfungspunkt betreffe, davon ausgehen, daß vertretbare Ergebnisse nicht erzielt worden seien. Der Viertgutachter und Vorsitzende des Prüfungsauschusses spreche zwar davon, daß die Arbeit unvertretbare Aussagen enthalte, benenne hierfür aber keine entsprechenden Beispiele. Auch seine Feststellung, daß die Arbeit nicht als Ergebnis von sechswöchigen Anstrengungen wirke, sei zu pauschal. Im Umfang halte sich die Arbeit an denjenigen der im Studium abgelieferten Hausarbeiten, der immer angemessen gewesen sei. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 24.6.1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß der Widerspruch unstatthaft sei, weil ein Vorverfahren gegen Entscheidungen des Justizprüfungsamtes als unselbständigem Teil des Justizministeriums gem. § 68 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO nicht stattfinde. Das Prüfungsamt werde in der üblichen Weise verfahren und zu den Einwänden des Klägers Stellungnahmen der einzelnen Prüfer betreffend die Bewertung der Hausarbeit einholen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 12.1.1993 übersandte der Beklagte dem Kläger die eingeholten Stellungnahmen und teilte zugleich mit, daß zu rechtsaufsichtlichem Einschreiten keinen Anlaß bestehe, da keine Unregelmäßigkeiten in der Korrektur der Hausarbeit festzustellen seien. Randnummer 7 Am 5.2.1993 hat der Kläger Klage erhoben. Eine selbständige Bewertung der Hausarbeit durch den Zweit- und Drittgutachter sei nicht erfolgt. Diese hätten nur die fehlerhafte Korrektur des Erstgutachters übernommen und die Arbeit möglicherweise gar nicht selbst gelesen. Die Überprüfung der Korrekturen durch den ursprünglichen Prüfungsausschuß sei rechtsfehlerhaft, denn die Prüfer seien voreingenommen. Sein subjektives Recht aus Art. 12 GG auf ein effektives und objektives Verwaltungsverfahren sei dadurch nicht gewährleistet. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses vom 28.2.1992 zu verpflichten, seine Erste Juristische Staatsprüfung für "befriedigend" bestanden zu erklären, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsgesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine erneute Bewertung der Hausarbeit durch eine andere Prüfungskommission durchzuführen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte trägt vor, die Bewertung der Staatsprüfung des Klägers mit 6,28 Punkten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erstgutachter habe als Professor für Öffentliches Recht die Fachkompetenz zur Begutachtung einer kommunalrechtlichen Hausarbeit. Die weiteren Gutachter hätten keinen Anlaß für eine detaillierte Stellungnahme, wenn sie die Beurteilungen des Erstgutachters teilten, sondern könnten sich bei gleicher Bewertung dem Votum des vorhergehenden mit kurzen Worten anschließen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zweit- und Drittgutachter die Arbeit nicht gelesen hätten. Einer höchstpersönlichen Bewertung durch alle Prüfer stehe es nicht entgegen, daß ihnen das Votum des vorangegangenen Prüfers bekannt sei. Eine Nachprüfung der Bewertung durch das ursprüngliche Prüfungskollegium im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Den Parteien wurde hinsichtlich der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gelegenheit zur Stellungnahme und abschließenden Äußerung gewährt. Randnummer 12 Hinsichtlich des Sach- und Streitgegenstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nach Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 14 Die Klage ist nicht wegen Verfristung unzulässig. Zwar hat der Kläger mit seiner am 5.2.1992 erhobenen Klage die regelmäßige Klagefrist von einem Monat überschritten, nachdem das streitgegenständliche Prüfungszeugnis am 28.2.1992 per Einschreiben an ihn abgesandt worden war und ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist. Jedoch trat mangels Rechtsbehelfsbelehrung im streitgegenständlichen Bescheid gem. § 58 Abs.2 VwGO an die Stelle der Monatsfrist die Jahresfrist, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. Randnummer 15 Die Klage ist jedoch im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, seine Erste Juristische Staatsprüfung für “befriedigend” bestanden zu erklären noch auf Verpflichtung des Beklagten, die Prüfungsgesamtnote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Dabei mag offen bleiben, ob dem Gericht eine Verpflichtung mit dem Inhalt des Hauptantrages überhaupt möglich wäre. Denn schon die bisherige Bewertung der Hausarbeit und die Berechnung der Prüfungsgesamtnote erfolgten rechtsfehlerfrei. Randnummer 16 (
- a)Die gerichtliche Kontrolle prüfungsrechtlicher Entscheidungen ist - auch nach den insoweit richtungsweisenden Entscheidungen des BVerfG - dadurch eingeschränkt, daß den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen grundsätzlich ein Bewertungs- und Beurteilungsspielraum verbleibt (BVerfG Urt. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - NJW 1991, 2005, 2007 u. NJW 1991, 2008, 2010 ). In prüfungsrechtlichen Streitigkeiten haben die Gerichte zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden die normativen Vorgaben beachtet haben (BVerfG NJW 1991, 2008, 2011 ). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfG NJW 1991 2005, 2007 ; BVerwGE 8, 272, 273; 48, 305; Buchholz 421.0, Nr.104, S. 140; Nr. 121, S. 195; HessVGH, Urt. v. 24.9.1985 - 2 UE 23/84). Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind indessen der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. Dine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Solange die Beurteilung unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muß aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine gerichtliche Korrektur kommt jedoch nur dann in Frage, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann (BVerfG NJW 1991, 2005, 2008 ; NJW 2008, 2010). Demgegenüber sind reine Benotungsfragen uneingeschränkt dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen (BVerfG NJW 1991, 2005, 2008 ). Am weitesten geht der Bewertungsspielraum bei der Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der gestellten Aufgabe. Den Gerichten bleibt dabei nur die Kontrolle, ob die Entscheidung so aus dem Rahmen fällt, daß sie Sachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfG NJW 1991, 2008, 2011 ). Randnummer 17 (
- b)Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung der Hausarbeit mit 4 Punkten durch den Erstgutachter nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Dieser verfügt als Professor für Öffentliches Recht selbstverständlich auch dann über die Sachkompetenz zur Bewertung einer kommunalrechtlichen Hausarbeit im 1. Staatsexamen, wenn der aktuelle Schwerpunkt seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit im Umwelt- und Planungsrecht liegt. Soweit der Erstgutachter vor der mündlichen Prüfung geäußert hat, er prüfe nur, was er lehre, handelte es sich offenbar um einen Hinweis auf mögliche Schwerpunkte der mündlichen Prüfung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Äußerung für die Fachkompetenz des Prüfers relevant sein könnte. Randnummer 19 Die Einstufung der Arbeit durch den Erstkorrektor als von "durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad" und insbesondere des schadensrechtlichen Teils als “nicht allzu schwierig” ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Arbeit und ihrer einzelnen Teile gehört zum Kernbereich des Beurteilungsspielraums eines Korrektors (Vgl. BVerfG NJW 1991, 2008, 2011 ). Der Erstgutachter führt in seiner Stellungnahme von 26.8.1992 aus, der Schwierigkeitsgrad einer Arbeit bemesse sich für ihn danach, wie leicht oder schwer es sei, die in Rechtsprechung und Literatur zu einem Problem entwickelten Regeln auf den gestellten Fall zu übertragen. Es kann nicht festgestellt werden, daß diese Sichtweise des Gutachters so sehr aus dem Rahmen fiele, daß sie Sachkundigen als unhaltbar erscheinen muß. Selbst wenn im übrigen - wie der Kläger meint - das Thema der Hausarbeit zu den “höchst streitigen Punkten des Kommunalrechts” gehören würde, würde daraus allein nicht folgen, daß die Hausarbeit überdurchschnittliche Anforderungen stellte. Die Wahl eines mit Streitfragen verbundenen Themas für eine Hausarbeit und das Erfordernis einer selbständigen Leistung zu deren Lösung sind im Examen nicht außergewöhnlich sondern der Normalfall. Randnummer 20 Die Bewertung der Hausarbeit durch den Erstkorrektor läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Er gelangt auf S. 4 seiner Beurteilung zu dem abschließenden Ergebnis, “die Bearbeitung im ersten und letzten Teil sei mit erheblichen Mängeln behaftet, enthalte jedoch einige tragbare Ausführungen, die anderen Teile seien jedenfalls vertretbar gelöst und auch in der Durchführung brauchbar” und bewertet diese mit 4 Punkten. So prüfe der Kläger beispielsweise im ersten Teil der Arbeit ohne Fallbezug den Rechtscharakter der Verleihung der Ehrenbürgerwürde, anstatt zunächst von der konkreten Ermächtigungsgrundlage für das Handeln des Oberbürgermeisters auszugehen und dann dem Rechtscharakter der konkret von diesem vorgenommenen Handlung nachzugehen. Den grundlegende Unterschied zwischen Rechtswidrigkeit und Wirksamkeit einer Maßnahme arbeite er nicht heraus. Den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung behandle er bei weitem zu oberflächlich. Die Erörterung der möglichen Vorgehensweisen der Stadtverordnetenversammlung gegen den Oberbürgermeister erfolge ebenfalls ohne Fallbezug. Die Klagemöglichkeit des Magistrats gegen den Oberbürgermeister werde fälschlich verneint. Randnummer 21 Diese Ausführungen tragen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die vom Erstkorrektor vorgenommene Bewertung. Er gründet seine Beurteilung im Kern darauf, daß der Kläger in seiner Arbeit wesentliche Probleme des Falles in ihrer Bedeutung nicht überblickt und in den Griff bekommen habe. Die Arbeit sei schon im Ansatz nicht systematisch richtig und fallbezogen aufgebaut, gelange inhaltlich teilweise zu falschen Ergebnissen und sei darüber hinaus mit einer Reihe einzelner Mängel behaftet, aus deren Auflistung seine mehr als dreiseitige Stellungnahme überwiegend besteht. Daneben findet er einzelne “tragbare Ausführungen” bzw. “vertretbare Lösungen”, die es rechtfertigen, eine insgesamt im Ansatz und wesentlichen Einzelheiten verfehlte Arbeit noch mit 4 Punkten zu bewerten. Gegen die tragenden Gründe dieser Beurteilung hat der Kläger keine maßgeblichen Gesichtspunkte vorgetragen. Seine Einwände befassen sich durchweg mit marginalen Fragen, die zu den konzeptionellen Grundmängeln hinzukommen bzw. aus ihnen folgen, jedoch für die Gesamtbewertung ausweislich der Schlußbeurteilung - schon angesichts der Fülle und des Gewichts der dort gerügten Mängel - nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Randnummer 22 Soweit der Kläger daher mehrere Kritikpunkte des Erstgutachters in dessen Schlußbeurteilung als sachlich unzutreffend rügt, kann die Berechtigung dieser Kritik im einzelnen dahinstehen, da eine maßgebliche Auswirkung auf das Bewertungsergebnis nicht erkennbar ist. Randnummer 23 (
- c)Auch die Bewertungen des Zweit- und Drittgutachters, die im Vergleich zum Erstgutachter nur kurze Stellungnahmen abgegeben haben, mit jeweils 4 Punkten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daß den nachfolgenden Gutachtern die Ausführungen des Erstkorrektors bekannt waren, ist eine zulässige Folge der in Prüfungsverfahren allgemein verbreiteten und auch vom BVerwG gebilligten "offenen Bewertungsweise" (Vgl. BVerwG Buchholz 421.0 Nr. 175, S. 128, 129f; Buchholz 421.0 Nr. 263, S. 103f; Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92). Eine kurze Stellungnahme mit Bezugnahmen auf Ausführungen eines vorangehenden Gutachters ist danach ebenfalls unproblematisch. Für seine Behauptung, diese beiden Gutachter hätten sich möglicherweise überhaupt nicht mit der Arbeit befaßt, hat der Kläger keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Randnummer 24 (
- d)Rechtfehlerfrei erfolgte auch die Bewertung der Arbeit mit 5 Punkten durch den Viertgutachter und Vorsitzenden des Prüfungsauschusses. Auch insoweit treffen die Rügen des Klägers nicht den wesentlichen Gehalt der Beurteilung dieses Korrektors. Auch er stützt sich auf Form- und Aufbaufehler und die Vielzahl der - schon vom Erstgutachter ausführlich dargestellten - Mängel der Arbeit. Als Beispiele für unvertretbare Auffassung des Klägers nennt er etwa die Einstufung der Klage als "Popularklage" (S. 35 d. Hausarbeit) oder die Verneinung des "Rechtsschutzinteresses" (S. 35 d. Arbeit). Die Formulierung, daß die Arbeit nicht als Ergebnis sechswöchiger Anstrengungen wirke, bezieht sich insofern auch weniger auf deren Umfang, als auf die Qualität der darin enthaltenen Ausführungen. Randnummer 25 (
- e)Fehler bei der Berechnung der Gesamtnote der Hausarbeit und der Staatsprüfung insgesamt sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 26 (C) Unbegründet ist die Klage schließlich auch, soweit der Kläger weiter hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verpflichten, eine erneute Prüfung der Hausarbeit durch einen anderen Prüfungsausschuß durchzuführen. Denn dies würde voraussetzen, daß die bisherige Bewertung infolge Befangenheit der ursprünglichen Prüfer rechtsfehlerhaft wäre. Anhaltspunkte hierfür sind indessen nicht ersichtlich. Denn allein der Umstand, daß Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, rechtfertigt nicht den Schluß, sie seien nunmehr befangen oder voreingenommen (vgl. Niehus, Prüfungsrecht 1994, Rn. 368). Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet es vielmehr im Regelfall, daß die Neubewertung einer Prüfungsleistung von dem Prüfungsausschuß vorgenommen wird, welcher die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen hat. Randnummer 27 (D) Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711Zivilprozeßordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033112