Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen nach Schadensausgleich unbedenklich; Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes in ... eingetragen im Grundbuch.... Randnummer 2 Durch Bescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 30.05.1983 stellte der Antragsgegner bezüglich des vorbezeichneten Grundstücks einen durch Wegnahme entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 9.828,-- M-Ost fest. Mit Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 16.06.1983 wurde dem Antragsteller ein Endgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 8.050,-- DM zuzüglich einem Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 bis 6 LAG ab dem 01.01.1980 zuerkannt. Dem Antragsteller wurde eine Hauptentschädigung in Höhe von 9.257,50 DM (8.050,-- DM Endgrundbetrag + 1.207,50 DM Zinszuschlag) ausgezahlt. Randnummer 3 Im Jahr 1994 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die Möglichkeit einer Rückforderung der gewährten Hauptentschädigung wegen eines nachträglichen Schadensausgleichs hin. Der Antragsteller teilte daraufhin durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14.04.1994 mit, daß das Hausgrundstück zurückerstattet worden sei, ein Vermögensschaden aber dadurch nicht ausgeglichen sei. Denn er habe über lange Jahre keinerlei Nutzen aus dem Hausgrundstück ziehen können; das Hausgrundstück sei in einem fast verwahrlosten Zustand zurückgegeben worden und er habe erhebliche Investitionen vornehmen müssen, um es wieder einigermaßen bewohnbar herzustellen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20.04.1994 bat der Antragsgegner um Vorlage von Unterlagen, aus denen sich eine Wertminderung des Hausgrundstücks ergeben könnte. Randnummer 5 Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 15.02.1995 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller 9.190,-- DM an zuviel gezahlter Hauptentschädigung zurück. In der Begründung des Bescheides heißt es, der Schaden an dem Wirtschaftsgut (Mietwohngrundstück) sei durch Wiederaufleben der Verfügungsmöglichkeiten im Rahmen der Vereinigung beider deutschen Staaten am
- Oktober 1990 ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten des Bescheides und der diesem als Anlage 1 beigefügten Berechnung des Rückforderungsbetrages wird auf Bl. 71 bis 75 des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Randnummer 6 Am 27.02.1995 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.1995 eingelegt und zu dessen Begründung mit Schriftsatz vom 05.05.1995 vorgetragen, der entstandene Vermögensschaden sei durch die gezahlte Hauptentschädigung nicht einmal annähernd ausgeglichen worden. Der Antragsteller habe über lange Jahre keinerlei Nutzen aus dem Hausgrundstück ziehen können; der gezahlte Mietzins sei an die Gemeinde geflossen. Der Antragsteller habe inzwischen fast 200.000,-- DM investieren müssen, um überhaupt ein einigermaßen bewohnbares Objekt wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 19.02.1996 legte der Antragsteller einen Einheitswertbescheid, Wert- und Artfortschreibung, auf den 01.01.1991 des Finanzamtes Freiburg - Bewertungsstelle - vor, nach dem der Einheitswert für das Mietwohngrundstück auf 4.900,-- DM festgestellt wurde. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 14.03.1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß nach dem
- Änderungsgesetz zum LAG die Einlegung eines Rechtsmittels seit dem 01.10.1995 keine aufschiebende Wirkung mehr habe und forderte den Antragsteller zur Zahlung des festgesetzten Rückforderungsbetrages auf ein näher bezeichnetes Konto bei der Deutschen Ausgleichsbank auf. Mit Schreiben vom 10.04.1996 wurde der Antragsteller zur Zahlung des Rückforderungsbetrages bis spätestens zum 18.04.1996 aufgefordert; für den Fall der Nichtzahlung kündigte der Antragsgegner die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 22.04.1996 an die Kreiskasse - Vollstreckungsstelle - wurde diese vom Antragsgegner ersucht, den Rückforderungsbetrag und Säumniszuschläge einzuziehen. Randnummer 9 Mit bei Gericht am 15.07.1996 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, daß der Bescheid vom 15.02.1995 keine öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Ziff 1 VwGO angeforderte und der Widerspruch gegen diesen Bescheid deshalb aufschiebende Wirkung habe. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11
- festzustellen, daß der Widerspruch des Antragstellers vom 22.02.1995 gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 15.02.1995 aufschiebende Wirkung hat, Randnummer 12
- dem Antragsgegner die Zwangsvollstreckung aus dem Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 15.02.1995 vor Bestandskraft dieses Bescheides zu untersagen, Randnummer 13 hilfsweise Randnummer 14
- die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzuweisen. Randnummer 17 Er ist der Auffassung, daß die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.02.1995 gemäß § 340 LAG in der Fassung des
- Änderungsgesetzes keine aufschiebende Wirkung (mehr) hat, weil die Änderung des § 340 LAG auch anhängige Beschwerdeverfahren erfasse. Der Rechtsbehelf habe auch keine Aussicht auf Erfolg, denn es bestünden weder ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit noch würde seine Vollziehung eine unbillige Härte darstellen. Randnummer 18 Der an dem Verfahren gemäß § 322 Satz 2 LAG kraft Gesetzes beteiligte Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Verwaltungsgerichten stellt keinen Antrag. Randnummer 19 Er ist der Auffassung, daß die Anträge unzulässig sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des VIA vom 30.07.1996 (Blatt 21 bis 22 der Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 20 Die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, daß die Beschwerde gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 15.02.1995 aufschiebende Wirkung hat (Ziff. 1 des Antrages) bleibt erfolglos. Denn gemäß § 340 Abs. 2 LAG in der Fassung vom 27.08.1995 (Bundesgesetzblatt I S. 1090) entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide. § 340 LAG, der in seiner derzeitigen Fassung am 01.10.1995 in Kraft getreten ist, gilt auch für (anhängige) Rechtsbehelfsverfahren, bei denen die Beschwerde vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt wurde und nach der bis zum 30.09.1995 geltenden Fassung des § 340 LAG aufschiebende Wirkung hatte. Denn es handelt sich hier um einen noch nicht abgeschlossenen, gesetzlichen Änderungen weiter zugänglichen Sachverhalt, auf den Änderungsgesetze grundsätzlich in vollem Umfang anzuwenden sind. Diese Einbeziehung der "Altverfahren" verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Es handelt sich dabei um einen Fall der in aller Regel zulässigen tatbestandlichen Rückanknüpfung -und nicht um einen der mit dem Rechtsstaatsprinzip regelmäßig nicht im Einklang stehenden Rückbewirkung von Rechtsfolgen- wenn das neu in Kraft tretende Gesetz einen Tatbestand regelt, der zwar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen war (vgl. dazu grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 -2 BvL 2/83-). Hierunter fällt auch die Änderung einer prozessualen bzw verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung für die Zukunft. Es gibt auch keinen Vertrauensschutz dahingehend, daß die prozessualen oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, unter deren Geltung ein Verfahren begonnen hat, auch während der ganzen Dauer des Verfahrens Anwendung finden müssen. (vgl. VG Trier, Beschluß v. 22.12.1995 -2 L 1761/95.TR-, Amtl. Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes >Mitt.BAA< Nr. 1/1996 S. 8; VG Düsseldorf, Beschluß v. 29.02.1996 -6 L 2413/95-, Mitt.BAA Nr. 3/1996 S. 59; VG Kassel, Beschluß v. 29.02.1996 -3 G 4240/95>2<). Randnummer 22 Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 3 des Antrages) bleibt erfolglos. Randnummer 23 Dieser Antrag ist zulässig. Allerdings hat der Antragsteller das gemäß § 340 Abs. 3 LAG i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren, das eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren ist, nicht durchgeführt. Jedoch gilt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gemäß Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift nicht, da die Vollstreckung droht. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller mehrfach die Vollstreckung aus dem Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 15.02.1995 angedroht und mit Schriftsatz vom 22.04.1996 die Kreiskasse - Vollstreckungsstelle - in Wetzlar um Durchführung der Zwangsvollstreckung ersucht. Randnummer 24 Der Antrag ist aber nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes; es ist auch nicht ersichtlich, daß die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 340 Abs. 3 LAG i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Randnummer 25 Rechtsgrundlage für den Rückforderungs- und Leistungsbescheid ist § 349 LAG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Das Grundstück, wegen dessen Wegnahme dem Antragsteller Hauptentschädigung in Höhe von 9.257,50 DM gezahlt wurde, befindet sich wieder in der Verfügungsgewalt des Antragstellers. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gilt deshalb der in dem Feststellungsbescheid vom 30.05.1983 festgestellte Schaden in voller Höhe als ausgeglichen. Soweit der Antragsteller vorträgt, das Gebäude habe sich in einem so schlechten baulichen Zustand befunden, daß zu seiner Wiederherstellung Aufwendungen in Höhe von ca. 200.000,-- DM erforderlich waren, kann er damit nicht durchdringen. Denn gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG werden Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör und Inventar bei der Vermutung des vollen Schadensausgleichs nicht berücksichtigt. Randnummer 26 Auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Einheitswertfeststellungsbescheid des Finanzamts Freiberg vom 14.12.1996 ergibt sich nicht, daß der Antragsteller den Vermögenswert "Mietwohngrundstück" nicht vollständig zurückerhalten hat. Denn die Herabsetzung des Einheitswertes von 9.100,-- DM auf 4.900,-- DM beruht nach den Angaben in dem Feststellungsbescheid offensichtlich gerade nicht darauf, daß der Kläger nur einen Teil der der Schadensfeststellung zugrunde liegenden Vermögenswerte zurückerhalten hat, sondern vielmehr im wesentlichen auf der mit 0,20 DM/qm minimalen Rohmiete. Randnummer 27 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergeben sich für die Kammer auch nicht daraus, daß außer dem Endgrundbetrag der Entschädigung auch Zinszuschläge zurückgefordert werden. In Literatur (vgl. Rosenberger, Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach der Restitution von Ostvermögen - größtenteils eine verfassungswidrige Nötigung, VIZ 1996 S. 65 ff.) und Rechtsprechung (vgl. VG Osnabrück, Vorlagebeschluß vom 26.06.1996 - 6 A 173/95 -) wird teilweise die Auffassung vertreten, die Rückforderung der Zinszuschläge verstoße gegen höherrangiges Verfassungsrecht.; dies abschließend zu beurteilen bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Kammer kommt im Rahmen der im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu der Einschätzung, diese begründeten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung (auch) der Zinszuschläge im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO. Gem §§ 342 Abs. 2, 3 i.V.m. 349 LAG ist bei einem ganzen oder teilweisen nachträglichen Schadensausgleich nach dem 31.12.1989 die zuviel erhaltenen Ausgleichsleistung zurückzufordern. Ausgleichsleistung in diesem Sinn ist neben dem Grundbetrag der Entschädigung u.a. auch der Zinszuschlag nach §§
- 251 LAG, der Bestandteil des Auszahlungsbetrages ist, durch den der Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 27.09.1979 -III C 66.77-, BVerwGE 58, 306>312<; VG Schleswig, Beschluß v. 26.04.1996 -7 B 40/96-, Mitt.BAA Nr. 3/1996 S. 59; VG Kassel, Beschluß v. 29.02.1996 -3 G 4240/95>2<). Randnummer 28 Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde, wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung des Bescheides für den Betreffenden Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlungsverpflichtung hinausgehen und nicht oder nur sehr schwer rückgängig gemacht werden können. Daß dem Antragsteller im Falle einer für ihn günstigen Entscheidung ein zunächst gezahlte Rückforderungsbetrag nicht erstattet werden kann, ist nicht anzunehmen. Ebenso wurden weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind sie sonstwie für das Gericht ersichtlich, daß mit der Zahlung des Rückforderungsbetrages von 9.190,90 DM für den Antragsteller eine unbillige Härte entstehen würde. Randnummer 29 Auch der auf die Untersagung der Zwangsvollstreckung aus dem Rückforderungs- und Leistungsbescheid gerichtete Antrag (Ziff. 2 des Antrages) bleibt erfolglos. Randnummer 30 Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (§ 350 b LAG i.V.m. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz>VwVG<). Der Antragsteller wurde durch Leistungsbescheid vom 15.02.1995 zur Leistung aufgefordert (§ 3 Abs. 2 lit.a) VwVG) und die geforderte Leistung ist fällig. Gemäß § 350 b Abs. 1 LAG in der seit dem 01.10.1995 geltenden Fassung wird der Rückforderungsanspruch einen Monat nach der Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit eingeschriebenem Brief, der am 17.02.1995 zur Post gegeben wurde, zugestellt (§ 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz>Hess VwZG< i.V.m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz<VwZG<). Da die Regelung über die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches zum Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheides erst mit der
- Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung ab dem 01.10.1995 in das Gesetz aufgenommen wurde, trat die Fälligkeit nach allgemeinen Grundsätzen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ein. Die Fälligkeit ist auch durch die zunächst von der Beschwerde entfalteten aufschiebenden Wirkung nicht aufgehoben. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hatte lediglich zur Folge, daß der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden konnte; er beseitigte aber nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl VG Düsseldorf, Beschluß v. 29.02.1996 a.a.O.). Randnummer 31 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung entfällt; in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben (§ 334 Abs. 3 Satz 1 LAG). Randnummer 32 Die Beschwerde gegen diesen Beschluß ist ausgeschlossen (§ 339 Abs. 1 Satz 1 LAG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033118